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Urteil

19 A 2051/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0128.19A2051.03.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin erbringt für vier private Fernsehsender technische Dienstleistungen in den Bereichen Produktion, Postproduktion und Sendeabwicklung. Hierzu gehören die Produktion, Herstellung und Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen, die Vermietung von produktionstechnischen Geräten und Einrichtungen sowie die Bereitstellung aller damit zusammenhängender Dienstleistungen. In L. betrieb sie ein Sendezentrum, das sie mit Wirkung zum 1. Januar 2004 veräußerte. Das Sendezentrum verfügt über die zur Ausstrahlung von Fernsehprogrammen erforderliche Sendetechnik. Die Auftraggeber der Klägerin besitzen keine eigene Sendetechnik. Mit Schreiben vom 31. August 1998 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für 24 Fernsehgeräte in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1996, für 55 Fernsehgeräte in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 und für 89 Fernsehgeräte ab dem 1. Januar 1998. Zur Begründung führte sie aus: Die Fernsehgeräte würden zur Sicherung des technisch-organisatorischen Ablaufs der Programmerstellung und -verbreitung und damit nur zu studio- und überwachungstechnischen Zwecken eingesetzt. Bei dem Sendezentrum handele es sich im Kern um eine ausgelagerte Technikabteilung für private Fernsehsender. Die gemeinsame Nutzung der Technikabteilung durch mehrere private Fernsehsender führe dazu, dass diese die Zahl der für betriebliche Zwecke erforderlichen Fernsehgeräte reduzieren könnten. Im Falle der Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht müssten die privaten Fernsehsender die anfallenden Rundfunkgebühren tragen, obwohl sie einen Anspruch auf Befreiung hätten, wenn sie selbst die Sendetechnik unterhalten würden. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. Juli 1999 ab und gab an: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, weil sie nicht privater Rundfunkveranstalter oder -anbieter sei. Eine entsprechende Zulassungsurkunde habe sie nicht vorgelegt. Sie sei lediglich Programmzulieferer für private Rundfunkveranstalter. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung vertiefte sie die Ausführungen in ihrer Antragsbegründung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2000 zurück und führte ergänzend zu den Ausführungen in seinem Bescheid vom 1. Juli 1999 aus: Eine analoge Anwendung der Vorschrift über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift handele. Die Klägerin hat mit beim Verwaltungsgericht am 1. März 2000 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung hat sie weiter vorgetragen: Für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht komme es auf eine funktionale Betrachtungsweise an. Entscheidend sei allein, ob die Rundfunkempfangsgeräte für betriebliche Zwecke des privaten Rundfunkveranstalters oder -anbieters bereitgehalten würden. Unerheblich sei demgegenüber, ob der Rundfunkveranstalter oder -anbieter die Geräte im eigenen Unternehmen bereithalte oder ob ein Dritter diese Aufgabe für ihn wahrnehme. Dafür spreche auch die Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Danach knüpfe die Rundfunkgebührenpflicht an das einzelne Rundfunkempfangsgerät und den Zweck an, zu dem es bereitgehalten werde, nicht aber an die Person, die das Gerät bereithalte. Zudem sei die "unternehmerische Effizienz" durch die Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich geschützt. Deshalb müsse es dem einzelnen Rundfunkveranstalter und -anbieter überlassen bleiben, wie er seine Sendetechnik organisiere. Der Gesetzgeber dürfe auf diese Entscheidungsfreiheit nicht durch die Erhebung von Rundfunkgebühren Einfluss nehmen. Eine Belastung der Klägerin mit Rundfunkgebühren habe zur Folge, dass sie die Gebühren an ihre Auftraggeber weiter gebe. Damit würden ihre Auftraggeber den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitfinanzieren. Eine derartige "Quersubventionierung" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei unzulässig und nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag auch nicht gewollt. Die Klägerin hat - sinngemäß - beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. Juli 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2000 zu verpflichten, sie von der Rundfunkgebührenpflicht für 24 Fernsehgeräte in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1996, für 55 Fernsehgeräte in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 und für 89 Fernsehgeräte ab dem 1. Januar 1998 bis zum 31. August 2001 zu befreien. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vertieft und weiter vorgetragen: Grundgedanke des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei, dass die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur demjenigen erteilt werde, der selbst das Rundfunkempfangsgerät, für das keine Gebühr zu zahlen sei, bereithalte. Die von der Klägerin vorgeschlagene Differenzierung sei auch unpraktikabel. Es könne nicht im Einzelnen nachvollzogen werden, welche "Tochter-, Enkel- und Urenkelunternehmen oder sonstige Unternehmen" für einen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter tätig seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht setze voraus, dass die Klägerin Rundfunkveranstalter oder -anbieter sei. Das sei nicht der Fall. Die Klägerin mache nicht geltend, dass sie Rundfunk anbiete. Sie sei entgegen ihrer Auffassung auch nicht Rundfunkveranstalter. Dem stehe bereits entgegen, dass sie nicht als Rundfunkveranstalter zugelassen worden sei. Darüber hinaus sende sie nicht eigenverantwortlich Fernsehsendungen. Sie wirke lediglich bei der Erstellung von Programmteilen und der technischen Abwicklung des Programms mit. Die Verantwortung für den Inhalt der ausgestrahlten Programme trage allein der jeweilige private Rundfunkveranstalter. Eine extensive Auslegung oder analoge Anwendung der Regelung über die Rundfunkgebührenbefreiung komme nicht in Betracht. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass es für die Gebührenpflicht allein auf den Teilnehmerstatus, der durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang begründet werde, ankomme. Dementsprechend könne auch bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht allein darauf abgestellt werden, dass für einen privaten Rundfunkveranstalter ein Rundfunkempfangsgerät zu betrieblichen Zwecken bereitgehalten werde. Eine dahingehende Betrachtungsweise sei auch unpraktikabel, weil sie den Beklagten verpflichte, schwierige Nachforschungen über die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Rechtsverhältnisse anzustellen. Die Rundfunkfreiheit verpflichte den Gesetzgeber nicht, den Rundfunkveranstaltern und -anbietern optimale wirtschaftliche Rahmenbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin vertieft zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ihre Auffassung, dass Rundfunkveranstalter derjenige sei, der Rundfunkempfangsgeräte für gebührenrechtlich privilegierte Funktionen bei der Erstellung privater Rundfunkprodukte bereithalte. Dies folge daraus, dass das Rundfunkgebührenrecht vom "Prinzip der Gerätebezogenheit" beherrscht werde. Bei dieser Betrachtungsweise entstünde auch kein unzumutbarer Mehraufwand. Der Beklagte müsse ohnehin bei jedem einzelnen Gerät ermitteln, ob die Befreiungsvoraussetzungen vorlägen. Es komme entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob im Falle der Weitergabe der Rundfunkgebühren an die privaten Rundfunkveranstalter für diese eine existenzbedrohende Situation entstünde. Angesichts der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit müsse sich der Gesetzgeber jeder Beeinflussung der wirtschaftlichen Entscheidungen privater Rundfunkveranstalter enthalten. Auch eine anteilige Belastung mit Rundfunkgebühren führe bei den privaten Rundfunkveranstaltern dazu, dass die durch Auslagerung der Sendetechnik erstrebten Synergien geschmälert würden. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertieft seinen bisherigen Vortrag und die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2000 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die beantragte Gebührenbefreiung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob der beantragten Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Zeit vor der Stellung des Befreiungsantrags vom 31. August 1998 bereits entgegensteht, dass eine Befreiung allein für die Zukunft in Betracht kommt. So OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 1995 - 4 A 3369/93 -, m. w. N.; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 204, unter Hinweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 - jetzt § 5 Abs. 5 Satz 1 - der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. In dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. August 2001 lagen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Rundfunkgebührenbefreiung nach der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Regelung in § 5 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991, GV NRW S. 423, zuletzt geändert durch Art. 5 des Fünften Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, GV NRW 2000, S. 706, nicht vor. Nach dieser Vorschrift werden private Rundfunkveranstalter oder -anbieter auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte befreit, die sie für betriebliche, insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke zum Empfang bereithalten. Diese Befreiungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Klägerin weder Rundfunkveranstalterin noch -anbieterin ist. Dass sie Rundfunk anbietet, macht sie selbst nicht geltend. Sie ist entgegen ihrer Auffassung auch nicht Rundfunkveranstalterin. Ob der Eigenschaft als Rundfunkveranstalterin bereits entgegensteht, dass die Klägerin nicht gemäß §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) als Rundfunkveranstalterin zugelassen worden ist, bedarf keiner näheren Erörterung. Gegen die Annahme des Beklagten, Rundfunkveranstalter im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV sei nur derjenige, der die nach nordrhein-westfälischem Recht erforderliche Zulassung erhalten habe, spricht jedenfalls, dass es (auch) für den Schutz des Grundrechts auf Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) allein auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und nicht darauf ankommt, ob sie vom Gesetz als Rundfunkveranstaltung bezeichnet oder anerkannt wird. BVerfG; Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298 (310). Die Klägerin erfüllt nicht die sachlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung als Rundfunkveranstalterin. Rundfunkveranstalter im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist derjenige, der die Struktur des Rundfunkprogramms festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Durch diese auf das gesamte Programm bezogenen Tätigkeiten unterscheidet sich der Rundfunkveranstalter vom bloßen Zulieferer einzelner Sendungen oder Programme. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 -, a. a. O. Mit diesem verfassungsrechtlichen Begriff des Rundfunkveranstalters ist der Begriff des Rundfunkveranstalters im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV identisch. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Länder und Stadtstaaten, die den Rundfunkgebührenstaatsvertrag abgeschlossen haben, einen engeren oder weiteren Begriff des Rundfunkveranstalters zugrunde legen wollten. Im Ergebnis ebenso BayVGH, Urteil vom 1. September 2003 - 7 B 01.2707 -, jurisweb, Rdn. 54; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 19. Mai 2003 - 12 A 10502/03 -, jurisweb, Rdn. 18. Nach Maßgabe dieser Begriffsbestimmung ist die Klägerin keine Rundfunkveranstalterin. Sie macht nicht geltend, dass sie die für einen Rundfunkveranstalter wesentliche Verantwortung für die Struktur, die Abfolge und die Zusammenstellung eines Rundfunkprogramms trägt. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Produktion und Herstellung von Programmteilen und die technische Ausstrahlung des von ihren Auftraggebern bestimmten Rundfunkprogramms. Eine Auslegung des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV im Sinne einer von der Klägerin angeführten funktionalen oder gerätebezogenen Betrachtungsweise, nach der Rundfunkveranstalter derjenige sei, der Rundfunkempfangsgeräte für gebührenrechtlich privilegierte Funktionen bei der Erstellung privater Rundfunkprodukte bereithalte, kommt nicht in Betracht. Sie widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV. Danach genügt es nicht, dass durch Dritte Rundfunkempfangsgeräte für betriebliche Zwecke eines privaten Rundfunkveranstalters oder -anbieters zum Empfang bereitgehalten werden. Die Regelung setzt voraus, dass der private Rundfunkveranstalter oder -anbieter selbst das Rundfunkempfangsgerät für betriebliche Zwecke zum Empfang bereithält. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung einer Vorschrift steht den Gerichten nur zu, wenn ohne Korrektur des Wortlauts der Gesetzeszweck in einem Teil der Fälle verfehlt würde, ein schwerwiegender Wertungswiderspruch oder eine offenbare Ungerechtigkeit vorläge. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1995 - 9 C 8.95 -, DVBl 1995, 1308 (1309), 7. März 1995 - 9 C 389.94 -, NVwZ 1995, 791 (792), und Beschluss vom 27. März 1992 - 6 B 6.92 -, NVwZ 1992, 1199 (1200), jeweils m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV bezweckt die rundfunkrechtlich (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und abgabenrechtlich (Art. 3 Abs. 1 GG) erforderliche gebührenrechtliche Gleichstellung der öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter, die im dualen Rundfunksystem in Konkurrenz zueinander stehen. Die Gebührenbefreiung für die privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter, soweit sie Rundfunkempfangsgeräte für betriebliche Zwecke zum Empfang bereithalten, ist die notwendige und von den am Rundfunkgebührenstaatsvertrag beteiligten Ländern und Stadtstaaten gewollte Konsequenz daraus, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Landesmedienanstalten gemäß § 5 Abs. 4 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind. Eine Rundfunkgebührenpflicht der privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter hätte zur Folge, dass sie letztlich ihre von der Rundfunkgebührenpflicht befreite öffentlich-rechtliche "Konkurrenz" mitfinanzieren würden. Vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 19. Mai 2003 - 12 A 10502/03 -, a. a. O., Rdn. 15; BayVGH, Beschluss vom 22. Oktober 1998 - 7 ZB 98.2559 -, jurisweb, Rdn. 16. Die bezweckte Gleichstellung öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunkveranstalter und -anbieter wird durch die Gebührenpflicht der Klägerin weder verfehlt noch ergibt sich daraus ein schwerwiegender Wertungswiderspruch oder eine offenbare Ungerechtigkeit. Nach § 5 Abs. 4 RGebStV sind nur die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Landesmedienanstalten selbst von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Die Rundfunkgebührenbefreiung gilt nicht für Tochterunternehmen, ausgelagerte rechtlich selbstständige öffentlich-rechtliche Unternehmen oder sonstige Dritte, die für betriebliche Zwecke der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Landesmedienanstalten Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit halten. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten wird Unternehmen und Dritten, die für betriebliche Zwecke der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Landesmedienanstalten Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithalten, ebenfalls keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV erteilt. Vor diesem Hintergrund steht es mit dem Gesetzeszweck in Einklang, dass der Beklagte Unternehmen und Dritten, die - wie die Klägerin bis zum 31. Dezember 2003 - für betriebliche Zwecke privater Rundfunkveranstalter und -anbieter Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithalten, keine Rundfunkgebührenbefreiung erteilt. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang auch ohne Erfolg geltend, die Belastung ihrer Auftraggeber mit den von ihr erhobenen Rundfunkgebühren führe dazu, dass diese letztlich ihre öffentlich-rechtlichen Konkurrenten mitfinanzierten. Dieser Gesichtspunkt hat unter dem Aspekt der bezweckten Gleichstellung öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunkveranstalter und -anbieter keine Relevanz. Die Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin ist ausschließlich die Folge ihres Entschlusses und des eigenen, freien Entschlusses ihrer Auftraggeber, die für die Rundfunkveranstaltung erforderlichen Dienstleistungen teilweise auszulagern, um hierdurch Betriebskosten zu ersparen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1997 - 6 C 10.96 -, a. a. O. Dass die beabsichtigte Ersparnis bei den Auftraggebern aufgrund der Erhebung von Rundfunkgebühren von der Klägerin und die Weitergabe der von ihr zu zahlenden Rundfunkgebühren an ihre Auftraggeber nicht in dem gewünschten Umfang erfolgt, ist unter rundfunk- und abgabenrechtlichen Gesichtspunkten ohne Belang, zumal es der Klägerin unbenommen bleibt, ihren Auftraggebern die von ihr zu zahlenden Rundfunkgebühren nicht in Rechnung zu stellen. Die bezweckte Gleichstellung wird nicht deshalb verfehlt und erfordert entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht die von ihr angeführte funktionale oder gerätebezogene Betrachtungsweise, weil die Rundfunkgebührenbefreiung gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV allein für solche Rundfunkempfangsgeräte gilt, die für betriebliche Zwecke bereitgehalten werden, während die Gebührenbefreiung gemäß § 5 Abs. 4 RGebStV eine dahingehende Einschränkung nicht enthält. Die Regelung in § 5 Abs. 4 RGebStV ist keine rundfunkgebührenrechtliche Ausnahmevorschrift in dem Sinne, dass sie, wie die Klägerin meint, anders als die Regelung in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV nicht dem "allgemeinen Regelungsprinzip des Rundfunkgebührenrechts, wonach die Rundfunkgebühr nicht personen-, sondern gerätebezogen ausgestaltet ist", folge. Ein derartiges Regelungsprinzip gibt es im Rundfunkgebührenrecht nicht. Das Rundfunkgebührenrecht ist auch personenbezogen in dem Sinne, dass die Gebührenpflicht nicht nur an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang (§§ 1 Abs. 2 Satz 2, 4 Abs. 1 und Abs. 2 RGebStV), sondern auch an die Person anknüpft, die das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Die Notwendigkeit dieser Anknüpfung ergibt sich schon daraus, dass das ausschließliche Abstellen auf eine funktionale oder gerätebezogene Betrachtungsweise ungeklärt ließe, wer gebührenpflichtig ist. Die Kopplung der personen- und gerätebezogenen Kriterien verdeutlicht im Übrigen insbesondere § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Danach ist gebührenpflichtig der Rundfunkteilnehmer. Diesen definiert § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV als denjenigen, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ob das Bereithalten zum Empfang ausschließlich für eigene Zwecke erfolgt oder ob das Rundfunkempfangsgerät (auch) für Dritte zum Empfang bereitgehalten wird, ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV unerheblich. Dritte werden nicht dadurch rundfunkgebührenpflichtig, dass der Rundfunkteilnehmer (auch) für sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Folgerichtig liegt auch den Regelungen in § 5 Abs. 4 und Abs. 7 Satz 1 RGebStV eine personen- und gerätebezogene Betrachtungsweise zugrunde. § 5 Abs. 4 RGebStV knüpft daran an, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Landesmedienanstalten Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithalten. Das Bereithalten zum Empfang wird zwar in dieser Vorschrift nicht genannt, aber vorausgesetzt, weil es der Rundfunkgebührenbefreiung nur dann bedarf, wenn ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV knüpft daran an, dass private Rundfunkveranstalter oder -anbieter Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithalten. Schon aus dieser Kopplung personen- und gerätebezogener Kriterien folgt, dass § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV entgegen der Auffassung der Klägerin keine ausschließlich gerätebezogene Betrachtungsweise zugrunde liegt. Das lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus der die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einschränkenden Voraussetzung herleiten, dass die Rundfunkempfangsgeräte für betriebliche Zwecke zum Empfang bereitgehalten werden müssen. Diese Voraussetzung dient vielmehr der bezweckten Gleichstellung der privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Landesmedienanstalten. Der Rundfunkgebührenbefreiung gemäß § 5 Abs. 4 RGebStV liegt die Vorstellung zugrunde, dass bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Landesmedienanstalten, die der Rechtsaufsicht unterliegen, vgl. etwa § 117 LMG NRW, § 54 des nordrhein- westfälischen Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk L. " (WDR-Gesetz), typischerweise das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten zum Empfang ausschließlich zur Erfüllung ihres Auftrags erfolgt, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen sicherzustellen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt genügen. In der Erfüllung dieses Auftrags findet nicht nur die Gebührenfinanzierung, vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 (90), und Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89 und 487/92 -, BVerfGE 87, 181 (199), jeweils m. w. N., sondern auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 5 Abs. 4 RGebStV ihre Rechtfertigung. Demgegenüber können die privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter schon aufgrund ihrer Finanzierungsweise die Grundversorgung der Bevölkerung mit umfassender Information nicht erfüllen. Sie sind zur Finanzierung ihrer Tätigkeit nahezu ausschließlich auf Einnahmen aus Werbung angewiesen. Die privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter stehen deshalb nicht nur vor der wirtschaftlichen Notwendigkeit, möglichst massenattraktive, unter dem Gesichtspunkt der Maximierung der Zuschauer- und Hörerzahlen erfolgreiche Programme zu möglichst niedrigen Kosten zu verbreiten. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89 und 487/92 -, a. a. O., und Urteil vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 -, BVerfGE 73, 118 (155 f.). Es bleibt ihnen außerdem unbenommen, sich weitere Finanzierungsquellen zu erschließen, die nicht notwendig in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Veranstaltung und dem Anbieten von Rundfunkprogrammen stehen. Dem trägt die Regelung in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV im Interesse der gebührenrechtlich bezweckten Gleichstellung der privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Landesmedienanstalten dadurch Rechnung, dass sie die Rundfunkgebührenbefreiung auf solche Rundfunkempfangsgeräte eingrenzt, die zu betrieblichen Zwecken zum Empfang bereitgehalten werden. Das sind nur solche Rundfunkempfangsgeräte, die zur Erfüllung der eigentlichen Aufgabe der privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter, Rundfunk zu veranstalten und anzubieten, erforderlich sind. Vgl. auch BayVGH, Urteil vom 1. September 2003 - 7 B 01.2707 -, a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 19. Mai 2003 - 12 A 10502/03 -, a. a. O., Rdn. 15. Für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV auch für solche Rundfunkempfangsgeräte, die nicht zu betrieblichen Zwecken zum Empfang bereitgehalten werden, besteht kein rechtfertigender Grund. Sie würde die privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter rundfunkgebührenrechtlich besser stellen als die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Landesmedienanstalten, bei denen der Rundfunkgebührenstaatsvertrag davon ausgeht, dass sie, soweit sie gemäß § 5 Abs. 4 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind, typischerweise Rundfunkempfangsgeräte nur zu betrieblichen Zwecken nutzen. Dass Letzteres nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Aus der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht herleiten. Sie beruft sich schon deshalb ohne Erfolg auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, weil sie weder Rundfunkveranstalterin noch -anbieterin ist und damit, wie ausgeführt, nicht vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst wird. Abgesehen davon kommt bei der Erhebung von Rundfunkgebühren ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann in Betracht, wenn aufgrund der Gebührenerhebung die Rundfunkfreiheit der Auftraggeber der Klägerin nicht mehr bestünde oder die die Ausübung des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in hohem Maße erschwert wäre. Vgl. nur BVerfG, Urteile vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85 und 1/88 -, BVerfGE 83, 238 (317, 329), und 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 -, BVerfGE 73, 118 (157); BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1997 - 6 C 10.96 -, DVBl 1998, 400 (401). Dafür bestehen auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin keine greifbaren Anhaltspunkte. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Auftraggeber der Klägerin ihr Grundrecht auf Rundfunkfreiheit nicht mehr oder nur in hohem Maße erschwert ausüben können, wenn sie ihre Auftraggeber mit den von ihr erhobenen Rundfunkgebühren belastet. Abgesehen davon besteht keine rechtliche Verpflichtung der Klägerin, ihren Auftraggebern die zu zahlenden Rundfunkgebühren in Rechnung zu stellen. Es obliegt ihrem unternehmerischen Geschick, diese Folge zu vermeiden. Eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dem steht bereits das Fehlen einer Regelungslücke entgegen. Auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzung für eine Analogie kommt es deshalb nicht an. Die Bundesländer haben, wie ausgeführt, mit der Regelung in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV eine Gleichstellung der öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter nur in dem Umfang gewollt, als die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Landesmedienanstalten gemäß § 5 Abs. 4 RGebStV einer Rundfunkgebührenpflicht nicht unterliegen. Da Letztere nur dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind, wenn sie selbst für betriebliche Zwecke Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithalten, ist bewusst davon abgesehen worden, private Unternehmen oder sonstige Dritte, die für betriebliche Zwecke privater Rundfunkveranstalter oder -anbieter Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithalten, von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Die Auslagerung von Sendetechnik ist im Übrigen auch kein Vorgang, der den Ländern und Stadtstaaten bei Verabschiedung des geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 nicht bekannt sein konnte. Für den WDR etwa war bereits vor der Verabschiedung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages gesetzlich vorgesehen, dass er zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen sowie zur Veranstaltung und Verbreitung von Programmen mit Dritten zusammenarbeiten kann (§ 3 Abs. 8 und 9 WDR-Gesetz). Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieser Regelungen hat das Bundesverfassungsgericht schon vor der Verabschiedung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bestätigt. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85 und 1/88 -, a. a. O., 303 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.