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Beschluss

6 A 4744/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0318.6A4744.03.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der im Jahre 1900 geborene und mit Ablauf des 00.00.0000 als Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) in den Ruhestand getretene Kläger erstrebt eine Verurteilung des beklagten Landes, ihn besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er am 00.00.0000 zum Regierungsoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) befördert worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Es fehle an der Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, dass die Behörde ohne den beanstandeten Fehler voraussichtlich zu Gunsten des Klägers entschieden, ihn also am 00.00.0000zum Regierungsoberamtsrat befördert hätte. Es spreche zwar viel dafür, dass die Bezirksregierung N. den Regierungsamtsrat C. dem Kläger rechtswidrig vorgezogen habe. Entgegen der Auffassung der Behörde, die beide Konkurrenten als gleich gut qualifiziert und dem Beamten C. nach dem Hilfskriterium "Beurteilungslängsschnitt" den Vorzug gegeben habe, dürfte der Kläger als besser qualifiziert einzustufen gewesen sein. Die zeitlich letzten dienstlichen Beurteilungen des Klägers vom 00.00.0000 und des Konkurrenten C. vom 00.00.0000 hätten zwar übereinstimmend mit dem Gesamturteil "erheblich über dem Durchschnitt" geschlossen. Die Beurteilung des Konkurrenten habe jedoch eine geringere Bedeutung als die des Klägers gehabt. Im Gegensatz zu der des Klägers habe sie ein niedrigeres statusrechtliches Amt betroffen; der Beamte C. sei damals - anders als der Kläger - noch Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) gewesen. Daran ändere nichts der Umstand, dass laut einer anlässlich der (erfolglosen) Bewerbung des Beamten C. um Aufstieg in den höheren Dienst eingeholten "Leistungseinschätzung" der Bezirksregierung N. vom 0. (richtig: 00.) 00.0000 sich dessen Leistungsstand "erheblich über dem Durchschnitt" im Amt des Regierungsamtsrats stabilisiert habe. Dadurch werde eine dienstliche Beurteilung nicht ersetzt. Dennoch sei der Schadensersatzanspruch nicht begründet. Eine Kausalität zwischen dem - möglicherweise - rechtswidrigen Handeln der Behörde und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden sei nicht festzustellen. Auch wenn der Dienstherr von einem Qualifikationsvorsprung des Klägers gegenüber dem Beamten C. ausgegangen wäre, hätte er sich bei der Vergabe der Beförderungsstelle voraussichtlich nicht für den Kläger, sondern für die (am 00.00.0000 zur Regierungsoberamtsrätin beförderte) Regierungsamtsrätin S. entschieden. Deren Vorbeurteilungen seien besser als die des Klägers, und der Gesichtspunkt der Frauenförderung habe ebenfalls zu ihren Gunsten gesprochen. Der Kläger macht geltend: Die Argumentation des Verwaltungsgerichts überzeuge nicht, weil die Bezirksregierung N. die Beamtin S. gar nicht in die Überlegungen zur Besetzung der A 13-Stelle zum 00.00.0000 einbezogen habe. Es sei auch unklar, ob die dienstliche Beurteilung, die zu ihrer Beförderung im 00.0000 geführt habe, schon im 00.0000 vorgelegen habe. Des Weiteren sei es eine reine Spekulation des Verwaltungsgerichts, dass der Dienstherr bei der Berücksichtigung von Vorbeurteilungen der Beamtin S. den Vorzug gegeben hätte. Schließlich stehe nicht fest, dass sie zum damaligen Zeitpunkt überhaupt habe befördert werden wollen, und die Frauenförderung sei verfassungswidrig. Damit wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage abzuweisen, nicht ernstlich in Frage gestellt. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen unterbliebener bzw. verzögerter Beförderung ist, dass der Dienstherr bei der Beförderungsentscheidung rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat und dass dies bei dem übergangenen Beamten einen Schaden adäquat verursacht hat, der Dienstherr also anderenfalls voraussichtlich den Beamten befördert hätte. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. Oktober 1991 - 2 B 115.91 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1992, 106; OVG NRW, Beschluss vom 24. Novem-ber 2004 - 6 A 3028/03 -. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass sich nicht feststellen lässt, dass der Dienstherr bei einer fehlerfreien Auswahlentscheidung voraussichtlich den Kläger befördert hätte. Die Auswahlentscheidung genügte allerdings nicht den rechtlichen Anforderungen. Weder für den Kläger noch für den Konkurrenten C. existierten - für die Auswahl unverzichtbare - aussagekräftige dienstliche Beurteilungen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich das bei dem (im Jahre 1900 geboren) Beamten C. bereits daraus, dass dieser (wie der Kläger wegen der Praxis der Behörde, Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet hatten, grundsätzlich keine dienstliche Beurteilung mehr zu erteilen) nach seiner Beförderung zum Regierungsamtsrat am 00.00.0000 keine Beurteilung mehr erhalten hatte. Seine letzte Beurteilung vom 00.00.0000 bezog sich auf sein damaliges Amt als Regierungsamtmann und besagte somit nichts über seine Qualifikation in dem Amt eines Regierungsamtsrats. Die in dem letzteren Amt erfolgte informelle "Leistungseinschätzung" für den Beamten C. durch den an das Innenministerium gerichteten Bericht der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 vermag, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht verwiesen hat, eine dienstliche Beurteilung nicht zu ersetzen. Bezüglich des Klägers folgt die mangelnde Aussagekraft seiner letzten, kurz vor Vollendung des 50. Lebensjahres erteilten Beurteilung vom 00.00.0000, obwohl sie sich auf seine Leistungen in dem aktuellen Amt eines Regierungsamtsrats bezog, aus der bis zu der Beförderungsentscheidung verstrichenen Zeit. Im 00.0000 war die Beurteilung knapp acht Jahre alt. Dieser zeitliche Abstand schließt eine hinreichende Aktualität bezogen auf den Qualifikationsstand des Klägers zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung aus. Davon geht offenbar auch das beklagte Land aus: Die Bezirksregierung N. hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 ausgeführt, der Hauptdezernent des Dezernats 51 habe mit dem Kläger vor der Beförderungsentscheidung erörtert, ob im Hinblick auf eine mögliche Beförderung des Klägers eine "aktuelle Beurteilung" nach Vollendung seines 50. Lebensjahres zweckmäßig sei. Unter diesen Umständen fehlte es entgegen der Auffassung des beklagten Landes sowohl beim Kläger als auch bei dem beförderten Konkurrenten C. an einer hinreichenden Grundlage für die Auswahlentscheidung. Ob dies bezogen auf den Kläger daran lag, dass er laut den Angaben des beklagten Landes in dem erwähnten Dienstgespräch auf eine aktuelle Beurteilung verzichtete, weil ihm eine Spitzenbenotung nicht in Aussicht gestellt wurde, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Schon wegen dieses Mangels an hinreichenden Grundlagen für die Auswahl bei der Besetzung der A 13-Stelle am 00.00.0000 ist nicht erkennbar, wie die Beförderungsentscheidung des Dienstherrn bei ordnungsgemäßer Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens gelautet hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung dann voraussichtlich zu Gunsten des Klägers ausgefallen wäre. Das gilt um so mehr, als er dem o.a. Vorbringen des beklagten Landes, die Zweckmäßigkeit einer aktuellen Beurteilung sei mit ihm erörtert worden, er habe aber auf diese verzichtet, weil ihm eine Spitzenbenotung nicht habe in Aussicht gestellt werden können, nicht substantiiert entgegengetreten ist. Er trägt hierzu lediglich vor, er habe nicht gewusst, dass Beamte nach Vollendung des 50. Lebensjahres lediglich auf Antrag noch dienstlich beurteilt würden; anderenfalls hätte er eine neue Beurteilung beantragt. Unabhängig davon, ob dem zu folgen wäre, ist er damit nicht auf die detaillierten Angaben des beklagten Landes zu dem Dienstgespräch zwischen ihm und dem Hauptdezernenten des Dezernats 51 eingegangen. Falls die Angaben des Beklagten nicht zuträfen, hätte es für den Kläger nahe gelegen, ausdrücklich zu verneinen, dass das Gespräch mit diesem Inhalt stattgefunden habe. Darauf, ob der Dienstherr bei einer fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens voraussichtlich die Beamtin S. befördert hätte, kommt es nach den obigen Ausführungen nicht an. Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Diese hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage und durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 - 6 A 3391/99 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, m.w.N. Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger macht geltend, die Konstellation, die hier zur Entscheidung anstehe, sei bisher von den Verwaltungsgerichten nicht entschieden worden, und die Situation könne über den Einzelfall hinaus immer wieder auftreten. Damit ist bereits eine Rechtsfrage in dem bezeichneten Sinne nicht aufgeworfen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, § 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).