Beschluss
12 E 1102/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0415.12E1102.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die zutreffende Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Dass die Schulverwaltung einer Legasthenie des Klägers bei rechtzeitiger und berechtigter Geltendmachung nicht gegebenenfalls mit eigenen - jeweils erst im konkreten Bedarfsfall oder auch für mehrere Schulen zentral eingerichteten - Maßnahmen hätte begegnen können, so dass deren vorrangige Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 SGB VIII auch rechtzeitig realisierbar gewesen wäre, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Mai 1995 - 7 S 259/94 -, ESVG 45, 292 m.w.N.; siehe zu § 2 Abs. 1 BSHG auch: BVerwG, Urteil vom 23. November 1995 - 5 C 13.94 -, FEVS 46, 397 (401) hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Es reicht insoweit nicht aus, dass es seinerzeit an der vom Kläger besuchten Schule einen speziellen Förderkurs für Schüler mit Legasthenie nicht gegeben hat und Schule und Schulamt ihm auch keine entsprechenden Förderungsmaßnahmen angeboten haben, denn die Schulverwaltung ist - was insbesondere aus dem Förderbericht und den schriftlichen Stellungnahmen der Klassenlehrerin T. -I. und T1. -K. ersichtlich wird - nicht vom Vorliegen einer Legasthenie ausgegangen. Das Risiko, die förderungsfähige Teilleistungsschwäche nicht nachweisen zu können, trifft dabei auch im Rahmen des § 10 Abs. 1 SGB VIII den Kläger, so dass er wegen der Notwendigkeit, sich gegen die - auf der anders lautenden fachlichen Wertung beruhenden - ablehnende Haltung der Schulverwaltung in einem langwierigen Rechtsmittelverfahren durchsetzen zu müssen, keine Unzumutbarkeit geltend machen kann. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, nach Lage der Akten dürfte bei dem Kläger eine Dyslexie nicht vorliegen, hält er lediglich seinen bisherigen und schon in die erstinstanzliche Entscheidung eingeflossenen Vortrag entgegen, ohne deutlich machen zu können, dass das Verwaltungsgericht wesentliche Umstände ignoriert hätte. Soweit Unterlagen das Phänomen "Rechtschreibschwäche" belegen, lässt das auch unter Zugrundelegung der Argumentation des Klägers nicht zwingend gerade auf eine "Dyslexie" als maßgebliche Ursache schließen. Vor dem Hintergrund, dass den vom Kläger zum Nachweis des Vorliegens einer Legasthenie vorgelegten ärztlichen Unterlagen mit der Klageerwiderung vom 10. November 2003 insoweit mangelnde Aussagekraft zugeschrieben worden ist, geht es zu Lasten des Klägers, keine neuen - eindeutigen - gutachterlichen Stellungnahmen geeigneter Fachleute vorgelegt zu haben. Ungeachtet der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes steht ein Erfolg der Klage auch insoweit in Frage, als sich der Kläger mit dem Abschluss des Unterrichtsvertrages mit der T2. G. GmbH am 6. Februar 2002 noch vor Beantragung beim Beklagten - also bevor dieser die Voraussetzungen einer Hilfeleistung und deren Art und Weise prüfen konnte - eine Hilfeleistung selbst beschafft hat. Hinsichtlich der Selbstbeschaffung im Jugendhilferecht hat der Senat in seinem Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 122/02 - (FEVS 55, 16) ausgeführt: "Der Hilfe Suchende ist nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. auch die am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB IX), das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches 'Systemversagen', vgl. hierzu: Stellungnahme der ständigen Fachkonferenz 1 'Grund- und Strukturfragen' des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., ZfJ 2003, 61 (62); Grube, ZfJ 2001, 288, 290; Stähr, ZfJ 2002, 449, 455, liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfe Suchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. In dieser Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben." Ob bei angegebenen Bruttoeinnahmen der Eltern des Klägers von rund 3.260,-- EUR unter Abzug der berücksichtigungsfähigen Kosten überhaupt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gegeben sind, kann der Senat dahinstehen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.