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Beschluss

6 A 305/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0302.6A305.04.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwGO, auf den sich die Klägerin in ihrer Antragsbegründung zunächst - in Bezug auf den Hauptantrag - beruft, liegt nicht vor. Unter den von der Klägerin in ihrem Antrag angesprochenen Gesichtspunkten, an denen sich die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren ausrichtet, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -, ergibt sich nicht, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Die Klägerin, die am 00.00.00 zur Studiendirektorin ernannt worden war und ab dem 00.00.00 die Dienstbezeichnung "Direktorin an einer Gesamtschule - als Leiterin der Sek. II" führte, wurde mit Wirkung vom 00.00.00 zur X-Gesamtschule Y versetzt und mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleiterin beauftragt. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, ihre Ernennung zur Leitenden Gesamtschuldirektorin könne erst nach Ablauf der haushaltsrechtlichen Beförderungssperre erfolgen. Mit Ernennungsurkunde vom 00.00.00, ausgehändigt am 00.00.00, wurde die Klägerin gemäß § 25b Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) unter Fortdauer ihres Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die Dauer von zwei Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zur Leitenden Gesamtschuldirektorin ernannt. Hiergegen erhob sie erfolglos Widerspruch, soweit sie für die Dauer von zwei Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden war. Ihr Klagebegehren ist sinngemäß darauf gerichtet, den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Änderung der Ernennungsurkunde vom 00.00.00 das innegehabte Amt ab dem 00.00.00 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, hilfsweise festzustellen, dass die Berufung in das Zeitbeamtenverhältnis am 00.00.00 rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihr das innegehabte Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Nach der Klageerhebung ist die Klägerin gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG mit Wirkung vom 00.00.00 in die zweite, achtjährige Amtszeit berufen worden. Diese Ernennung hat sie nicht angefochten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig eingestuft: Der Status des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beendeten Dienstverhältnisses, das durch die erste Ernennung mit Wirkung vom 00.00.00 begründet worden sei, könne nachträglich nicht mehr geändert werden, so dass insoweit eine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei. Ein nach Ablauf des ersten, zweijährigen Zeitbeamtenverhältnisses etwa weiterverfolgter Antrag auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO im Lebenszeitbeamtenverhältnis sei durch die zweite Ernennung mit Wirkung vom 00.00.00 erneut - und zwar diesmal bestandskräftig - abgelehnt worden, so dass er nicht mehr zulässigerweise gestellt werden könne. Bezüglich des Hilfsantrags habe die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Die Klägerin macht geltend: Die Ernennung zur Beamtin auf Zeit vom 00.00.00 sei wirksam angefochten worden. Sie habe daher nicht bestandskräftig werden können. Deswegen habe die neue Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ab dem 00.00.00 vorausgesetzt, dass die erste Verfügung rechtsfehlerfrei und somit rechtswirksam gewesen sei. Sie habe jedoch zum 00.00.00 in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingewiesen werden müssen. Somit sei die neue Einweisung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO auf Zeit unmöglich gewesen und damit nichtig. Bei einer rechtswidrigen ersten Ernennung und bei einer nichtigen zweiten Ernennung habe sie ohne Not in "eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 BBesO auf Lebenszeit" eingewiesen werden können. Die Kammer habe durch die falsche Annahme der Bestandskraft der zweiten Ernennung die rechtliche Prüfung der ersten Ernennung rechtswidrig unterlassen. Damit sind besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht dargetan. Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Anders formuliert: Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund der summarischen Prüfung im Zulassungsverfahren als offen erscheint. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Januar 2003, § 124 Rdnr. 152 m. w. N. Auf der Grundlage des Antragsvorbringens der Klägerin kann nicht angenommen werden, dass der Ausgang des Rechtsstreits wegen besonderer Schwierigkeit der zu beantwortenden Rechtsfragen in Bezug auf den Hauptantrag als offen erscheint. Ihr Vortrag, für ihr Begehren sei weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, weil die zweite Ernennung nichtig sei, greift nicht durch. Gegebenheiten, die die Annahme rechtfertigen, die zweite Ernennung sei nichtig, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Insoweit hätte es der Darlegung eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne des § 11 LBG bedurft, der eine abschließende, § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verdrängende Regelung darstellt, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. Februar 1978 - 6 C 9.77 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 55, 212 (216); Urteil vom 23. Februar 1989 - 2 C 25.87 -, BVerwGE 81, 282 (284); Summer, in: Fürst, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2005, K § 11 Rdnr. 1; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2004, § 11 Rdnr. 1 und § 2 Rdnr. 15; Günther, Die Tatbestände nichtiger, zurücknehmender oder rücknehmbarer Ernennung, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1990, 281 (285) m. w. N. Einen solchen Grund hat die Klägerin nicht dargetan. Soweit sie in Bezug auf den Hilfsantrag den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, hat ihr Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Zum Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Feststellungsantrag sei mangels des entsprechenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Ein solches Interesse sei weder unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation noch dem der Wiederholungsgefahr oder der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen gegeben. Durch ihr Zulassungsvorbringen hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser rechtlichen Bewertung darzutun vermocht. Ihr pauschaler Verweis darauf, sie wolle berechtigterweise die Frage beantwortet wissen, ob sie sich in einem Lebenszeitbeamtenverhältnis oder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinde, reicht nicht aus, um ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aufzuzeigen. Ein diesbezüglicher aktueller oder anderweitig gerechtfertigter Rechtsschutzbedarf ist nicht erkennbar. Soweit die Klägerin auf den Aspekt der vorzeitigen Zurruhesetzung und damit auf § 15a Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) verweist, geht ihr Vorbringen ins Leere, weil die in § 15a Abs. 4 BeamtVG genannte Voraussetzung einer mindestens fünfjährigen Amtsübertragung in ihrem Falle mittlerweile erfüllt ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung unter Hinweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht statthaft und damit unzulässig, soweit er sich auf die Streitwertfestsetzung bezieht. Gegen die Streitwertfestsetzung, die nicht in dem Urteil vom 5. November 2003, sondern in einem gesonderten Beschluss erfolgt ist, ist nicht die Berufung und damit auch kein Antrag auf Zulassung der Berufung gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung resultiert aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3, § 15 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG n. F.) - GKG a. F. -. Im vorliegenden Fall ist der Streitwert nach dem Auffangwert zu bemessen. § 13 Abs. 4 Satz 1 lit. a) GKG a. F. ist nicht einschlägig, weil Gegenstand des Klageverfahrens kein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Die Klägerin hat bereits den Status einer Beamtin auf Lebenszeit inne; es geht (nur) um die Frage, ob das nunmehr verliehene Amt einer Leitenden Gesamtschuldirektorin im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit zu übertragen ist bzw. war. Diese Fallgestaltung wird von § 13 Abs. 4 Satz 1 lit. a) GKG a. F. nicht erfasst. Da die Klägerin bereits Beamtin auf Lebenszeit ist, scheidet auch die Anwendung des § 13 Abs. 4 Satz 1 lit. b) GKG a. F. aus. Schließlich betrifft das Verfahren auch nicht die "Verleihung eines anderen Amtes" i. S. des § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a. F. Denn der Klägerin ist das Amt einer Leitenden Gesamtschuldirektorin - wenn auch (zunächst) nicht auf Lebenszeit - verliehen worden. Für die Wertbestimmung ist zum einen maßgeblich, dass der Klägerin das streitbefangene Amt nicht von Anfang an auf Lebenszeit übertragen worden ist; zum anderen ist das hierin liegende - aufgrund der "Sollbestimmung" des § 25b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 LBG allerdings abgeschwächte - Risiko zu berücksichtigen, das Amt mit Ablauf der zweiten Amtszeit nicht auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen zu bekommen. Diese Faktoren sind wertmäßig nicht hinreichend sicher einzuordnen mit der Folge, dass auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen ist. Vgl. zu einer ähnlichen, § 25a LBG betreffenden rechtlichen Problematik: OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 6 E 97/01 -. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).