Beschluss
13 A 5174/04.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0329.13A5174.04A.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund der Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) ist nicht gegeben. Die Divergenzzulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG dient der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, nicht aber der Einzelfallgerechtigkeit bzw. der im Einzelfall "richtigen" Entscheidung. Eine zulassungsbegründende Abweichung i.S.d. Vorschrift liegt deshalb erst und nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage prinzipiell anderer Auffassung ist als eines der in der Bestimmung genannten Gerichte. Das Verwaltungsgericht muss seiner Entscheidung ausdrücklich oder doch hinreichend erkennbar einen abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz oder eine verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellung oder -bewertung zu Grunde gelegt haben, der/die objektiv mit einem in der Rechtsprechung des Gerichts, von dessen Entscheidung abgewichen worden sein soll, aufgestellten, die gleiche Rechts- oder Tatsachenfrage betreffenden und dessen Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz nicht übereinstimmt. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet nämlich die Zulassung der Berufung wegen Abweichung. Vom Zulassungsgrund der Divergenz werden dementsprechend nur besonders augenfällige und gewichtige Abweichungen erfasst, die im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsentwicklung der Korrektur bedürfen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1995 - 9 B 377.95 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2005 –13 A 3829/04.A, vom 6. September 2004- 13 A 3452/04.A - und vom 19. April 2004 - 13 A 1373/04.A -; GK-AsylVfG, Stand: Januar 2005, § 78 RdNr. 156 ff., m.w.N. Einen derartigen im Grundsätzlichen von der im Zulassungsantrag genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (InfAuslR 2002, 207) abweichenden Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Es hat auf der Grundlage der ihm verfassungsrechtlich eingeräumten freien Tatsachenwürdigung eine zwischenzeitliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Kosovo – auch bezüglich dortiger Minderheiten - gegenüber dem für die frühere Entscheidung des VG Regensburg maßgebenden Zeitpunkt von Oktober 2000 angenommen und ist dabei davon ausgegangen, dass der Klägerin die Rückkehr in den Kosovo nunmehr zumutbar ist. Dass das Verwaltungsgericht die eingetretenen Veränderungen anders bewertet hat als dies die Klägerin für gerechtfertigt hält, bedingt nicht die Berufungszulassung, denn ein im Ergebnis von einer obergerichtlichen Entscheidung abweichendes Urteil der ersten Instanz rechtfertigt, wenn keine Abweichung im Grundsätzlichen zu verzeichnen ist, nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht im Übrigen der Entscheidungspraxis des Senats. Der Senat entscheidet nämlich in Übereinstimmung mit dem für Asylbegehren aus dem Kosovo stammender Personen ebenfalls zuständigen 14. Senat des Gerichts und – soweit ersichtlich – den mit Rechtstreitigkeiten der vorliegenden Art befassten Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen, dass (auch) Roma im Kosovo einer politischen Verfolgung nicht unterliegen . Hieran ändern die im März 2004 nach Todesfällen albanischer Kinder entstandenen Unruhen mit Gewalttätigkeiten zwischen Albanern und Serben und die bei der Gelegenheit gegen Roma geführten Übergriffe nichts. Die gewaltbegleiteten Unruhen richteten sich nicht vorrangig gegen Roma und/oder Ashkali, auch wenn in einigen Städten einzelne Familien dieser Minderheiten aus unterschiedlichen Gründen schwer angegriffen worden sind. Die Unruhen sind im Übrigen beigelegt. Die Truppen der KFOR im Kosovo sind in der Folgezeit verstärkt worden. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Gebietsherrschaft von UNMIK und KFOR im Kosovo durch die gewalttätigen Unruhen im März 2004 nachhaltig gefährdet war oder ist und dass sich die Gefahrenlage für Roma oder Ashkali gegenüber derjenigen vor den März-Unruhen entscheidend verschlechtert hat. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2005 – 13 A 816/05.A -, vom 4. August 2004 13 A 2610/04.A , vom 28. Juli 2004 13 A 2870/04. A , vom 27. Juli 2004 13 A 2911/04.A , und vom 16. Juni 2004 13 A 2335/04.A -. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, den die Klägerin in Zusammenhang mit der fehlenden Zustimmung der UNMIK für die Rückführung von Roma in den Kosovo geltend macht, ist nicht gegeben. Ein im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO relevanter Verfahrensmangel ist nämlich nur ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, ein Verstoß gegen Verfahrensnormen, der den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses betrifft, nicht aber ein vermeintlicher Mangel der sachlichen Entscheidung. Nicht zum Verfahrensrecht in diesem Sinne gehören demnach die Regeln und Grundsätze, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung bestimmen. Von dieser Art sind auch (vermeintliche) Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die die Klägerin auch hier geltend macht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710/94 -, NVwZRR 1996, 359 und vom 7. Mai 2001 - 6 B 55.00 -, NVwZ 2001, 1170; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2005, _ 13 A 193/05.A -, vom 1. Februar 2005 - 13 A 1670704.A -, vom 17. Juni 2004 - 13 A 2336/04.A -, und vom 5. Januar 2004 - 13 A 4690/03.A -; GK-AsylVfG, Stand: Januar 2005, § 78 Rdn. 72 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.