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Beschluss

10 A 2918/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1223.10A2918.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren bis zur Trennung der Verfahren auf 15.000,00 Euro und ab der Trennung der Verfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren bis zur Trennung der Verfahren auf 15.000,00 Euro und ab der Trennung der Verfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag der Beigeladenen ist unbegründet. Aus den Darlegungen der Beigeladenen ergeben sich weder die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und der Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache), noch der Nr. 4 (Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts). Es kann dahinstehen, ob die Beigeladene sich hinsichtlich der von ihr geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) schon nicht in der erforderlichen Weise mit den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt hat. Jedenfalls ergeben sich aus der Begründung des Zulassungsantrages keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ist ein Urteil - wie hier - auf mehrere jeweils das Ergebnis tragende Begründungen gestützt, muss hinsichtlich jeder von ihnen belegt werden, dass ernstliche Zweifel bestehen. Der Zulassungsantrag bleibt bei dieser Sachlage jedenfalls deswegen erfolglos, weil das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die der Beigeladenen vom Beklagten unter dem 3. Dezember 1998 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines 30,20m hohen Antennenträgers gegen § 6 BauO NRW verstößt und den erforderlichen Abstand zur Grenze des im Eigentum der Klägerin zu 1. stehenden Grundstücks Grafschafter Str. 40 und des im Eigentum des Klägers zu 2. stehenden Grundstücks Augustastraße 3 nicht einhält. Die Einwände der Beigeladenen, der Antennenträger unterfalle schon nicht den Vorschriften zur Abstandfläche und halte im Übrigen unter Beachtung des Schmalseitenprivilegs die Abstandflächen ein, greifen nicht durch. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Eine der in § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BauO NRW geregelten Fallgruppen, in denen die Einhaltung von Abstandflächen in Abweichung von dem sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ergebenden Grundsatz nicht erforderlich ist, liegt hier nicht vor. Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich grundsätzlich nach der Wandhöhe (§ 6 Abs. 4 BauO NRW). Diese Regelungen gelten für den hier streitbefangenen Antennenträger gem. § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW sinngemäß. Nach § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW gelten die Absätze 1 bis 9 gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Für die Beurteilung, ob die Wirkungen einer baulichen Anlage mit denen eines Gebäudes vergleichbar sind, sind diejenigen Wirkungen von Gebäuden maßgeblich, die als Gefahren im bauordnungsrechtlichen Sinne anzusehen sind und vor denen die Regelungen des § 6 Absätze 1 bis 9 schützen können und sollen. Die Schutzzwecke liegen darin, durch Mindestabstände der Gefahr einer Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorzubeugen. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur Landesbauordnung NRW, Stand: August 2004, § 6 Rn 260 - 262. Den einem Gebäude typischerweise zuzuordnenden Folgewirkungen vergleichbar sind die von dem genehmigten Antennenträger ausgehenden Beeinträchtigungen jedenfalls hinsichtlich ihrer optischen Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke der Kläger. Der Mast ragt ausweislich der im Verfahren allein gegenständlichen Genehmigungsunterlagen für die Baugenehmigung vom 3. Dezember 1998 bis zum Zopf über 30m über den gewachsenen Boden auf. Er hat am Fuß einen Durchmesser von fast 1m und verjüngt sich nach oben auf 0,408m. Der untere Teil des Sendemastes steht auf einem quadratischen Betonsockel (1,8m x 1,8m). Unmittelbar am und neben dem Träger befinden sich in optischer Beziehung zum Mast umfangreiche technische Nebenanlagen. An der Spitze des Antennenträgers ist eine Plattform mit einem Durchmesser von 3,20 m befestigt. Sie dient als zusätzliche Möglichkeit zur Anbringung von weiteren Antennenträgern. Die optischen Auswirkungen des vorbeschriebenen Antennenmastes auf die benachbarten, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücke der Kläger zu 1. und 2. sind erheblich. Die Wahrnehmung des Mastes auf den Grundstücken beider Kläger ist trotz seiner relativ schlanken Gestalt unausweichlich. Der Mast ist, wie auch die Lichtbilder belegen, mit seiner genehmigten Höhe in jeder Hinsicht dominant und optisch beherrschend. Er ist massiv und geschlossen gebaut. Der Betrachter hat keine Ausweichmöglichkeiten in der Blickbeziehung. An dem genehmigten Standort wirkt der Antennenträger auf die nur 12m bzw. 16m entfernt gelegenen Grundstücke der Kläger geradezu erschlagend. Seine optische Belastung wird durch den im Bereich des Sockels vorhandenen Umbau mit technischen Nebenanlagen und der an der Spitze des Mastes angesetzten Plattform noch erheblich verstärkt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -, BRS 62 Nr. 133 (40 m hoher Funkmast) und Beschluss vom 28. Februar 2001 - 7 B 214/01 -, BRS 64 Nr. 124 (45 m hoher Funkmast). Die Tiefe der Abstandflächen bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW). Dies bedeutet für eine runde Außenwand - wie hier -, dass sie senkrecht zu jedem Punkt der Außenwand zu messen ist und sich in Konsequenz dieser gesetzlich vorgegebenen Messweise eine kreisrunde Abstandfläche ergibt. Die kreisrunde Abstandfläche um den Funkmast erstreckt sich ausweislich der Genehmigungsunterlagen zur Baugenehmigung vom 3. Dezember 1998 mit 24,16m (Wandhöhe des Mastes 30,20m x 0,8) auf die Grundstücke der Kläger zu 1. und 2. Selbst wenn man die Berechnung aus der Baugenehmigung vom 4. Oktober 2000 zugrundegelegen würde, liegt die danach mit 22,86m errechnete Abstandfläche noch deutlich auf den Grundstücken der Kläger. Da wegen der Kreisförmigkeit der durch das Objekt ausgelösten Abstandfläche das Schmalseitenprivileg nicht anwendbar ist, scheidet eine Halbierung des Abstandflächenmaßes aus. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur Landesbauordnung NRW, Stand: August 2004, § 6 Abb. 6.6.18 für sog. Punkthochhäuser mit kreisrundem Grundriss; ferner OVG NRW, Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/95 -, BRS 59 Nr. 110. Dem sich aus § 6 BauO NRW folgenden Abwehranspruch der Kläger zu 1. und 2. lässt sich durch Erteilung einer Abweichung von den Anforderungen des § 6 BauO NRW nicht begegnen. Die Abweichung gem. § 73 BauO NRW ist kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen in Gestalt von Abstandflächenverstößen. Die Abstandsvorschriften regeln eingehend und abschließend die gegenläufigen Interessen benachbarter Grundstückseigentümer. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur Landesbauordnung NRW, Stand: August 2004, § 73 Rn 18 Anhaltspunkte für eine atypische Grundstücksgestaltung oder sonstige vom Normalfall abweichende Umstände sind nicht ersichtlich. Das gilt im Besonderen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, für den von der Beigeladenen reklamierten Versorgungsauftrag nach Ersteigerung der UMTS-Lizenzen. Auf die von der Beigeladenen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung des Rechsstreits (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zur Frage, ob Mobilfunkanlagen abstandflächenpflichtig sind, kommt es aus den vorgenannten Gründen zu 1. nicht an. Eine Divergenz zu der Entscheidung des OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 7 B 214/01 -, BRS 64 Nr. 124 (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung. Insbesondere hat die Beigeladene keinen abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des 7. Senats und des Verwaltungsgerichts herausgearbeitet, keine Abweichung aufgezeigt und auch nicht vorgetragen, warum die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf einer Abweichung beruhen sollte. Soweit die Beigeladene der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht habe die von ihm zugrundegelegte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts unrichtig angewandt, irrt sie, wenn sie meint, bereits eine unrichtige Anwendung der obergerichtlichen Rechtsprechung stelle eine Abweichung dar. Ob von einer Anlage Wirkungen wie von Gebäuden im Sinne von § 6 Abs. 10 BauO NRW ausgehen ist im Übrigen einzelfallbezogen zu bewerten. Das haben sowohl das Verwaltungsgericht, wie auch der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in ihren Entscheidungen berücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 S. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 anzuwendenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG n.F.). Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).