Beschluss
4 E 1437/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0124.4E1437.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin verworfen. G r ü n d e : Der Senat lässt dahinstehen, ob der Klägerin wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Denn die Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch eine der in § 67 Abs. 1 VwGO genannten Personen eingelegt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist nicht Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er ist - ausweislich des Briefkopfes - Steuerberater, vereidigter Buchprüfer und Rechtsbeistand auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts. Allerdings sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO in "Abgabenangelegenheiten" vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte u.a. auch Steuerberater zugelassen. Unter den Begriff der "Abgabenangelegenheiten" i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 5 sind jedoch nach Auffassung des Senats nur Rechtsstreitigkeiten betreffend Steuer- und Monopolsachen nach § 1 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. November 1975, BGBl. I S. 2735, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2004, BGBl. I S. 1427, 1442, (StBerG) zu fassen. Ausgeschlossen ist die Vertretung in Streitigkeiten um sonstige Abgaben, weil sich darauf die berufsrechtliche Zulassung der Steuerberater zur Rechtsberatung nicht bezieht (vgl. §§ 32 Abs. 1, 33 StBerG). So auch BayVGH, Beschluss vom 8. April 1998 - 7 B 97.3556 - <juris>; Bader, VwGO, 2. Aufl., § 67 Rn. 24; Eyermann/Fröhler, VwGO, 11. Aufl., § 67 Rn. 9; ferner Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2. Aufl., Rn. 315f; noch offen gelassen, der Tendenz nach aber bereits in diesem Sinne: Senatsbeschluss vom 20. März 2000 - 4 E 62/00 - <juris>; a. A. Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 67 Rn. 38b; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 67 Rn. 9g; Sodan/Ziekow, VwGO, § 67 Rn. 91. Dafür sprechen zum einen die Gesetzesmaterialien, BT-Drucksache 13/3993 S. 11 zu Nr. 4 und insbesondere 13/4069 S. 1 zu Nr. 5, die darauf hinweisen, dass Angehörige der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG auch vor dem Bundesfinanzhof als Prozessvertreter zugelassen sind, dass deren Zulassung dem konzentrierten, rechtskundigen Prozessieren auch vor dem Oberverwaltungsgericht diene und dass vor den Verwaltungsgerichten in Abgabenangelegenheiten typischerweise Angehörige der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe aufträten, so dass bei der notwendigen Einschaltung eines Rechtsanwalts vor dem Oberverwaltungsgericht sich ein weiterer Prozessvertreter mit der Folge vermeidbarer Mehrarbeit neu in den Streitstoff einarbeiten müsste. Allerdings ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten angesichts der insoweit geltenden Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz eine Prozessvertretung durch Steuerberater (und Wirtschaftsprüfer) nur in Steuer- und Monopolsachen zulässig. Die Erlaubnis nach dem Steuerberatungsgesetz berechtigt nur zur Hilfeleistung in "Steuersachen" (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1, 33 StBerG). Die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags für eine IHK stellt aber keine Steuersache im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 StBerG dar, so zutreffend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 1996 - 9 S 2152/96 -, DVBl 1997, 659, sondern eine sonstige Angelegenheit im Sinne des Art. 1 § 4 Abs. 3 RBerG, vgl. zur Einstufung als "sonstige Angelegenheit" ferner: BayVGH, aaO., für einen Beitrag zu einer Steuerberaterkammer; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 1980 - 2 B 976/80 -, OVGE 35, 113 für einen Kanalanschlussbeitrag; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1991 - 3 B 1858/90 -, NVwZ-RR 1992, 446 für einen Erschließungsbeitrag, zu deren Besorgung die Erlaubnis zur Vertretung in Steuersachen nicht berechtigt. Ihre geschäftsmäßige Besorgung als Prozessbevollmächtigter vor dem Verwaltungsgericht würde ohne entsprechende Erlaubnis gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen. Es wäre aber schwer verständlich, wenn angesichts des angestrebten Ziels eines konzentrierten, rechtskundigen Prozessierens die Vertretungsbefugnis von Steuerberatern (und Wirtschaftsprüfern) vor den Oberverwaltungsgerichten weiter ginge als in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts im Hinblick auf die durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 BGBl I, S. 2198 ( vgl Art 6 Nr. 2c), erfolgte Erweiterung der Kostenerstattungsvorschrift in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach wurde das Wort "Steuersachen" durch das Wort "Abgabensachen" ersetzt. Zur Begründung hat der Rechtsausschuss ausgeführt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT Drucks. 15/3482 S. 24), dass nach geltendem Recht die Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters in Steuersachen stets zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehören. Die Änderung passe die Regelung an § 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO an, wonach vor den Oberverwaltungsgerichten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Abgabenangelegenheiten auftreten dürften. Die Begründung spricht für das vorstehend dargestellte Verständnis des Begriffes "Abgabenangelegenheiten" i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar.