Beschluss
13 A 2909/04.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0317.13A2909.04A.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 2004 geändert.
Die Klage - soweit noch anhängig - wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 2004 geändert. Die Klage - soweit noch anhängig - wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin reiste ausweislich eines Aktenvermerks des Landrats des T. -F. -Kreises vom 12. Juli 1999 mit Ehemann und einem Kind - ein weiteres Kind wurde später in Deutschland geboren - eigenen Angaben nach am 6. Juli 1999 nach Deutschland ein. Dem Vermerk der Ausländerbehörde nach gaben die Klägerin und ihre Ehemann an, am 20. April 1999 ihr Heimatdorf auf der Flucht vor serbischen Soldaten verlassen und zunächst in einem Wald gelebt zu haben; ein im Dorf zurückgelassenes Kind von ihnen sei während der serbischen Übergriffe umgekommen; Asyl werde nicht beantragt; sie erbäten eine Duldung bis zur möglichen Rückkehr in die Heimat. Nach der Geburt eines weiteren Kindes in Deutschland im Mai 2000 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann durch ihre seinerzeit bevollmächtigte Rechtsanwältin am 25. Mai 2000 Asyl mit der Begründung, eine Rückkehr in die Heimat sei zurzeit mit dem Baby unmöglich, weil das Haus zerstört sei; zwar seien sie vormals rückkehrwillig gewesen, die Geburt des Kindes Z. - 7. Mai 2000 - habe die Situation aber geändert; ihr früheres Kind S. sei bei einem Granatenangriff im Juni 1998 getötet worden; sie (die Klägerin) sei von Serben gefangen genommen, gequält und vergewaltigt worden; ihr Vater sei ermordet worden; sie leide unter den Schreckensereignissen und bekomme beim Gedanken an eine Rückkehr Angstzustände; es werde die Einholung eines Gutachtens angeregt. In der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) gab der Ehemann der Klägerin an: Nach dem Angriff auf ihr Dorf im Juni 1998 sei seine Frau in ihr Heimatdorf geflüchtet, das im Folgemonat auch angegriffen worden sei; dabei sei ihr Vater vor ihren Augen erschossen und danach seine Frau (die Klägerin) von ihm bekannten Serben aus seinem Dorf vergewaltigt worden; deshalb könne er dorthin auch nicht mehr zurückkehren; erst weil er jetzt nach Ablauf der letzten, wegen der Schwangerschaft seiner Ehefrau (der Klägerin) erteilten Duldung ausreisen solle, habe er nach Beratung einen Asylantrag gestellt; er wolle in Deutschland bleiben; mit den Serben im Dorf könne er nicht mehr zusammenleben; außerdem schäme er sich vor seinen Verwandten und Bekannten. Die Klägerin bestätigte diese Angaben des Ehemanns und äußerte den grundsätzlichen Wunsch, in die Heimat zurückzukehren; dazu seien derzeit die Umstände aber noch nicht reif; wegen des Erlebten falle ihr eine Rückkehr schwer; sie könne das ihr im Keller Geschehene nicht verarbeiten, obwohl sie eine Wiederholung dessen nicht befürchten müsse; wegen der Mentalität der Menschen in ihrer Heimat könne sie aus Scham nicht in ihrer Heimat leben. Eine an die frühere Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin und ihres Ehemanns gerichtete Bitte des Bundesamts vom 15. Juni 2000, für die von der Klägerin geltend gemachten Angstzustände ärztliche Atteste oder Gutachten vorzulegen, blieb unbeantwortet. Die frühere Bevollmächtigte beendete sinngemäß das Mandat im April 2001. Mit Bescheid vom 12. April 2001 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen ab und forderte unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Zur Begründung führte es u. a. an, trotz Aufforderung habe die Klägerin Unterlagen über ihren Gesundheitszustand nicht vorgelegt, so dass weder das Erfordernis einer ärztlichen oder psychiatrischen Behandlung noch die Unmöglichkeit einer solchen Behandlung in ihrer Heimat belegt sei; Zweifel an der Notwendigkeit einer solchen Behandlung ergäben sich schon daraus, dass sich die Klägerin trotz ihres längeren Aufenthalts in Deutschland wohl nicht in ärztliche Behandlung begeben habe. Hierauf hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben und ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft sowie unter Bestreiten des Zugangs des Schreibens des Bundesamts vom 15. Juni 2000 erstmals ärztliche Stellungnahmen zu einer bei ihr vorliegenden psychischen Erkrankung vorgelegt. Sie hat unter Vorlage von Attesten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T1. -X. vom 24. April 2000 und der Ärztin Dr. U. von der Klinik und Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie, Universität zu L. , vom 29. Juli 2003 vorgetragen: Eine Behandlung ihrer von Dr. U. als posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostizierten Krankheit sei ausweislich der vorliegenden Auskünfte im Kosovo mangels ausreichender Spezialisten nicht möglich; ihre Rückführung dorthin würde zu einer schweren Dekompensation führen. Das Verlangen nach Rückkehr in ihre Heimat, wo schwerste Verbrechen gegen sie begangen worden seien, verstoße gegen die Menschenwürde. Die Klägerin hat nach Rücknahme ihrer Klage im Übrigen beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.04.2001 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG und das Fehlen der Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Klageabweisung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat bei den die Klägerin vormals und seinerzeit behandelnden Ärzten schriftlich die Erkrankung der Klägerin, ihre Behandlung ggf. im Kosovo und die Folgen einer Rückführung der Klägerin dorthin erfragt. Wegen des Ergebnisses dieser Ermittlungen wird auf die Schreiben bzw. Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T1. -X. vom 3. April 2003 und des Arztes R. O. vom 28. April 2003 sowie der von der Klägerin nachgereichten Atteste des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T2. vom 21. Juli 2003 und 19. Mai 2004 verwiesen. Das Verwaltungsgericht Köln hat sodann der noch anhängigen Klage stattgegeben, weil die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und diese im Kosovo nicht adäquat behandelt werden könne. Hiergegen richtet sich - nach Zulassung - die rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten, mit der sie vorträgt: Bei der Würdigung eines Abschiebungshindernisses sei eine landesweite Betrachtung geboten. Die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung sei in Serbien und Montenegro für einen Kosovo- Albaner erlangbar. Das dortige Netz medizinischer Anstalten umfasse neben den in allen staatlichen Polikliniken obligatorischen Ambulanzen für Neurologie und Psychiatrie spezielle Krankenhäuser sowie das Universitätsklinikum für Psychiatrie in Pristina. Psychische Erkrankungen, Depressionen, Traumata, Schizophrenie gehörten in Serbien/Montenegro zu den dort behandelten Krankheitsbildern. Ausweislich der vorliegenden Erkenntnisquellen seien solche Einrichtungen u. a. in Pristina, Prizren, Gjilan, Peje, Gjakove und Nord-Mitrovica vorhanden. Wegen der zwischenzeitlichen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo erübrige sich ein Eingehen auf die Behandlungsmöglichkeiten in Serbien ohne Kosovo und Montenegro. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt ihr erstinstanzliches Vorbringen vertiefend und dem Vorbringen der Beklagten entgegentretend vor: Ausgehend von Stellungnahmen der Fachärztin Dr. Müller-Schlüter und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien die Behandlungsmöglichkeiten für psychische Krankheiten im Kosovo unzureichend; der dortige medikamentöse und psychotherapeutische Standard sei katastrophal. Die von der Beklagten angeführten Stellungnahmen von im Kosovo praktizierenden Medizinern gäben lediglich deren eigene Einschätzungen wieder und trügen den Makel der Subjektivität. Sie könne eine notwendige psychotherapeutische Behandlung wie in Deutschland im Kosovo nicht erhalten. Dass sie an einer behandlungsbedürftigen schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide, ergebe sich aus der neuerlichen Bescheinigung des Facharztes Dr. T2. vom 25. Januar 2005; notfalls beantrage sie diesbezüglich die Einholung eines Gutachtens. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Sache ausgeschrieben ist, der Gesundheitszustand der Klägerin für den Senat hinreichend beurteilbar ist und es entscheidend auf die Bewertung der vorliegenden Erkenntnisquellen über die Behandelbarkeit der Erkrankung der Klägerin im Abschiebungszielland ankommt. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsweise gehört worden. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 12. April 2001 erweist sich auch im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des Abschiebungshindernisses aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. auf Feststellung der Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der ab 1. Januar 2005 an Stelle ersterer Vorschrift getreten und mit dieser auf der Tatbestandsseite wortgleich ist. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat konnte (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) bzw. soll (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Voraussetzungen dieses - nach der Terminologie des Ausländergesetzes bzw. Aufenthaltsgesetzes - Abschiebungshindernisses bzw. Abschiebungsverbots für die hier allein in Betracht kommenden Varianten der Leibes- und Lebensgefahr liegen nicht vor. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG konnte von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324/330. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838, vom 2. November 1995 - 9 C 710.94 -; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 1938/89 u. 1460/89 - InfAuslR 1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet. Dieses "größere" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 128.90 -, Buchh. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 S. 314/320. Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der unter dem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier allein in Betracht kommende Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 338, betr. Abschiebungsschutz wegen unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo. Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A - ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz: bei existentiellen Gesundheitsgefahren. Das folgt zum einen aus dem der Vorschrift immanenten Zumutbarkeitsgedanken. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, das Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland ableitet. Das folgt des Weiteren aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift geschützten drei Rechtsgüter, die das Zuerkennen eines Abschiebungshindernisses schon bei einer objektiv ertragbaren Gesundheitsverschlechterung außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Rechtsgutverletzung durch ungerechtfertigte Freiheitsentziehung oder zu Lebensbedrohung setzt. Das folgt schließlich auch aus dem gleichen Umfang und der gleichen Reichweite des Rechtsgüterschutzes des Einzelnen im Rahmen der Gruppen betreffenden Entscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG wie im Rahmen der den Einzelnen betreffenden Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a. a. O. wobei die erstere gruppengerichtete Leitentscheidung nach § 54 AuslG nur bei greifbaren, gravierenden - eben existentiellen - Rechtsgutbeeinträchtigungen jedes Einzelnen der Gruppe zu erwarten ist. Konkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach Rückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a. a. O. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - "dort" - folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit eine geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und Vorgängen im Aufenthaltsland Deutschland finden, können sie daher dem Bundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden. Demgemäß betrachtet auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch das Bundesamt betreffenden Entscheidung vom 25. November 1997, a. a. O., nur eine Gesundheitsverschlechterung nach Rückkehr in das Zielland Kosovo, mithin eine durch dortige Gegebenheiten ausgelöste Gesundheitsverschlechterung der damaligen Klägerin. Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise auch für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der nur auf der Rechtsfolgeseite statt der früheren Kann-Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine Soll-Regelung aufweist, die nur in besonders begründeten Fällen ein Absehen von der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite erlaubt. Die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Fällen der vorliegenden Problematik ist - auch wenn psychische Erkrankungen von ausreisepflichtigen Ausländern umgekehrt proportional zur Lageverbesserung im Kosovo zahlenmäßig ansteigen und zu einem "Massenphänomen" angewachsen sind und heute die weit aus größte Zahl der Asylstreitigkeiten ausmachen - nicht durch §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 1 AufenthG gesperrt. Denn die hier geltend gemachte Gefahr einer Gesundheitsverschlimmerung im Heimatland ist nach der Rechtsprechung des Senats von individueller Art, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Erkrankung des Ausländers, der ihn erwartenden Gegebenheiten im Heimatland und von Zumutbarkeitserwägungen mit Individualbezug zu beurteilen ist. Die Unterschiedlichkeit dieser Beurteilungskriterien bei den betreffenden ausreisepflichtigen Ausländern ist so groß und der Individualbezug so stark, dass allein die Gefahr der Verschlimmerung einer psychischen oder sonstigen Krankheit als maßgebliches allgemeines Abgrenzungskriterium für Menschen in ansonsten vergleichbarer Situation nicht ausreicht. Vor diesem rechtlichen Hintergrund besteht für den Senat im für die vorliegende Verpflichtungsklage gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin bei Rückkehr in ihre Heimat Kosovo eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr zu befürchten hat. In ihrer Heimat Kosovo hat die Klägerin nicht etwa Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen politischer Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG), die nach BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324/329, auch im Rahmen des Abschiebungsschutzbegehrens zu berücksichtigen ist, allgemeiner Versorgungsnot oder ähnlichem zu befürchten. Gegenüber der allgemeinen politischen Lage für die Volksgruppe der Albaner zur früheren Zeit des serbisch- jugoslawischen Regimes ist die gegenwärtige Lage im Kosovo grundlegend verändert, und zwar insgesamt verbessert. Politische Verfolgung von Albanern - wie auch von Minderheitenangehörigen - findet nicht mehr statt. Die Gebietsgewalt befindet sich in den Händen der Interventionsmächte und eine Etablierung von Parteien, Organisationen oder sonstigen Bevölkerungsteilen mit übergreifenden Machtstrukturen im Sinne hoheitlicher Überlegenheit über andere Bevölkerungsteile ist nicht feststellbar. Die quasistaatliche Gewalt ausübenden Interventionsmächte sind grundsätzlich in der Lage und willens, die Bevölkerung und Bevölkerungsteile vor Eingriffen in die in § 60 Abs. 1 u. 3 AufenthG genannten Rechte zu schützen; beispielweise ist eine unter der UNMIK errichtete kosovarische Polizeitruppe bereits im Einsatz und wird weiter ausgebaut. An dieser in mehreren amtlichen Lageberichten der deutschen Auslandsvertretung - zuletzt 4. November 2004 - bestätigten Lagebewertung ändern auch die im März 2004 in einigen größeren Städten des Kosovo erfolgten Auseinandersetzungen zwischen Volksgruppen nichts, weil diese beigelegt sind und verstärkte Sicherheitskräfte der Interventionsmächte nach sich gezogen haben. Im Übrigen ist mit Blick auf - unter Umständen auch vor ethnischem Hintergrund - gelegentlich eintretende gewaltbegleitete Übergriffe zu berücksichtigen, dass die Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zur Schutzgewährung erreicht ist, wenn die redlicherweise zu fordernden Kräfte des Staates oder der an seine Stelle getretenen Gebietsherrschaft überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die asylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates oder der an seine Stelle getretenen Gebietsherrschaft jenseits der zur Verfügung stehenden Mittel und dessen, was bei Herstellung staatlicher Strukturen, deren Vorläufer untergegangen sind, ohne Überspannung der Forderungen verlangt werden kann. Es würde jedoch angesichts der zuvor lange Jahre andauernden Verfeindungen, Verdächtigungen und kriegerischen Auseinandersetzungen der Bevölkerungsgruppen des Kosovo die Forderungen überspannen, wollte man für den Kosovo bereits jetzt mitteleuropäischen Verhältnissen entsprechende Sicherheitsstandards oder gar eine absolute Sicherheit vor gewaltsamen Übergriffen Dritter fordern. Anhaltspunkte dafür, dass die Veränderungen der Verhältnisse im Kosovo zum Positiven lediglich vorübergehender Natur wären, liegen nicht vor. Dem gemäß hat der Senat in Übereinstimmung mit allen Asylrechtsstreitigkeiten betreffend Kosovo bearbeitenden Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen entschieden, dass im Kosovo eine gruppengerichtete oder individuelle politische Verfolgung von Kosovo-Albanern nicht feststellbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2004 - 13 A 546/04.A -, vom 11. August 2003 - 5 A 2686/03.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 819/02.A -; Hess. VGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - 7 UE 847/01.A -; Bay. VGH, Beschluss vom 11. September 2001 - 9 B 00.31496 -; VGH Bad.- Württ., Urteil vom 29. März 2001 - A 14 S 2078/99 -; Nieders. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2001 - 8 L 6555/96 -. Für eine geschlechtsspezifische Verfolgung der Klägerin ist nichts ersichtlich und von ihr auch nichts vorgetragen. Auch die allgemeine Versorgungslage ist soweit wiederhergestellt und im Allgemeinen ausreichend, dass von einer konkreten Gefahrensituation für die Rechtsgüter des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Kosovo-Albaner nicht mehr die Rede sein kann. Die kriegsbedingten erschwerten Lebensbedingungen infolge zerstörter Infrastruktur sind weitgehend beseitigt, gefährliche Kriegsrelikte sind zumindest unzugänglich gemacht und der Wiederaufbau der Wohnunterkünfte wird gefördert. Internationale Hilfsorganisationen tragen nach wie vor zur Sicherung der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung bei. Allerdings stützt die Klägerin ihr Abschiebungsschutz- bzw. Abschiebungsverbotbegehren auf ihren Krankheitszustand, der im Kosovo nicht oder nicht adäquat und nur in Deutschland behandelt werden könne. Sie beruft sich zuletzt auf eine bei ihr vorliegende PTBS, deretwegen sie nach Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T2. in Behandlung ist bzw. war. Ob bei der Klägerin tatsächlich eine PTBS vorliegt oder eine insbesondere durch Enttäuschung über eine verweigerte dauerhafte Bleibe in Deutschland und den Druck der anstehenden Rückführung in den Kosovo sowie die befürchtete gesellschaftliche Stigmatisierung ihrer Person im Kosovo ausgelöste schwere Depression mit Angstzuständen vorliegt, vgl. hierzu: Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBl B-W 2004, 41 ff, bedarf keiner ärztlichen Feststellung und Aufklärung durch den Senat, so dass dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines Gutachtens nicht nachzukommen ist. Die Klägerin hat erkennbar erst am 24. August 2000 Dr. T1. -X. wegen psychischer Probleme aufgesucht. In dessen Arztblatt ist vermerkt: "... hatten Ausweisung bekommen, dann Asylantrag gestellt, von C. T3. dann nach P. bei L. , wohnen dort mit zwei afrikanischen Familien in einzeln stehendem Haus, weint den ganzen Tag..., braucht Bescheinigung wegen Rückverlegung in SEK". Danach sind die psychischen Probleme der Klägerin erst 13 Monate nach ihrer Einreise nach Deutschland und wegen der neuen Wohnverhältnisse ausgelöst worden - was im Übrigen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das die Bedeutung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers und die Zumutbarkeit der Beibringung wenigstens eines ärztlichen Attests für eine behauptete Erkrankung verkennt, die Aufforderung des Bundesamts vom 15. Juni 2000 rechtfertigte. Zwar hat der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. T1. -X. im - dem Bundesamt nicht vorgelegten - Attest vom 24. August 2000 mitgeteilt, dass bei der Klägerin durch den Wechsel des Umfelds - vom Erstwohnort in K. /Hessen bei Verwandten nach L. -P. in eine Ausländerunterkunft - das Kriegstrauma wieder in den Vordergrund rücke, so dass die Klägerin zunehmend dekompensiere. Diese Äußerung ist jedoch nicht fachwissenschaftlich abgeleitet und belegt; sie ist auch deshalb äußerst zweifelhaft, weil ein Zusammenleben mit fremdethnischen Ausländern regelmäßig kein sog. "trigger" für Kriegstraumasymptome ist und deren Durchbruch mehr als ein Jahr nach den behaupteten Ereignissen höchst ungewöhnlich sowie die Geburt eines weiteren Kindes 10 Monate nach Eintreffen im sicheren Aufnahmeland eine Konzentration der Klägerin auf andere Dinge als auf Kriegsereignisse in der Vergangenheit vermuten lässt. Ebenso wenig überzeugend ist das Attest der Ärztin Dr. U. vom 19. März 2002, das ohne wissenschaftliche Untermauerung lediglich auf Grund der Angaben der Klägerin in einer ambulanten Behandlung zur Bewertung des psychopathologischen Befunds als PTBS gelangt. Allerdings verkennt der Senat nicht den Schmerz von Eltern über den Verlust eines Kindes durch Kriegseinwirkung und über den Tod eines Elternteils; ebenso übersieht er nicht die Schwere der psychischen Belastung einer Frau nach einer Vergewaltigung. Andererseits sprechen aber die im Vermerk des T. -F. -Kreises vom 12. Juli 1999 festgehaltene Absicht der Klägerin und ihres Ehemanns und die in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt zu Tage getretene Grundhaltung, die zwar von muslimischen Wertvorstellungen und Scham- und Minderwertigkeitsgefühlen geprägt war, sowie die Tatsache, dass die Klägerin und ihr Ehemann jedenfalls eine Rückkehr in den Kosovo seinerzeit nicht strikt ablehnten und sinngemäß bis dahin noch einige Zeit für erforderlich hielten, dafür, dass die Klägerin seinerzeit nicht derart schwer psychisch verletzt und zerrüttet war, dass unter Anlegung fachwissenschaftlicher Maßstäbe die Annahme einer PTBS gerechtfertigt gewesen wäre, und dass ihr gegenwärtiger psychischer Zustand verfahrensbedingt erklärt werden kann. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der psychische Zustand der Klägerin als durch Kriegsereignisse ausgelöste PTBS oder etwa als schwere Depression oder Angstzustand angesichts einer drohenden Rückkehr in ein Heimatland mit bestimmten Wertvorstellungen, ungewisser Unterkunft und wirtschaftlicher Lebensgrundlage für die Familie sowie eventueller Erinnerung an Kriegsereignisse zu werten ist. Der Senat geht jedenfalls davon aus, dass die Klägerin sich in dem - mit welcher Fachbezeichnung auch immer zu belegenden - psychischen Zustand wie von Dr. U. und Dr. T2. beschrieben befindet, dieser Zustand Krankheitswert hat und fachärztliche Behandlung erfordert. Ob es sich dabei um eine PTBS handelt, kann daher offen bleiben und bedarf nicht der von der Klägerin begehrten Feststellung durch Sachverständigengutachten. Bei Rückkehr der Klägerin in den Kosovo ist eine wesentliche Verschlimmerung ihrer Erkrankung im Sinne existentieller Gesundheitsgefahren aus Sicht eines vernünftig denkenden und besonnenen Menschen nicht ernstlich zu befürchten und damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Erkrankung ist nämlich in Würdigung aller in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und des dem früheren § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgesichtspunkts (§ 108 Abs. 1 VwGO) im Kosovo generell jedenfalls soweit behandelbar, dass sie bei dem gebotenen Mitwirken der Klägerin zumindest auf dem gegebenen Niveau gehalten werden kann und damit ihre Verschlimmerung und erst recht eine solche bis hin zu existentiellen Gefahren für die Klägerin verhindert werden kann. Die Erkrankung der Klägerin weist keine Besonderheiten auf, die insoweit eine abweichende Würdigung rechtfertigten. Nach den dem Senat vorliegenden umfangreichen Erkenntnissen über die allgemeine Lage und die Gesundheitsversorgung im Kosovo - Auskünfte des Auswärtigen Amts, des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo, des UNHCR, von Menschenrechtsorganisationen, sonstigen öffentlichen und privaten Stellen und Beobachtern vor Ort, Berichterstattungen in den Medien usw. -, von denen der Übersicht wegen nur der wesentliche Teil in das vorliegende Verfahren eingeführt ist, war die allgemeine Lage der Gesundheitsversorgung im Kosovo - dieses isoliert betrachtet ohne Rest-Serbien und Montenegro - nach den kriegerischen Auseinandersetzungen des Jahres 1999 stark beeinträchtigt und hat sich nur schleppend erholt und den Stand früherer Jahre wohl auch noch nicht wieder erreicht. Noch im September 2003 sprach der UNHCR von Engpässen in der Versorgung mit medizinischen Medikamenten; speziell schwerwiegende psychische Krankheiten bezeichnete er angesichts nur begrenzter psychiatrischer Dienste und mangelnder Fachausbildung sowie Behandlung nur durch Psychopharmaka für seinerzeit nicht ausreichend behandelbar (UNHCR vom 29. September 2003 an VG Koblenz und vom 26. November 2003 an Rechtsanwalt L. V.). Auch die Fachärztin Dr. Schlüter-Müller hatte zuvor in einem Gutachten vom 29. Juli 2003 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Versorgungslage für psychisch Kranke im Kosovo als ungeeignet geschildert: Das Verhältnis Psychiater zu Einwohner betrage 1 zu 90.000; es existiere eine nur sehr schwache Grundversorgung mit sieben neuropsychiatrischen ambulanten Diensten, vier neuro-psychiatrischen Stationen, einer Universitätsklinik; es werde nur eine biologisch orientierte Behandlung durch Behandler ohne psychotherapeutische Weiterbildung geboten; die Zustände in der Psychiatrie seien unbeschreiblich schrecklich. Im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 10. Februar 2004 wird der Gesundheitssektor als schwer in Mitleidenschaft gezogen und die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung als prioritär, aber kurz- oder mittelfristig schwer möglich und die Behandlungsmöglichkeiten für Psychiatriepatienten als äußerst begrenzt beschrieben; psychische Erkrankungen wie PTBS, Depressionen usw. würden im öffentlichen Gesundheitswesen in der Regel rein medikamentös behandelt; Behandlungsplätze im privaten Bereich seien aber sehr begrenzt und die Kosten einer solchen Behandlung vom Patienten zu tragen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet in einem Update vom 24. Mai 2004, mittlerweile sei eine medizinische Basisversorgung im Kosovo - bei regionalen Besonderheiten - wieder gewährleistet, wohingegen im sekundären und terziären Sektor sowie in der psychiatrischen Versorgung Behandlungsmöglichkeiten entfielen; von den geplanten sieben Community Mental Health Centres - an anderer Stelle Community Mental Health Care bezeichnet - (CMHC) -, vierzehn geschützten Häusern als Rehabilitationsunterkünften und sechs psychiatrischen Intensivstationen in bestehenden Krankenhäusern stünden sieben CMHC als Tageszentren zur Verfügung, in denen schwer chronisch mental Erkrankten durch Medikamentierung und gesprächsweise Überprüfung dessen bei der Rehabilitation und Integration geholfen werde; die Behandlung von PTBS erfolge biologisch-medikamentös, zur Psychotherapie fähiges Fachpersonal fehle; die medikamentöse Behandlung sei bezüglich der Langzeitfolgen einer mittleren oder schweren PTBS wirkungslos; eine adäquate Behandlung sei dagegen in Nicht-Regierungsorganisationen (NRO) wie Kosovo Rehabilitation Centre of Torture Victims (KRCT), Centre for Stress Management and Education (CSME), Centre for the Protection for Women and Children (CPWC) u. a. möglich, die allerdings deutlich überlastet seien. Demgegenüber hat das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo unter dem 19. November 2003 dem Verwaltungsgericht Düsseldorf berichtet, die Behandlung psychischer Krankheiten - auch einer PTBS - könne im Kosovo auch durch Gesprächstherapie erfolgen, und zwar durch zwei in Pristina privat praktizierende qualifizierte Ärzte; eine Psychiatrie in einfacher Form werde in den CMHC angeboten. Gleiches berichtet das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 20. November 2003 an das Verwaltungsgericht Kassel. Gegen diese Darstellung wendet sich die Fachärztin Dr. Schlüter-Müller in einem Schreiben an Rechtsanwalt M. vom 14. Februar 2004, in dem sie u. a. die Qualifikation der zwei Behandler in Frage zieht und die Behandlung in den CMHC als biologisch-pharmakologisch orientiert und die psychiatrischen Gespräche als nur der Überprüfung der Medikamentierung dienend bezeichnet. In einer Auskunft vom 16. April 2004 an das Verwaltungsgericht Osnabrück bzw. vom 4. Juni 2004 an das Verwaltungsgericht Stuttgart wie auch in früheren gleichlautenden Auskünften aus Januar 2004 (ASYLIS-WEB: SER00054807 und SER00054809 sowie SER00054800, www.bafl.de/asylis) teilt das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo jedoch mit näherer Begründung erneut mit, dass a) ein depressives Syndrom mit Somatisierungsstörung und b) eine PTBS sowie c) allgemein psychisch Kranke im Kosovo medikamentös und durch kontinuierliche nervenärztliche bzw. psychotherapeutische Betreuung behandelbar seien; die im öffentlichen Gesundheitswesen tätigen Ärzte gäben an, psychotherapeutisch orientierte Gespräche auch mit PTBS-Patienten führen zu können; der leitende Arzt des Universitätsklinikums Pristina und Vertrauensärzte des Verbindungsbüros hielten trotz fehlender psychotherapeutischer Qualifikation supportive Gespräche mit albanisch sprechenden Fachärzten in sicherer Umgebung für therapeutisch wirksam. Im Kern gleichlautende Auskünfte hat das Verbindungsbüro in der Folgezeit noch mehrfach erteilt, so an die Stadt Duisburg unter dem 28. Mai 2004, dem 7. Juni 2004 (ASYLIS- WEB: SER00056870, a. a. O.), dem 17. Juli 2004 (ASYLIS-WEB: SER00056892, a. a. O.) und dem 18. Juni 2004 (ASYLIS-WEB: SER00056897, a. a. O.) sowie in neuerer Zeit am 7. Oktober 2004 an das Bundesamt. Ebenso verhält sich der jüngste Lagebericht Serbien und Montenegro (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 4. November 2004. Aus all diesen Erkenntnisquellen ergibt sich für den Senat ein Bild, wonach die schon vor der kriegerischen Auseinandersetzung geschwächte allgemeine Gesundheitsversorgung im Kosovo zwar in jüngster Zeit gezielt verstärkt worden ist, aber noch längst nicht zufrieden stellen kann und nicht annähernd den Standard der deutschen Gesundheitsversorgung erreicht hat; eine psychische Erkrankung, insbesondere PTBS und schwere Depression, aber auch Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Alpträumen, in stark belasteten Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens medikamentös bei wirkkontrollehalber begleitend durchgeführten supportiven Gesprächen durch psychotherapeutisch nur eingeschränkt befähigtes ärztliches Personal behandelt wird und eine psychotherapeutische Behandlung durch qualifizierte Fachärzte nur in den ebenfalls stark frequentierten NRO durchgeführt werden kann. Soweit insbesondere die Fachärztin Dr. Schlüter- Müller und die Schweizer Flüchtlingshilfe eine unzureichende Psychotherapie im Kosovo bemängeln, geschieht dies erkennbar unter dem Blickwinkel einer Heilung oder Linderung bewirkenden Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen nach hier allerdings nicht maßgebenden deutschen oder westeuropäischen Standards. Das ergibt sich aus den Ausführungen der Fachärztin Dr. Schlüter-Müller vom 29. Juli 2003, wonach alle internationalen Studien zeigten, dass eine medikamentöse Behandlung nur mit zusätzlicher Psychotherapie langfristig "erfolgreich" sei; medikamentöse Behandlung könne nur helfen, die Symptome zu reduzieren. Supportive Gespräche helfen nach ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2004 sehr wohl. Auch spricht die Schweizer Flüchtlingshilfe in ihrem Update vom 24. Mai 2004 mit Blick auf die geschilderte medikamentöse Behandlung psychischer Erkrankungen von nicht geeigneten Strukturen für die "Rehabilitation" von chronischen Psychiatrie-Patienten; der Einsatz von Medikamenten könne hilfreich sein, ersetze aber eine Psychotherapie nicht. Auch diejenigen Erkenntnisquellen, die die Behandlungsmöglichkeiten für schwere psychische Erkrankungen im Kosovo für unzureichend halten, stellen somit eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit, und zwar eine medikamentöse und kontrollehalber begleitende, supportive gesprächstherapeutische Behandlung, nicht in Abrede, messen ihr aber langfristig die erhoffte heilende oder die Symptome unterdrückende Wirkung nicht zu. Das bedeutet, dass auch von diesen kritischen Stellungnahmen zur medizinischen Versorgungslage im Kosovo eine Verschlimmerung einer vorliegenden psychischen Erkrankung wie etwa hier eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Alpträumen im Sinne einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben bei Behandlung nach den im Kosovo gegebenen Möglichkeiten nicht definitiv behauptet wird. Vom Deutschen Verbindungsbüro Kosovo wird insbesondere in den jüngeren Auskünften mehrfach betont, dass namhafte albanische Ärzte die Auffassung vertreten, dass supportive Gespräche trotz fehlender psychotherapeutischer Medikamentation in sicherer Umgebung therapeutisch wirksam seien. Das bedeutet nichts anderes, als dass die regelmäßig zu erwartende medikamentöse Behandlung mit begleitender Gesprächstherapie jedenfalls zur Vermeidung einer Verschlimmerung des aktuellen Krankheits- bzw. Gesundheitszustands geeignet ist und keine überwiegend wahrscheinliche Gefahr einer Verschlimmerung der Krankheit und erst recht nicht eine Verschlimmerung vom oben beschriebenen Gewicht begründet. Das gilt erst recht für depressive Störungen oder depressive Reaktionen oder Anpassungsstörungen mit depressiven Störungen, die im Grundprinzip - antidepressiv - medikamentös mit begleitender, stützender Psychotherapie - auch in ambulanter Form - behandelt werden. Vgl. hierzu Florange, Gutachten vom 2. Mai 2004 an VG Düsseldorf. Diese Einschätzung wird bestärkt, wenn nicht sogar in Richtung einer gewissen Heilungsaussicht erweitert, durch die in den vorliegenden Erkenntnisquellen geschilderte Behandlungstätigkeit der vielen im Kosovo tätigen Nicht-Regierungsorganisationen, die selbst schwere psychische Erkrankungen und diese im Wege der qualifizierten Gesprächstherapie behandeln, sowie der freiberuflich niedergelassenen Psychotherapeuten. Soweit von Seiten der Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer eingewandt wird, die vom Deutschen Verbindungsbüro Kosovo geschilderte Versorgungslage sei bewusst geschönt und nicht verwertbar, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die Darstellung der Gegebenheiten durch diese Quelle steht nicht etwa mit derjenigen der Fachärztin Dr. Schlüter-Müller und der Schweizer Flüchtlingshilfe im Widerspruch. Letztere nehmen in ihren Stellungnahmen anders als das Verbindungsbüro lediglich eine Wertung unter bestimmtem Blickwinkel vor, indem sie am Maßstab europäischer Standards die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo für psychische Erkrankungen für unzureichend für einen Heilungserfolg halten. Für eine geschönte, unrealistische Darstellung des Verbindungsbüros liegen Anhaltspunkte nicht vor, zumal dessen Stellungnahmen Fakten ohne Wertungen beinhalten und auf Informationen von Vertragsärzten beruhen (vgl zu letzterem: Deutsches Verbindungsbüro vom 7. Juni 2004, ASYLIS-WEB: SER00056870, a.a.O.; Deutsche Botschaft vom 30. Juni 2004, ASYLIS-WEB: SER25856002, a.a.O.). Im Übrigen können ausgehend von der ständigen Rechtsprechung Stellungnahmen des Auswärtigen Amts und deutscher Auslandsvertretungen und deren Dienststellen zur Beurteilungsgrundlage in Asyl- und/oder Abschiebungsrechtsstreiten gemacht werden. Vgl. hierzu GK AsylVfG, Stand 4. 98, § 78 Rdn. 400, m. Rspr. d. BVerwG; ferner BVerwG, Urteil vom 30. Dezember 1997 - 11 B 3.97 -, NVwZ 1998, 634, und Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 3 B 35.98 -, NVwZ 1999, 184. Soweit die Qualifikation der freiberuflich tätigen und anderer Psychotherapeuten im Kosovo von der Fachärztin Dr. Schlüter-Müller angezweifelt wird, ist bereits deren Berechtigung und Befähigung zur Bewertung der Kenntnisse und Fertigkeiten der betroffenen Therapeuten und der Wirksamkeit ihrer Behandlungsmethoden nicht erkennbar sowie deren Wertung wegen des - unzutreffenden - Vergleichs mit deutschen und europäischen Behandlungsstandards und im Übrigen als persönliche Ansicht nicht maßgebend. Die von ihr wegen der Kriegserlebnisse für behandlungsbedürftig gehaltene Zahl von 140- bis 200tausend Menschen des Kosovo, die aus Sicht eines/einer engagierten Facharztes/Fachärztin verständlich ist, bedeutet nicht, dass all diese Menschen Psychotherapie nachfragen oder ohne eine solche Traumafolgen oder sonstige psychische Störungen nicht überwinden oder nicht auf ein tragbares Maß durch gebotenes Eigenverhalten und Eigenheilkraft mindern, wie das beispielsweise vielen Tausend ausgebombten und/oder kriegsvertriebenen Deutschen gelungen ist. Auf die von ihr angesprochene Dauer für eine Versöhnung zwischen Albanern und Serben und die Frage eines Zusammenlebens dieser Völker kommt es nicht an, weil psychisch Kranke im Kosovo keine Behandlung durch Serben erwartet. Soweit von Seiten der Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer sinngemäß darauf hingewiesen wird, bei Rückführung in den Kosovo werde ggf. eine in Deutschland aufgenommene Therapie abgebrochen, man falle in ein Loch der Schutzlosigkeit oder es würden im Land der Peiniger die Krankheitssymptome erneut ausgelöst und verstärkt, führt auch das unter Berücksichtigung des - in den obigen Ausführungen angeführten - Zumutbarkeitsgesichtspunkts nicht zur Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen wesentlichen oder gar lebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr. Der Ausländer muss sich darauf verweisen lassen, und kann dieses Faktum nicht permanent ausblenden, dass er in das Land seiner kulturellen Heimat in befriedetem Zustand zurückkehrt, wo einer Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung entgegenwirkende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und es ihm zumutbar ist, sich gegebenenfalls mit Unterstützung seines Familienverbandes um Behandlung zu bemühen und sie wahrzunehmen sowie seinen Lebensbereich in einer bezüglich seiner psychischen Krankheit unkritischen Region zu begründen. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass in der Wissenschaft die beachtliche Ansicht vertreten wird, die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen habe auch und gerade im muttersprachlichen, kulturell vertrauten und befriedeten Heimatland gute Erfolgsaussichten. Vgl. hierzu v. Krieken, InfAuslR 2000, 518 ff.; Krebs, Kath. Klin. Duisburg, Gutachten vom 12. Februar 2004. In der Wissenschaft wird für den Erfolg psychotherapeutischer Behandlung ein dem Patienten bewusstes friedliches, Sicherheit vor erneuter Verfolgung, Gewalt, Demütigung, Angst vor Konfrontation mit dem Ort des Geschehens usw. bietendes Umfeld verlangt. Dem kann bei einer Gesamtschau aller Vorteile und Nachteile eines Lebens des Ausländers in Deutschland und im Heimatland in heimatlicher befriedeter Umgebung und heimatlicher Kultur incl. Sozialgemeinschaft mindestens genauso, wenn nicht besser Rechnung getragen werden. Eine Therapie in Deutschland wird regelmäßig unter der dem Erkrankten bewussten "Drohung" seiner und seiner Familie Abschiebung im Fall seiner Gesundung stehen, was er als Störung seiner erworbenen Sicherheit empfinden und worauf er mit Zurückhaltung bei der gebotenen Mitwirkung reagieren wird, so dass die Therapie regelmäßig geringere Erfolgsaussichten haben wird. Vgl. hierzu Haenel, Zur Begutachtung psychischreaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren, Zeitschrift für Psychotraumatologie und Psychologische Medizin, 2003, Heft 4, S. 19/30. Das für eine erfolgreiche Behandlung vielfach geforderte Bleiberecht auf Dauer in Deutschland für den ausreisepflichtigen Ausländer und möglichst für seine gesamte Familie vgl. hierzu Diakonisches Werk in Kurhessen- Waldeck, Positionspapier zum Thema Trauma und Abschiebung, 12. Juli 2004, an VG Kassel m. w. N. sieht das Ausländerrecht aber nicht vor. Überdies ist eine in Deutschland vermittels eines Dolmetschers durchgeführte Gesprächstherapie ohnehin kommunikativ und therapeutseits-reaktiv weniger zielführend als eine muttersprachlich im Kosovo durchgeführte Therapie - was gerade im vorliegenden Fall dadurch deutlich wird, dass eine weiterführende Gesprächstherapie des Dr. T2. bei der Klägerin an der Sprachbarriere scheiterte -. Konfrontationsangst kann der Ausländer selbst entgegenwirken, indem er den Ort des Geschehens meidet. Soweit vom traumatisierten oder sonst psychisch kranken ausreisepflichtigen Ausländer vorgebracht wird, eine Rückkehr an den Ort seiner psychischen Erschütterung sei unzumutbar und führe zu einer Retraumatisierung oder zum Wiederausbruch oder zur Verschlimmerung seiner psychischen Krankheit, führt das ebenfalls nicht zur Annahme überwiegend wahrscheinlicher Leibes- und Lebensgefahren von der beschriebenen Schwere. Auch insoweit ist es dem Betreffenden zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt an einem Ort zu begründen, wo diese Folgen nicht drohen, und den befürchteten Folgen mit den gegebenen Behandlungsmöglichkeiten zu begegnen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, jeder Ort des Heimatlandes sei insoweit ungeeignet und löse bei dem Rückkehrer die gleichen Folgen aus. Die Lebenserfahrung spricht gegen die Richtigkeit einer solchen Behauptung. Sie hätte zur Konsequenz, dass jeder traumatisierte oder sonst psychisch kranke Mensch nur außerhalb seines Heimatlandes erfolgreich therapiert werden könnte. Dass solches unzutreffend ist, beweist die Tatsache, dass viele öffentliche Einrichtungen und NRO im Kosovo psychotherapeutisch tätig sind und ihnen keinesfalls von vornherein ein Misserfolg zugesprochen werden kann. Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb einem psychisch schwer belasteten Ausländer nicht zugemutet werden darf, das Schicksal seiner in der Heimat verbliebenen ebenfalls psychisch schwer belasteten Landsleute zu teilen und Krankheitssymptome wie quälende Erinnerungen an und bedrückende Träume von Verwandte/n im Heimatland zu überwinden. Für den evtl. gegen seinen Willen in sein Heimatland zurückgeführten an Anpassungsstörung mit Depression und Alpträumen leidenden Ausländer ist ein Dasein im Heimatland mit den möglicherweise auf ihn zukommenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen bei den - wie hier - im Heimatland gegebenen Behandlungsmöglichkeiten aus Sicht des Senats nicht unzumutbar. Das gilt erst recht, wenn der psychisch kranke Ausländer den Ort und die Umstände der akuten Auslösung der psychischen Erkrankung meiden kann. In der asylrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich der Asylbewerber nicht erfolgreich auf eine politische Verfolgung berufen kann, wenn sich ihm im Heimatland eine zumutbare Fluchtalternative bietet. Das gilt entsprechend für Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Bietet sich dem ausreisepflichtigen Ausländer im Abschiebungszielland eine zumutbare Region, in welcher ihm Gefahren im Sinne des früheren § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, besteht kein Grund für Abschiebungsschutz. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O., zum Abschiebungsschutz, und vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, 182, zum Asylrecht. Das ist hier der Fall. Zwar befürchtet die Klägerin, dass bei ihrer Rückführung in den Kosovo an den Ort des Geschehens die Erinnerungen wieder aufbrechen und sie sich schämen müsse sowie das dies eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung bewirke. Ihr ist jedoch zumutbar, den Ort der Kriegserlebnisse zu meiden und sich mit ihrer Familie in einen anderem Ort niederzulassen; ein Leben zusammen mit Serben - diese haben kosovarische Dörfer geräumt und sich in Enklaven zurückgezogen - oder mit Kosovaren mit unakzeptablen Wertvorstellungen wird ihr nicht abverlangt. Überdies ist zumutbar, die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo wahrzunehmen. Dabei verkennt der Senat nicht die auch körperliche Belastung eines schwer depressiven, von Ängsten und Alpträumen befallenen oder traumatisierten Menschen. Die Symptome einer PTBS oder schweren Depression mit Angstzuständen und Alpträumen sind jedoch im Kosovo durch medikamentöse Behandlung im Zusammenwirken mit begleitender kontrollierender, supportiver Gesprächstherapie auf ein tragfähiges Maß reduzierbar und beherrschbar. Die Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo verweisen auf eine Vielzahl von Basismedikamenten zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Diese sind gegen eine geringfügige Zuzahlung regelmäßig erhältlich oder aus dem Ausland in angemessener Zeit beziehbar. Auch das der Klägerin verordnete Amytriptilin ist im Kosovo erhältlich. Vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 16. Juni 2004 an VG Braunschweig. Die Behandlung im öffentlichen Gesundheitswesen des Kosovo, zu dem im weitesten Sinne auch die NRO zählen, ist kostenfrei oder weitgehend kostenfrei. Erste Gesprächstermine sind nach den glaubhaften Auskünften des Verbindungsbüros nach ca. einer Woche zu erhalten. Bei diesen Gegebenheiten kann der ausreisepflichtige Ausländer sich auf die Interimszeit bis zur Behandlungsaufnahme im Kosovo einstellen und/oder von seinem Therapeuten in Deutschland medikamentös und mental vorbereitet werden; letzteres insbesondere dann, wenn sein Krankheitszustand, wie vorliegend für die Klägerin ärztlich bescheinigt, relativ stabilisiert ist. Der im befriedeten Heimatland gleichwohl von Symptomen einer Depression oder Anpassungsstörung oder gar PTBS oder von Alpträumen gekennzeichnete Mensch kann zwar als krank bezeichnet werden; er ist jedoch nicht so krank, insbesondere nicht akut lebensbedroht oder unaufschiebbar behandlungsbedürftigen schweren Schmerzen ausgesetzt, dass er bei Wahrnehmung der Behandlungsmöglichkeiten nicht ein Leben in einem Gesundheitszustand führen könnte, den er in Deutschland erkennbar erträgt, oder dass er gar lebensunfähig wäre. Die generell mit einer Abschiebung gegen den Willen des Betroffenen verbundenen psychischen Belastungen waren dem Gesetzgeber nicht unbekannt und nimmt das Gesetz in Kauf; sie begründen, wenn nicht die Ausreiseverpflichtung ad absurdum geführt werden soll, kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und führen auch nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Im vorliegenden Rechtsstreit der Klägerin ist gegenüber den vorstehenden Ausführungen keine abweichende Würdigung geboten. Die Klägerin ist wie allen übrigen im Kosovo verbliebenen und zurückkehrenden Landsleuten der Zugang zu den dortigen Möglichkeiten der Behandlung einer psychischen Erkrankung wie PTBS oder schwerer Depression mit Angstzuständen und Alpträumen zugänglich. Von ihrem letzten Wohnsitz T4. bei Srbice kann sie das 20 km entfernte Mitrovica erreichen, wo die medikamentöse Versorgung nicht oder jedenfalls nicht dauerhaft problematisch ist und auch Gesprächstherapie beispielsweise im CMHC angeboten wird. Soweit die Klägerin Gesprächstherapie durch frei praktizierende Psychotherapeuten in Anspruch nehmen will, ist ihr das bei der schon wegen der Entfernung notwendigen Unterstützung aus dem im Kosovo üblichen Familienverband in Pristina ebenfalls möglich. Zudem sind im Universitätsklinik-Zentrum Pristina 5 Fachärzte für Psychiatrie und 8 in der Weiterbildung befindliche Ärzte gesprächstherapeutisch tätig. Dass für sie eine Behandlung wegen der Kosten nicht erreichbar sei, überzeugt nicht. Die Behandlung im CMHC ist kostenfrei oder weitgehend kostenfrei und die Klägerin und ihre Ehemann haben alle Möglichkeiten der Einkommensverschaffung wahrzunehmen, wenn sie nicht die Unterstützung des Familienverbandes bemühen und/oder die kosovarisch-administrative Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Im Übrigen kann sie auch in Deutschland eine kostenfreie Behandlung auf Dauer nicht erwarten. Wenn nach dem Attest des Dr. T2. eine weitergehende Therapie mit der Klägerin an der Sprachbarriere scheiterte und die Klägerin mit Blick auf ihre psychische Erkrankung trotz letztlich erfolgloser Therapie dennoch ein Leben in Deutschland fristen zu können glaubt, ist es unerklärlich, weshalb ihr ebenfalls mit Blick auf ihre psychische Erkrankung ein Leben im Kosovo bei jedenfalls dort möglicher, wenn auch nicht mitteleuropäischem Standard entsprechender muttersprachlicher Therapie nicht zumutbar sein soll. Im Fall der ausreisepflichtigen Klägerin geht der Senat auch nicht davon aus, dass ein Suizid mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Sie stellte sich gegenüber der Ärztin Dr. U. glaubhaft von Suizidalität distanziert dar; die übrigen behandelnden Ärzte haben ebenfalls Suizidgedanken bei der Klägerin nicht festgestellt. Eine Somatisierung der psychischen Erkrankungen der Klägerin ist bei der möglichen medikamentösen und gesprächsgestützten Behandlung im Kosovo nicht überwiegend wahrscheinlich. Ferner ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Wiedereingliederung der Klägerin in den Kosovo mit einer Gesundheitsgefahr von dem beschriebenen Gewicht für sie verbunden sein wird. Soweit die UNMIK gegen die Rückführung der Klägerin mit ihrer Familie keine Bedenken erhebt, wird sie im Fall der Unbewohnbarkeit des früheren Hauses der Familie bei Verwandten oder einer Gastfamilie oder in einem Temporary Cummunity Shelter Unterkunft nehmen müssen. Dies ist ihr auch mit Blick auf die ihr in Deutschland gewährten räumlichen und finanziellen Verhältnisse zumutbar. Die ausländerrechtlichen Abschiebungshindernisse stellen u. a. eine Konkretisierung der Rechte des Ausländers aus Art. 1 u. 2 GG dar. Sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nicht gegeben, liegt dem gemäß ein Verstoß gegen die genannten Rechtsnormen nicht vor. Auf die Frage, ob die Klägerin auf eine Behandlung ihrer Krankheit in Serbien außerhalb des Kosovo oder in Montenegro verwiesen werden kann, kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 710, 711, 713 ZPO und die Nichtzulassung der Revision aus dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO.