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Beschluss

16 E 275/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0322.16E275.05.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2005 wird zurückgewiesen, soweit darin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2005 wird zurückgewiesen, soweit darin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind. Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Es soll erreicht werden, dass eine hinlänglich aussichtsreiche und nicht mutwillige Verfolgung von Rechten nicht allein am Fehlen präsenter finanzieller Mittel scheitert bzw. dass gerichtlicher Rechtsschutz kein Privileg besserbemittelter Bürger ist, sondern im Grundsatz jedem offen steht. Zugleich verdeutlicht die Bezugnahme auf eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss. Demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Eine gleichsam rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ist allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sprechen keine Billigkeitsgründe dafür, einem Antragsteller nach Abschluss der ersten Instanz trotz der absehbaren Zweckverfehlung der beantragten Mittel ausnahmsweise doch Prozesskostenhilfe zuzusprechen, wenn er aus freiem Entschluss, etwa im Wege der Klage oder Antragsrücknahme, das zu fördernde Sachverfahren beendet hat - vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 1997 24 E 1397/96 und vom 23. März 2000 16 E 108/00 oder - wie hier die Antragsteller - nach erfolglos verlaufenem ersten Rechtszug hinsichtlich des mittels Prozesskostenhilfe zu fördernden Hauptsacheverfahrens die Einlegung eines möglichen Rechtsmittels unterlässt und sich darauf beschränkt, die erstinstanzliche Prozesskostenhilfeversagung anzufechten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2003 - 16 E 824/03 - und vom 12. Dezember 2003 16 E 1216/03 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.