OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 B 2376/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0128.12B2376.04.00
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist aus den nachfolgenden Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beab-sichtigten Rechtsverfolgung (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) abzulehnen. Die Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das prozessuale Begehren der Antragstellerin ist sinngemäß auf Leistungen zum Lebensunterhalt für den Zeitraum ab Antragstellung bei der Antragsgegnerin (März 2004) bis Ende Dezember 2004 gerichtet. Dem Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung steht entgegen, dass die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, d.h. die Notwendigkeit eines sofortigen gerichtlichen Einschreitens zur Abwendung einer gegenwärtigen Notlage (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 12 B 423/02 -, juris), schon nicht substantiiert dargelegt hat. Hinsichtlich der Leistungen für die Zeit vor Eingang des Antrags bei Gericht ist dies schon in den Gründen des angegriffenen Beschlusses näher ausgeführt worden. Soweit für den folgenden Zeitraum sinngemäß die Übernahme von Unterkunftskosten begehrt wird, ist schon nicht hinreichend dargelegt, dass die Antragstellerin gegenüber ihrer Mutter zur Zahlung von Miete verpflichtet und ein Mietrückstand aufgetreten wäre und dass deshalb ein Verlust der Unterkunft drohte (vgl. zu diesen Voraussetzungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2003 - 12 E 1047/02 -). Hinsichtlich der Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fehlt es an der substantiierten Behauptung eines aktuellen Beitragsrückstands (vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2003 - 12 B 1380/03 -). Ein Bedarf an Regelsatzleistungen kann im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur im Umfang des Unerlässlichen (80 % des sozialhilferechtlichen Regelsatzbedarfs, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2002, a.a.O.) berücksichtigt werden. Dass der Antragstellerin in diesem Umfang vorläufig einzusetzende Mittel nicht zur Verfügung standen, hat sie nicht in der erforderlichen Weise aufgezeigt. Vielmehr spricht mit Blick auf die Angaben der Antragstellerin zur Begründung ihres Prozesskostenhilfegesuchs Überwiegendes dafür, dass sie insoweit laufende Zuwendungen von ihrer Mutter erhalten hat, aus denen dieser Bedarf im Umfang des Unerlässlichen vorläufig gedeckt werden konnte; dass diese Zuwendungen im Streitzeitraum tatsächlich eingestellt worden sind, wird durch die in der Beschwerdebegründung in Bezug genommene Erklärung vom 18. Oktober 2004 nicht belegt. Danach kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht darauf an, ob ein Anspruch auf Sozialhilfe für den Streitzeitraum nach § 26 Absatz 1 Satz 1 BSHG ausgeschlossen war oder ob eine Ermessensleistung der Antragsgegnerin nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kam. Wegen eines etwaigen Bedarfs für den folgenden Zeitraum ist es nunmehr Sache der Antragstellerin, gegenüber den zuständigen Stellen ihre aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse offen zulegen, um diesen die Prüfung zu ermöglichen, inwieweit sie aktuell wirtschaftlicher Hilfe - gegebenenfalls darlehnsweise nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II - bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.