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Beschluss

3 A 877/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0218.3A877.03.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.781,63 Euro (3.484,56 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.781,63 Euro (3.484,56 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Antragsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2001 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2002 aufgehoben, weil die alte Fahrbahn des B.-------weges bereits in den sechziger Jahren mit einer Asphalt- oder Teerdecke versehen worden sei, somit der Merkmalsregelung in § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der früheren Gemeinde I. vom 26. September 1961 entsprochen habe und weil aus den Stellungnahmen der Gemeinde zu damaligen Bauvorhaben auf die Existenz einer funktionsfähigen, für Anbauzwecke ausreichenden Straße geschlossen werden könne, so dass die Fahrbahn endgültig hergestellt gewesen sei; da der Beklagte erklärt habe, er könne in absehbarer Zeit keine Ersatzberechnung der Kosten einer nachmaligen Herstellung nach KAG vorlegen, müssten die Bescheide mangels Spruchreife der Sache gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO aufgehoben werden. Diese Ausführungen werden durch das Antragsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. § 7 Abs. 1 Nr. 1 EBS I. 1961 bestimmte (entsprechend der Mustersatzung des Deutschen Gemeindetages), Anbaustraßen seien endgültig hergestellt, wenn sie u.a. "eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise" aufwiesen. Mit seinen Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren will der Beklagte offenbar nicht behaupten, der B1.--------weg habe vor dem Ausbau keine Schwarzdecke (= Asphalt- oder Teerdecke) als Fahrbahnoberfläche gehabt; eine derartige Behauptung stünde auch im Gegensatz zu der von ihm selbst im Frühjahr 2002 angefertigten Fotodokumentation, die eine (vielfach ausgebesserte und z.T. rissige) Schwarzdecke erkennen lässt. Kern seines Vorbringens über den (für eine erstmalige Herstellung nicht ausreichenden) tatsächlichen Ausbau der Fahrbahn ist vielmehr die zusammenfassende Behauptung, die Fahrbahndecke habe lediglich eine Dicke von maximal 30 cm gehabt und die Decke sowie der Unterbau seien insgesamt marode gewesen; dies alles habe nicht einer neuzeitlichen Bauweise entsprochen. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beklagte einmal, dass die "neuzeitliche Bauweise" der Merkmalsregelung nicht (unzulässigerweise!) eine zusätzliche Anforderung an eine Asphaltdecke oder Teerdecke normierte, sondern lediglich den Kreis "ähnlicher Decken" eingrenzte. Vgl. die Urteile des Senats vom 25. Januar 1994 - 3 A 1721/89 - und vom 19. August 1988 - 3 A 1967/86 -, KStZ 1989, 151. Soweit der Beklagte zum anderen sinngemäß geltend macht, die alte Fahrbahndecke habe insbesondere mangels hinreichender Dicke des Fahrbahnaufbaus nicht den Normen der Straßenbautechnik genügt, so zieht er damit die merkmalsgerechte Herstellung der Fahrbahn als Teileinrichtung der Erschließungsanlage gleichfalls nicht in Zweifel. Denn die Tragschichten (der "Unterbau") einer Straße gehören weder als Herstellungsmerkmale i.S.v. § 132 Nr. 4 BauGB noch als Bestandteile eines konkreten Bauprogramms zu den Einrichtungen, von deren Verwirklichung die endgültige Herstellung der Straße i.S.v. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB abhängen kann. Vgl. das Urteil des Senats vom 29. November 1996 - 3 A 2373/93 -, NWVBl 1997, 424. Zudem setzt eine endgültige Herstellung der Straße in diesem Sinne nicht voraus, dass die Bauausführung mängelfrei und den Regeln der Technik entsprechend erfolgt ist, soweit dadurch die Gebrauchstauglichkeit der Straße nicht ausgeschlossen wird. Vgl. das Urteil des Senats vom 23. Januar 2001 - 3 A 2373/93 - (mit Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 3 A 2373/93 -), NVwZ-RR 2002, 717, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 9 B 23.01 -, NVwZ-RR 2001, 711. Das übrige Antragsvorbringen des Beklagten stellt jedoch die Gebrauchstauglichkeit der alten Fahrbahn des B.-------weges nicht in Frage und berührt somit nicht die Grundlage für die entscheidungstragende Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Fahrbahn des B.------- weges sei in den 60er Jahren merkmalsgerecht hergestellt gewesen. Auch wenn seiner Auffassung zu folgen wäre, aus den vom Verwaltungsgericht herangezogenen gemeindlichen Stellungnahmen im Rahmen bauordnungsrechtlicher Genehmigungsverfahren ließen sich keine Rückschlüsse auf den Ausbauzustand einer Erschließungsanlage ziehen, weil in diesem Zusammenhang bereits die Existenz einer Baustraße ausreiche, so erscheint es jedenfalls als unbedenklich, dass das Verwaltungsgericht aus diesen Vorgängen außerdem auf die Existenz einer funktionsfähigen (oder gebrauchstauglichen) Straße geschlossen hat. Der Beklagte nennt keine tragfähigen Gründe dafür, warum es sich bei der Herrichtung einer funktionstüchtigen Fahrbahn für den B2.-------weg nicht um die erstmalige endgültige Herstellung dieser Teileinrichtung handeln sollte, obwohl diese Herrichtung (wie oben erläutert) den Herstellungsmerkmalen entsprach. Der von ihm angeführte Umstand, dass die Gemeinde I. keine Kostenspaltung für die Fahrbahn vorgenommen hat, ist hier ohne Aussagekraft, weil nach § 6 EBS 1961 eine Kostenspaltung zulässig, aber nicht geboten war; dass es eine Praxis gegeben hätte, beim Vorliegen der Voraussetzungen in jedem Fall Teilerschließungsbeiträge im Wege der Kostenspaltung zu erheben, macht der Beklagte nicht geltend. Gleiches gilt für das Fehlen einer Feststellung der Gemeinde I. über die endgültige Herstellung des B.-------weges und für den Umstand, dass Vorausleistungsbescheide aus den Jahren 1970 bis 1974 die Aussage enthielten, der B2.------- weg sei noch nicht für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertiggestellt; denn derartige Aussagen, die sich auf eine Herstellung der gesamten Erschließungsanlage beziehen, besagen nichts für die hier streitige Frage der endgültigen Herstellung einer einzelnen Teileinrichtung. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3 GKG a.F.