Beschluss
18 E 278/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0317.18E278.05.00
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Leitsätze
Einer Ausweisung kommt bei ordnungsrechtlicher Betrachtungsweise auch beim Vorliegen von Abschiebungsverboten bzw. Duldungsgründen eine selbständige Bedeutung zu.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer Ausweisung kommt bei ordnungsrechtlicher Betrachtungsweise auch beim Vorliegen von Abschiebungsverboten bzw. Duldungsgründen eine selbständige Bedeutung zu. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde der Kläger ist nicht begründet. Die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen sei ergänzend angemerkt, dass es zu keiner anderen Beurteilung führte, wenn der Kläger – gegen den bisher keine Abschiebungsandrohung erlassen worden ist – nicht abgeschoben werden könnte, weil kein Land zu seiner Aufnahme bereit wäre. Insofern verkennt der Kläger, dass der Ausweisung bei ordnungsrechtlicher Betrachtungsweise - vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.97 -, BVerwGE 107, 58 = NVwZ 1999, 775 = DVBl 1998, 1028 = InfAuslR 1998, 424, und Senatsbeschluss vom 4. März 2002 – 18 A 459/01 - auch beim Vorliegen von Abschiebungsverboten bzw. Duldungsgründen eine selbstständige Bedeutung zukommt. Das ergibt sich schon aus den in § 11 Abs. 1 AufenthG vorgesehenen Rechtswirkungen der Ausweisung. Sie zeigt sich weiter im Verlust bestehender Aufenthaltsrechte (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, jetzt § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), dem daraus resultierenden Verlust der Legalität des Aufenthalts. Diese Rechtsfolgen können dazu beitragen, dass sich Ausländer zukünftig ordnungsgemäß verhalten werden, auch wenn eine Abschiebung nicht möglich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.