Urteil
19 A 3391/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0128.19A3391.03.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Klage des Klägers (Kläger zu 2. des erstinstanzlichen Verfahrens) wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens bis zur Abtrennung des Verfahrens 19 A 388/05 zur Hälfte und danach in vollem Umfang.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage des Klägers (Kläger zu 2. des erstinstanzlichen Verfahrens) wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens bis zur Abtrennung des Verfahrens 19 A 388/05 zur Hälfte und danach in vollem Umfang. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist am 1984 in T. , Kreis T1. , Russische Föderation, geboren. Seine Mutter, Frau P. B. , geborene P1. , ist am 1964 in B1. , Kasachstan, als nichteheliches Kind der Frau M. P1. , geborene C. , und des russischen Staatsangehörigen I. P2. geboren. Die Großmutter des Klägers ist am 22. Oktober 1927 in X. , UdSSR, geboren. Sie erwarb mit ihren Eltern am 22. November 1944 die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) durch Einbürgerung. Am 1964 heirateten die Großeltern des Klägers. Am 30. Januar 1998 ist seiner Großmutter ein deutscher Staatsangehörigkeitsausweis erteilt worden. Die Mutter des Klägers beantragte für sich, den Kläger und ihre am 1989 geborene Tochter B2. unter dem 7. Dezember 1999 und 11. Juli 2000 die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen. In dem Formularantrag vom 11. Juli 2000 stimmte der Vater des Klägers, Herr G. B3. , der russischer Staatsangehöriger ist, dem für die Kinder gestellten Antrag zu. Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Anträge mit Bescheid vom 19. Januar 2001 ab und führte aus: Die Mutter des Klägers habe die mit ihrer nichtehelichen Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch die Heirat der Großeltern verloren. Durch die Heirat sei eine nach deutschem Recht wirksame Legitimation erfolgt. Ein Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 sei ebenso wenig wie ein anderer Wiedererwerbsgrund ersichtlich. Damit hätten auch der Kläger und seine Schwester mit ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben. Gegen den Bescheid erhoben der Kläger, seine Mutter und seine Schwester Widerspruch und machten geltend: Seine Großeltern hätten die Ehe in Kasachstan geschlossen. Die Heirat habe nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter geführt, weil die Regelung in § 17 Nr. 5 RuStAG a. F., die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines nichtehelich geborenen Kindes im Falle der nach deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation vorsehe, gemäß Art. 117 Abs. 1 GG wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG) mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getreten und damit bei der Heirat seiner Großeltern nicht mehr wirksam gewesen sei. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2001 zurück und führte ergänzend aus: Die Mutter des Klägers habe nach kasachischem Familienrecht mit der Heirat ihrer Eltern die gleichen Rechte und Pflichten wie ein eheliches Kind erhalten. Angesichts dieser Gleichstellung liege eine nach deutschem Recht wirksame Legitimation vor. Der Kläger, seine Mutter und seine Schwester haben rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen: Die Beklagte habe nach wie vor nicht belegt, dass die Heirat der Großeltern in Kasachstan eine nach deutschem Recht wirksame Legitimation begründe. In Kasachstan habe bereits die Vaterschaftsanerkennung zur Folge, dass das nichteheliche Kind einem ehelichen gleichgestellt sei. Auf die Heirat der Eltern komme es insoweit nicht an. Sie hätten die deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls durch Erklärung erworben. Die Mutter habe die Erklärung, Deutsche werden zu wollen, mit den Anträgen auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen abgegeben. Sie sei ohne Verschulden gehindert gewesen, die gesetzlich vorgeschriebene Erklärungsfrist einzuhalten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19. Januar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2001 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vertieft. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage des Klägers und seiner Schwester stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, seiner Mutter eine Bescheinigung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erteilen. Hinsichtlich der Mutter ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob die Mutter des Klägers die mit der Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch die nach der Geburt erfolgte Heirat der Großeltern des Klägers verloren habe. Sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls durch die mit dem Antrag auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises erfolgte Erklärung, Deutsche werden zu wollen, erworben. Dieser Erklärungserwerb erstrecke sich auch auf den Kläger und seine Schwester. Denn andernfalls seien die Optionsberechtigten staatsangehörigkeitsrechtlich nicht dem ehelichen Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter gleichgestellt. Während das eheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit an seine Abkömmlinge vermitteln könne, sei der Kläger auf eine Einbürgerung angewiesen, wenn auf ihn der Erklärungserwerb seiner Mutter nicht erstreckt werde. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung durch das angefochtene Urteil zugelassen. Die Beklagte hat Berufung eingelegt, soweit sie verpflichtet worden ist, auch dem Kläger und seiner Schwester deutsche Staatsangehörigkeitsausweise zu erteilen. Hinsichtlich der Schwester des Klägers ist das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2005 abgetrennt worden. Das abgetrennte Verfahren wird unter dem Altenzeichen 19 A 388/05 fortgeführt. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor: Die Auslegung des Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 durch das Verwaltungsgericht widerspreche dem Wortlaut dieser Vorschrift. Sie gelte nur für die in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1974 geborenen Kinder deutscher Mütter und nicht für Abkömmlinge dieses Personenkreises. Die Auslegung durch das Verwaltungsgericht sei auch verfassungswidrig. Sie führe dazu, dass auch volljährigen Abkömmlingen von Erklärungsberechtigten automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen werde, ohne dass sie dies verhindern könnten. Gerade diese Folge habe der Gesetzgeber mit der Optionslösung in Art. 3 RuStAÄndG 1974 vermeiden wollen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage des Klägers abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Selbst wenn der Erklärungserwerb seiner Mutter sich nicht auch auf ihn erstrecke, sei er deutscher Staatsangehöriger, weil bei seiner Geburt die Mutter bereits deutsche Staatsangehörige gewesen sei. Sie habe die mit ihrer Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgrund der Heirat der Großeltern verloren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 19. Januar 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2001 sind in Bezug auf den Kläger rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn er hat die deutsche Staatsangehörigkeit weder mit seiner Geburt (A.) noch aufgrund der Erklärung seiner Mutter vom 7. Dezember 1999 und 1. Juli 2000, Deutsche werden zu wollen, erworben (B.). A. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch seine Geburt am 1984 erworben. Einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt steht entgegen, dass die Mutter des Klägers bei seiner Geburt nicht deutsche Staatsangehörige war. Von seinem Vater kann der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht herleiten, weil dieser russischer Staatsangehöriger ist. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 44.92 -, NVwZ 1994, 78 (79), m. w. N. I. Die Mutter des Klägers hat ihre deutsche Staatsangehörigkeit nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem rechtskräftig gewordenen Teil des Urteils erst durch die 1999 abgegebene Optionserklärung erworben. Dieser Erklärungserwerb gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974 wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Geburt des Klägers im Juli 1984 zurück. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung tritt nur für die Zukunft ein. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. September 2002 - 13 S 2015/01 -, jurisweb, Rdn 23, m. w. N. II. Die Mutter des Klägers war bei seiner Geburt auch nicht deshalb deutsche Staatsangehörige, weil sie nach §§ 3 Nr. 1, 4 Abs. 1 RuStAG a. F. mit ihrer Geburt als uneheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter, Frau M. P1. , erworben hatte. Die durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit hat die Mutter des Klägers gemäß § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. aufgrund der Heirat ihrer Eltern am 1964 wieder verloren. Nach dieser Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 3 b RuStAÄndG 1974 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 aufgehoben worden ist, ging die deutsche Staatsangehörigkeit für ein uneheliches Kind durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren. 1. Diese Voraussetzungen waren bei der Mutter des Klägers erfüllt. Sie erwarb nach kasachischem Recht aufgrund der Heirat ihrer Eltern die Stellung eines ehelichen Kindes. Darin liegt eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation. Zur Begründung wird gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 iVm § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 16. Mai 2001 Bezug genommen. Die Beteiligten haben im Berufungsverfahren die nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation der Mutter des Klägers nicht in Frage gestellt und auch sonst keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung geben. 2. Die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 GG bereits vor der 1964 erfolgten Legitimation der Mutter des Klägers außer Kraft getreten ist, ist entgegen der Auffassung des Klägers zu verneinen. § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. ist nicht gemäß Art. 117 Abs. 1 GG mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getreten. a. Allerdings verstieß § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in Art. 3 Abs. 2 GG. Da die Vorschrift den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des nichtehelich geborenen Kindes als Folge der Legitimation durch den ausländischen Vater, insbesondere im Wege der Eheschließung mit der deutschen Mutter, eintreten ließ, wurde mit der Verlustwirkung staatsangehörigkeitsrechtlich die Rechtswirkung hergestellt, die eine Geburt des Kindes nach der Heirat der Eltern gehabt hätte, nämlich der Ausschluss des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach der deutschen Mutter, wie er in § 4 Abs. 1 RuStAG a. F. bestimmt war. Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Oktober 1996 - 11 U 173/95 -, NVwZ-RR 1997, 508 (509). Wegen dieses Zusammenhangs verstieß § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. aus den gleichen Gründen gegen Art. 3 Abs. 2 GG wie § 4 Abs. 1 RuStAG a. F., soweit danach das eheliche Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit nicht unter den gleichen Voraussetzungen erwarb wie das eheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter. Diese Vorschrift richtete ohne zulässigen Grund für eine Differenzierung nach dem Geschlecht die deutsche Staatsangehörigkeit des ehelichen Kindes an der Staatsangehörigkeit des Vaters aus und erkannte der Staatsangehörigkeit der Mutter für einen Staatsangehörigkeitserwerb durch Abstammung nur eine nachrangige Bedeutung zu. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 u. 21/72 -, BVerfGE 37, 217 (244 f.) = NJW 1974, 1609 (1609). Auch die Verlustwirkung des § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. knüpfte allein an den Umstand an, dass die deutsche Mutter den ausländischen Vater heiratete und das Kind dadurch die ausländische Staatsangehörigkeit des Vaters erwarb. § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. stellte eine konsequente Durchführung des Systems des früheren Staatsangehörigkeitsrechts dar, das, wie § 4 Abs. 1 RuStAG a. F. zeigt, der Abstammung vom Vater ein stärkeres Gewicht zuerkannte und staatsangehörigkeitsrechtlich das familienrechtliche Band zur Mutter zurücktreten ließ. Die Vorschrift knüpfte an das Geschlecht der beiden Elternteile an und beruhte auf einer Differenzierung nach dem Geschlecht, indem selbst dem rechtlich als Elternteil erst später - nach dem Geburtserwerb der mütterlichen Staatsangehörigkeit - hinzutretenden Vater der Vorrang gegeben wurde unter Ausschluss der Staatsangehörigkeit nach der Mutter. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23. April 1993 - 7 B 12396/92.OVG -, InfAuslR 1993, 276 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 5. März 1997 - 7 K 4077/95 -, StAZ 1997, 346; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Sand: Dezember 2004, Teil 7, Art. 3 RuStAÄndG 1974, Rdn. 17 f.; Renner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., 2005, § 17 StAG Rdn. 6; Marx, Staatsangehörigkeitsrecht, § 17 RuStAG, Rdn. 18. Entgegen der Auffassung des VG Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2001 - 1 K 99.1087 - , jurisweb, war die Differenzierung nach dem Geschlecht der beiden Elternteile nicht lediglich eine - für einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichberechtigung unerhebliche - nicht bezweckte Nebenfolge des Hauptzwecks der Regelung, das an sich berechtigte staatliche Ordnungsinteresse an einer Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit zu wahren. Ungeachtet des Umstandes, dass das (strikte) Diskriminierungsverbot auch dann greift, wenn eine Regelung nicht auf eine unzulässige Ungleichbehandlung der Geschlechter abzielt, sondern in erster Linie andere Zwecke verfolgt, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u.a. -, BVerfGE 85, 191 (206), zu Art. 3 Abs. 3 GG, in Klarstellung zu BVerfG, Urteil vom 8. April 1987, BVerfGE 75, 40 (70); ferner VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Januar 2001 - 13 S 894/00 -, InfAuslR 2001, 330 (331), war die Verlustwirkung des § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. in dem System des früheren Staatsangehörigkeitsrechts angelegt und knüpfte sie gezielt an die unterschiedliche rechtliche Behandlung des Geschlechts der beiden Elternteile an. Soweit die Vorschrift auch das staatliche Ordnungsinteresse an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit wahren sollte, war es nicht in einer den Verstoß gegen das Gebot der Gleichberechtigung rechtfertigenden Weise - nämlich zur Lösung von ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftretenden Problemen - geboten, das staatliche Ordnungsinteresse bei einer Legitimation allein zu Lasten der rechtlichen Stellung des weiblichen Elternteils durch nachträglichen (automatischen) Ausschluss der von diesem abgeleiteten deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes durchzuführen. Denkbar waren auch Lösungen, die Beachtung der Gleichstellung der Elternteile - etwa durch Option - mit dem nicht zwingend vorrangigen Ordnungsinteresse an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit in Einklang zu bringen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 u. 21/72 -, a.a.O., 258 f.; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Rdn. 19. b. Trotz des Verfassungsverstoßes ist § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. für die Zeit nach dem 31. März 1953 (Art. 117 Abs. 1 GG) als wirksam anzusehen, a. A. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23. April 1993 - 7 B 12396/92.OVG -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 5. März 1997 - 7 K 4077/95 -, a.a.O.; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Teil 1, § 17 RuStAG Rdn. 10, Teil 2, Art. 3 GG Rdn. 23 f., Teil 7, Art. 3 RuStAÄndG 1974, Rdn. 20 f.; Marx, a.a.O.; Renner, a.a.O.; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 1 C 1.98 -, DVBl 2000, 408 (412), und ist die Verlustwirkung nach dieser Vorschrift bei der Beurteilung der Staatsangehörigkeit des Klägers zu berücksichtigen. Zwar ist grundsätzlich oder regelmäßig bei einem Verfassungsverstoß einer gesetzlichen Bestimmung von deren Nichtigkeit auszugehen. Vgl. nur BVerfG, Urteile vom 18. Februar 2004 - 1 BvR 193/97 -, BVerfGE 109, 256 (273), und 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u.a. -, BVerfGE 85, 191 (211), sowie Beschlüsse vom 26. April 1994 - 1 BvR 1299/89 u.a. -, BVerfGE 90, 263 (276), 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92 u.a. -, BVerfGE 88, 87 (101), und 5. März 1991 - 1 BvL 83/86 u.a. -, BVerfGE 84, 9 (20); ferner BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1962 - I C 115.61 -, BVerwGE 15, 226 (227), zu § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. Hierbei kann das Bundesverfassungsgericht - anders als die Fachgerichte - je nach Sachlage und Verfassungsverstoß die gesetzliche Vorschrift alternativ für nichtig erklären oder die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz feststellen mit der Folge, dass in beiden Fällen die Norm grundsätzlich nicht mehr angewendet werden darf. Vgl. nur BVerfG, Urteile vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, NJW 2004, 1022 (1030), 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - , BVerfGE 87, 234 (263), 14. Juli 1986 - 2 BvE 2/84 u.a. -, BVerfGE 73, 40 (101) und 3. November 1982 - 1 BvR 620/78 u.a. -, BVerfGE 61, 319 (356), sowie Beschlüsse vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, NJW 2005, 45 (49), 11. November 1998 - 2 BvL 10/95 -, BVerfGE 99, 280 (298), 29. September 1998 - 2 BvL 64/93 -, BVerfGE 99, 69 (83), 13. November 1979 - 1 BvR 631/78 -, BVerfGE 52, 369 (378), und 28. November 1967 - 1 BvR 515/63 -, BVerfGE 22, 349 (360 f.). Einen Rechtssatz des Verfassungsrechts, dass verfassungswidrige Normen zwingend nichtig sind, also überhaupt keine Rechtswirkungen entfalten, gibt es hingegen nicht. Maßgebend ist allerdings die Durchsetzung des Vorrangs der Verfassung gegenüber dem verfassungswidrigen Gesetz. Vgl. Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl., Rdn. 1245, 1247 f. Dieser Vorrang der Verfassung ist hier gewahrt, ohne dass die Nichtigkeit des § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. mit dem Ablauf des 31. März 1953 angenommen werden muss. Der Vorrang der Verfassung wird dann gewahrt, wenn der Gesetzgeber auf Anordnung des Bundesverfassungsgerichts oder aus Anlass einer solchen anstelle der verfassungswidrigen Norm nicht nur für die Zukunft eine verfassungsrechtlich zulässige gesetzliche Bestimmung trifft, sondern auch für die Vergangenheit eine verfassungsmäßige Übergangsregelung erlässt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht, vgl. Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 u. 21/72 - , a.a.O., 263, in Bezug auf eine gebotene Überleitungsregelung zu § 4 Abs. 1 RuStAG a. F. entschieden, dass der Gesetzgeber, soweit er im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens die nachteiligen Wirkungen, die von der verfassungswidrigen Norm in der Vergangenheit ausgegangen sind, einschränkt, diese nicht rückwirkend beseitigen, aber für die Zukunft abwenden muss. Er muss daher die aus Art. 3 Abs. 2 GG gebotene Gleichstellung nicht rückwirkend auf den 1. April 1953 herstellen, kann es vielmehr bei den ab diesem Zeitpunkt eingetretenen Rechtswirkungen bewenden lassen. Dann muss er aber für die Zukunft die fortwirkenden Folgen für den Status des Betroffenen beseitigen, in dem die von der Staatsangehörigkeit ausgeschlossenen Kinder deutscher Mütter die deutsche Staatsangehörigkeit uneingeschränkt erhalten können. Unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Familien und des Vertrauens der Betroffenen und Dritter in die bisherige Rechtslage genügt grundsätzlich eine Regelung, die den Betroffenen das Recht einräumt, durch Erklärung (Option) die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Diese Grundsätze gelten in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit des § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. wegen des oben angeführten sachlichen Zusammenhangs dieser Vorschrift mit § 4 Abs. 1 RuStAG a. F. entsprechend. Dass nach § 4 Abs. 1 RuStAG a. F. das eheliche Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit von vornherein nicht erwerben konnten, das nichteheliche Kind im Falle der nachträglichen Legitimation im Sinne des § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. dagegen die zuvor durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlor, begründet hinsichtlich der Auswirkungen der Verfassungswidrigkeit keinen entscheidenden Unterschied. Beide Vorschriften regelten unmittelbar den Status der betroffenen Kinder. Wegen der Bedeutung der Staatsangehörigkeit für den gesamten Status des Betroffenen könnte die Unwirksamkeit der Vorschrift mit Wirkung ab 1. April 1953 zu (nachträglicher) Rechtsunsicherheit und schwer erträglichen Folgen führen. Auch die Interessen der betroffenen Familien, die bei generalisierender und typisierender Betrachtung nicht stets auf die automatische Rückgängigmachung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gerichtet sein müssen, sowie das Vertrauen der Betroffenen und Dritter auf die bisherige Rechtslage erfordern nicht, die Folgen des Verfassungsverstoßes, die Verlustwirkung des § 17 Nr. 5 RuStAG a. F., uneingeschränkt rückwirkend zu beseitigen. Eine den vorstehenden Grundsätzen entsprechende Überleitungsregelung für die Fälle des § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. hat der Gesetzgeber mit Art. 3 RuStAÄndG 1974 geschaffen. Nach Abs. 1 Satz 2 steht das Erklärungsrecht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch dem nach dem 31. März 1953, aber vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1975) nicht ehelich geborenen Kind zu, das durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation seine durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. In den folgenden Absätzen ist das Erklärungsrecht auch hinsichtlich der zu wahrenden Frist näher ausgestaltet. Durch diese Übergangsregelung hat der Gesetzgeber den anfänglichen Verfassungsverstoß unter zulässiger Beibehaltung der eingetretenen Rechtswirkungen des § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. behoben. Folge davon ist, dass die eingetretene Verlustwirkung der Vorschrift für die Vergangenheit zu beachten ist. Vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1983 - IV b ZB 637/80 - , a.a.O., 564; Hamb. OVG, Beschluss vom 24. Februar 1997 - Bf III 53/95 -, jurisweb; OVG Berlin, Urteil vom 13. September 1979 - V B 3.78 -, jurisweb; VG Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2001 - 1 K 99.1087 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2003 - 11 K 3824/02 -. Diese Übergangsregelung in Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 ist auch für die Fälle des § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. verfassungsgemäß. Sie macht den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit von der freiwilligen Entscheidung des betroffenen Kindes einer deutschen Mutter abhängig und vermeidet so die aufgedrängte Rückgängigmachung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit, die den Interessen der betroffenen Familien zuwider laufen kann. Auch begründet es keinen Verfassungsverstoß, dass die eingeräumte Option auf die deutsche Staatsangehörigkeit nur innerhalb einer Frist ausgeübt werden konnte. Die Frist dient der Rechtssicherheit. Sie soll bewirken, dass alsbald Gewissheit darüber erlangt wird, wer von der Möglichkeit des (Wieder-)Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit Gebrauch macht. Die Erklärungsfrist ist Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 war mit drei Jahren so weiträumig bemessen, dass sie für den Normalfall den Betroffenen ausreichend Zeit ließ, auf die gesetzliche Regelung zu reagieren und sich über die Frage der Ausübung des Erklärungsrechts schlüssig zu werden. Soweit sich aus dieser Fristbestimmung gleichwohl Härten ergeben konnten, trug dem der Gesetzgeber dadurch Rechnung, dass unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 eine Nachfrist eingeräumt wurde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-RR 1999, 403. Liegt danach eine verfassungsrechtlich zulässige und im vorliegenden Fall zu beachtende gesetzliche Übergangsregelung zur verfassungswidrigen Norm des § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. vor, ist das Verfahren nicht zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen. Ohne die verfassungsgemäße gesetzliche Übergangsregelung wäre allerdings so zu verfahren gewesen, weil von der Verfassungswidrigkeit in entscheidungserheblicher Weise auszugehen wäre. Denn der nachkonstitutionelle Gesetzgeber hat die in Rede stehende vorkonstitutionelle Vorschrift jedenfalls dadurch in seinen Willen aufgenommen, dass er mit der Übergangsregelung in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 RuStAÄndG 1974 die Anwendbarkeit des § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. für die zurückliegende Zeit vorausgesetzt und damit objektiv, auch ohne dass er dies in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/2175, S. 12) ausdrücklich ausgesprochen hat, bestätigt hat. Vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1983 - IV b ZB 637/80 - , a.a.O., 564; a. A. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23. April 1993 - 7 B 12396/92.OVG -, a.a.O., 277; VG Stuttgart, Urteil vom 5. März 1997 - 7 K 4077/95 -, a.a.O. B. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht in der Zeit nach seiner Geburt erworben. Der rechtskräftige Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter durch Erklärung erstreckt sich nicht auf ihn. I. Dem steht der Wortlaut der Regelungen in Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 entgegen. Danach erwerben nur die ehelich oder nichtehelich geborenen Kinder einer deutschen Mutter durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, die Staatsangehörigkeit. Eine Erstreckung des Erklärungserwerbs auch auf die vor Abgabe der Erklärung bereits geborenen Abkömmlinge des Erklärungsberechtigten sowie auf diejenigen, die der Erklärungsberechtigte vor Abgabe der Erklärung adoptiert oder legitimiert hatte, ist weder in Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 noch in den sonstigen Bestimmungen des Art. 3 RuStAÄndG 1974 vorgesehen. Die Regelungen in Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 über die Vertretung Minderjähriger und bestimmter Volljähriger betreffen nur solche Personen, die selbst Erklärungsberechtigte sind. II. Eine erweiternde Auslegung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 dahin, dass der Erklärungserwerb sich auch auf die vor Abgabe der Erklärung bereits geborenen Abkömmlinge sowie auf die vor Abgabe der Erklärung Adoptierten oder Legitimierten des Erklärungsberechtigten erstreckt, kommt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, ebenso: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. September 2002 - 13 S 2015/01 -, jurisweb, Rdn. 26; Renner, a. a. O., § 3 StAG, Rdn. 12; Makarov/von Mangoldt, a. a. O., Art. 3 RuStAÄndG 1974, Rdn. 32; a. A.: OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 - 8 E 730/00 -; der Senat hat zu dieser Frage in seinem Beschluss vom 30. Januar 2003 - 19 A 1960/02 -, nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, Stellung genommen, denn er hat dort lediglich ausgeführt, dass der Abkömmling eines Erklärungsberechtigten nicht selbst Erklärungsberechtigter ist, nicht in Betracht. Denn eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung einer Vorschrift steht den Gerichten nur zu, wenn ohne Korrektur des Wortlauts der Gesetzeszweck in einem Teil der Fälle verfehlt würde, ein schwerwiegender Wertungswiderspruch oder eine offenbare Ungerechtigkeit vorläge. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1995 - 9 C 8.95 -, DVBl 1995, 1308 (1309), 7. März 1995 - 9 C 389.94 -, NVwZ 1995, 791 (792), und Beschluss vom 27. März 1992 - 6 B 6.92 -, NVwZ 1992, 1199 (1200), jeweils m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es ist dem Verwaltungsgericht, der von ihm zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur darin zuzustimmen, dass ohne die erweiternde Auslegung des Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 die vom Gesetzgeber bezweckte Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht vollständig herbeigeführt wird. Während die Kinder deutscher Väter und einer ausländischen Mutter die durch Geburt von ihrem Vater erworbene deutsche Staatsangehörigkeit auch an ihre eigenen Abkömmlinge vermitteln, führt die dem Wortlaut entsprechende Anwendung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 dazu, dass der Erklärungsberechtigte die durch Erklärung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nicht an die bereits vor Abgabe der Erklärung geborenen Abkömmlinge weitergeben kann. Dies steht jedoch mit dem Gesetzeszweck und dem Grundgesetz in Einklang. 1. Der Gesetzgeber hat sich für die Optionslösung in Art. 3 RuStAÄndG 1974 entschieden, damit die von dieser Vorschrift Betroffenen selbst darüber bestimmen können, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wollen. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes hätte zur Folge gehabt, dass sie ohne eigene Entscheidung ihre bisherige Staatsangehörigkeit verloren und die Pflichten deutscher Staatsangehöriger (z. B. Wehrdienst) hätten erfüllen müssen. Der gesetzgeberischen Entscheidung für die Optionslösung liegen aber auch außenpolitische Erwägungen und völkerrechtliche Gesichtspunkte zugrunde. Im Falle der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes an die in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1974 geborenen Kinder deutscher Mütter könnten sich nach der Gesetzesbegründung Belastungen der zwischenstaatlichen Beziehungen daraus ergeben, dass die nachträgliche - durch Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erfolgende - Inanspruchnahme von Personen, die bisher staatsangehörigkeitsrechtlich ausschließlich anderen Staaten zugeordnet waren, von diesen Staaten als Eingriff in ihre Personalhoheit angesehen werden konnte. Dies hätte dazu führen können, dass nicht nur der Heimatstaat, sondern auch Drittstaaten nicht bereit wären, die kraft Gesetzes verliehene deutsche Staatsangehörigkeit anzuerkennen mit der Folge, dass die Bundesrepublik Deutschland keinen wirksamen Auslandsschutz gewähren könnte. BT-Drs. 7/2175, S. 11; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2004 - 19 A 4422/03 -. Diese Erwägungen des Gesetzgebers gelten aber in gleicher Weise für die vor Abgabe der Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 geborenen Kinder der Erklärungsberechtigten sowie für diejenigen, die der Erklärungsberechtigte vor Abgabe der Erklärung adoptiert oder legitimiert hatte. Auch ihnen würde, wenn der erweiternden Auslegung des Verwaltungsgerichts gefolgt wird, ohne eigene Entscheidungsfreiheit die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen mit den in der Gesetzesbegründung angesprochenen und vom Gesetzgeber nicht gewollten außenpolitischen und völkerrechtlichen Konsequenzen. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, den Erklärungserwerb gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974 auf Abkömmlinge, Adoptierte und Legitimierte des Erklärungsberechtigten zu erstrecken. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass sich dem Gesetzgeber die Frage, ob der Erklärungserwerb sich etwa auch auf die Abkömmlinge des Erklärungsberechtigten erstreckt, angesichts des Alters des durch Art. 3 RuStAÄndG 1974 begünstigten Personenkreises nicht aufdrängen musste. So aber VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. September 2002 - 13 S 2015/01 -, a. a. O., Rdn. 27. Das Gegenteil ist der Fall. Erklärungsberechtigte sind nach Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 6 RuStAÄndG 1974 die in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Januar 1974 Geborenen. Sie konnten die Erklärung nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 bis zum 31. Dezember 1977 abgeben. Soweit sie ohne Verschulden gehindert waren und sind, die Erklärungsfrist einzuhalten, konnten sie die Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 auch nach Ablauf der Erklärungsfrist und können sie die Erklärung bis heute abgeben. Vor diesem Hintergrund musste der Gesetzgeber davon ausgehen, dass das Erklärungsrecht auch von Volljährigen ausgeübt werden kann, die entweder schon bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes 1974 am 1. Januar 1975 oder jedenfalls bei Abgabe der Erklärung innerhalb der Fristen gemäß Art. 3 Abs. 6 und Abs. 7 RuStAÄndG 1974 Eltern waren. Dass die erweiternde Auslegung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 keinen aufgedrängten Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge habe, lässt sich im Übrigen nicht damit begründen, dass Anknüpfungspunkt für die Erstreckung des Erklärungserwerbs auf Abkömmling die freiwillig abgegebene Erklärung des Erklärungsberechtigten bleibe. So aber VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. September 2002 - 13 S 2015/01 -, a. a. O., Rdn. 28. Eine solche Betrachtungsweise erfolgt allein aus dem Blickwinkel des Erklärungsberechtigten und mag bei minderjährigen Abkömmlingen des Erklärungsberechtigten unter der Voraussetzung zutreffen, dass der ausländische Elternteil seine Zustimmung erteilt hat. Sie nimmt die Rechtsstellung des Abkömmlings aber dann unzureichend in den Blick, wenn es um die Erstreckung des Erklärungserwerbs auf volljährige Abkömmlinge geht. Der Erklärungsberechtigte ist nämlich ohne eine entsprechende Bevollmächtigung nicht befugt, für seine volljährigen Abkömmlinge "freiwillige" Erklärungen abzugeben, die unmittelbare Auswirkung auf ihren staatsangehörigkeits-rechtlichen Status haben. 2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ohne eine Erstreckung des Erklärungserwerbs seiner Mutter eine "Perpetuierung der Ungleichbehandlung" (Art. 3 Abs. 2 GG) erfolge, weil ohne eine erweiternde Auslegung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 nur den erklärungsberechtigten ehelichen Kindern einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung eröffnet sei, sie diesen Status jedoch anders als eheliche Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter nicht an ihre eigenen Abkömmlinge vermitteln könnten. So VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. September 2002 - 13 S 2015/01 -, a. a. O., Rdn. 26. a. Der Kläger selbst wird nicht im Sinne des Art. 3 Abs. 2 GG dadurch benachteiligt, dass er bei einer dem Wortlaut des Art. 3 RuStAÄndG 1974 entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgrund des Erklärungserwerbs seiner Mutter erwirbt. Denn bei der wortlautgemäßen Anwendung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 wird nicht an das Geschlecht des Klägers angeknüpft. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG kann aber nur derjenige geltend machen, der selbst aufgrund seines Geschlechts benachteiligt wird. Das ist nicht der Fall, wenn sich die an das Geschlecht anknüpfende Benachteiligung eines Anderen (mittelbar) auch auf ihn auswirkt. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und 21/72 -, a. a. O., 259, und 25. Juli 1963 - 1 BvR 79/57 -, BVerfGE 17, 99 (104 f.); Jarass, in: ders./Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 7. Aufl., 2004, Art. 3, Rdn. 87 und 89. b. Die wortlautgemäße Auslegung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 verstößt auch nicht gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 2 GG als objektive Wertentscheidung. Vgl. zu dieser objektiven Wertentscheidung: BVerfG, Beschlüsse vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und 21/72 -, a. a. O., 259 f. aa. Einschränkungen des Gleichberechtigungsgrundsatzes können aufgrund des verfassungsrechtlichen Auftrags in Art. 3 Abs. 2 GG oder durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt sein. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, 1 BvR 403, 569/94 -, BVerfGE 92, 91 (109); Jarass, a. a. O., Art. 3, Rdn 92, 97 f., jeweils m. w. N. Art. 3 Abs. 2 GG will für die Zukunft die Gleichberechtigung von Frauen und Männern durchsetzen. Dem entspricht es, wenn in gesetzlichen Regelungen, die die Rechtsstellung von Eltern und Kindern betreffen, nicht von vornherein von einem Primat der Mutter oder des Vaters ausgegangen wird. BVerfG, Urteil vom 24. März 1981 - 1 BvR 1516/78 und 964, 1337/80 -, BVerfGE 56, 363 (389), und Beschluss vom 5. November 1980 - 1 BvR 349/80 -, BVerfGE 55, 171 (184). Die Erstreckung des Erklärungserwerbs auf Abkömmlinge führt in der konkreten Einzelfallanwendung zu einem solchen Primat. Auch wenn die Abkömmlinge ihre ausländische Staatsangehörigkeit, die der ausländische Elternteil besitzt und auch der Erklärungsberechtigte vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung besaß, beibehalten, hätte die Erstreckung des Erklärungserwerbs insoweit ein Primat des Erklärungsberechtigten zur Folge, als allein dieser den Abkömmlingen (zusätzlich) die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt. Darin liegt zugleich ein Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht des ausländischen Elternteils, wenn er mit dem (zusätzlichen) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seiner Abkömmlinge nicht einverstanden ist. Er würde letztlich in der Familie staatsangehörigkeitsrechtlich isoliert, vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und 21/72 -, a. a. O., 253 f. weil er (rechtlich) keinen Einfluss darauf nehmen kann, dass seine Kinder infolge des Erklärungserwerbes der Mutter ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Dem Eingriff in das Elternrecht des ausländischen Elternteils kann auch nicht hinreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass die Erstreckung des Erklärungserwerbs auf die Abkömmlinge etwa in erweiternder oder analoger Anwendung des Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 von der Zustimmung des ausländischen Elternteils abhängig gemacht wird. Hierdurch wird - vom Standpunkt des Erklärungsberechtigten aus gesehen - die angeführte "Perpetuierung der Ungleichbehandlung" jedenfalls dann nicht beseitigt, wenn der ausländische Elternteil seine Zustimmung zur Erstreckung des Erklärungserwerbs auf die Abkömmlinge nicht erteilt. Außerdem kommt die erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 nur bei minderjährigen und solchen volljährigen Abkömmlingen zum Tragen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen durch ihre Eltern vertreten werden. Bei den übrigen volljährigen Abkömmlingen ändert auch die erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 nichts daran, dass die Erstreckung des Erklärungserwerbs weder Rücksicht auf Rechte des ausländischen Elternteils nimmt noch das Selbstbestimmungsrecht des volljährigen Abkömmlings beachtet, der ein Interesse daran haben kann, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zu erwerben. bb. Die wortlautgemäße Auslegung und Anwendung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 verstößt aus einem weiteren Grund nicht gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz als objektive Wertentscheidung. Ein verfassungswidriger Verstoß gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz liegt nicht vor, wenn eine gesetzliche Regelung durch gewichtige objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nicht auf eine Diskriminierung eines Geschlechts hinauslaufen. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 1986 - Rs. 170/84 -, Rdn. 31, zu Art. 119 des EWG-Ver-trages; BAG, Urteil vom 25. Juli 1996 - 6 AZR 138/94 -, BAGE 83, 327 (337), zu Art. 3 Abs. 3 GG. Verstöße gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz sind deshalb etwa dann verfassungsrechtlich hinnehmbar, wenn der Gesetzgeber ein außerordentliches Problem zu bewältigen hat, das seinen Ursprung in historischen Vorgängen aus der Zeit vor der Entstehung der Bundesrepublik Deutschland hat. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 129/78 -, BVerfGE 57, 335 (345), 26. Januar 1977 - 1 BvL 17/73 -, BVerfGE 43, 213 (226), und 13. Januar 1976 - 1 BvR 631/69 und 24/70 -, BVerfGE 41, 126 (150 f.). Hier liegen gewichtige objektive Gründe für eine dem Wortlaut des Art. 3 RuStAÄndG 1974 entsprechende Anwendung dieser Vorschrift vor, die weder unmittelbar noch mittelbar an das Geschlecht der Abkömmlinge von Erklärungsberechtigten anknüpfen. Dass die Abkömmlinge des Erklärungsberechtigten bei wortgetreuer Anwendung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, beruht nämlich allein auf die oben dargelegten Erwägungen des Gesetzgebers, ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufzudrängen sowie völkerrechtliche und außenpolitische Schwierigkeiten vermeiden zu wollen. c. Auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) erfordert nicht, dass sich der Erklärungserwerb auf diejenigen erstreckt, die bereits vor Abgabe der Erklärung Abkömmlinge des Erklärungsberechtigten oder von diesem adoptiert oder legitimiert waren. aa. Die Ungleichbehandlung des genannten Personenkreises gegenüber den Abkömmlingen eines deutschen Elternteils, dem die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater vermittelt worden ist, trägt den unterschiedlichen Lebenssituationen in nicht zu beanstandender Weise Rechnung. Die Abkömmlinge eines deutschen Elternteils, dem die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater vermittelt worden ist, erwerben - ggf. neben der ausländischen Staatsangehörigkeit, die der andere Elternteil besitzt - (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit bereits mit der Geburt. Bei ihnen stellt sich deshalb anders als bei den Abkömmlingen von Erklärungsberechtigten weder das Problem des nachträglichen (unfreiwilligen oder freiwilligen) Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit noch ergeben sich bei ihnen völkerrechtliche oder außenpolitische Schwierigkeiten, die durch eine nachträgliche Änderung der bisherigen Staatsangehörigkeit oder dem zusätzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit entstehen können. bb. Die Abkömmlinge des Erklärungsberechtigten werden auch nicht in einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise schlechter gestellt als die Abkömmlinge eines Elternteils, der die deutsche Staatsangehörigkeit durch Adoption (§ 6 Satz 1 StAG) oder Legitimation (§ 5 StAG) erworben hat. Nach § 6 Satz 2 StAG erstreckt sich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines adoptierten Kindes im Sinne des § 6 Satz 1 StAG auch auf dessen Abkömmlinge. Im Falle des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 5 StAG durch Erklärung nach einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation fehlt eine dem § 6 Satz 2 StAG vergleichbare Regelung für die Abkömmlinge des Legitimierten. Die Erstreckung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit auf die Abkömmlinge des Legitimierten wird jedoch in analoger Anwendung des § 16 Abs. 2 StAG angenommen oder aus dem Zweck des § 5 StAG hergeleitet, Legitimierte vom Zeitpunkt der Legitimation an den ehelichen Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit an ihre Abkömmlinge vermitteln, gleichzustellen. Makarov/von Mangoldt, a. a. O., § 5 RuStAG Rdn. 20; Renner, in: Hailbronner/Renner, a. a. O., § 5 StAG Rdn. 19, jeweils m. w. N. Außerdem wird angeführt, dass der Gesetzgeber selbst in der Begründung des Entwurfes eines Gesetzes über die Annahme als Kind davon ausgegangen, dass die Abkömmlinge des Legitimierten ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. BT-Drs. 7/3061, S. 66 (Nr. 8). Staatsangehörigkeitsrechtlich stellt sich damit im Ergebnis der Ausschluss der Abkömmlinge eines Erklärungsberechtigten vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit als systemwidrig dar. So Makarov/von Mangoldt, a. a. O., Art. 3 RuStAÄndG 1974, Rdn. 32. Dies gilt vor allem deshalb, weil die bei der Adoption oder Legitimation bereits geborenen Abkömmlinge die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie damit einverstanden sind. Außerdem hatten sie bereits vor der Adoption oder Legitimation ihres Elternteils eine ausländische Staatsangehörigkeit, so dass sich auch bei ihnen aufgrund des nachträglichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit die vom Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Art 3 RuStAÄndG 1974 angeführten völkerrechtlichen und außenpolitischen Schwierigkeiten ergeben können. Schließlich hat der Gesetzgeber in § 6 StAG nicht vorgesehen, dass die Abkömmlinge eines adoptierten Elternteils nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn der andere ausländische Elternteil zustimmt. Eine Systemwidrigkeit für sich allein verstößt jedoch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Sie ist gerechtfertigt, wenn plausible Gründe dafür sprechen. Nach welchem System der Gesetzgeber eine Materie ordnen will, obliegt ebenso wie die Zweckmäßigkeit einer Regelung seiner Entscheidung. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 1 BvL 21/82 -, BVerfGE 76, 130 (140), 6. November 1984 - 2 BvL 16/83 -, BVerfGE 68, 237 (253), 19. Oktober 1982 - 1 BvL 39/80 -, BVerfGE 61, 138 (148 f.), 10. November 1981 - 1 BvL 18, 19/77 -, BVerfGE 59, 36 (49), und 25. Juli 1960 - 1 BvL 5/59 -, BVerfGE 11, 283 (293). Hier liegt ein plausibler Grund für die unterschiedliche Behandlung der Abkömmlinge eines Erklärungsberechtigten einerseits sowie der Abkömmlinge eines adoptierten oder legitimierten Elternteils andererseits vor. Mit der Adoption oder Legitimation des Elternteils erwirbt dieser die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes und vollziehen sich damit nach deutschen Gesetzen wirksame Änderungen der familienrechtlichen Verhältnisse. Erwirbt ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974, ändern sich dagegen die familienrechtlichen Verhältnisse nicht. Ob die allein aufgrund der Änderung familienrechtlicher Verhältnisse gerechtfertigte Differenzierung des Gesetzgebers zweckmäßig ist, hat der Senat nicht zu beurteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich daraus, dass die Frage, ob der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974 sich auch auf die Abkömmlinge des Erklärungsberechtigten erstreckt, höchstrichterlich ungeklärt ist und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird.