Beschluss
15 E 1537/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0201.15E1537.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vorgebrachten Einwände lassen ohne weiteres erkennen, dass die Klage keinen Erfolg haben wird. Auch sonstige Umstände, die zum Erfolg der Klage führen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, bestimmte Umstände bedürften noch einer Überprüfung, ohne dass konkrete Einwände erhoben werden (Charakter des Amtsblattes, Beitragskalkulation), kann dies nicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe führen. Der Kläger verkennt, dass die Prozesskostenhilfe nicht den Zweck hat, einen Bedürftigen in den Stand zu setzen, nach Mängeln eines Bescheides, für die keine Anhaltspunkte vorliegen, auf Kosten der Staatskasse suchen zu lassen. Vielmehr soll die Prozesskostenhilfe lediglich verhindern, dass ein Bedürftiger auf Rechtsschutz gegen eine Rechtsverletzung, für die eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, nur wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verzichten muss. Allgemeine Einwände der genannten Art, denen sogar im Klageverfahren ohne Anhaltspunkte für solche Mängel von Amts wegen nicht nachzugehen wären, reichen deshalb zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon im Ansatz nicht aus. Entsprechendes gilt für Einwände, deren tatsächliches Gewicht ohne nähere Darlegung der für sie sprechenden Anhaltspunkte ebenfalls nicht festgestellt werden kann (Abwägungsmängel im Bebauungsplan, fehlerhafte Ausfertigung und Bekanntgabe des Bebauungsplans, fehlerhafte Besetzung des Stadtrates, Erfolg eines Klägers in einem anderen Rechtsstreit gegen den Beklagten). Alle diese substanzlosen Einwände erwecken den Eindruck, dass der Kläger Angriffe "ins Blaue hinein" führt, um seinen Rechtsstreit auf Kosten der Staatskasse führen zu können, ohne dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für dessen Erfolg vorliegt. Unter Anlegung dieser Maßstäbe begründen die unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussicht allein zu prüfenden Einwände den Prozesskostenhilfeanspruch nicht. Der Einwand, die Beitragssatzung sei nichtig, weil die in Wirklichkeit zweite Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung zu Unrecht als erste Änderungssatzung bezeichnet worden sei, ist unerheblich. Wie der Senat bereits im Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt hat, gibt es keinen Rechtssatz, wonach eine unzutreffende Bezeichnung einer Norm zu deren Nichtigkeit führt. Dem ist auch hier nichts weiteres hinzuzufügen. Der Einwand, der Ausschuss (gemeint wohl: Planungsausschuss) sei wie in dem durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 - entschiedenen Fall unrichtig besetzt gewesen, kann nicht zum Erfolg der Klage führen. Ausschüsse werden grundsätzlich beim Erlass von Satzungen durch den Rat (auch bei Bebauungsplänen, vgl. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches) nur vorbereitend tätig. Fehler in diesem Verfahrensstadium sind daher grundsätzlich für die Rechtmäßigkeit des Satzungsbeschlusses unerheblich. Vgl. dazu, dass selbst rechtswidrige vorbereitende Ratsbeschlüsse nicht notwendig zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes führen, BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 (203 ff.). Soweit weitere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides denkbar sind, wird auf den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2004 - 15 B 1263/04 - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen. Die dort gemachten allgemeinen Einschränkungen zur Überprüfungsdichte für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes führen im vorliegenden Klageverfahren zu keiner anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten, weil auch bei Anlegung eines dichteren Überprüfungsmaßstabs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.