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Beschluss

12 A 1636/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0331.12A1636.03.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Darlegungen in der Zulassungsschrift vom 25. Februar 2003 führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Abs. 2 VwGO. Das Zulassungsvorbringen vermag nämlich nicht die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgericht in Frage zu stellen, dass der Bescheid vom 15. Juli 1999 nach seinem Erklärungsinhalt, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen durfte, materiell an den Kläger gerichtet war. Wenn es im Eingangssatz des Bescheides heißt, ich - der Beklagte - "nehme den Verwaltungsakt, mit denen ich ihrem Sohn W. Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zeit vom 01.03.90 bis 31.05.94 gewährt habe, zurück" bezeichnet dies nicht lediglich den Gegenstand und Anlass der Rückforderung, sondern musste dies vor dem Hintergrund der gegen den vorausgehenden Bescheid vom 7. Juli 1999 erhobenen Rüge lediglich einer fehlerhaften Zustellung (an die Mutter) vielmehr als Klarstellung verstanden werden, dass die getroffenen Regelungen ungeachtet der geänderten Adressierung weiterhin gegenüber dem Kläger getroffen werden sollten. Es besteht kein Anlass für die Annahme, dass die Sachbearbeiterin mit der von ihr vermerkten Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 1999 und dessen Ersetzung durch einen Bescheid an die Mutter sehenden Auges gegen Grundsatz verstoßen wollte, dass die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen immer nur gegenüber dem jeweiligen Leistungsempfänger einer Bedarfsgemeinschaft zu erfolgen hat. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 - FEVS 48, 352. Dass es im weiteren Verlauf des Bescheides vom 15. Juli 1999 heißt, dass "Sie nunmehr auf Grund des eingetretenen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet sind, die zu Unrecht erhaltenen Leistungen nach dem BSHG in Höhe von insgesamt 18.680,95 DM zu erstatten", erklärt sich zwanglos damit, dass die Sachbearbeiterin insoweit den Text des vorangegangenen Bescheids vom 7. Juli 1999 unverändert übernommen hat und in seinem bisherigen Sinne auch übernehmen wollte, zumal der Kläger selbst wegen seiner Minderjährigkeit ohnehin keine rechtswirksamen Leistungen an den Beklagten erbringen konnte. In Anbetracht auch der Regelung in § 50 Abs. 1 SGB X lässt die aus dem Vorbescheid übernommene Formulierung nicht darauf schließen, dass sinnändernd materiell- rechtlich nunmehr die Mutter erstattungspflichtig sein sollte. Behält die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Bescheids vom 15. Juli 1999 bestand, ist der Argumentation des Beklagten im Übrigen der Boden entzogen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).