Beschluss
12 A 4878/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0309.12A4878.04.00
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Tenor
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes hat keinen Erfolg. Nach der gemäß § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht in den Fällen, in denen - wie hier nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO - eine Vertretung geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der entsprechende Antrag, mit dem die Voraussetzungen für eine Beiordnung darzutun sind, ist im Hinblick auf die regelmäßig von einer Wiedereinsetzung abhängigen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung innerhalb der Rechtsmittelfrist zu stellen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1985 - 3 B 67/85 -, IFLA 1986, 107; Beschluss vom 23. März 1987 - 3 B 72/86 -, Buchholz 303, § 78b ZPO Nr. 2. Die Voraussetzungen für eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes sind im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, einen zur Vertretung im konkreten Berufungszulassungsverfahren bereiten Rechtsanwalt trotz ihm zumutbarer Bemühungen nicht gefunden zu haben. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn ein Kläger zumindest einige Rechtsanwälte nachweislich vergeblich um die Übernahme der in Frage stehenden Vertretung gebeten hat. Siehe etwa: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 9 B 333/99 -, NVwZ-RR 2000, 59. Dazu reichen die pauschalen Angaben in der Antragsschrift vom 22. November 2004 nicht aus. Die in Bezug genommenen Akten verhalten sich nur zum Verfahrensgang bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und können von daher über vergebliche Bemühungen, den erst jetzt rechtlich erforderlichen Anwalt für das zweitinstanzliche Verfahren zu finden, keine Auskunft geben. Abgesehen davon geht aus diesen Akten im Gegenteil hervor, dass dem Kläger im erstinstanzlichen Verfahren durchaus vertretungswillige Anwälte zur Verfügung gestanden haben, deren Vertretung im Prozess er sich aber nur nicht bedient hat. Auch mit dem Schreiben des Klägers vom 5. Januar 2005 ist keine hinreichende Substantiierung seiner vergeblichen Bemühungen erfolgt, innerhalb der Rechtsmittelfrist einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Soweit sich die Ausführungen überhaupt auf den Zeitraum bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (17. Dezember 2004) beziehen, werden weder die Namen der beiden angeblich aufgesuchten Rechtsanwälte, der ungefähre Zeitpunkt der jeweiligen Kontaktaufnahme noch sonstige Umstände, die die Anwaltssuche bestimmt haben, angegeben, so dass dem Senat keine Beurteilung möglich ist, ob der Kläger alle ihm bei einer Anwaltssuche zumutbaren Bemühungen unternommen hat. So durfte der Kläger seine Suche etwa nicht auf Fachanwälte beschränken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2003 - 9 A 2240/03 -, NVwZ 2003, 1544. Ungeachtet dessen ist der Schriftsatz vom 5. Januar 2005 erst weit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt, so dass seine Ausführungen zu einer vergeblichen Anwaltssuche als notwendiger Bestandteil des Antrags nach § 78b ZPO ohnehin nicht berücksichtigungsfähig sein dürften. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann der Senat offen lassen, ob - wofür allerdings Vieles spricht - die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht zudem aussichtslos erscheint. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.