Beschluss
21 A 3093/04.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0105.21A3093.04A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 1. Der unter Abschnitt I. der Antragsschrift geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO - Versagung rechtlichen Gehörs - ist nicht gegeben. Die Klägerin trägt hierzu vor, die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei nicht nachvollziehbar. Das Gericht ergehe sich allein in Vermutungen; eine Auseinandersetzung mit den vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen, denen das Verwaltungsgericht keine eigene medizinische Sachkenntnis entgegensetzen könne, fehle. Damit ist eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht dargetan. Die Klägerin kritisiert die richterliche Überzeugungsbildung, die indessen einer Gehörsrüge regelmäßig entzogen ist, sofern sie nicht unter jedem Gesichtspunkt schlechthin unvertretbar und damit objektiv willkürlich erscheint. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359. Der Vorwurf, die richterliche Überzeugungsbildung sei schlechthin unvertretbar und damit objektiv willkürlich, lässt sich jedoch gegenüber der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erheben. Es obliegt grundsätzlich den Gerichten, zu beurteilen, ob das von einem Asylbewerber behauptete Geschehen sich tatsächlich zugetragen hat, was vorliegend die Frage beinhaltet, ob das erforderliche A-Kriterium nach der ICD-10 (der Umstand, dass der oder die Betreffende einem Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt war, das nahezu bei jedem tiefgreifende Verzweifelung auslösen würde) für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung gehört. Auch in schwierigen Fällen sind die Tatsachengerichte daher berechtigt und verpflichtet, in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber glaubwürdig und seine Darlegungen glaubhaft sind. Ob sich die Gerichte dabei der sachverständigen Hilfe insbesondere eines in Bezug auf die Aussagepsychologie Fachkundigen bedienen wollen, haben sie nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. In aller Regel wird kein Ermessensfehler vorliegen, wenn die Tatsachengerichte sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten. Zu den vorstehenden Grundsätzen vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, DVBl. 2002, 53; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A -, NVwZ 2001, Beilage Nr. I 9, 109, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - A 13 S 2638/94 -, InfAuslR 1995, 84 (85 f.). Werden von dem Ausländer konkrete Anhaltspunkte vorgebracht oder sind solche sonst erkennbar, die eine Beeinflussung seines Aussageverhaltens durch eine erlittene Traumatisierung jedenfalls ernsthaft möglich erscheinen lassen, muss sich das Gericht damit auseinander setzen und mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob es die zur Beurteilung des Sachvortrags erforderliche Sachkunde selbst besitzt oder sachverständiger Hilfe bedarf, also entweder ein Gutachten einholen oder in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegen, weshalb es sich dennoch in der Lage sieht, ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen die Glaubhaftigkeit der Aussagen und die Glaubwürdigkeit des Ausländers insgesamt zu beurteilen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2001, a.a.O. Diesen Anforderungen hat das Verwaltungsgericht genügt. Besondere Überzeugungskraft kommt dabei der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts zu, dass sich die von der Klägerin nunmehr behauptete Verhaftung, die im Mai 1996 in Kilinochchi erfolgt sein soll, nicht nur mit ihren eigenen Angaben und denen ihres Ehemanns nicht in Einklang steht, sondern sich zudem aufgrund der seinerzeit gegebenen, vom Verwaltungsgericht im Einzelnen geschilderten Verhältnisse in Sri Lanka nicht wie behauptet zugetragen haben kann. Dabei erscheint es in hohem Maß unwahrscheinlich, dass diese demnach unzutreffenden Angaben mit auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurückgehenden Erinnerungsschwächen - Dr. P. nennt in seiner Bescheinigung vom 13. November 2003 die "Fragmentierung des Gedächtnisses" - begründet werden könnten. Denn offensichtlich ist die Klägerin nunmehr einerseits in der Lage, überhaupt über das Geschehen zu sprechen; andererseits verlegt sie die Festnahme nicht nur in eine Zeit, sondern auch in eine Gegend, in der sie sich so nicht ereignet haben kann, wobei nicht nur eine Abweichung in geringem Maß in Rede steht. Dabei greift auch die Erwägung nicht, in der zeitlichen Einordnung sei die Klägerin eben aufgrund ihrer Erkrankung beeinträchtigt. Denn die behauptete Inhaftierung steht in zeitlichem Zusammenhang mit anderen Geschehnissen; insbesondere einer "Verlegung" nach hinten setzt jedenfalls der feststehende Zeitpunkt der Asylantragstellung im Oktober 1996 enge Grenzen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es zur Bewertung der vorgelegten Bescheinigungen auch keiner besonderen ärztlichen Sachkunde, die das Verwaltungsgericht darzulegen gehabt hätte. Denn im Vordergrund steht vorliegend die Würdigung des Vorbringens der Klägerin. Diese schließt aufgrund der Eigenart der posttraumatischen Belastungsstörung im Ergebnis das Gegebensein der behaupteten Erkrankung deshalb aus, weil es sich bei der posttraumatischen Belastungsstörung um ein innerpsychisches Erleben handelt, das sich einer Erhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht, so dass es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden äußeren Erlebnistatsachen ankommt. Vgl. etwa VG Sigmaringen, Urteil vom 8. Oktober 2003 - A 7 K 12635/02 -, Asylmagazin 2004, 38. Im Übrigen sind Bedenken hinsichtlich des angegriffenen Urteils auch nicht gerechtfertigt, soweit das Verwaltungsgericht implizit die vorgelegten psychologischen Stellungnahmen bewertet hat, indem es für unglaubhaft erachtet hat, dass sich das von der Klägerin behauptete traumatisierende Geschehen zugetragen hat. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung geltend gemacht, ist es Aufgabe des Gerichts, sachverständige Äußerungen nicht einfach zu übernehmen, sondern die darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde und der allgemeinen Lebenserfahrung selbstverantwortlich auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen und nachzuvollziehen. Die Würdigung ärztlicher Atteste insbesondere zum Vorliegen psychischer Erkrankungen von Asylbewerbern ist dabei eine sich in der verwaltungsgerichtlichen Praxis immer wieder stellende Aufgabe. Gerade aufgrund der dadurch gewonnenen Erfahrung ist das Gericht regelmäßig befähigt, ärztliche Bescheinigungen jedenfalls - wie hier - in methodischer Hinsicht zu hinterfragen und daraufhin zu überprüfen, ob sie anerkannten wissenschaftlichen Standards genügen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 21 A 2588/03.A -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Oktober 2002 - 4 L 200/02 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 10, 86. Eine besondere medizinische Sachkunde ist dafür regelmäßig nicht erforderlich. 2. Der unter Abschnitt II. der Antragsschrift geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) hinsichtlich der Frage, "ob Abschiebungshindernisse nach § 53 (insbesondere Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1) AuslG bei der vorstehend ... umrissenen Bevölkerungsgruppe deshalb bestehen, weil diese Personen im Großraum Colombo, den sie aus tatsächlichen Gründen nicht verlassen können, dort ihren Lebensunterhalt auch in einfachster Form nicht sicherstellen können", ist nicht gegeben. Die Grundsatzrüge ist jedenfalls unbegründet, weil die aufgezeigten Umstände im Hinblick auf die Kriterien der konkreten Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG (§ 60 Abs. 5 AufenthG) sowie einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG (§ 60 Abs. 7 AufenthG) zu einer Änderung der Senatsrechtsprechung keinen Anlass geben und damit keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erkennen lassen. Hierzu wird - unter Verzicht auf eine weitere Begründung, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG - auf die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannte Senatsrechtsprechung (vgl. Urteile vom 8. Dezember 2000 - 21 A 3962/96.A -, vom 30. März 2001 - 21 A 645/96.A und 21 A 3978/96.A - und vom 23. November 2001 - 21 A 4018/98.A -, vom 15. November 2002 - 21 A 4834/99.A - und vom 5. Dezember 2003 - 21 A 259/01.A und 21 A 636/01.A - verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.