Beschluss
18 A 4656/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0315.18A4656.02.00
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Leitsätze
Aus Art. 3 Abs. 3 ENA ergibt sich kein über § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 bis 4 AufenthG hinausgehender Ausweisungsschutz.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000, EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus Art. 3 Abs. 3 ENA ergibt sich kein über § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 bis 4 AufenthG hinausgehender Ausweisungsschutz. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nicht vorliegen. Der Kläger hat mit seinem Vorbringen in dem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet. Entgegen seiner unter II 1a der Antragsbegründung vertretenen Ansicht stehen weder die sogenannte Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei noch die nahezu wortidentische Bestimmung des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation – ARB 1/80 – der seitens des Verwaltungsgerichts durch Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 29. Dezember 1999 – 24 L 3797/99 – in dem angefochtenen Urteil vorgenommenen Anwendung der eine Ausweisung für den Regelfall vorsehenden Vorschriften des § 47 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes – AuslG – auf den hier gegebenen Fall der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen aufgrund einer nach dem Betäubungsmittelgesetz verhängten vierjährigen Freiheitsstrafe entgegen, so dass es keiner Ermessensentscheidung über die Ausweisung bedarf. So zu einem gleichgelagerten Fall BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2002 – 1 C 21.00 -, BVerwGE 116, 55 = DÖV 2002, 825 = DVBl. 2002, 1209 = EZAR 037 Nr. 4 = InfAuslR 2002, 338. Dies ist auch in der Rechtsprechung des erkennenden Oberverwaltungsgerichts - vgl. den Senatsbeschluss vom 7. August 2001 18 A 2065/96 -, im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2001 - 18 B 116/01 -, AuAS 2001, 137 = NVwZ-Beil. I 2001, 101, vom 2. April 2001 - 18 A 1257/00 , AuAS 2001, 149 = EZAR 034 Nr. 9 sowie die Senatsbeschlüsse vom 2. September 2002 – 18 B 122/02 –, vom 28. Juli 2003 – 18 B 1952/02 – und vom 8. Dezember 2003 – 18 B 2435/02 -; ebenso: OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2001 17 A 5552/00 , InfAuslR 2001, 424 und Beschluss vom 11. November 2002 – 17 B 1554/01 bereits grundsätzlich so entschieden worden. Entgegen der unter II 1c der Antragsbegründung vertretenen Ansicht des Klägers verstößt das angefochtene Urteil auch nicht gegen Art. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens – ENA -, soweit in dem in Bezug genommenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 1999, a.a.O., dazu ausgeführt wird, in der gegebenen Fallgestaltung ergebe sich aus Art. 3 Abs. 3 ENA kein über § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. S. 2 AuslG hinausgehender Ausweisungsschutz. Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 11. Juni 1996 – 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 (259 ff.) und vom 26. Februar 2002, a.a.O., wonach sich weder aus Art. 3 Abs. 3 ENA noch aus Abschnitt III c des gemäß Art. 32 ENA einen Bestandteil des Abkommens bildenden Protokolls zum ENA ein weitergehender Ausweisungsschutz ergibt als aus § 48 Abs. 1 AuslG und aus dem die Prüfung des Vorliegens einer Ausnahme von der Regelausweisung vorsehenden § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Folglich ist den genannten Regelungen des ENA die Vorschrift einer Ermessensausübung bei der Ausweisung nicht zu entnehmen. An alledem hat sich nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – am 1. Januar 2005 nichts geändert, da die hier angewandten §§ 47 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. und Nr. 2 sowie Abs. 3 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG in die weitgehend wortgleichen Regelungen in §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. und Nr. 2, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Sätze 2 bis 4 AufenthG übernommen worden sind. Der Kläger hat auch unter II 1e seiner Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet, "sofern die Ausweisung auf rein generalpräventiven Gründen beruht". Dies trifft nämlich nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 7 und 8 seines in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Beschlusses vom 29. Dezember 1999, a.a.O., auf spezialpräventive Aspekte abgestellt und festgestellt, dass bei einem weiteren Verbleib des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland befürchtet werden muss, dass er erneut und in schwerwiegender Weise straffällig wird, und an dieser Einschätzung in dem weiter in Bezug genommenen Beschluss vom 5. Oktober 2000 – 24 L 2571/00 – festgehalten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich entgegen der unter II 1d der Antragsbegründung geäußerten Ansicht des Klägers auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Ausweisungsverfügung ohne eine Befristung der Ausweisungswirkungen als rechtmäßig beurteilt hat. Soweit der Kläger diesbezüglich meint, er sei einem Bürger der Europäischen Union gleichzustellen, und er einen Verstoß seiner Ausweisung gegen Art. 38 des EG-Vertrags und gegen die Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, a.a.O., rügt und sich dabei auf den Schutz türkischer Dienstleistungserbringer und ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit im Binnenmarkt beruft, hat er schon nicht einmal ansatzweise dargelegt, inwiefern er, der seinen Angaben in der Klageschrift zufolge vor seiner am 13. November 1998 erfolgten Inhaftierung seit 1996 arbeitslos war, während der Haft ein Informatikstudium begonnen hat und am Tage seiner Haftentlassung, dem 17. Oktober 2000, in die Türkei abgeschoben wurde, wo er sich seitdem aufhält, ein "Dienstleistungserbringer" im Sinne der von ihm benannten Vorschriften sein und sich im Binnenmarkt wirtschaftlich betätigen will. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - vgl. EGMR, Urteile vom 17. April 2003 – 52853/99 – (Yilmaz), NJW 2004, 2147 – und vom 22. April 2004 – 42703/98 – (Radovanovic), InfAuslR 2004, 374 - eine Ausweisung unverhältnismäßig sein kann, wenn sie trotz besonderer Umstände des Einzelfalls ohne Befristung verfügt worden ist. Diese Entscheidungen sind aber auf den vorliegenden Fall des wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilten Klägers schon deshalb nicht übertragbar, weil die dortigen Beschwerdeführer – wie der EGMR ausdrücklich hervorhob – nicht wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden waren. Zu Letzterem hat der EGMR in diesen Entscheidungen klargestellt, dass er bei der Verurteilung eines Ausländers wegen eines Betäubungsmitteldelikts in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf die Bevölkerung Verständnis dafür habe, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf diejenigen, die zur Verbreitung dieser Plage beitragen, entschlossen durchgreifen. Soweit der Kläger schließlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sowohl im Hinblick auf die Bestätigung seiner unbefristeten Ausweisung als auch im Hinblick auf die Beurteilung der Wiederholungsgefahr zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides unter Außerachtlassung seiner "hervorragenden Resozialisierung" bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung damit begründen will, dass er sich auf ein Aufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 berufen könne und deshalb die für die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern entwickelten Grundsätze auf ihn anwendbar seien, hat er bereits nicht hinreichend dargelegt, dass und aus welchem Grund er sich im grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung - - vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2004 – 1 C 26.02 -, InfAuslR 2004, 379 = NVwZ 2005, 226 - d. h. hier im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Zeitpunkt des Ablaufs der Zulassungsantragsbegründungsfrist – auf ein Aufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 berufen kann. Einer solchen Darlegung hätte es hier bedurft, weil das Verwaltungsgericht in seinen in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Beschlüssen vom 29. Dezember 1999 und 5. Oktober 2000, a.a.O., das Bestehen eines Aufenthaltsrechts des Klägers aus dem ARB 1/80 nicht bejaht, sondern – unter Hinweis auf Zweifel daran – ausdrücklich offengelassen hat. Die Ausführungen des Klägers, er sei als Kleinkind von Gastarbeitern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, habe nach der Schullaufbahn eine Lehre absolviert und in der Haft studiert, genügen nicht für die Feststellung eines Aufenthaltsrechts aus dem ARB 1/80. Unabhängig von der Frage, ob er seine Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 durch die seit dem 13. November 1998 andauernde haft- und abschiebungsbedingte Abwesenheit vom Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verloren hat, fehlt es an seiner Darlegung, zu welchem Aufenthaltszweck er sich auf ein Aufenthaltsrecht beruft. Dessen bedarf es aber, weil Art. 7 ARB 1/80 nach der Senatsrechtsprechung - vgl. Senatsurteil vom 15. September 1998 – 18 A 4766/95 -; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 3. April 2001 – 18 B 204/00 -, NVwZ-RR 2001, 793 = EZAR 029 Nr. 15 und vom 10. Dezember 2004 – 18 B 2599/04 - nur ein Aufenthaltsrecht zu dem Zweck verleiht, eine Beschäftigung aufzunehmen oder zumindest ernsthaft anzustreben, nicht aber ein Aufenthaltsrecht ohne arbeiten zu wollen. Dass der Kläger sich auf ein Aufenthaltsrecht zu diesem Zweck berufen kann und will, liegt auch nicht ohne nähere Darlegung auf der Hand, da er nach seiner Lehre bis zu seiner Inhaftierung keine Beschäftigung ausgeübt hat. Falls er das in der Haft begonnene Studium fortsetzen wollte, könnte dieser Aufenthaltszweck ihm kein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 verschaffen. Vgl. Senatsbeschluss vom 3. April 2001, a.a.O. Dass Art. 7 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht nur zum Zweck der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung oder zum ernsthaften Betreiben des Zugangs zum Arbeitsmarkt verleiht, folgt aus der Rechtsprechung des EuGH. In seinem letzten einschlägigen Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 – (Cetinkaya), DVBl. 2005, 103 = NVwZ 2005, 198 - hat der EuGH die Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 als Rechte auf Zugang zur und Aufnahme einer Beschäftigung definiert (Rdn. 24, 25) und daraus ein "Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung" hergeleitet (Rdn. 36, vgl. auch Rdn. 31). Zudem verweist der EuGH auf seine Rechtsprechung in seinem Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 – (Ergat), DVBl. 2000, 691 = InfAuslR 2000, 217 = NVwZ 2000, 1277. Auch in dieser Entscheidung wird eindeutig klargestellt, dass Art. 7 ARB 1/80 "das Recht vorsieht, in diesem (Mitglieds-)Staat eine Beschäftigung auszuüben" (Rdn. 35), und "die unmittelbare Wirkung dieser Bestimmung bewirkt, ...dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten kann (Rdn. 40), wobei es sich um ein "Recht des Betroffenen, eine frei von ihm gewählte Beschäftigung aufzunehmen", handelt (Rdn. 41), zu dessen Ausübung ihm ein Aufenthaltsrecht zu gewähren ist, denn dieses "ist für die Aufnahme und die Ausübung jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis unerlässlich" (Rdn. 42, vgl. auch Rdn. 58, 65). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bei Einlegung des Rechtsmittels geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.