Beschluss
18 B 824/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0202.18B824.04.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Von mehreren Prozessbevollmächtigten kann jeder, dessen Vollmacht keine Be-schränkung enthält, einzeln das Verfahren durch eine entsprechende Erklärung als Prozesshandlung beenden.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. März 2004 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam.
Die Kosten des Verfahren beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von mehreren Prozessbevollmächtigten kann jeder, dessen Vollmacht keine Be-schränkung enthält, einzeln das Verfahren durch eine entsprechende Erklärung als Prozesshandlung beenden. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. März 2004 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam. Die Kosten des Verfahren beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 296 Abs. 3 Satz 1 ZPO), nachdem die Beteiligten durch die übereinstimmende Annahme des ihnen mit der gerichtlichen Verfügung vom 4. Januar 2005 unterbreiteten Vergleichsvorschlags in der Fassung des vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 13. Januar 2005 unterbreiteten Änderungsvorschlags zu Ziffer 1 das Verfahren gemäß den Ziffern 2. und 3. übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Eine übereinstimmende Annahme in diesem Sinne liegt darin, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 13. Januar 2005 – unter Erklärung seiner Bereitschaft zur Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 4. Januar 2005 im übrigen – lediglich eine Ergänzung zu Ziffer 1 Satz 2 vorgeschlagen und der Prozessbevollmächtigte zu 2. für den Antragsteller mit dem beim Gericht am 20. Januar 2005 eingegangenen Schriftsatz vom 18. Januar 2005 dem Vergleichsvorschlag auch in der abgeänderten vom Antragsgegner vorgeschlagenen Form zugestimmt hat. Damit gilt die Erklärung der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache als Prozesshandlung gemäß den Ziffern 2. und 3. des Vergleichsvorschlags als abgegeben. Dass die Prozessbevollmächtigte zu 1. zuvor mit Schriftsatz vom 18. Januar 2005 erklärt hatte, der Vergleich werde in der vom Antragsgegner vorgeschlagen geänderten Fassung nicht angenommen, ändert an der vorstehend dargelegten übereinstimmenden Annahme des Vergleichvorschlags in der vom Antragsgegner vorgeschlagenen geänderten Fassung nichts. Gemäß dem nach § 173 VwGO entsprechend anwendbaren § 84 Satz 1 ZPO sind mehrere Bevollmächtigte berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Partei zu vertreten. Dies bedeutet, dass – einzeln – jeder Bevollmächtigte, dessen Vollmacht – wie hier diejenigen des Bevollmächtigten zu 2. – keine Beschränkung im Sinne des § 83 Abs. 1 ZPO enthält, das Verfahren durch eine entsprechende Erklärung als Prozesshandlung beenden kann. Eine solche Prozesshandlung eines Bevollmächtigten bindet den vertretenen Vollmachtgeber gemäß § 85 Abs. 1 ZPO, als hätte er sie selbst vorgenommen. Vgl. BSG, Urteil vom 18. November 1997 – 2 RU 45/96 -, NJW 1998, 2078 und Beschluss vom 7. Dezember 2000 – B 8 KN 11/00 U B -, NJW 2001, 1598; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO-Kommentar, 63. Aufl., § 84 Rdn. 4. Nachdem das Verfahren also durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet ist, hat das Gericht nach Nr. 2 des Vergleichs über die Kosten des Verfahrens in Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Beteiligten jeweils mit ihren eigenen außergerichtlichen Kosten und den Antragsteller einerseits und den Antragsgegner andererseits gleichmäßig mit den Gerichtskosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu belasten, weil die vorzunehmende Bewertung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels bis zum Abschluss des Vergleichs aus den in der Verfügung vom 4. Januar 2005 dargelegten Gründen zu keinem eindeutigen Ergebnis führt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – in der bei Einlegung des Rechtsmittels gültigen Fassung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.