Beschluss
12 A 2885/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0202.12A2885.04.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337, kommt es für die Hilfegewährung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht darauf an, dass der Hilfeempfänger jemals in vollem Umfang zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung fähig sein wird. Die dem jungen Volljährigen zu gewährende Hilfe "für die Persönlichkeitsentwicklung" und "zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung" ist nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen und muss (lediglich) - wie hier - geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern. Vor dem Hintergrund der Aussagen des Gesetzgebers in § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII vermag der Senat erst recht keinen Grund zu erkennen, geistig Behinderte von der Hilfemöglichkeit für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung deshalb auszunehmen, weil das Optimum einer Verselbständigung mit der Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung nicht erreichbar ist. Namentlich folgt solches nicht aus § 35a SGB VIII. Es entspricht im Übrigen schon der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes, Hilfe nach § 41 SGB VIII mangels ihrer Eignung und ihrer Erfolgsaussicht nur zu versagen, wenn nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr - anders als im vorliegenden Fall - stagniert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 1997 - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505. 2. Der von dem Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, 1. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten werden an die Gewährung von Hilfe gemäß § 41 SGB VIII für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gestellt? 2. Ist die Jugendhilfe überhaupt geeignet, geistig behinderte Menschen zu fördern?", sind, soweit sie im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind, durch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - hinreichend geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).