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Beschluss

18 B 1070/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0218.18B1070.04.00
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Leitsätze

Die Anordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2001 - I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo - (Kosovo-Erlass) ist gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG iVm des in Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes ergangenen Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 2004 - Az. 15-39.01.10 - bis zum 31. Dezember 2005 weiter anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 2.000,- EUR festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2001 - I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo - (Kosovo-Erlass) ist gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG iVm des in Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes ergangenen Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 2004 - Az. 15-39.01.10 - bis zum 31. Dezember 2005 weiter anzuwenden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 2.000,- EUR festgesetzt G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers abgelehnt hat. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen (weiterhin) nicht glaubhaft gemacht, dass ihm aus §§ 30, 32 des Ausländergesetzes i.V.m. mit der in Umsetzung des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 10. Mai 2001 ergangenen Anordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2001 - I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo - (Kosovo-Erlass), der aufgrund des in Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes ergangenen Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 2004 – Az. 15-39.01.10 bis zum 31. Dezember 2005 weiter anzuwenden ist, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes: einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 7 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG -, vgl. § 23 Abs. 1 AufenthG) zusteht. Er räumt selbst ein, dass die in dem Erlass festgelegte Frist für die Antragstellung nicht eingehalten wurde. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, aus welchem Grund seinerzeit ein Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut der unter I. 2 getroffenen Erlassregelung kommt es allein auf eine bis zum Stichtag erfolgte Antragstellung an. Vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2003 – 18 B 2441/02 – und vom 25. März 2003 – 18 B 1728/02 -. Diese Erlassregelung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 19. September 2000 1 C 19.99 , BVerwG 112, 63 = DVBl. 201, 214 = NVwZ 2001, 210 = InfAuslR 2001, 70, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 2000 18 B 859/00 , vom 2. Februar 2001 18 A 379/00 , vom 7. März 2001 18 B 243/01 , vom 26. Februar 2002 - 18 B 281/02 - und vom 4. März 2003 - 18 B 334/03 -, ist geklärt, dass die Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG nicht wie eine Rechtsvorschrift aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung anzuwenden ist. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge kann die oberste Landesbehörde den von der Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen und dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von der Regelung erfasst oder von der Anwendung eindeutig verwirklichter Ausschlusstatbeständen ausgenommen zu werden, besteht nicht. Den Gerichten ist eine Erweiterung des von einer solchen Erlassregelung begünstigten Personenkreises mithin aus Rechtsgründen verwehrt. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 2002 - 18 B 970/02 -, vom 15. Januar 2003 - 18 B 984/02 - vom 24. Februar 2003 - 18 B 1678/02 - und vom 4. März 2003 - 18 B 334/03 – und vom 9. Februar 2004 – 18 B 775/03 -. Zudem hat der Antragsteller die – zutreffende - Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass er – außer der Versäumung der Antragsfrist – den Ausschlussgrund der Ziffer I. 1.6.4 des Erlasses verwirklicht hat und auch dies der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (jetzt: -erlaubnis) an ihn entgegensteht, mit seiner Beschwerdebegründung nicht in Frage zu stellen vermocht. Er ist wegen mehrer im Bundesgebiet vorsätzlich begangener Straftaten rechtskräftig verurteilt, worden, u.a. durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 25. Januar 1995 wegen uneidlicher falscher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 3. April 2002 wegen Computerbetrug in 63 Fällen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen, die die in I. 1.6.4 des Erlasses bestimmte Geringfügigkeitsgrenze von 50 Tagessätzen eindeutig übersteigt und daher entgegen der Ansicht des Antragstellers keineswegs als "geringfügige Verurteilung" unberücksichtigt bleiben kann. Da eine Verlängerung einer aufgrund des Erlasses erteilten Aufenthaltsbefugnis gemäß I. 4 Satz 2 des Erlasses nur erfolgt, sofern die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist es entgegen der Ansicht des Antragstellers unerheblich, dass die letztgenannte Verurteilung "nach der Antragsfrist" erfolgt ist. Vielmehr stehen hier in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist beide Verurteilungen als Ausschlussgründe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Erlassregelung entgegen. Angesichts dessen steht dem Antragsgegner die vom Antragsteller geforderte Ermessensausübung nicht offen. Aus der angeblich bevorstehenden, aber bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nicht erfolgten Eheschließung des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen konnte er jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herleiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung und Änderung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG in der bei Einlegung des Rechtsmittels gültigen Fassung und berücksichtigt entsprechend der Praxis des Senats vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. April 2001 – 18 B 407/01 – und vom 1. Juni 2001 – 18 B 552/00 – den Umstand, dass der Antragsteller letztlich nur einen Aufenthaltstitel begehrt, jedenfalls aber im Rahmen des hier auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens nur einmal die Hemmung der Vollziehung einer durch die Antragsablehnung vollziehbar gewordenen Ausreisepflicht erstreiten kann. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.