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Beschluss

18 B 2343/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0107.18B2343.04.00
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Leitsätze

§ 31 Abs. 3 AufenthG enthält nur eine Modifikation der Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die die vorrangigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 AufenthG für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis als solche unberührt lässt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 31 Abs. 3 AufenthG enthält nur eine Modifikation der Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die die vorrangigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 AufenthG für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis als solche unberührt lässt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat im Beschwerdeverfahren nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller von seiner deutschen Ehefrau getrennt hat und ihm auch ansonsten kein Aufenthaltsrecht zusteht, auf Grund dessen ihm die erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern wäre. Dem wird in der Beschwerdebegründung entgegengehalten, der Antragsteller lebe mittlerweile wieder mit seiner deutschen Ehefrau in T. zusammen. Nach der zwischenzeitlichen Trennung sei es im Ehescheidungsverfahren zu einer Wiederannäherung der Ehegatten gekommen. Dieses nicht weiter konkretisierte Vorbringen genügt nicht, um seitens des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellers, vgl. Beschlüsse des Senats vom 25. August 1995 – 18 B 1897/95 – und vom 8. Februar 2002 – 18 B 1899/00 -, das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verlängerungsanspruch glaubhaft zu machen. Im Zeitpunkt des Ablaufs der zuletzt bis zum 3. Dezember 2003 verlängerten Aufenthaltserlaubnis lebte der Antragsteller nach eigenen Angaben von seiner Ehefrau dauerhaft getrennt. Damit und mit dem eingeleiteten Ehescheidungsverfahren vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 – 18 B 1179/03 - ist die eheliche Lebensgemeinschaft unwiderleglich beendet und wäre die nunmehr geltend gemachte Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft gegebenenfalls eine Neubegründung, die nicht zur Verlängerung der früheren abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis führen kann. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch eine solche Neubegründung nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist. Denn der Antragsgegner hat in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2004 auf das Ergebnis zwischenzeitlicher weiterer Ermittlungen verwiesen. Danach lebt die Ehefrau nach wie vor in Dortmund. Ihre beiden schulpflichtigen Kinder besuchen dort eine Grundschule bzw. einen Schulkindergarten. Als Reaktion darauf ist im Beschwerdeverfahren lediglich vorgetragen worden, "von weiteren Ermittlungen des Antragsgegners sei nichts bekannt. Die Ehefrau lebe nicht mehr in E. . Die Ehegatten lebten zusammen. Die Behauptungen des Antragsgegners seien aus der Luft gegriffen". Angesichts der vom Antragsgegner angeführten detaillierten Umstände, die gegen eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft sprechen und die sich auf konkrete Angaben aus dem persönlichen Umfeld der Ehefrau des Antragstellers stützen, genügen diese allgemeinen, auf die vom Antragsgegner vorgetragenen Einwände nicht konkret eingehenden Ausführungen nicht, um die behauptete Neubegründung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen. Entgegen der im Beschwerdeverfahren vertretenen Rechtsauffassung folgt ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers nicht aus § 25 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 AuslG. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass § 25 Abs. 2 AuslG nur eine Modifizierung der Voraussetzungen des § 24 AuslG für die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist und die vorrangigen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AuslG für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als solche unberührt lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 4. September 1991 – 18 B 1849/91 -. Entsprechendes gilt auch im Rahmen von § 31 Abs. 3 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetze – AufenthG), der über § 28 Abs. 3 AufenthG nunmehr als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen könnte. Denn mit der Neuregelung des eigenständigen Aufenthaltsrechts eines ausländischen Ehegatten im Aufenthaltsgesetz ist eine inhaltliche Änderung gegenüber der bislang geltenden Rechtslage insoweit nicht verbunden. § 31 AufenthG orientiert sich vielmehr an der bereits bisher geltenden Regelung in § 19 AuslG, vgl. Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 15/420, S. 82, und legt zusätzlich in seinem Abs. 3 lediglich – sinngemäß den § 25 Abs. 2 AuslG entsprechend – fest, unter welchen Voraussetzungen das nach Abs. 1 oder Abs. 2 begründete eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten in der Form einer Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist. Dass dem Antragsteller ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG (bzw. dem nunmehr geltenden inhaltsgleichen § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) nicht zusteht, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss eingehend dargelegt. Einwände hiergegen sind im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht worden. Eine Einbeziehung des Zeitraums vom 23. Juli 1999 bis 23. November 1999, in dem der Antragsteller über eine Aufenthaltsbefugnis verfügte, über § 85 AufenthG (vormals § 97 AuslG), wie dies in der Beschwerdebegründung reklamiert wird, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil § 31 AufenthG - wie zuvor § 19 Abs. 1 AuslG – nur Zeiten erfasst, in dem eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, der Antragsteller während dieses Zeitraum aber noch nicht verheiratet gewesen ist. Die Eheschließung ist erst am 29. Juni 2000 erfolgt. Abgesehen davon beträgt der Zeitraum, in dem der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet nicht rechtmäßig gewesen ist mehr als ein Jahr. Die Gültigkeitsdauer der ihm erteilten Aufenthaltsbefugnis endete am 23. November 1999, eine Aufenthaltserlaubnis im Zusammenhang mit der erfolgten Eheschließung ist ihm erst unter dem 15. Dezember 2000 erteilt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53,72 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.