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Beschluss

16 E 1538/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0131.16E1538.04.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. November 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. November 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist erfolglos. Bereits die Zulässigkeit der Beschwerde, die gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO binnen zweier Wochen seit der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung einzulegen ist, erscheint fraglich, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen - übrigens nicht zum ersten Mal im Verlauf dieses Verfahrens - trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung nicht das Empfangsbekenntnis über die Zustellung des angefochtenen Beschlusses übersandt hat und damit die Möglichkeit einer Versäumung der Beschwerdefrist im Raum steht. Unabhängig davon ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts und weiterer Gerichte, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. August 1991 - 4 O 2094/91 -, Juris; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28. März 2001 - 1 AR 1301/00 u.a. -, Juris, dass der sachliche Anwendungsbereich der Prozesskostenhilfe nicht formlose Rechtsbehelfe außerhalb des gerichtlichen Instanzenzugs wie die hier vorliegende Gegenvorstellung umfasst. Im Übrigen sind auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht dargetan. Auch ohne neuerliche Belehrung musste dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen aufgrund des Senatsbeschlusses vom 30. Oktober 2002 (16 E 836/02) klar sein, dass die vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerinnen unzureichend war. Abrundend bleibt festzuhalten, dass die Bedenken der Klägerinnen gegen die Kostenverteilung im Beschluss vom 16. Juli 2004 nicht unbegründet erscheinen. Hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens (rückwirkende Leistung von Unterhaltsvorschuss ab dem 1. Mai 2000) sind die insoweit nebeneinander klagebefugten vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/99 -, FEVS 51, 361 = FamRZ 2000, 777, sowie Beschluss vom 3. Juni 2002 - 16 E 45/02 -, Klägerinnen von der Beklagten alsbald klaglos gestellt worden, so dass manches dafür sprach, die Beklagte mit den darauf entfallenden Kosten zu belasten. Nichts anderes gilt - jedenfalls für die insoweit allein klagebefugte Klägerin zu 2. - im Hinblick auf den weiteren Verfahrensgegenstand, nämlich den in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2004 von der Beklagten aufgehobenen Rückforderungsbescheid vom 1. Juni 2001. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.