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Beschluss

16 A 3227/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1227.16A3227.04.00
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Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 7. September 2004 wird zurückgewiesen.

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für einen Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Mai 2004 wird nicht gewährt.

Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 7. September 2004 wird zurückgewiesen. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für einen Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Mai 2004 wird nicht gewährt. Gründe: Der Senat wertet den als außerordentliche Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf der Klägerin dahingehend, dass zumindest zunächst der Senat im Wege der Gegenvorstellung über eine Änderung seines Beschlusses vom 7. September 2004 entscheiden soll. Das ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit daraus, dass die Klägerin auf die nach ihrer Einschätzung gegebene Notwendigkeit verweist, eine eigentlich unabänderliche Entscheidung "im Wege der Selbstkontrolle" zu ändern. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Der Senatsbeschluss vom 7. September 2004 beruht entscheidend auf der Einschätzung, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der erfolgten Benachrichtigung über das Eingangsdatum seines (verspäteten) Zulassungsantrags die vollständige Verantwortung für Bemühungen um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugewachsen ist. Allein aufgrund dieser ihm verschafften Kenntnis konnte und musste erwartet werden, dass im Falle einer unverschuldeten Fristversäumung innerhalb der dafür geltenden Zweiwochenfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 1998 - 8 A 2610/96 -, NWVBl. 1998, 335; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 13 TP 2474/91 -, NJW 1993, 748. Das ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Eine weitergehende Belehrungspflicht besteht nicht und kann auch nicht aus der angezogenen Kommentierung - vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, § 60 Rn. 18 - hergeleitet werden. Soweit dort vor der (ablehnenden) Entscheidung über eine von Amts wegen geprüfte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Unterrichtung der Beteiligten gefordert wird, kann das nur dahin verstanden werden, dass - wie geschehen - über die den erfolgten Fristverstoß ausfüllenden Tatsachen, also das Eingangsdatum des fristgebundenen Schriftsatzes, informiert werden muss. Es bedeutet aber nicht, dass dem rechtskundig vertretenen Beteiligten auch noch die auf diese Tatsachen gegründete (einfache) rechtliche Prüfung abgenommen werden müsste, wann die Rechtsmittelfrist abläuft bzw. ob sie schon abgelaufen ist. Die Annahme einer verfahrenswidrigen Versagung rechtlichen Gehörs, des Weiteren aber auch der Ursächlichkeit eines unterstellten Verstoßes für die angefochtene Entscheidung - Ablehnung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen - verbietet sich daher. Der Senat erkennt auch keinen zu korrigierenden Rechtsfehler, soweit er der Klägerin nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Dies wäre vielmehr nur dann in Betracht gekommen, wenn die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen - wenn schon nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht - offenkundig gewesen wären. Davon kann allein wegen des zeitlichen Abstandes zwischen dem Datum des Rechtsmittelschriftsatzes und dem Eingang dieses Schriftsatzes bei Gericht nicht die Rede sein, weil mangels Vorhandenseins eines abgestempelten Briefumschlages in der Gerichtsakte nichts dafür ersichtlich war, wann der Rechtsmittelschriftsatz auf den Weg gebracht worden ist. Auf Antrag kann der Klägerin entsprechend ihrem hilfsweise geäußerten Begehren auch dann keine Wiedereinsetzung in die verstrichene Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gewährt werden, wenn - nach dem Ablauf der zweiwöchigen Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - gleichsam vorgeschaltet auch eine Wiedereinsetzung in die Frist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO erwogen wird. Denn die Klägerin war nicht unverschuldet daran gehindert, innerhalb zweier Wochen nach dem Wegfall der sie bzw. ihren Prozessbevollmächtigten daran hindernden Unkenntnis über die Versäumung der Zulassungsfrist einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kann nicht mit seiner Darlegung durchdringen, ihm sei die Versäumung der Frist und damit die Notwendigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags erst durch den Senatsbeschluss vom 7. September 2004 bekannt geworden. Denn aus den ihm übersandten Eingangsbestätigungen des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2004 bzw. des Berufungsgerichts vom 12. August 2004 ging jeweils hervor, dass der Rechtsmittelschriftsatz vom 21. Juli 2004 erst am 27. Juli 2004 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist; die Schlussfolgerung, dass damit die Frist für die Stellung des Zulassungsantrags versäumt war, musste sich ihm ohne weitergehende gerichtliche Erläuterungen aufdrängen. Auch die angeführten Gründe, wegen derer der Prozessbevollmächtigte keine Kenntnis von den ihm übermittelten Eingangsbe-stätigungen genommen hat, können ihn nicht entlasten. Wenn sich seine Verfahrensakte am Tage des Zugangs der verwaltungsgerichtlichen Eingangsbestätigung - nach seiner Darstellung am 3. August 2004 - im Diktat befand, wird damit kein Grund aufgezeigt, der ihn nachfolgend, etwa anlässlich der Unterzeichnung des den Zulassungsantrag begründenden Schriftsatzes vom 4. August 2004, daran gehindert haben könnte, die Einhaltung der Rechtsmittelfrist zu überprüfen. Soweit er vorträgt, die Eingangsbestätigung sei "im späteren Verfahren" von der äußerst zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten zur Akte geheftet und weggelegt worden, hat das angesichts der ihm selbst anzulastenden vorangegangenen Unterlassung kein eigenständiges Gewicht mehr. Hinzu kommt, dass auch die angeführten Gründe, die zu der Nichtbeachtung der vom Oberverwaltungsgericht mitgeteilten (nochmaligen) Eingangsbestätigung geführt haben, nicht auf eine iSv § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldete Fristversäumung schließen lassen. Insoweit ist vorgetragen worden, dass das Anschreiben des Oberverwaltungsgerichts - das sich gerade nicht in der Anfrage über das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erschöpft hat - von der Rechtsanwaltsfachangestellten unter dem Datum des 17. August 2004 nach mündlicher Rücksprache mit dem Prozessbevollmächtigten als Antwort formuliert und von diesem nachfolgend in der Unterschriftsmappe unterschrieben worden ist. Dabei sei davon ausgegangen worden, dass es sich "offensichtlich" um eine routinemäßige Anfrage gehandelt habe. Das reicht zur Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens nicht aus. Es versteht sich vielmehr von selbst, dass ein sorgfältig verfahrender Rechtsanwalt die Beurteilung, ob eine Benachrichtigung des Rechtsmittelgerichts in einem laufenden Verfahren lediglich eine Routineangelegenheit darstellt, nicht auf eine juristisch ungeschulte Mitarbeiterin abwälzen kann. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.