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Urteil

9 A 4056/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1214.9A4056.02.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es hinsichtlich der erstinstanzlich streitgegenständlichen Anträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die Urteile des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. August 2002 in den Verfahren - 9 K 2031/00-, - 9 K 2032/00 - und - 9 K 4027/00 - werden für wirkungslos erklärt.

Der Sammelbescheid des Beklagten vom 20. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2003 wird aufgehoben, soweit darin Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen am

29.09.1997 von mehr als 368,90 EUR,

17.11.1997 von mehr als 368,90 EUR,

15.12.1997 von mehr als 510,78 EUR,

05.01.1998 von mehr als 333,00 EUR,

26.01.1998 von mehr als 425,65 EUR,

02.02.1998 von mehr als 368,90 EUR,

16.02.1998 von mehr als 414,30 EUR,

02.03.1998 von mehr als 368,90 EUR,

16.03.1998 von mehr als 380,25 EUR,

23.03.1998 von mehr als 368,90 EUR,

06.04.1998 von mehr als 385,92 EUR,

27.04.1998 von mehr als 368,90 EUR,

10.05.1998 von mehr als 431,33 EUR,

18.05.1998 von mehr als 368,90 EUR,

25.05.1998 von mehr als 397,27 EUR

02.06.1998 von mehr als 368,90 EUR,

15.06.1998 von mehr als 368,90 EUR,

07.09.1998 von mehr als 402,95 EUR,

28.09.1998 von mehr als 397,27 EUR,

05.10.1998 von mehr als 385,92 EUR,

19.10.1998 von mehr als 402,95 EUR,

26.10.1998 von mehr als 402,95 EUR,

02.11.1998 von mehr als 402,95 EUR,

09.11.1998 von mehr als 397,27 EUR,

16.11.1998 von mehr als 368,90 EUR,

23.11.1998 von mehr als 414,30 EUR,

30.11.1998 von mehr als 397,27 EUR,

14.12.1998 von mehr als 425,65 EUR,

21.12.1998 von mehr als 419,98 EUR,

18.01.1999 von mehr als 340,00 EUR

sowie eine Zahlungsaufforderung von mehr als 55.662,44 EUR festgesetzt worden sind.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4,82 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit sie bis zur mündlichen Verhandlung entstanden sind, tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Die danach entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es hinsichtlich der erstinstanzlich streitgegenständlichen Anträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. August 2002 in den Verfahren - 9 K 2031/00-, - 9 K 2032/00 - und - 9 K 4027/00 - werden für wirkungslos erklärt. Der Sammelbescheid des Beklagten vom 20. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2003 wird aufgehoben, soweit darin Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen am 29.09.1997 von mehr als 368,90 EUR, 17.11.1997 von mehr als 368,90 EUR, 15.12.1997 von mehr als 510,78 EUR, 05.01.1998 von mehr als 333,00 EUR, 26.01.1998 von mehr als 425,65 EUR, 02.02.1998 von mehr als 368,90 EUR, 16.02.1998 von mehr als 414,30 EUR, 02.03.1998 von mehr als 368,90 EUR, 16.03.1998 von mehr als 380,25 EUR, 23.03.1998 von mehr als 368,90 EUR, 06.04.1998 von mehr als 385,92 EUR, 27.04.1998 von mehr als 368,90 EUR, 10.05.1998 von mehr als 431,33 EUR, 18.05.1998 von mehr als 368,90 EUR, 25.05.1998 von mehr als 397,27 EUR 02.06.1998 von mehr als 368,90 EUR, 15.06.1998 von mehr als 368,90 EUR, 07.09.1998 von mehr als 402,95 EUR, 28.09.1998 von mehr als 397,27 EUR, 05.10.1998 von mehr als 385,92 EUR, 19.10.1998 von mehr als 402,95 EUR, 26.10.1998 von mehr als 402,95 EUR, 02.11.1998 von mehr als 402,95 EUR, 09.11.1998 von mehr als 397,27 EUR, 16.11.1998 von mehr als 368,90 EUR, 23.11.1998 von mehr als 414,30 EUR, 30.11.1998 von mehr als 397,27 EUR, 14.12.1998 von mehr als 425,65 EUR, 21.12.1998 von mehr als 419,98 EUR, 18.01.1999 von mehr als 340,00 EUR sowie eine Zahlungsaufforderung von mehr als 55.662,44 EUR festgesetzt worden sind. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4,82 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit sie bis zur mündlichen Verhandlung entstanden sind, tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Die danach entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt eine Fleischerei, in der sie u.a. im Zeitraum Juni 1997 bis Oktober 2000 Schweine schlachtete. Die dabei nach den fleischhygienerechtlichen Vorschriften vorzunehmenden Untersuchungen erfolgten durch Bedienstete des Beklagten. Hierfür erhob der Beklagte Gebühren auf der Grundlage satzungsrechtlicher Bestimmungen. Für insgesamt 127 Untersuchungstermine im Zeitraum Juni 1997 bis einschließlich Dezember 1999, bei denen jeweils Fleisch- und Trichinenuntersuchungen stattfanden, zog der Beklagte die Klägerin mit einer entsprechenden Anzahl von Bescheiden auf der Grundlage seiner damals noch einschlägigen Gebührensatzung vom 20. März 1995 zu Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 89.383,70 DM heran. Die vorgenannte Satzung sah getrennte, u.a. nach Schlachtzahlen gestaffelte Gebührensätze für die Fleisch- und die Trichinenuntersuchung von Schweinen vor. Im Einzelnen ergingen folgende Bescheide: Bescheid-Datum Gebührenbetrag insgesamt Anzahl der untersuchten Tiere (T) 23.06.1997 571,90 DM 43 T 30.06.1997 611,80 DM 46 T 07.07.1997 638,40 DM 48 T 14.07.1997 678,30 DM 51 T 04.08.1997 585,20 DM 44 T 11.08.1997 651,70 DM 49 T 18.08.1997 558,60 DM 42 T 25.08.1997 625,10 DM 47 T 01.09.1997 558,60 DM 42 T 08.09.1997 545,30 DM 41 T 15.09.1997 638,40 DM 48 T 22.09.1997 718,20 DM 54 T 29.09.1997 721,50 DM 58 T 06.10.1997 665,00 DM 50 T 13.10.1997 665,00 DM 50 T 20.10.1997 532,00 DM 40 T 27.10.1997 665,00 DM 50 T 03.11.1997 665,00 DM 50 T 10.11.1997 665,00 DM 50 T 17.11.1997 721,50 DM 56 T 24.11.1997 678,30 DM 51 T 01.12.1997 718,20 DM 54 T 08.12.1997 799,20 DM 72 T 15.12.1997 999,00 DM 90 T 19.12.1997 704,90 DM 53 T 29.12.1997 478,80 DM 35 T 05.01.1998 651,70 DM 49 T 12.01.1998 665,00 DM 50 T 19.01.1998 718,20 DM 54 T 26.01.1998 832,50 DM 75 T 02.02.1998 721,50 DM 61 T 09.02.1998 765,90 DM 69 T 16.02.1998 810,30 DM 73 T 23.02.1998 765,90 DM 69 T 02.03.1998 721,50 DM 64 T 09.03.1998 704,90 DM 53 T 16.03.1998 743,70 DM 67 T 23.03.1998 721,50 DM 65 T 30.03.1998 665,00 DM 50 T 06.04.1998 754,80 DM 68 T 14.04.1998 665,00 DM 50 T 20.04.1998 732,60 DM 66 T 27.04.1998 721,50 DM 56 T 04.05.1998 665,00 DM 50 T 10.05.1998 843,60 DM 76 T 18.05.1998 721,50 DM 55 T 25.05.1998 777,00 DM 70 T 02.06.1998 721,50 DM 56 T 08.06.1998 665,00 DM 50 T 15.06.1998 721,50 DM 65 T 22.06.1998 665,00 DM 50 T 29.06.1998 732,60 DM 66 T 06.07.1998 704,90 DM 53 T 13.07.1998 704,90 DM 53 T 20.07.1998 704,90 DM 53 T 27.07.1998 665,00 DM 50 T 03.08.1998 665,00 DM 50 T 10.08.1998 651,70 DM 49 T 24.08.1998 691,60 DM 52 T 31.08.1998 799,20 DM 72 T 07.09.1998 788,10 DM 71 T 14.09.1998 661,60 DM 52 T 21.09.1998 665,00 DM 50 T 28.09.1998 777,00 DM 70 T 05.10.1998 754,80 DM 68 T 12.10.1998 799,20 DM 72 T 19.10.1998 788,10 DM 71 T 26.10.1998 788,10 DM 71 T 02.11.1998 788,10 DM 71 T 09.11.1998 777,00 DM 70 T 16.11.1998 721,50 DM 59 T 23.11.1998 810,30 DM 73 T 30.11.1998 777,00 DM 70 T 07.12.1998 691,60 DM 52 T 14.12.1998 832,50 DM 75 T 21.12.1998 821,40 DM 74 T 04.01.1999 843,60 DM 76 T 11.01.1999 678,30 DM 51 T 18.01.1999 665,00 DM 50 T 25.01.1999 721,50 DM 58 T 01.02.1999 691,60 DM 52 T 08.02.1999 678,30 DM 51 T 15.02.1999 678,30 DM 51 T 22.02.1999 678,30 DM 51 T 01.03.1999 691,60 DM 52 T 08.03.1999 721,50 DM 59 T 15.03.1999 721,50 DM 64 T 22.03.1999 799,20 DM 72 T 29.03.1999 665,00 DM 50 T 06.04.1999 721,50 DM 60 T 12.04.1999 691,60 DM 52 T 14.04.1999 665,00 DM 50 T 26.04.1999 754,80 DM 68 T 03.05.1999 721,50 DM 57 T 10.05.1999 665,00 DM 50 T 17.05.1999 665,00 DM 50 T 25.05.1999 665,00 DM 50 T 31.05.1999 788,10 DM 71 T 07.06.1999 754,80 DM 68 T 14.06.1999 777,00 DM 70 T 21.06.1999 585,20 DM 44 T 28.06.1999 678,30 DM 51 T 05.07.1999 678,30 DM 51 T 12.07.1999 718,20 DM 54 T 19.07.1999 665,00 DM 50 T 26.07.1999 665,00 DM 50 T 02.08.1999 665,00 DM 50 T 09.08.1999 665,00 DM 50 T 16.08.1999 665,00 DM 50 T 23.08.1999 665,00 DM 50 T 30.08.1999 665,00 DM 50 T 06.09.1999 678,30 DM 51 T 13.09.1999 665,00 DM 50 T 20.09.1999 718,20 DM 54 T 27.09.1999 665,00 DM 50 T 04.10.1999 721,50 DM 64 T 11.10.1999 665,00 DM 50 T 18.10.1999 721,50 DM 64 T 25.10.1999 665,00 DM 50 T 02.11.1999 665,00 DM 50 T 08.11.1999 743,70 DM 67 T 15.11.1999 721,50 DM 58 T 22.11.1999 678,30 DM 51 T 29.11.1999 788,10 DM 71 T 06.12.1999 777,00 DM 70 T 20.12.1999 665,00 DM 50 T 27.12.1999 665,00 DM 50 T Summe 89.383,7 0 DM Im Zeitraum Januar bis Oktober 2000 führte der Beklagte u.a. an 27 Terminen im Schlachtbetrieb der Klägerin Fleisch- sowie Trichinen- und Rückstandsuntersuchungen durch. Hierfür zog er die Klägerin auf der Grundlage einer zwischenzeitlich erlassenen - mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1991 versehenen - Gebührensatzung vom 13. Dezember 1999 zu Gebühren in Höhe von insgesamt 19.537,- DM heran. Die vorgenannte Satzung sah u.a. nach Schlachtzahlen gestaffelte getrennte Gebührentatbestände für die Fleisch- und Trichinenuntersuchung sowie einen weiteren separaten Gebührentatbestand in Form einer Pauschalgebühr je Tier für Rückstandsuntersuchungen vor. Im einzelnen ergingen folgende Bescheide: Jahr 2000 Januar – Mai 2000 Bescheid-Datum Gebührenhöhe insgesamt davon Trichinengebühr davon Gebühr für Rückstandsuntersuchung Anzahl der untersuchten Tiere 03.01.2000 676,00 DM 250,00 DM 11,00 DM 50 T 10.01.2000 676,00 DM 250,00 DM 11,00 DM 50 T 17.01.2000 747,00 DM 264,00 DM 14,52 DM 66 T 24.01.2000 747,00 DM 264,00 DM 14,52 DM 66 T 31.01.2000 689,50 DM 255,00 DM 11,22 DM 51 T 07.02.2000 735,00 DM 260,00 DM 13,64 DM 63 T 14.02.2000 735,50 DM 260,00 DM 14,30 DM 65 T 21.02.2000 676,00 DM 250,00 DM 11,00 DM 50 T 28.02.2000 860,00 DM 304,00 DM 16,72 DM 76 T 06.03.2000 689,50 DM 255,00 DM 11,22 DM 51 T 13.03.2000 735,50 DM 260,00 DM 14,30 DM 65 T 20.03.2000 735,50 DM 260,00 DM 14,30 DM 65 T 27.03.2000 735,50 DM 260,00 DM 14,08 DM 64 T 03.04.2000 703,00 DM 260,00 DM 11,44 DM 52 T 10.04.2000 758,00 DM 268,00 DM 14,74 DM 67 T 17.04.2000 758,00 DM 268,00 DM 14,74 DM 67 T 25.04.2000 676,00 DM 250,00 DM 11,00 DM 50 T 02.05.2000 703,00 DM 260,00 DM 11,44 DM 52 T August – Oktober 2000 07.08.2000 676,00 DM 250,00 DM 11,00 DM 50 T 14.08.2000 781,00 DM 276,00 DM 15,18 DM 69 T 21.08.2000 703,00 DM 260,00 DM 11,44 DM 52 T 28.08.2000 735,00 DM 260,00 DM 13,64 DM 62 T 04.09.2000 769,50 DM 272,00 DM 14,96 DM 68 T 11.09.2000 689,50 DM 255,00 DM 11,22 DM 51 T 18.09.2000 735,50 DM 260,00 DM 14,08 DM 64 T 25.09.2000 735,50 DM 260,00 DM 14,30 DM 65 T 02.10.2000 676,00 DM 250,00 DM 11,00 DM 50 T Summen 19.537,00 DM 7.041,00 DM 352,00 DM Die Klägerin legte gegen sämtliche vorgenannten Bescheide jeweils Widerspruch mit der Begründung ein, die Gebührenfestsetzungen seien schon deshalb rechtswidrig, weil die allein zulässigen EG-Pauschalgebühren beträchtlich überschritten würden. Die Widersprüche betreffend die Bescheide für die Zeiträume Juni 1997 bis Dezember 1999 und Januar bis Mai 2000 wies der Beklagte durch zwei Widerspruchsbescheide vom 9. Mai 2000 zurück. Die Widersprüche gegen die für den Zeitraum August bis Oktober 2000 ergangenen Bescheide wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2000 zurück. Zur Begründung führte er jeweils aus, auf der Grundlage der Gebührensatzung vom 13. Dezember 1999 - die wegen ihrer Rückwirkung auch auf die vor ihrem Erlasszeitpunkt durchgeführten Untersuchungen anzuwenden sei - bestünden gegen die Rechtmäßigkeit der einzelnen Festsetzungen keine Bedenken. Insbesondere beachteten die Regelungen dieser Satzung mit den gegenüber den EG-Pauschalgebühren erhöhten Gebührensätzen die Vorgaben des einschlägigen Gemeinschaftsrechts. Dies lasse eine Erhöhung der Gebühren zur Deckung der tatsächlichen Untersuchungskosten zu. Nur eine solche Erhöhung sei hier vorgenommen worden. Die Klägerin hat daraufhin jeweils fristgerecht in den Verfahren - 9 K 2031/00 - (Bescheide Zeitraum Januar – Mai 2000), - 9 K 2032/00 - (Bescheide Zeitraum Juni 1997 – Dezember 1999) und - 9 K 4027/00 - (Bescheide Zeitraum August – Oktober 2000) Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die Bundesrepublik Deutschland habe die für Fleischbeschaugebühren maßgebliche Richtlinie (RL) 96/43/EG zur Änderung und Kodifizierung der RL 85/73/EWG nicht in allen Bundesländern fristgerecht umgesetzt, was auch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 8. März 2001 festgestellt worden sei. Während des Zeitraums der fehlenden Umsetzung bestehe kein Recht des Mitgliedstaates bzw. habe kein solches bestanden, von den in Nr. 4 Kapitel I des Anhangs A der RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/43/EG eingeräumten Erhöhungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Vielmehr sei von einer Bindung an die grundsätzlich vorgesehenen EG-Pauschalgebühren auszugehen. Die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Erhöhungsmöglichkeiten erfolge letztlich rückwirkend, ohne dass die engen Voraussetzungen des Europarechts für eine solche Rückwirkung erfüllt seien. Unbeschadet dessen sei die vom Beklagten vorgenommene Erhöhung aus weiteren Gründen unzulässig. Für die von ihm praktizierte flächendeckende Anhebung könne sich der Beklagte nicht auf die Erhöhungsmöglichkeit nach Nr. 4 b) Kapitel I des Anhangs A der besagten Richtlinie berufen. Diese Erhöhung sei nur für den Mitgliedstaat in seiner Gesamtheit vorgesehen, könne also nur einheitlich von der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen werden. Die damit den Bundesländern über § 24 Abs. 2 des bundesrechtlichen Fleischhygienegesetzes allein zugewiesene Erhöhungsmöglichkeit gemäß Nr. 4 a) Kapitel I des Anhangs A der erwähnten Richtlinie, auf die sich das nordrhein-westfälische Umsetzungsrecht mit dem darin genannten Merkmal der "Betriebsbezogenheit" der Gebühren beschränke, greife ebenfalls nicht zugunsten des Beklagten ein. Es fehle schon an der durch den Landesgesetzgeber vorzunehmenden Festlegung der einzelnen Tatbestände, bei deren Gegebensein eine Gebührenerhöhung erlaubt sei. Im Übrigen seien betriebsbezogene Umstände im Sinne der letztgenannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, die eine Gebührenerhöhung rechtfertigen könnten, nämlich mangelhafte Strukturen bzw. Organisationsabläufe in den relevanten Schlachtbetrieben, in der angewandten Gebührensatzung nicht konkretisiert worden. Sie lägen zudem nicht vor. Schließlich sei die Erhebung gesonderter Gebühren für die Trichinenuntersuchung nach dem Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002 unzulässig. Die Klägerin hat im Verfahren - 9 K 2031/00 - beantragt, die als Anlage zum Protokoll aufgelisteten Gebührenbescheide des Beklagten und den Widerspruchsbescheid vom 09.05.2000 aufzuheben, soweit in diesen folgende Gebühren festgesetzt sind: a) Gebühren für die Trichinenuntersuchung nach § 4 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 13.12.1999 in voller Höhe von insgesamt 4.698,00 DM b) Gebühren für die Fleischuntersuchung nach § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 13.12.1999 in Höhe von insgesamt 5.385,10 DM, soweit sie nämlich die europäischen Pauschalgebühren übersteigen. Die Klägerin hat im Verfahren - 9 K 2032/00 – beantragt, die als Anlage zum Protokoll aufgelisteten Gebührenbescheide des Beklagten und den Widerspruchsbescheid vom 09.05.2000 aufzuheben, soweit in diesen folgende Gebühren festgesetzt sind: a) Gebühren für die Trichinenuntersuchung nach § 4 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 13.12.1999 in voller Höhe von insgesamt 33.509,00 DM b) Gebühren für die Fleischuntersuchung nach § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 13.12.1999 in Höhe von insgesamt 37.768,30 DM, soweit sie nämlich die europäischen Pauschalgebühren übersteigen. Die Klägerin hat im Verfahren - 9 K 4027/00 - beantragt, die als Anlage zum Protokoll aufgelisteten Gebührenbescheide des Beklagten und den Widerspruchsbescheid vom 10.10.2000 aufzuheben, soweit in diesen folgende Gebühren festgesetzt sind: a) Gebühren für die Trichinenuntersuchung nach § 4 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 13.12.1999 in voller Höhe von insgesamt 2.343,00 DM b) Gebühren für die Fleischuntersuchung nach § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 13.12.1999 in Höhe von insgesamt 2.692,44 DM, soweit sie nämlich die europäischen Pauschalgebühren übersteigen. Der Beklagte hat in allen drei Verfahren jeweils beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im wesentlichen auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteile vom 15. August 2002 den Klagen jeweils antragsgemäß stattgegeben, soweit die Klägerin die Aufhebung der Festsetzungen für die Trichinengebühren begehrt hatte. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Zugleich hat es jeweils die Berufung zugelassen. Zur Begründung der teilweisen Stattgabe hat es ausgeführt, nach dem Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002 - RS C-284/00 - und - C-288/00 - dürfe für die Trichinenuntersuchung keine gesonderte, neben die allgemeine Untersuchungsgebühr tretende Abgabe erhoben werden. Die eine solche Abgabe vorsehende satzungsrechtliche Bestimmung des Beklagten sei daher nichtig. Die in der maßgeblichen Gebührensatzung vorgenommene Erhöhung der EG-Pauschalgebühren sei hingegen, soweit hier von Belang, nicht zu beanstanden. Insbesondere handele es sich bei den gewählten Differenzierungskriterien des Schlachtortes (Schlachtbetrieb außerhalb öffentlicher Schlachthöfe oder öffentlicher Schlachthof) und der Schlachtzahl im vorliegenden Fall um betriebsbezogene Umstände im Sinne des einschlägigen Gemeinschaftsrechts sowie des dazu erlassenen Landesrechts. Die Klägerin und der Beklagte haben jeweils rechtzeitig Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens sind durch die 1. Satzung vom 18. November 2002 zur Änderung der Satzung des Kreises Lippe über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleischhygienerechts vom 2. April 2001, die ihrerseits ganz überwiegend zum 15. April 2001 in Kraft getreten ist, die in der letztgenannten Satzung enthaltenen gesonderten Gebührentatbestände für Trichinenuntersuchungen (mit Ausnahme von Wildschweinen) und bakteriologische Untersuchungen aufgehoben worden. Die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Schweinen vorgesehenen Gebühren sind unter Hinzurechnung der zuvor für die Trichinenuntersuchung bestimmten Beträge durch in Euro bezifferte, nach verschiedenen Zeiträume ab 1991 sowie der Untersuchung außerhalb oder innerhalb öffentlicher Schlachthöfe differenzierte und jeweils nach Schlachtzahlen gestaffelte unterschiedliche Gebührensätze neu festgesetzt worden. Die Änderungssatzung ist rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft getreten. Nach Erlass der Änderungssatzung änderte der Beklagte die in den Verfahren - 9 K 2031/00 -, - 9 K 2032/00 - und - 9 K 4027/00 - angefochtenen Bescheide durch einen Sammelbescheid vom 20. November 2002 dahin, dass er die vorherige Festsetzung der getrennten Gebühren für die Fleisch- und die Trichinenuntersuchung durch die nunmehr in der Änderungssatzung für die jeweiligen Zeiträume vorgesehenen Gebührenbeträge für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ersetzte. Zugleich ersetzte er die in den Bescheiden ab Januar 2000 in DM erfolgten Gebührenfestsetzungen für Rückstandsuntersuchungen durch entsprechende Heranziehungen in Euro-Beträgen. Im Einzelnen sind nach der dem Sammelbescheid beigefügten Anlage folgende Gebühren neu festgesetzt worden: Juni 1997 bis Dezember 1999 Datum Gebühren Schlachttier- und Fleischuntersuchung 23.06.1997 292,00 € 30.06.1997 312,50 € 07.07.1997 326,00 € 14.07.1997 346,50 € 04.08.1997 299,00 € 11.08.1997 333,00 € 18.08.1997 285,50 € 25.08.1997 319,50 € 01.09.1997 285,50 € 08.09.1997 278,50 € 15.09.1997 326,00 € 22.09.1997 367,00 € 29.09.1997 369,00 € 06.10.1997 340,00 € 13.10.1997 340,00 € 20.10.1997 272,00 € 27.10.1997 340,00 € 03.11.1997 340,00 € 10.11.1997 340,00 € 17.11.1997 369,00 € 24.11.1997 346,50 € 01.12.1997 367,00 € 08.12.1997 408,50 € 15.12.1997 511,00 € 19.12.1997 360,00 € 29.12.1997 244,50 € 05.01.1998 340,00 € 12.01.1998 340,00 € 19.01.1998 367,00 € 26.01.1998 426,00 € 02.02.1998 369,00 € 09.02.1998 391,50 € 16.02.1998 414,50 € 23.02.1998 391,50 € 02.03.1998 369,00 € 09.03.1998 360,00 € 16.03.1998 380,50 € 23.03.1998 369,00 € 30.03.1998 340,00 € 06.04.1998 386,00 € 14.04.1998 340,00 € 20.04.1998 374,50 € 27.04.1998 369,00 € 04.05.1998 340,00 € 10.05.1998 431,50 € 18.05.1998 369,00 € 25.05.1998 397,50 € 02.06.1998 369,00 € 08.06.1998 340,00 € 15.06.1998 369,00 € 22.06.1998 340,00 € 29.06.1998 374,50 € 06.07.1998 360,00 € 13.07.1998 360,00 € 20.07.1998 360,00 € 27.07.1998 340,00 € 03.08.1998 340,00 € 10.08.1998 333,00 € 24.08.1998 353,50 € 31.08.1998 408,50 € 07.09.1998 403,00 € 14.09.1998 353,50 € 21.09.1998 340,00 € 28.09.1998 397,50 € 05.10.1998 386,00 € 12.10.1998 408,50 € 19.10.1998 403,00 € 26.10.1998 403,00 € 02.11.1998 403,00 € 09.11.1998 397,50 € 16.11.1998 369,00 € 23.11.1998 414,50 € 30.11.1998 397,50 € 07.12.1998 353,50 € 14.12.1998 426,00 € 21.12.1998 420,00 € 04.01.1999 431,50 € 11.01.1999 346,50 € 18.01.1999 345,00 € 25.01.1999 369,00 € 01.02.1999 353,50 € 08.02.1999 346,50 € 15.02.1999 346,50 € 22.02.1999 346,50 € 01.03.1999 353,50 € 08.03.1999 369,00 € 15.03.1999 369,00 € 22.03.1999 408,50 € 29.03.1999 340,00 € 06.04.1999 369,00 € 12.04.1999 353,50 € 19.04.1999 340,00 € 26.04.1999 386,00 € 03.05.1999 369,00 € 10.05.1999 340,00 € 17.05.1999 340,00 € 25.05.1999 340,00 € 31.05.1999 403,00 € 07.06.1999 386,00 € 14.06.1999 397,50 € 21.06.1999 299,00 € 28.06.1999 346,50 € 05.07.1999 346,50 € 12.07.1999 367,00 € 19.07.1999 340,00 € 26.07.1999 340,00 € 02.08.1999 340,00 € 09.08.1999 340,00 € 16.08.1999 340,00 € 23.08.1999 340,00 € 30.08.1999 340,00 € 06.09.1999 346,50 € 13.09.1999 340,00 € 20.09.1999 367,00 € 27.09.1999 340,00 € 04.10.1999 369,00 € 11.10.1999 340,00 € 18.10.1999 369,00 € 25.10.1999 340,00 € 02.11.1999 340,00 € 08.11.1999 380,50 € 15.11.1999 369,00 € 22.11.1999 346,50 € 29.11.1999 403,00 € 06.12.1999 397,50 € 20.12.1999 340,00 € 27.12.1999 340,00 € Summe 45.723 ,00 € Januar bis Oktober 2000 Datum Gebühren Schlachttier- und Fleischuntersuchung Gebühren für Rückstandsuntersuchungen gesamte Gebühren gerundet 03.01.2000 339,00 € 5,50 € 344,50 € 10.01.2000 339,00 € 5,50 € 344,50 € 17.01.2000 373,56 € 7,26 € 380,50 € 24.01.2000 373,56 € 7,26 € 380,50 € 31.01.2000 345,78 € 5,61 € 351,00 € 07.02.2000 367,90 € 6,93 € 375,50 € 14.02.2000 367,90 € 7,15 € 375,00 € 21.02.2000 339,00 € 5,50 € 344,50 € 28.02.2000 430,16 € 8,36 € 438,50 € 06.03.2000 345,78 € 5,61 € 351,00 € 13.03.2000 367,90 € 7,15 € 375,00 € 20.03.2000 367,90 € 7,15 € 375,00 € 27.03.2000 367,90 € 7,04 € 374,50 € 03.04.2000 352,56 € 5,72 € 358,00 € 10.04.2000 379,22 € 7,37 € 386,50 € 17.04.2000 379,22 € 7,37 € 386,50 € 25.04.2000 339,00 € 5,50 € 344,50 € 02.05.2000 352,56 € 5,72 € 358,00 € 07.08.2000 339,00 € 5,50 € 344,50 € 14.08.2000 390,54 € 7,59 € 398,00 € 21.08.2000 352,56 € 5,72 € 358,00 € 28.08.2000 367,90 € 6,82 € 374,50 € 04.09.2000 384,88 € 7,48 € 392,00 € 11.09.2000 345,78 € 5,61 € 351,00 € 18.09.2000 367,90 € 7,04 € 374,50 € 25.09.2000 367,90 € 7,15 € 375,00 € 02.10.2000 339,00 € 5,50 € 344,50 € Summe 9.783,36 € 176,11 € 9.955,5 0 € Hinsichtlich des sich daraus ergebenden Gesamtbetrages von 55.678,50 € verzichtete der Beklagte im Sammelgebührenbescheid auf die Zahlung von 11,24 €, nämlich den Differenzbetrag zu der von der Klägerin bereits geleisteten Summe in Höhe von 108.875,70 DM = 55.667,26 €. Die Klägerin erhob gegen den Sammelgebührenbescheid Widerspruch, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2003 zurückwies. Die hiergegen am 13. Februar 2003 vor dem Verwaltungsgericht Minden erhobene und am 20. Februar 2003 zugestellte Klage im Verfahren 9 K 3087/03 wurde durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten vom 18. Juni und 7. Juli 2004 für erledigt erklärt. Im Hinblick auf den Erlass des Sammelbescheides vom 20. November 2002 erklärte der Beklagte, seine Berufungen nicht weiter verfolgen zu wollen. Die drei anhängigen Berufungsverfahren der Klägerin sind durch Beschluss des Senats vom 21. April 2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Die Klägerin hat sodann in diesem vorliegenden Verfahren ihr Klageverlangen dahin geändert, dass sie nunmehr die Aufhebung des Sammelgebührenbescheides vom 20. November 2002, soweit darin die EG-Pauschalgebühren übersteigende Beträge für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen festgesetzt worden sind, sowie die Rückerstattung der entsprechend zuviel gezahlten Summe begehrt. Zugleich hat sie ihre früheren Klageanträge für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Klageänderung zugestimmt und eine übereinstimmende Erledigungserklärung abgegeben. Zur Begründung ihrer Berufung vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen einer betriebsbezogenen Erhöhung der EG-Pauschalgebühr im Sinne der Nr. 4 a) Kapitel I des Anhangs bzw. Anhangs A der maßgeblichen Richtlinien und des darauf zurückgreifenden Landesrechts verkannt. Damit seien nur einzelbetriebliche Umstände in Form einer Schlechtorganisation gemeint. Eine Zusammenfassung verschiedener Betriebsgruppen mit gleich gelagerten Strukturen, wie vom Verwaltungsgericht für zulässig erachtet, sei daher ausgeschlossen. Schlachtzahlen und der private oder öffentliche Status des Schlachtbetriebs seien keine betriebsbedingten Merkmale gemäß dem erwähnten Gemeinschaftsrecht. Ein Rückgriff auf Nr. 5 a) Kapitel I des Anhangs bzw. des Anhangs A der einschlägigen Richtlinien zur Bestimmung der die Erhöhung rechtfertigenden Voraussetzungen, wie vom Verwaltungsgericht praktiziert, komme nicht in Betracht. Diese Regelung beziehe sich allenfalls auf flächendeckende, vom Mitgliedstaat insgesamt vorgenommene einheitliche Abweichungen von den EG-Pauschalgebühren. Eine Erhöhung im Sinne der Nr. 4 b) Kapitel I des Anhangs bzw. des Anhangs A der maßgeblichen Richtlinien lasse das nordrhein-westfälische Landesrecht mit seinem alleinigen Abstellen auf eine betriebsbezogene Erhöhungsmöglichkeit nicht zu. Da die besagten Nrn. 4 a) und 4 b) in einem Alternativverhältnis stünden, dürfe auch kein Mischform aus beiden praktiziert werden. Auf ein solches unzulässiges Ergebnis laufe die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts letztlich hinaus. Im übrigen müssten auch für eine Anhebung nach Nr. 4 b) die Voraussetzungen der Nr. 5 a), nämlich erhebliche Abweichungen bei den Lohn- und Lebenshaltungskosten, vorliegen. Ansonsten komme es zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die bezeichneten Voraussetzungen seien nicht nachgewiesen bzw. erfüllt. Unabhängig davon ergebe sich ein Verbot der Abweichung von den EG-Pauschalgebühren für die betroffenen Zeiträume auch daraus, dass die maßgeblichen RL 93/118/EG und 96/43/EG nicht bzw. unzureichend oder fehlerhaft umgesetzt worden seien. Die erstgenannte Richtlinie sei weder bis zum Ablauf ihrer Umsetzungsfrist noch bis zum Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens transformiert worden. Die nachfolgende RL 96/43/EG sei nicht - wie erforderlich - im gesamten Bundesgebiet, also in allen Bundesländern, umgesetzt worden. In Nordrhein-Westfalen sei jedenfalls keine ordnungsgemäße Umsetzung erfolgt. Die einschlägige landesrechtliche Verordnung habe bis September 2002 die unzulässige Erhebung gesonderter Gebühren für die Trichinenuntersuchung vorgesehen. Bis heute seien nicht alle Lebensmittel erzeugenden Betriebe, die in Anhang B Kapitel I lit a) bis e) aufgezählt seien, der Gebührenpflicht unterworfen worden. Die genannten Richtlinien, die somit unmittelbar gegolten hätten, bildeten mangels vertikaler Wirkung keine taugliche Grundlage für die vorgenommene Gebührenerhöhung. Der Gebührenpflichtige könne sich vielmehr darauf berufen, im betroffenen Zeitraum lediglich in Höhe der Gemeinschaftsgebühren herangezogen zu werden. Diese einmal erlangte Rechtsposition könne auch nicht durch die Anordnung der Rückwirkung des umsetzenden Landesrechts und der satzungsrechtlichen Bestimmungen des Beklagten beseitigt werden. Dem stehe das Gemeinschaftsrecht entgegen. Etwas anderes folge nicht aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des EuGH. Soweit darin eine Abgabenbelastung nach Maßgabe nicht umgesetzten Gemeinschaftsrechts für zulässig erachtet worden sei, habe dem eine andere, mit den vorliegenden Gegebenheiten nicht identische Fallgestaltung zugrunde gelegen. Im Übrigen sei der Landesgesetzgeber auch nicht befugt, bereits außer Kraft getretenes Gemeinschaftsrecht, hier die RL 93/118/EG, rückwirkend wieder in Kraft zu setzen. Es fehle an dem Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen, die für eine zulässige Rückwirkung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen erforderlich seien. Ferner sei es nicht - erst Recht nicht rückwirkend - möglich, den Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Erhebung gesonderter Gebühren für die Trichinen- und bakteriologische Untersuchung in der praktizierten Weise zu "heilen". Die einfache Hinzurechnung dieser Gebühren zu den Fleischbeschaugebühren stelle eine unzulässige Umgehung der Rechtsprechung des EuGH dar und sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig. Der Wesensgehalt der ursprünglichen Gebührenbescheide sei geändert worden. Außerdem bilde die Gebührensatzung vom 2. April 2001, auf die sich die 1. Änderungssatzung beziehe, ohnehin keine taugliche Rechtsgrundlage für den neuen Sammelbescheid. Denn diese Gebührensatzung gelte nach ihrem § 17 erst ab dem Jahre 2001 und erfasse daher die hier streitigen Untersuchungen nicht. Eine stillschweigende Modifizierung des § 17 durch die Änderungssatzung könne nicht angenommen werden. Insofern lägen vielmehr widersprechende Regelungen vor, die zur Unbestimmtheit führten. Die Regelungen der Änderungssatzung könnten auch nicht in die an sich einschlägige Gebührensatzung 1999 zurückwirken, da jene Satzung noch gesonderte Trichinengebühren anordne und folglich nicht mit dem Inhalt des neuen Sammelbescheides übereinstimme. Zudem sehe die geänderte Gebührensatzung 2001 in den §§ 9, 12 und 13 weiterhin die Erhebung von Sondergebühren vor. Dies sei nach der Rechtsprechung des EuGH zur Einheitsgebühr nicht zulässig und führe zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Die für die Gebührensatzung 1999 erstellte Kostenkalkulation sei fehlerhaft. Die eingestellten Verwaltungspersonal- und Gemeinkosten seien ganz oder zumindest teilweise nicht umlagefähig. Es fehle zudem die gebotene nachträgliche Kalkulation jedenfalls für die Jahre 1999 und 2000, so dass nicht beurteilt werden könne, ob der Beklagte nur die tatsächlich entstandenen Kosten umgelegt habe. Es sei nicht beachtet worden, dass die angehobene Gebühr mit den gleichen Strukturen bzw. nach den gleichen Modalitäten wie die EG-Pauschalgebühr kalkuliert werden müsse. Ferner verstoße es gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit, dass die Tierärzte und Fleischkontrolleure bei Untersuchungen außerhalb öffentlicher Schlachthöfe eine Vergütung erhielten, die bis zu vierfach über der Vergütung gleicher Tätigkeiten in öffentlichen Schlachthöfen liege. Daraus resultierten die erheblich höheren Gebühren für Untersuchungen der erstgenannten Art. Der dafür verantwortliche Tarifvertrag begründe mithin letztlich nicht erforderliche Kosten. Dies führe ebenfalls zur Nichtigkeit der Satzung. Schließlich finde eine Ungleichbehandlung statt, da mit den Gebühren für die Untersuchungen in den öffentlichen Schlachthöfen eine geringere Kostendeckung als für die gleichen Tätigkeiten in gewerblichen Betrieben angestrebt bzw. erreicht worden sei. Die Klägerin beantragt, 1. den Sammelgebührenbescheid des Beklagten vom 20. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28. Januar 2003 aufzuheben, soweit für die darin abgerechneten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen Gebühren von mehr als 11.352,18 € festgesetzt worden sind, und 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 44.315,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift in dem Verfahren VG Minden - 9 K 3087/03 - zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung mit dem geänderten Klageantrag zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts und macht ergänzend geltend: Der Begriff der Betriebsbezogenheit im nordrhein-westfälischen Landesrecht könne nicht in dem eingeschränkten, von der Klägerin vertretenen Sinne ausgelegt werden. Die Entstehungsgeschichte des maßgeblichen Landesrechts zeige, dass eine extensive Auslegung geboten sei und mit dem Begriff der Betriebsbezogenheit alle Umstände in der Betriebsweise einer Schlachtstätte erfasst würden, die für die Kosten der Fleischuntersuchung relevant seien. Dem trage die Differenzierung in der einschlägigen Satzung nach Untersuchungen in öffentlichen Schlachthöfen und Gewerbetrieben Rechnung. Denn dort kämen unterschiedliche Tarifverträge betreffend die Tierärzte und Fleischkontrolleure zur Anwendung. Die Kosten für die Trichinenuntersuchung hätten in die neue Einheitsgebühr mit eingerechnet werden dürfen, da deren Unentgeltlichkeit nicht vorgesehen sei. Ferner sei in der Rechtsprechung die Unbedenklichkeit einer Rückwirkung der hier einschlägigen Art geklärt. Schließlich sei es in den abgerechneten Zeiträumen auch zu keinen Überdeckungen gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der in den Klageverfahren VG Minden 9 K 2031/00, 9 K 2032/00 und 9 K 4027/00 gestellten und zunächst auch zweitinstanzlich streitgegenständlicen Klageanträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und sind die darauf bezogenen Urteile des VG Minden vom 15. August 2002 für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung der Klägerin mit den geänderten Anträgen hat ganz überwiegend keinen Erfolg. Die mit der nunmehr begehrten teilweisen Aufhebung des Sammelgebührenbescheides vom 20. November 2002 und dem entsprechenden Rückerstattungsverlangen vorgenommene Klageänderung ist zwar gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil der Beklagte darin eingewilligt hat. Die geänderte Klage ist aber nur in ganz geringem Umfang begründet und im übrigen unbegründet. Der Bescheid vom 20. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2003 ist lediglich mit den im Tenor aufgehobenen geringen Festsetzungsbeträgen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; im darüber hinausgehenden Umfang erweist er sich als rechtmäßig mit der Folge, dass auch das Rückerstattungsbegehren nur in Höhe von 4,82 €nebst Zinsen begründet ist (Vgl. § 113 Abs. 1 Sätze 1, 2 VwGO). Die streitigen Gebührenfestsetzungen in dem Bescheid vom 20. November 2002 sind ganz überwiegend in Höhe von insgesamt 55.662,44 € rechtmäßig. Rechtsgrundlage dafür sind die §§ 1, 2 Abs. 1 a) bb) und cc) sowie Abs. 3 und § 14 der Satzung des Kreises Lippe vom 13. Dezember 1999 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleischhygienerechts in der Fassung, die die besagten Regelungen des § 2 Abs. 1 durch die am 18. November 2002 beschlossene 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Kreises Lippe vom 2. April 2001 erhalten haben (im Folgenden: GebS 1999/2002). Die genannte Änderungssatzung bezieht sich der Überschrift nach zwar nur auf eine Änderung der fleischhygienerechtlichen Gebührensatzung vom 2. April 2001, die nach ihrem § 17 grundsätzlich nur für Zeiträume ab frühestens dem 15. Januar 2001 gelten soll. Durch Art. 1 der 1. Änderungssatzung ist der Gebührentatbestand für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 2. April 2001 aber dahin modifiziert worden, dass in ihn bezüglich der entsprechenden Untersuchung von Schweinen nunmehr neue Gebührensätze für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1991 aufgenommen worden sind. Damit i.V.m. der gemäß Art. 3 Abs. 1 bestimmten Rückwirkung der 1. Änderungssatzung auf den 1. Januar 1991 ist zugleich unter konkludenter Abänderung des § 17 der Gebührensatzung vom 2. April 2001 die Rückwirkung auch dieser Gebührensatzung im Hinblick auf die beschlossene Änderung der Gebührensätze bestimmt worden. Das hat nach dem Grundsatz, dass das neuere Recht das ältere Recht verdrängt, zur Folge, dass die Neuregelungen im Rahmen ihrer zeitlichen Reichweite auf die entsprechenden Bestimmungen in der Gebührensatzung vom 13. November 1999 zurückwirken und diese - soweit inhaltlich abweichend - auch ohne entsprechende ausdrückliche Verlautbarung ersetzen. Die Ersetzung entspricht dem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, wie er in der bewusst mit Rückwirkung auf den Beginn des Jahres 1991 versehenen 1. Änderungssatzung zum Ausdruck gekommen ist, und kann im vorstehend ausgeführten Sinne in einer den Bestimmtheitsanforderungen (noch) genügenden Weise hergeleitet werden. Die angestellte Bewertung verbietet sich auch nicht deshalb, weil mit der erwähnten 1. Änderungssatzung keine ausdrückliche Aufhebung der §§ 4 Abs. 1, 9 der Gebührensatzung vom 13. Dezember 1999, die gesonderte Gebühren für Trichinenuntersuchungen und für bakteriologische Untersuchungen vorsahen, erfolgt ist. Dies führt nicht deshalb zu Widersprüchlichkeiten, weil die Kosten für die Trichinenuntersuchungen in die durch die 1. Änderungssatzung modifizierten Einheitsgebührensätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen von Schweinen einbezogen worden sind. Denn die genannten Sondergebührentatbestände entfalten auch ohne ausdrückliche Aufhebung keine Rechtswirkungen (mehr) und sind mithin unbeachtlich. Das folgt daraus, dass Satzungsbestimmungen, die die Erhebung gesonderter Gebühren für Trichinen- und/oder bakteriologische Untersuchungen zulassen, auch für die hier betroffenen Zeiträume gegen höherrangiges Recht verstoßen und daher nichtig sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 9 A 3308/02 - unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG, die sich auf die RL 85/73/EWG i.d.F. der Ratsentscheidung 88/408/EWG bzw. der RL 93/118/EG bezieht und ebenso für die durch die RL 96/43/EG bewirkte Fassung gilt. Die vorbezeichneten §§ 1, 2 Abs. 1 a) bb) und cc) sowie Abs. 3 und § 14 GebS 1999/2002 stellen formell und materiell gültiges, mit höherrangigen Normen im Einklang stehendes Recht dar. Die erwähnten Satzungsbestimmungen stützen sich auf eine hinreichende Grundlage. Sie beruhen auf den entsprechenden Ermächtigungen bzw. Regelungen in § 1 Nr. 1 sowie §§ 2, 3 und 4 Abs. 2 des landesrechtlichen Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz - FlGFlHKostG NRW -) vom 16. November 1998 (GV. NRW. S. 775), das gemäß seinem § 6 Abs. 1 im hier interessierenden Zusammenhang rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft getreten ist und mithin auch für die vorliegend einschlägigen Untersuchungen Geltung beansprucht. Nach den erwähnten Vorschriften regeln die Kreise bzw. kreisfreien Städte durch Satzung die Erhebung von Gebühren für die von ihnen geleisteten Untersuchungen nach dem bundesrechtlichen Fleischhygienegesetz unter Beachtung der jeweils einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen; hierbei können sie unter den in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW aufgeführten Voraussetzungen von den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren abweichen. Diese Bestimmungen des Landesrechts stehen mit höherrangigem Recht in Einklang und werden von den oben erwähnten, die unmittelbare Rechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenfestsetzungen bildenden satzungsrechtlichen Vorschriften des Beklagten in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt. Es begegnet zunächst keinen national- oder gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, dass die erwähnten Bestimmungen des FlGFlHKostG NRW gemäß dessen § 6 Abs. 1 für den hier u.a. betroffenen Zeitraum Juni 1997 bis Ende Dezember 1998 rückwirkend zur Anwendung gelangen. Wie der Senat und ebenso das Bundesverwaltungsgericht - das letztgenannte Gericht auch für vergleichbare Regelungen anderer Bundesländer - bereits mehrfach festgestellt haben, verstößt die angeordnete Rückwirkung nicht gegen das innerstaatliche Verfassungsrecht. Sie ist, soweit sie von den zuvor geltenden Bestimmungen abweicht, unter dem Aspekt der Bereinigung einer unklaren, objektiv lückenhaft gewordenen Rechtslage gerechtfertigt. Dabei ist dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes insbesondere dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass nach § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW die rückwirkende Anwendung des Gesetzes bei der Kostenfestsetzung im Einzelfall nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen darf, als dies nach der bisherigen Rechtslage – deren Gültigkeit unterstellt – zulässig gewesen wäre. Vgl. zur Zulässigkeit der Rückwirkung bis zum 1. Januar 1991 im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -, NVwZ-RR 2001, 601 ff., sowie BVerwG: Beschluss vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 -; ferner zur Zulässigkeit der Rückwirkung vergleichbarer landesgesetzlicher Umsetzungsbestimmungen bis in den Geltungszeitraum der RL 93/118/EG bzw. der RL 96/43/EG: BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 - 3 C 1.01 -, NVwZ 2002, 486 ff., und Beschluss vom 31. Juli 2002 - 3 B 145/01 -, NVwZ 2003, 480 ff. Die vorgenannte Bewertung gilt entsprechend für die ebenfalls auf den 1. Januar 1991 bezogene Rückwirkung der landesrechtlichen Verordnung zur Ausführung des Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetzes vom 6. Mai 1999 (GV. NRW. S.156) in der vorliegend maßgeblichen, weil gleichfalls rückwirkend in Kraft getretenen Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 18. September 2002 (GV. NRW. S. 450), mit der gestützt auf § 2 FlGFlHKostG NRW die kostenpflichtigen Gebührentatbestände auf dem Gebiet der fleischhygienerechtlichen Amtshandlungen konkretisiert worden sind. Die besagten Rückwirkungsregelungen führen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu gemeinschaftswidrigen Ergebnissen. Mit ihnen wird weder bereits ausgelaufenes Gemeinschaftsrecht in Gestalt der RL 93/118/EG nachträglich wieder in Kraft gesetzt noch eine rückwirkende Geltungsanordnung für die anschließende, mittlerweile einschlägige RL 96/43/EG getroffen. Denn die Rückwirkungsregelungen in § 6 Abs. 1 FlGFlHKostG NRW und § 2 1. Alt. der oben bezeichneten Verordnung beziehen sich allein auf diese nationalen Vorschriften und schließen insofern nur Normlücken im nationalen (Landes-)Recht zur Umsetzung der jeweils einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Vgl. so schon OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -, a.a.O. Eine Rückwirkungsanordnung für die einschlägigen Gemeinschaftsrechtsakte ist dadurch weder ausdrücklich noch - mangels Erforderlichkeit - konkludent begründet worden. Die nationalen Rückwirkungsregelungen knüpfen vielmehr lediglich für die Zeiträume, in denen die betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte (RL 85/73/EWG in den Fassungen der Ratsentscheidung 88/408/EWG, der RL 93/118/EG und der RL 96/43/EG) nach wie vor - auch soweit sie zwischenzeitlich "ex nunc" außer Kraft getreten sind (Ratsentscheidung 88/408/EWG und RL 93/118/EG) - Gültigkeit haben, an diese an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 3 C 1.01 -, a.a.O. Die Möglichkeit zur Erhöhung der EG-Pauschalgebühren räumt das Landesrecht mithin nur für jene vergangenen Zeiträume ein, in denen das Gemeinschaftsrecht dies jeweils ausdrücklich gestattete; damit liegt insbesondere ein Fall des regelmäßig unzulässigen Gebrauchmachens von einer gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung zur Setzung abweichender Normen für einen Zeitraum vor Inkrafttreten der Ermächtigung - in diesem Sinne ist die von der Klägerin zitierte Literaturstelle Zuleeg, Das Recht der Europäischen Gemeinschaften im innerstaatlichen Bereich, S. 247, gemeint - ersichtlich nicht vor. Angesichts dessen kommt es auf die umfänglichen Ausführungen der Klägerin zum Fehlen der Voraussetzungen einer zulässigen Rückwirkung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts nicht an; eine Rückwirkung dieses Gemeinschaftsrechts findet entgegen ihrer Auffassung nicht statt. Aus dem gleichen Grunde besteht keine Veranlassung zu der unter dem vorgenannten Aspekt angeregten Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof. Die Klägerin hat bezüglich der abgerechneten Untersuchungen im Rückwirkungszeitraum bis Ende 1998 auch keine nach Gemeinschaftsrecht schutzwürdige Vertrauensposition erworben, die der ausgeführten landesrechtlichen Rückwirkung entgegen stehen könnte. Dabei kommt es auf ihr Vorbringen, die RL 93/118/EG sei bis zu ihrer Ablösung nicht und die nachfolgende RL 96/43/EG sei bis zum genannten Zeitpunkt zumindest nicht ordnungsgemäß vollständig umgesetzt worden, nicht an. Daraus kann keine Schlussfolgerung dahin gezogen werden, der Klägerin sei deshalb eine nachträglich unentziehbare gemeinschaftsrechtliche Rechtsposition zugewachsen, nicht mehr als die EG-Pauschalge-bühren zahlen zu müssen. Der Europäische Gerichtshof hat eine solche Folgewirkung gerade für die hier interessierende RL 85/73/EWG, und zwar in der Fassung der RL 93/118/EG, abgelehnt. Danach kann ein Einzelner auch bei unterbliebener Umsetzung der letztgenannten Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist der Erhebung von höheren Gebühren als in der Richtlinie vorgesehen nicht widersprechen, sofern die höheren Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - Rs. C- 374/97 - (Anton Feyrer ./. Landkreis Rottal-Inn), Rdnrn. 20-29 des Urteils, NVwZ 2000, 182 ff. Das Urteil gilt in gleicher Weise für die in den zeitlichen Geltungsbereich der RL 96/43/EG fallende Rückwirkungsperiode, weil sich die letztgenannte Richtlinie hinsichtlich der insofern maßgeblichen, für die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes relevanten Umstände nicht von der RL 93/118/EG unterscheidet. Der Einwand der Klägerin trifft nicht zu, das besagte Urteil des Europäischen Gerichtshofes sei vorliegend nicht anwendbar, weil es entsprechend dem vom nationalen Gericht formulierten Vorlagebeschluss von einer gänzlich unterbliebenen Umsetzung ausgegangen sei und ein solcher Fall wegen der zumindest bundesrechtlichen Transformation der RL 93/118/EG und später der RL 96/43/EG nicht gegeben sei. Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung geprüft, ob bei anzunehmender nicht fristgerechter bzw. nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie eine unmittelbare Geltung derselben im Sinne einer unbedingten Verpflichtung des Mitgliedstaates eingreift, während des betroffenen Zeitraums nur die EG-Pauschalgebühren erheben zu dürfen. Auf eine ebensolche unmittelbare Wirkung beruft sich die Klägerin. Insofern ist es ohne Belang, ob diese unmittelbare Geltung während des Rückwirkungszeitraums auf einer gänzlich fehlenden Umsetzung oder - bei Zugrundelegung einer teilweisen Umsetzung durch das Bundesrecht - auf dem Fehlen der weiter erforderlichen, bundesrechtlich nicht geregelten, sondern auf die Länder delegierten Bestimmungen über die Gebührenerhebung im Einzelnen beruhen soll. Unabhängig davon konnten bzw. können die RL 93/118/EG und ebenso die RL 96/43/EG nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes mangels gerichtlicher Nachprüfbarkeit aller ihrer Abweichungsvoraussetzungen keine unbedingte Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Erhebung nur der Pauschalgebühren begründen und mithin in keinem Fall in dem von der Klägerin vertretenen Sinne unmittelbare Rechtswirkungen entfalten. Den von der Klägerin zusätzlich problematisierten Fragen, ob und ggfs. bis wann die durch die RL 96/43/EG bewirkte Neufassung der RL 85/73/EWG für alle von ihr erfassten Regelungsgegenstände in allen Bundesländern umgesetzt worden ist und ob insofern insbesondere in Nordrhein-Westfalen für alle Regelungsgegenstände eine ordnungsgemäße Umsetzung erfolgt ist, braucht vorliegend nicht weiter nachgegangen zu werden. Ebenso ist der Verweis der Klägerin auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 8. März 2001 - Rs. C - 316/99 - (Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Bundesrepublik Deutschland), mit dem festgestellt worden ist, dass die Bundesrepublik Deutschland mangels fristgerechten Erlassens der erforderlichen Umsetzungsvorschriften gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der RL 96/43/EG verstoßen hat, letztlich ohne Belang. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Umsetzung in anderen Bundesländern und/oder das eventuelle Unterbleiben von Umsetzungsakten für vorliegend nicht betroffene Regelungsgegenstände der RL 96/43/EG in Nordrhein-Westfalen stehen der Annahme einer zumindest für die streitigen Fleischuntersuchungen im hiesigen Bundesland erfolgten (rückwirkenden) Transformation des jeweils maßgeblichen Gemeinschaftsrechts nicht entgegen; damit einhergehend können die von der Klägerin geltend gemachten Umstände in keinem Fall daran hindern, von den in diesem Transformationsrecht in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Möglichkeiten zur Erhebung höherer als der EG-Pauschalgebühren Gebrauch zu machen. Vgl. in diesem Sinne schon: BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 3 BN 4.01 -, NVwZ 2003, 220 f. Etwas Anderes könnte aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn bei fehlender bundesweiter bzw. alle Regelungsgegenstände erfassender Umsetzung der RL 96/43/EG eine solche unmittelbare Geltung derselben eingesetzt hätte bzw. einsetzen würde, die den jeweiligen nationalen Vorschriftengeber auf die EG-Pauschalgebühren für die Fleischuntersuchung beschränkte. Dies kann aber nach dem oben Gesagten - ebenso wie für den Zeitraum des Unterlassens einer fristgerechten Transformation der RL 93/118/EG - in keinem Fall angenommen werden. Auch im Übrigen ist eine Unvereinbarkeit des maßgeblichen FlGFlHKostG NRW und der auf ihm beruhenden Ausführungsverordnung mit höherrangigem Recht nicht ersichtlich. Die Übertragung der Befugnis zum Erlass von Gebührensatzungen betreffend fleischhygienerechtliche Untersuchungen auf die Kreise bzw. kreisfreien Städte begegnet weder bundesrechtlichen noch landesrechtlichen Bedenken. Durch § 24 Abs. 2 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) in der hier maßgeblichen Fassung der durch § 33 Nr. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991) bewirkten Änderung hat es der Bundesgesetzgeber den Ländern überlassen, die kostenpflichtigen Tatbestände auf dem Gebiet der fleischhygienerechtlichen Amtshandlungen durch Landesrecht zu bestimmen; er hat den Ländern durch § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FlHG lediglich aufgegeben, kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben und die Gebühren nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch zu bemessen. Angesichts dessen spricht nach nationalem Recht nichts dagegen, dass das Land Nordrhein-Westfalen den Kreisen und kreisfreien Städten die Befugnis übertragen hat, innerhalb des durch das FlGFlHKostG NRW gezogenen Rahmens die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen der streitigen Art zu regeln. Mit der in § 24 Abs. 2 Satz 1 FlHG erfolgten Übertragung auf das "Landesrecht" ist insbesondere keine Beschränkung dahin erfolgt, dass die Gebührenerhebung ausschließlich nur durch ein formelles Landesgesetz erfolgen muß. Vgl. in diesem Sinne bereits OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -, a.a.O. Auch insofern keine Bedenken äußernd: BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 3 B 145/01 -, a.a.O. Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt die Ermächtigung zum Erlass satzungsrechtlicher Gebührenbestimmungen, nach denen ggfs. höhere als die EG-Pauschalgebühren erhoben werden, auch nicht gegen die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 - bzw. in dessen Beschluss vom 12. März 1997 - 3 NB 3.94 - entwickelten Grundsätze. Danach war § 24 Abs. 2 FlHG in der seinerzeit maßgeblichen älteren Fassung vom 24. Februar 1987 (BGBl I S. 649) dahin auszulegen, dass durch Rechtssatz und nicht durch die Exekutive die Entscheidung getroffen werden musste, ob von den in der Entscheidung 88/408/EWG zur RL 85/73/EWG festgelegten Pauschalgebühren abgewichen werden sollte, ob die in der Entscheidung genannten Voraussetzungen für eine Abweichung erfüllt waren und wie ggfs. höhere Gebühren berechnet werden sollten. Es mag dahinstehen, ob diese Spruchpraxis, die in ihrer Begründung insbesondere auf den Inhalt der bis Ende 1993 in Kraft befindlichen Ratsentscheidung 88/408/EWG zur RL 85/73/EWG abstellte, für Zeiträume ab Januar 1994, in denen die RL 85/73EWG in den erheblich veränderten Fassungen der RL 93/118/EG und nachfolgend der RL 96/43/EG galt bzw. gilt, übertragbar ist. Gleichfalls kann offen bleiben, ob nicht auch eine auf landesgesetzlicher Grundlage erlassene Satzung einen ausreichenden Rechtssatz im Sinne der erwähnten älteren Rechtsprechung darstellt. Jedenfalls werden mit den Regelungen des § 4 Abs. 2, 3 FlGFlHKostG NRW die bezeichneten Anforderungen eingehalten. Denn darin ist rechtssatzmäßig festgelegt, dass von den EG-Pauschalgebühren abgewichen werden darf, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Abweichung erfolgen kann und wie die abweichenden Gebühren zu berechnen sind. Die Einhaltung der beiden letztgenannten Voraussetzungen folgt daraus, dass die Erhebung abweichender Gebühren unter den Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit gemäß den in § 3 FlGFlHKostG NRW genannten Bestimmungen gestellt und die Erhöhung auf die betriebsbezogene Deckung der tatsächlichen Kosten begrenzt wird sowie dass die Kostenfaktoren für die Berechnung der Höhe kostendeckender Gebühren benannt werden. Vgl. so auch schon: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2002 - 9 B 213/01 - und vom 24. Januar 2003 - 9 B 2360/02 -. Die Übertragung der Befugnis zum Erlass satzungsrechtlicher Vorschriften für die Erhebung der Fleischbeschaugebühren auf die Kreise und kreisfreien Städte mitsamt der diesen eröffneten Möglichkeit, über die pauschalen EG-Sätze hinausgehende kostendeckende Gebühren verlangen zu können, verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es die RL 85/73/EWG sowohl in der Fassung der RL 93/118/EG als auch in der Fassung der RL 96/43/EG den Mitgliedstaaten gestattet, die Zuständigkeiten zu ihrer Durchführung bis auf die Ebene der regionalen bzw. örtlichen Behörden hinab zu delegieren. Das gilt entgegen der Ansicht der Klägerin auch für die Erhöhungsmöglichkeit nach Nr. 4 b) Kapitel I des Anhangs der RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 93/118/EG bzw. des Anhangs A der genannten Richtlinie i.d.F. der RL 96/43/EG. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass im Falle der Übertragung der Befugnis zur Gebührenerhebung auf die kommunalen Behörden diese von der Erhöhung der EG-Pauschalgebühr nach der vorbezeichneten Nr. 4 b) bis zur Höhe der ihnen in ihrem Zuständigkeitsbereich tatsächlich entstandenen Kosten Gebrauch machen dürfen. Ferner hat er klargestellt, dass dem auch keine Harmonisierungsbestrebungen der von der Klägerin behaupteten Art entgegen stehen, weil die RL 85/73/EWG in ihren wechselnden Fassungen keine Gebühren in einheitlicher Höhe für die gesamte Gemeinschaft einführen, sondern lediglich Wettbewerbsverzerrungen aus der Anwendung unterschiedlicher Finanzierungssysteme für die Fleischuntersuchungen verhindern soll. Vgl. zum gesamten Vorstehenden: EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - Rs. C - 374/97 - Rdnrn. 33 – 41, a.a.O. zur RL 93/118/EG; BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 3 B 145.01 -, a.a.O., zur RL 96/43/EG. Da das somit - auch für den betroffenen Rückwirkungszeitraum - unbedenkliche nordrhein-westfälische Landesrecht den Beklagten nach den oben erwähnten Vorschriften zur Erhebung der streitigen Gebühren auf satzungsrechtlicher Grundlage ermächtigt, kommt es auf den von der Klägerin zusätzlich erhobenen Einwand, die maßgebliche Richtlinie selbst begründe im Falle ihrer unmittelbaren Geltung keine derartige Befugnis, nicht weiter an. Die die unmittelbare Rechtsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung bildenden Regelungen in §§ 1, 2 Abs. 1 a) bb) und cc) sowie Abs. 3 und § 14 GebS 1999/2002 stehen ihrerseits in Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des FlGFlHKostG NRW und dem darin in Bezug genommenen maßgeblichen Gemeinschaftsrecht und unterliegen auch im Übrigen keinen Wirksamkeitsbedenken. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NRW können u.a. für die hier streitigen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen Gebühren mit einer von den EG-rechtlich vorgesehenen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren abweichenden Höhe betriebsbezogen erhoben werden, wenn dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich (oder ausreichend) ist und die in § 3 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW genannten EG-rechtlichen Regelungen Entsprechendes zulassen. Auf die Abweichung ist nach Satz 2 der Vorschrift in der Gebührensatzung hinzuweisen. Den so bezeichneten Anforderungen genügen die erwähnten satzungsrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere die vorliegend einschlägigen Gebührensätze gemäß § 2 Abs. 1 a) bb) und cc), Abs. 3 GebS 1999/2002, die ohne das Abstellen auf weitere Voraussetzungen zum alleinigen Zwecke der Kostendeckung die EG-Pauschalgebühren gemäß Art. 1 i.V.m. Kapitel I Nr. 1 c) des Anhangs A der hier nach § 3 Abs. 2 c) FlGFlHKostG NRW maßgeblichen RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/43/EG übersteigen, sind nicht zu beanstanden. Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie gestattet, höhere Beträge als die EG-Pauschalgebühren bis zur Grenze der tatsächlichen Untersuchungskosten zu erheben. Die insofern eröffneten Möglichkeiten sind in Nr. 4 Kapitel I des Anhangs A der Richtlinie festgehalten. Nach Nr. 4 a) können die EG-Pauschalgebühren für bestimmte Betriebe unter dort im einzelnen aufgezählten Umständen angehoben werden. Nach Nr. 4 b) kann eine Gebühr erhoben werden, die die tatsächlichen Kosten deckt. Die letztgenannte Möglichkeit ist entgegen der Auffassung der Klägerin von keinen besonderen Anwendungsvoraussetzungen abhängig; insbesondere müssen zu ihrer Anwendbarkeit nicht die Voraussetzungen der Nr. 5 a) in Form erheblich nach oben abweichender Lebenshaltungs- und Lohnkosten vorliegen. Die Erhöhungsmöglichkeit der Nr. 4 b) steht gemäß ihrem klaren Wortlaut lediglich unter dem Vorbehalt, dass die Gebühren die den jeweiligen mit den Untersuchungen betrauten Behörden tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten dürfen. Vgl. so ausdrücklich: EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - Rs. C - 374/97 -, a.a.O, Rdnrn. 27, 39 zur im hier interessierenden Zusammenhang im wesentlichen inhaltsgleichen RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 93/118/EG. Mit dieser Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof ist zugleich verbindlich festgestellt, dass auch aus dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot nichts anderes folgt. Das vorbezeichnete Verständnis führt auch nicht zu einem Verstoß gegen den nationalen Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser bindet nur den jeweiligen Vorschriftengeber bzw. Hoheitsträger in seinem Wirkungskreis. Infolgedessen scheidet ein Verstoß dagegen von vorneherein aus, wenn die maßgebliche Gebührensatzung - wie hier - einheitlich für alle Untersuchungen auf die Erhöhungsmöglichkeit nach Nr. 4 b) der erwähnten Richtlinie zurückgreift. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber diese vom Beklagten in Anspruch genommene gemeinschaftsrechtliche Erhöhungsmöglichkeit nach Nr. 4 b) Kapitel I des Anhangs A der einschlägigen Richtlinie nicht durch die Bestimmung des § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW ausgeschlossen. Mit der letztgenannten Vorschrift ist keineswegs eine Beschränkung nur auf die Erhöhungsmöglichkeit nach Nr. 4 a) Kapitel I des Anhangs A der RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/43/EG vorgenommen worden. Das folgt aus der gebotenen - an der Entstehungsgeschichte, dem Wortlaut und dem verfolgten Zweck orientierten - Auslegung des § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW. Aus der Begründung zum seinerzeitigen Gesetzentwurf ergibt sich, dass mit ihm die Absicht verfolgt worden ist, "die Gebühren auf den Stand der tatsächlichen Kosten festzulegen"; das Gesetz sollte dazu dienen, dass "kostendeckende Gebühren erhoben werden". Vgl. LT-Drucks. 12/3154, S. 2, 9. Dem entsprechend bestimmte § 4 in der ursprünglichen Gestalt des Gesetzesentwurfes neben dem pauschalen Hinweis auf das zu beachtende Gemeinschaftsrecht als einzuhaltende Anforderung an die Erhebung höherer als die EG-Pauschalgebühren lediglich, dass dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich sein musste. Vgl. LT-Drucks. 12/3154, S. 5, 6 zum Wortlaut des dem heutigen Absatz 2 entsprechenden Absatz 1 des § 4 im ursprünglichen Gesetzentwurf. Dies zeigt deutlich, dass eine Beschränkung nur auf die Erhöhungsmöglichkeit nach Nr. 4 a) Kapitel I des Anhangs A der maßgeblichen Richtlinie nicht gewollt gewesen ist. Das gilt um so mehr, als eine solche Beschränkung mangels Vorliegens der besonderen Erhöhungsvoraussetzungen jener Regelung erkennbar vielfach dazu geführt hätte, dass entgegen der verfolgten Absicht keine Deckung der den Behörden tatsächlich entstehenden Kosten hätte erzielt werden können. Dass der vorbezeichnete gesetzgeberische Wille im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens im Sinne der Auffassung der Klägerin geändert worden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Eine derartige Änderung folgt insbesondere nicht aus der Aufnahme des Merkmals der "Betriebsbezogenheit" in die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NRW. Die Einbeziehung dieses Merkmals geht auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 10. Dezember 1998 zurück. Der Ausschuss hat sich dem Ansinnen, die Gebühren ohne besondere weitere Voraussetzungen auf den Stand der tatsächlichen Kosten festzulegen, durchaus angeschlossen. Vgl. LT-Drucks. 12/3526, S.11. Mit dem Vorschlag zur Aufnahme des Merkmals der "Betriebsbezogenheit" sollte lediglich einem Hinweis des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Rechnung getragen werden, wonach die erstrebte Kostendeckung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht jeweils für den Einzelbetrieb oder für Gruppen gleichartig strukturierter Betriebe ermittelt werden müsse. Vgl. LT-Drucks. 12/3526, S. 15. Unbeschadet der Frage nach der sachlichen Richtigkeit des Hinweises erhellt diese Entstehungsgeschichte jedenfalls Folgendes: Die Ergänzung um das Merkmal der "betriebsbezogenen" Erhebung kostendeckender Gebühren sollte keine Abkehr von dem von Anfang an verfolgten gesetzgeberischen Konzept dergestalt zum Ausdruck bringen, dass nunmehr zur Kostendeckung allein noch auf die Erhöhungsmöglichkeit nach Nr. 4 a) Kapitel I des Anhangs A der RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/43/EG zurückgegriffen werden dürfte. Vielmehr sollte hierdurch lediglich erreicht werden, dass bei Inanspruchnahme der gemein-schaftsrechtlich zulässigen Erhöhungsmöglichkeiten, mithin auch jener nach Nr. 4 b), die zu beachtende Grenze der maximal zulässigen Kostendeckung jeweils betriebsbezogen eingehalten wird. In diesem Sinne, in dem mit der Aufnahme des besagten Merkmals "eine Klarstellung des Gewollten" bewirkt werden sollte, Vgl. LT-Drucks. 12/3526, S. 22, erfordert die Betriebsbezogenheit der Gebührenerhebung nur, dass die zu deckenden Kosten für die jeweiligen Betriebe, in denen die Untersuchungen stattfinden, differenziert ermittelt werden. Im Rahmen einer solchen Bestimmung ist es wegen des Bezugspunktes der jeweils veranlassten Kosten ohne weiteres zulässig - wie auch die Beschlussempfehlung des Ausschusses zeigt -, solche Betriebe, die bezüglich der die wesentlichen Kosten verursachenden Faktoren gleichartige Strukturen aufweisen, zusammenzufassen und für sie einheitliche (kostendeckende) Gebühren vorzusehen. Die vorstehende Bewertung wird durch das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft an den Kreis Kleve vom 18. Februar 2000 bestätigt. Danach soll durch § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW keine der beiden gemeinschaftsrechtlichen Erhöhungsalternativen ausgeschlossen werden und lässt die landesgesetzliche Regelung insbesondere die Erhöhung nach Nr. 4 b) des einschlägigen Gemeinschaftsrechts zu. Eine gegenteilige Einschätzung ist dem von der Klägerin angeführten späteren Schreiben des Ministeriums an die Bezirksregierungen vom 24. Juli 2000 nicht zu entnehmen. Jenes Schreiben befasst sich lediglich mit vermeintlichen Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung der letztgenannten Erhöhungsmöglichkeit, die z.T. auf einem Fehlverständnis des o.g. Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 9. September 1999 beruhen. Diese nach der Entstehungsgeschichte sowie dem verfolgten Zweck der Vorschrift gebotene und mit ihrem Wortlaut in Einklang stehende Auslegung verstößt nicht wegen einer unzulässigen Vermischung bzw. Kombination der Erhöhungsmöglichkeiten nach Nr. 4 a) und Nr. 4 b) Kapitel I des Anhangs A der maßgeblichen Richtlinie gegen das Gemeinschaftsrecht. Von der letztgenannten Erhöhungsmöglichkeit kann nach der dargelegten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes unter der alleinigen Bedingung der Nicht-Überschreitung der tatsächlichen Kosten nach (freiem) Ermessen Gebrauch gemacht werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 – Rs. C - 374/97 -, Rdnrn. 27, 31, a.a.O zur im hier interessierenden Zusammenhang im wesentlichen inhaltsgleichen RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 93/118/EG. Jenes Ermessen eröffnet notwendigerweise eine gewisse Gestaltungsfreiheit. Es liegt innerhalb derselben, mit Blick auf die Kostendeckung eine unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung durchaus sachgerechte Differenzierung nach Schlachtstätten mit unterschiedlich hohen Untersuchungskosten vorzunehmen. Etwas Gegenteiliges lässt sich namentlich der von der Klägerin angesprochenen Stellungnahme der Kommission vom 25. April 2000 nicht entnehmen. Zudem stehen auch nach dem oben gefundenen Auslegungsergebnis in Nordrhein-Westfalen die beiden Erhöhungsmöglichkeiten, wie im Gemeinschaftsrecht vorgesehen, deutlich getrennt nebeneinander. Die Erhöhung nach Nr. 4 a) Kapitel I des Anhangs A der maßgeblichen Richtlinie verlangt bereits auf der Stufe der Anhebungsvoraussetzungen - und zwar nach dem zu beachtenden Gemeinschaftsrecht - das alternative Vorliegen der dort aufgezählten betriebsbedingten Umstände. Demgegenüber greift die Erhöhungsmöglichkeit gemäß Nr. 4 b) auch nach dem obigen Auslegungsergebnis ohne besondere Anhebungsvoraussetzungen ein und wird erst auf der zweiten Stufe der Bestimmung der konkreten, zu deckenden Kosten um das Merkmal der Betriebsbezogenheit angereichert. Die GebS 1999/2002 legt im vorgenannten Sinne betriebsbezogene Gebühren fest, wobei die hier einschlägigen Gebührensätze nach § 2 Abs. 1 a) bb) und cc), Abs. 3 der erwähnten Satzung auch ansonsten nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das einschlägige Gemeinschaftsrecht, verstoßen. § 2 GebS 1999/2002 bestimmt im Anwendungsbereich der RL 85/73/EWG - hinsichtlich bloßer Hausschlachtungen greift diese nicht ein - unterschiedliche Gebühren für die Fleischuntersuchungen in Schlachtbetrieben außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (§ 2 Abs. 1 a)) und in öffentlichen Schlachthöfen (§ 2 Abs. 1 b)). Hierbei handelt es sich um eine betriebsbezogene Differenzierung im oben ausgeführten Verständnis. Die Kosten der Fleischuntersuchungen bestanden im hier maßgeblichen Zeitraum – wie insbesondere das im Rahmen der Kalkulation für das Jahr 2000 ermittelte Betriebsergebnis für 1998 zeigt – im Wesentlichen, nämlich zu ca. 90 %, aus Lohn- bzw. Vergütungs- und Entschädigungsleistungen für die eingesetzten Tierärzte und Fleischkontrolleure. Dieser Hauptbestandteil der Kosten fiel im Zuständigkeitsbereich des Beklagten bei den Untersuchungen in öffentlichen Schlachthöfen und außerhalb derselben in unterschiedlicher Höhe an. Das ist vor allem Folge der verschiedenen Tarifverträge, die die Lohn- bzw. Vergütungs- und Entschädigungsleistungen in den beiden Bereichen jeweils andersartig regeln. Für die in den vorliegend streitigen Zeiträumen durchgeführte Fleischbeschau in privatgewerblichen Schlachtstätten hat der Beklagte nach seinen Angaben in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausschließlich angestellte Bedienstete eingesetzt. Der für diese Untersuchungstätigkeiten einschlägige Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 1. April 1969 sieht (auch in den für die betroffenen Zeiträume jeweils maßgeblichen Fassungen) eine - bei steigenden Schlachtzahlen sinkende - Stückvergütung für die Tierärzte und Fleischkontrolleure vor (§ 12 des Tarifvertrages i.V.m. den zugehörigen Anlagen). Demgegenüber bestimmt der für die Untersuchungstätigkeiten in öffentlichen Schlachthöfen maßgebliche Tarifvertrag vom gleichen Tage in seinem § 13 eine Stundenvergütung der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure. Eine von der Stückzahl der untersuchten Tiere unabhängige Vergütung galt ebenso für im öffentlichen Schlachthof ggfs. eingesetzte beamtete Tierärzte. Angesichts dieser grundsätzlichen Verschiedenartigkeit in der Entlohnung des bei den Untersuchungen tätigen Personals entspricht es einer betriebsbezogenen Differenzierung im oben dargelegten Sinne, dass der Satzungsgeber die Untersuchungskosten in den privatgewerblichen Schlachtstätten und im öffentlichen Schlachthof jeweils getrennt ermittelt und über entsprechende spezifische, jeweils nur diese Kostenblöcke betreffende Gebühren umgelegt hat. Ebenso wenig ist die vom Satzungsgeber vorgenommene Binnendifferenzierung für die Schlachtbetriebe außerhalb öffentlicher Schlachthöfe zu beanstanden. Die dafür in § 2 Abs. 1 a) GebS 1999/2002 - für alle Tierarten - gebildeten Schlachtzahlstaffeln mit sinkenden Gebühren bei steigenden Schlachtzahlen sind im Wesentlichen der entsprechenden Vergütungsregelung des einschlägigen Tarifvertrages nachgebildet. Mit dieser Anknüpfung berücksichtigt die Regelung in besonders wirklichkeitsnaher Weise die dem Beklagten im einzelnen Schlachtbetrieb für den jeweiligen Untersuchungstermin entstehenden (Personal-) Kosten und stellt insofern die gebotene betriebsbezogene Kostendeckung im oben erläuterten Verständnis sicher. Die innerhalb der Schlachtzahlstaffeln erfolgte Festsetzung unterschiedlicher Gebührensätze für die einzelne Tierarten folgt aus der entsprechenden gesetzlichen Anordnung in § 5 Abs. 1 FlGFlHKostG NRW. Die in § 2 Abs. 1 a) bb) und cc), Abs. 3 GebS 1999/2002 bestimmten und hier angewandten Gebührensätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Schweinen verstoßen auch nicht gegen die in Art. 5 Abs. 3 der RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/43/EG enthaltene gemeinschaftsrechtliche Vorgabe der Nicht-Überschreitung der tatsächlich entstandenen Kosten, die zugleich dem von § 24 Abs. 1 FlHG angeordneten Kostendeckungsprinzip immanent ist. Vgl. zu Letzterem: OVG NRW, Urteil vom 24. März 1992 - 9 A 2338/89 -. Insofern ist zunächst ohne Belang, ob die vom Beklagten Ende 1999 erstellte Kostenkalkulation für das Wirtschaftsjahr 2000 in jeder Hinsicht schlüssige und zulässigen Ansätze aufwies. Damit einhergehend ist ebenfalls ohne Bedeutung, ob der Beklagte für die Jahre 1997 bis 1999 ordnungsgemäße Kalkulationen aufgestellt hat. In der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den Benutzungsgebühren ist geklärt, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Vorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Satzungsgeber beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Insbesondere kann der Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung gerechtfertigt werden. Vgl. dazu m.w.N. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213 ff. Nach diesen Grundsätzen, die auf dem Gebiet streng kostengebundener Verwaltungsgebühren - wie hier - entsprechend gelten, ist ein Verstoß gegen das Verbot der Kostenüberschreitung nicht feststellbar. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass in den hier betroffenen Jahren 1997 bis 2000 die Kosten für die Fleischbeschau in den privatgewerblichen Schlachtstätten durch die eingenommen Gebühren nicht gedeckt worden sind. Das gilt zunächst hinsichtlich des Jahres 1998, für das eine detailliierte Betriebsabrechnung erstellt worden ist. Diese anlässlich der Kalkulation für das Jahr 2000 vorgelegte Abrechnung weist für die Fleischbeschau in privatgewerblichen Schlachtstätten bei Ausgaben von 457.520,72 DM eine Unterdeckung von 17.319,02 DM und mithin einen Deckungsgrad von lediglich knapp über 96 % aus. Relevante Unrichtigkeiten sind insofern nicht ersichtlich. Die in die Betriebsabrechnung eingestellten Ausgaben enthalten insbesondere keine unzulässigen, nicht umlagefähigen Kosten. Die Rüge der Klägerin greift nicht durch, bei den an die Tierärzte und Fleischkontrolleure gezahlten Stückvergütungen handele es sich um nicht erforderliche Kosten, weil gleiche Tätigkeiten in öffentlichen Schlachthöfen deutlich geringer entlohnt würden. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Klägerin in diesem Zusammenhang bemühte Rechtsprechung zur Geltung eines strengen Erforderlichkeitsprinzips, die Benutzungsgebühren betrifft und an entsprechende Festlegungen in den jeweiligen landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzen anknüpft, auf Verwaltungsgebühren wie hier uneingeschränkt übertragbar ist. Ebenso wenig kommt es für die gebührenrechtliche Beurteilung darauf an, welche Gründe zu den oben beschriebenen verschiedenartigen tarifvertraglichen Entlohnungsstrukturen für die Untersuchungen in und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe geführt haben. Unbeschadet dessen handelt es sich bei den vom Beklagten gezahlten Stückvergütungen bereits deshalb um auch im strengeren Sinne erforderliche Kosten, weil der Beklagte nach dem einschlägigen Tarifvertrag zu entsprechenden Vergütungsleistungen rechtlich verpflichtet war. Gleichfalls nicht zutreffend ist der Einwand der Klägerin, die Einstellung von Verwaltungspersonalkosten bzw. personeller Gemeinkosten in den Umlageaufwand verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, weil nach der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Januar 1989 (Bundesanzeiger vom 22. Februar 1989, S. 901) nur Verwaltungssachkosten berücksichtigungsfähig seien. Soweit der besagten Erklärung, die für die Fassung der RL 85/73/EWG in Gestalt der Entscheidung 88/408/EWG ergangen ist, auch für die vorliegend einschlägige Fassung gemäß der RL 96/43/EG Aussagekraft zugebilligt wird, lässt sich ihr ohne weiteres entnehmen, dass zu den von den EG-Pauschalgebühren erfassten Kosten, auf die sich folgerichtig die Anhebung erstrecken darf, auch die Kosten des erforderlichen Verwaltungspersonals gehören. Denn jene Kosten sind im Zusammenhang mit der Beschreibung der Berechnungsmethode unter Abschnitt A II. der Protokollerklärung ausdrücklich als zu berücksichtigender Personalaufwand benannt. Mit Blick auf die hier einschlägige Regelung des Art. 5 Abs. 1 der RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/43/EG und des sie wiederholenden § 4 Abs. 3 FlGFlHKostG NRW gehören zu diesem umlagefähigen Aufwand alle (ggfs. anteiligen) Kosten des Verwaltungspersonals, das im Zusammenhang mit der Organisation bzw. Abwicklung der Untersuchungen einschließlich der als Abschluss gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Gebührenerhebung im gebotenen Umfang eingesetzt worden ist. Damit werden nicht nur die Kosten der unmittelbar in den Untersuchungsstellen neben den Tierärzten und Fleischkontrolleuren beschäftigten Verwaltungskräfte, sondern ebenso die anteiligen Gemeinpersonalkosten für jene Bediensteten erfasst, die in Querschnittsämtern bzw. auf übergeordneter Ebene Aufgaben wahrnehmen, welche durch die Untersuchungstätigkeiten bis hin zur Gebührenerhebung veranlasst sind. Das wird im Übrigen letztlich auch durch die in der o.g. Protokollerklärung unter Nr. 6 des Abschnitts A. I A. enthaltene Regelung bestätigt. Denn danach sind bei der Ermittlung der in der Protokollerklärung angenommenen durchschnittlichen Mindestuntersuchungszeiten insbesondere auch Zeiten für die Aufsicht, Personalplanung und -einsatz, Organisation, Schriftverkehr u.a. sowie für Leitungstätigkeiten berücksichtigt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Umlagefähigkeit derartiger personeller Gemeinkosten durch nationales (Gebühren-) Recht ausgeschlossen sein könnte. Folglich ist gegen die vom Beklagten praktizierte Umlage der Kosten des Verwaltungspersonals und anteiliger Kosten des in den Querschnittsämtern , insbesondere in den von der Klägerin angesprochenen Bereichen "Recht", "Rechnungsprüfung" und "Steuerung", sowie des auf höherer Leitungsebene mit den Untersuchungstätigkeiten befassten Personals nichts zu erinnern. Dass die hierbei vom Beklagten gebildeten Anteile zu hoch bemessen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Angesichts der dargestellten Unterdeckung für den Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in den privatgewerblichen Schlachtstätten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dort im Jahr 1998 bezogen auf die hier maßgebliche Tierart "Schweine" Überdeckungen erzielt worden sein könnten. Dies gilt um so mehr, als der Anteil der Schweineschlachtungen in den besagten Schlachtstätten bei über 70 % lag. Bei Zugrundelegung des Vorstehenden ist auch für die Jahre 1997, 1999 und 2000 keine relevante Überdeckung festzustellen. Das gilt zunächst für 1997. Die im wesentlichen die Höhe der Ausgaben bestimmenden Stückvergütungen für die Tierärzte und Fleischkontrolleure lagen im Jahr 1997 gegenüber den für 1998 ermittelten Verhältnissen um lediglich ca. 1,5 % niedriger. Denn um jenen Prozentsatz sind die ab dem 1. Februar 1997 geltenden Vergütungen durch den 29. Änderungstarifvertrag vom 9. Juni 1998 ab dem 1. Februar 1998 angehoben worden. Vgl. die Übersicht in Clemens/Scheuring/Stein-gen/Wiese, BAT-Kommentar, Loseblattsammlung, Stand August 2004, Band 5, Teil VI, Erl. 9 a) zu § 12 Satz TV Ang aöS. Bei dieser Sachlage wird der Kostendeckungsgrad für 1997 wegen der gleich hohen Gebührensätze wie im Jahr 1998 zwar über den für diese Leistungsperiode ermittelten 96,21 % liegen. Die ausgeführten geringeren Stückvergütungssätze führen aber ersichtlich nicht – selbst bei Zugrundelegung eines um 3 % niedrigeren Gehalts des Verwaltungspersonals – zu einem auch nur 99 % und erst Recht nicht zu einem 100 % übersteigenden Deckungsgrad. Dass andere Ausgaben 1997 bei verhältnismäßiger Betrachtung in einer zur Überdeckung führenden Weise geringer als im Jahr 1998 ausgefallen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist eine mehr als die Kosten deckende Einnahmensteigerung für das Jahr 1997 anzunehmen. Die 1997 angewandten Gebührensätze sind mit den im Jahr 1998 erhobenen Sätzen identisch. Eventuell höheren Schlachtzahlen sind durch damit korrespondierende höhere Vergütungen der Tierärzte und Fleischkontrolleure ausgeglichen worden. Damit einhergehend fehlt es auch an jeglichen Anhaltspunkten für Kostenüberdeckungen in den Leistungsperioden 1999 und 2000. Denn die relevanten Stückvergütungen für die Tierärzte und Fleischkontrolleure sind durch den 30. Änderungstarifvertrag vom 10. Mai 1999 ab dem 1. Mai 1999 um 3,1 % (bei Einmalzahlungen für Februar bis April 1999) sowie durch den 31. Änderungstarifvertrag vom 14. September 2000 am dem 1. September 2000 nochmals um 2 % (bei Einmalzahlungen für Mai bis August 2000) erhöht worden. Vgl. auch dazu die erwähnte Übersicht bei Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT-Kommen-tar,a.a.O. Dass diesen Ausgabensteigerungen im Bereich der hauptsächlichen Personalkosten auch nur gleich hohe Einnahmensteigerungen in den Jahren 1999 und 2000 gegenüberständen, ist nicht feststellbar. Das gilt um so mehr, als in der hauptsächlichen Schlachtgruppe der Schweine in den genannten Jahren im wesentlichen identische Gebührensätze wie 1998 erhoben sind. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass 1999 und 2000 noch geringere Kostendeckungsgrade als die für 1998 ermittelten 96,21 % erreicht worden sind. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Gebührensatzregelungen in § 2 Abs. 1 a) GebS 1999/2002. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus dem maßgeblichen Gemeinschaftsrecht keine Verpflichtung, die Anhebung der EG-Pauschalgebühren in einer solchen Weise vorzunehmen, dass die angehobenen Gebühren für die einzelnen Tierarten im gleichen Verhältnis zueinander stehen wie die diesbezüglichen Gemeinschaftsgebühren. Die vom Beklagten praktizierte Erhöhung gemäß Nr. 4 b) Kapitel I des Anhangs A der RL 85/73/EWG i.d.F. 96/43/EG unterliegt entsprechend den obigen Darlegungen dem alleinigen Vorbehalt der Nicht-Überschreitung der tatsächlichen Kosten. Die tatsächlichen Untersuchungskosten können für die einzelnen Tierarten in unterschiedlicher Höhe von den an sich jeweils vorgesehenen EG-Pauschalgebühren abweichen. Ist dies – wie hier insbesondere wegen der speziellen tarifvertraglichen Stückvergütungen für die einzelnen Tierarten – der Fall, so bestehen nicht nur keine Bedenken dagegen, sondern stellt es sich als folgerichtig dar, dass die zur Kostendeckung angehobenen Gebühren im Vergleich der einzelnen Tierarten zueinander ein anderes Verhältnis als die entsprechenden Gemeinschaftsgebühren aufweisen. Maßgeblich ist allein, dass die gemäß § 5 Abs. 1 FlGFlHKostG NRW nach Tierarten differenziert zu erhebenden Gebühren die Grenze der Kostendeckung nicht überschreiten. Dafür ist indes nach dem oben Gesagten nichts ersichtlich. Die in § 2 Abs. 1 a) GebS 1999/2002 erfolgte Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung in die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Schweinen begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Diese Vorgehensweise ist Konsequenz der bereits ausgeführten Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes, wonach die Gemeinschaftsgebühr nach der RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 93/118/EG - Entsprechendes muss für die durch die RL 96/43/EG bewirkte Fassung gelten - auch die Kosten von Trichinenuntersuchungen (und bakteriologischen Untersuchungen) erfasst. Dies führt dazu, dass eine Erhebung gesonderter Gebühren für die letztgenannten Untersuchungen nach dem maßgeblichen Gemeinschaftsrecht unzulässig ist; daher muss jede nach nationalem Recht erfolgende Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen, als dessen Anhebung erfolgen und sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 - Rs. C -284, 288/00 - (Stratmann ./. Landkreis Wesel); Fleischversorgung Neuss ./. Kreis Neuss), DVBl. 2002, 1108 ff. Infolgedessen wird durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht nicht etwa, wie die Klägerin zu meinen scheint, die Umlage der gesamten Kosten für die erwähnten Untersuchungen schlechthin ausgeschlossen. Es gilt lediglich die Beschränkung, dass jene Kosten nur im Rahmen der Anhebung der EG-Pauschalgebühren berücksichtigt werden und nicht zur Begründung einer wie auch immer ausgestalteten spezifischen Abgabenlast herangezogen werden dürfen. Soweit die Klägerin aus der von ihr hierzu zitierten nationalen Rechtsprechung etwas Anderes herleiten will, verfängt ihr Einwand nicht. Der Hinweis auf den Beschluss des BVerwG vom 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 - geht fehl. In dieser Entscheidung ist das Gericht davon ausgegangen, dass zusätzliche Sondergebühren für die Trichinen– und bakteriologischen Untersuchungen erhoben wurden, indem es festgestellt hat, dass auch ein für diese Untersuchungen jeweils erhobener Zuschlag (auf die Grundgebühr) eine solche unzulässige Sondergebührenerhebung darstelle. Eine derartige Gebührenveranlagung sehen die streitigen Satzungsbestimmungen indes nicht vor. Der Verweis auf die Beschlüsse des OVG Brandenburg vom 30.Oktober 2003 - 2 B 93/02 - und des Bay.VGH vom 14. April 2003 - 4 ZB 02.3185 - führen ebenso wenig weiter. Die in der erstgenannten Entscheidung erfolgte Feststellung, dass die Ersetzung zweier gesonderter Gebühren durch eine einheitliche Gebühr zu einer Wesensänderung der Heranziehung führt, ist zwar zutreffend. Dies hat aber lediglich zur Folge, dass der neue Sammelbescheid vom 20. November 2002 - wie im Schreiben des Senats an die Beteiligten vom 22. April 2004 erläutert - zur Erledigung der vorher erlassenen Gebührenbescheide und nicht nur zu deren Abänderung geführt hat. Diesem Umstand ist durch die entsprechende Klageänderung Rechnung getragen worden. Insofern bestand hingegen kein materiell-rechtliches Hindernis für den Beklagten, seine Satzung wie geschehen zu ändern und auf der Grundlage der neuen Einheitsgebührenregelung den besagten Sammelbescheid zu erlassen. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bay.VGH lässt sich auch nicht ansatzweise eine Aussage entnehmen, wonach die Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung in die angehobene EG-Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs. 1 a) GebS 1999/2002 unzulässig sein könnte. Die vorgenannten Bestimmung stellt sich ferner nicht als unwirksam dar, weil mit ihren Gebührensätzen bezogen auf die hier betroffenen Zeiträume für die Untersuchungen in den privatgewerblichen Schlachtstätten eine höhere Kostendeckung als nach § 2 Abs. 1 b) GebS 1999/2002 für die gleichartigen Tätigkeiten in öffentlichen Schlachthöfen erstrebt bzw. erreicht worden ist. Ein dadurch begründeter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG scheidet - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angemerkt - schon deshalb aus, weil § 24 Abs. 1 FlHG zur Erhebung kostendeckender Gebühren verpflichtet. Angesichts dessen könnte der Umstand eines bewusst erzielten geringeren Kostendeckungsgrades bei den öffentlichen Schlachthöfen allenfalls zur Rechtswidrigkeit dieses Handelns führen; indes begründet es keinen Anspruch auf ein gleichartiges, nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehendes Verhalten des Satzungsgebers auch für den Bereich der privatgewerblichen Schlachtstätten. Eine Unwirksamkeit der die Rechtsgrundlage für die streitige Heranziehung bildenden Bestimmungen in §§ 1, 2 Abs. 1 a) bb) und cc), Abs. 3 und § 14 GebS 1999/2002 folgt ferner nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, wegen nach wie vor in der maßgeblichen Gebührensatzung enthaltener unzulässiger Sondergebührentatbestände erweise sich dieselbe als insgesamt nichtig. Die GebS 1999/2002 weist in ihren §§ 4 und 9 zwar nach dem Gemeinschaftsrecht unzulässige Regelungen über die Erhebung gesonderter Gebühren für Trichinen- und bakteriologische Untersuchungen auf. Denn die Aufhebungsanordnungen in Art. 2 Abs. 1 der 1. Änderungssatzung vom 18. November 2002 beziehen sich nur auf die entsprechenden gleichlautenden Vorschriften in der ab 2001 geltenden Fassung der Gebührensatzung. Auch ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die weitere Sondergebühren vorsehenden Regelungen in §§ 11 und 12 GebS 1999/2002 ebenfalls gegen die oben dargestellte, vom Europäischen Gerichtshof postulierte Verpflichtung zur Erhebung nur einer einheitlichen Untersuchungsgebühr verstoßen und daher nichtig sind. Unbeschadet dessen kann aber weder die Nichtigkeit der §§ 4 und 9 noch eine - unterstellte - Nichtigkeit der angesprochenen §§ 11, 12 zur Nichtigkeit der hier einschlägigen Gebührensätze gemäß § 2 Abs. 1 a) GebS 1999/2002 bzw. gar zur Nichtigkeit dieser Satzung überhaupt führen. Eine solche Folge wäre nur dann anzunehmen, wenn der Satzungsgeber bei Kenntnis der Unwirksamkeit der erwähnten Sondergebührentatbestände die angesprochenen Gebührensatzregelungen bzw. die übrigen relevanten Satzungsteile nicht oder nur verändert erlassen hätte. Das kann indes nicht angenommen werden. Die Nichtigkeit der §§ 4 und 9 ist insofern ohne Belang, weil die durch die 1. Änderungsatzung in die Gebührensatzung 1999 eingeführten neuen Gebührensätze gerade dazu dienen, der erläuterten Unzulässigkeit der in den besagten Tatbeständen vorgesehenen Sondergebühren durch eine entsprechende Erhöhung der Einheitsgebühr Rechnung zu tragen. Angesichts dessen entspricht es dem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, die GebS 1999/2002 ohne die §§ 4 und 9, deren ausdrückliche Aufhebung schlicht übersehen wurde, anzuwenden. Nach den dargestellten Grundsätzen vermag auch die unterstellte Nichtigkeit der §§ 11, 12 eine Nichtigkeit der hier einschlägigen Bestimmungen bzw. der GebS 1999/2002 insgesamt nicht zu begründen. Auf der Grundlage der Angaben des Beklagten, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, sind im Bereich der von § 2 Abs. 1 a) GebS 1999/2002 geregelten privatgewerblichen Schlachtstätten mittels der besagten Tatbestände jährliche Gebühreneinnahmen in Höhe von lediglich ca. 0,26 % der dortigen Gesamteinnahmen erzielt worden. Entsprechend dieser im Verhältnis zu den sonstigen erhobenen Gebühren zu vernachlässigenden Größenordnung sind in die Kalkulation für das Jahr 2000 keine Einnahmen gemäß der erwähnten §§ 11 und 12 eingestellt worden. Angesichts dessen spricht alles dafür, dass der Satzungsgeber diese Tatbestände bei Kenntnis von einer eventuellen Unvereinbarkeit derselben mit dem Gemeinschaftsrecht ohne Änderung der übrigen Satzungsregelungen lediglich gestrichen hätte. Insbesondere kann wegen der unerheblichen - die Aufnahme in die Kalkulationsüberlegungen nicht rechtfertigenden - Finanzierungsbedeutung jener Regelungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber anlässlich ihres Wegfalls die allgemeinen Gebührensätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Schweinen erhöht hätte. Die vorstehende Wertung wird auch durch § 15 GebS 1999/2002 bestätigt, der den allgemeinen Willen des Satzungsgebers zum Ausdruck bringt, dass im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen an den übrigen Vorschriften grundsätzlich unverändert festgehalten werden soll. Die rückwirkende Inkraftsetzung der einschlägigen satzungsrechtlichen Bestimmungen begegnet, soweit es den hier betroffenen Zeitraum anbelangt, ebenfalls keinen Bedenken. Dies gilt zunächst für die Anordnung der Rückwirkung in § 16 Abs. 1 GebS 1999/2002. Insofern kann auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Rückwirkung des FlGFlHKostG NRW verwiesen werden, die entsprechend gelten. Gleichfalls unbedenklich ist die der 1. Änderungssatzung vom 18. November 2002 gemäß deren Art. 3 Abs. 1 beigemessene Rückwirkung. Diese Satzung diente dazu, der dargestellten zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Unzulässigkeit gesonderter Gebühren für die Trichinen- und bakteriologischen Untersuchungen Rechnung zu tragen und insbesondere für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Schweinen rückwirkend unbedenkliche Einheitsgebühren zu schaffen. Eine beachtliche Verletzung eines berechtigten Vertrauensschutzes ist mit Blick auf die vorliegend maßgeblichen, durch die 1. Änderungssatzung eingeführten Gebührensätze schon deshalb ausgeschlossen, weil diese im wesentlichen lediglich die früheren getrennten Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Trichinenuntersuchung zusammenfassen und nunmehr als einheitlichen, umgerechneten Euro-Betrag wiedergeben. Angesichts dessen tritt jedenfalls keine die Bagatellgrenze überschreitende - vgl. zum fehlenden Vertrauensschutz gegenüber einer rückwirkenden Gebührenerhöhung von weniger als 5 % selbst in Fällen einer hier ohnehin nicht gegebenen echten Rückwirkung: OVG NRW , Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 4439/96 -. Erhöhung der maßgeblichen Gebührensätze für die hier betroffenen vergangenen Zeiträume ein. Auf der Grundlage der nach dem Vorstehenden wirksamen Regelungen in §§ 1, 2 Abs. 1 a) bb) und cc) sowie Abs. 3, § 14 GebS 1999/2002 erweisen sich die Gebührenfestsetzungen im neuen Sammelbescheid mit Ausnahme der geringfügigen tenorierten Aufhebungen als rechtmäßig. Insoweit errechnen sich bei Einstellung der für die einzelne Termine angegebenen untersuchten Tierzahlen, die von der Klägerin nicht in Abrede gestellt worden sind, und der hierfür einschlägigen Gebührensätze nach § 2 Abs. 1 a) bb) und cc) sowie Abs. 3 GebS 1999/2002 die jeweils festgesetzten Gebührenbeträge; auch im übrigen bestehen insofern keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Im geringen Umfang der tenorierten Aufhebungen sind die angefochtenen Gebührenfestsetzungen hingegen rechtswidrig. Die verlangten Gebühren in Höhe von 340,- € für die Untersuchungen am 5. Januar 1998 und von 345,- € für die Untersuchungen am 18. Januar 1999 sind bereits nach den maßgeblichen Sätzen des § 2 Abs. 1 a) bb) GebS 1999/2002 überhöht. Bei einer Untersuchungszahl von 49 Tieren am erstgenannten Termin fallen hierfür lediglich abgerundet 333,- € (49 x 6,80 € = 333,20 €, abgerundet gemäß § 14 Abs. 1 GebS 1999/2002 = 333,- €) an; die Gebühren für die am besagten weiteren Termin untersuchten 50 Tiere betragen lediglich 340,- € (50 x 6,80 €). Die Festsetzungen sind daher um 7,- € bzw. 5,- € aufzuheben. Im Umfang der übrigen geringfügigen Aufhebungen liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW vor. Danach darf die rückwirkende Anwendung des Gesetzes - hier die Gebührenfestsetzungen für den Zeitraum Juni 1997 bis Ende Dezember 1998 - nicht zu höheren Gebührenfestsetzungen führen, als dies nach den bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1999 geltenden kommunalen Satzungen zulässig war. Die Regelung beschränkt nicht die Höhe rückwirkend geltender Gebührensätze in den nach Verkündung des FlGFlHKostG NW neu erlassenen Satzungen. Sie bezieht sich allein auf die durch Bescheid erfolgende Kostenfestsetzung im Einzelfall und verlangt, dass diese die bis zum genannten Stichtag nach dem seinerzeit geltenden Satzungsrecht - dessen Gültigkeit unterstellt - zulässige Gebührenhöhe nicht übersteigen darf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -, a.a.O. Bis zum bzw. am maßgeblichen Stichtag 1. Januar 1999 galt vorliegend die Gebührensatzung vom 20. März 1995. Die danach zulässigen Gebühren liegen für folgende Untersuchungstermine mit den aufgeführten Beträgen unterhalb der im Sammelbescheid festgesetzten Gebühren: Datum Gebühren nach Satzung 1995 Festgesetzte Gebühren im Sammelbescheid Differenz 29.09.1997 58 T = 721,50 DM = 368,90 € 369,- € 0,10 € 17.11.1997 56 T = 721,50 DM = 368,90 € 369,- € 0,10 € 15.12.1997 90 T = 999,- DM = 510,78 € 511,- € 0,22 € 26.01.1998 75 T = 832,50 DM = 425,65 € 426,- € 0,35 € 02.02.1998 61 T = 721,50 DM = 368,90 € 369,- € 0,10 € 16.02.1998 73 T = 810,30 DM = 414,30 € 414,50 € 0,20 € 02. 03.1998 64 T = 721,50 DM = 368,90 € 369,- € 0,10 € 16.03.1998 67 T = 743,70 DM = 380,25 € 380,50 € 0,25 € 23.03.1998 65 T = 721,50 DM = 368,90 € 369,- € 0,10 € 06.04.1998 68 T = 754,80 DM = 385,92 € 386,- € 0,08 € 27.04.1998 56 T = 721,50 DM = 368,90 € 369,- € 0,10 € 10.05.1998 76 T = 843,60 DM = 431,33 € 431,50 € 0,17 € 18.05.1998 55 T = 721,50 DM = 368,90 € 369,- € 0,10 € 25.05.1998 70 T = 777,- DM = 397,27 € 397,50 € 0,23 € 02.06.1998 56 T = 721,50 DM = 368,90 € 369,- € 0,10 € 15.06.1998 65 T = 721,50 DM = 368,90 € 369,- € 0,10 € 07.09.1998 71 T = 788,10 DM = 402,95 € 403,- € 0,05 € 28.09. 1998 70 T = 777,- DM = 397,27 € 397,50 € 0,23 € 05.10.1998 68 T = 754,80 DM = 385,92 € 386,- € 0,08 € 19.10.1998 71 T = 788,10 DM = 402,95 € 403,- € 0,05 € 26.10.1998 71 T = 788,10 DM = 402,95 € 403,- € 0,05 € 02.11.1998 71 T = 788,10 DM = 402,95 € 403,- € 0,05 € 09.11.1998 70 T = 777,- DM = 397,27 € 397,50 € 0,23 € 16.11.1998 59 T = 721,50 DM = 368,90 € 369,- € 0,10 € 23.11.1998 73 T = 810,30 DM = 414,30 € 414,50 € 0,20 € 30.11.1998 70 T = 777,- DM = 397,27 € 397,50 € 0,23 € 14.12.1998 75 T = 832,50 DM = 425,65 € 426,- € 0,35 € 21.12.1998 74 T = 821,40 DM = 419,98 € 420,- € 0,02 € Summe 4,04 € In Höhe der vorbezeichneten Differenzbeträge sind die Kostenfestsetzungen daher aufzuheben. Folglich sind der Gesamtfestsetzungsbetrag sowie die Zahlungsaufforderung im Sammelbescheid auf 55.662,44 € zu reduzieren (Festgesetzte 55.678,50 € abzgl. aufgehobener 16,04 €). Das Rückerstattungsbegehren ist nach dem Vorstehenden lediglich in Höhe von 4,82 € nebst darauf entfallender Zinsen begründet und hat im übrigen keinen Erfolg. Der neue Sammelbescheid bildet in seiner bestätigten Höhe von 55.662,44 € einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen bereits geleisteter Zahlungen; in diesem Umfang setzt er eine entsprechende Zahlungspflicht der Klägerin rechtmäßig fest. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten hat die Klägerin für die betroffenen Untersuchungen 108.875,70 DM = 55.667,26 €, also 4,82 € mehr als den bestätigten Betrag, gezahlt. Folglich besteht nur ein Erstattungsanspruch in Höhe der vorbezeichneten Differenz, der gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 262 ZPO, 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit ab Rechthängigkeit des Verfahrens gegen den neuen Sammelbescheid und mithin auf jeden Fall ab dem beantragten Zeitpunkt der am 20. Februar 2003 erfolgten Zustellung der Klageschrift im Verfahren VG Minden - 9 K 3087/03 - zu verzinsen ist. Die in den erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten sind gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 dem Beklagten aufzuerlegen. Im Hinblick auf die alten Gebührenbescheide auf der Grundlage der alten unveränderten Satzung vom 13. Dezember 1999, wie sie Gegenstand der erstinstanzlichen Verfahren waren, wäre der Beklagte voll unterlegen. Die Nichtigkeit der Gebührenregelungen für die Trichinenuntersuchungen hätte voraussichtlich zur Gesamtnichtigkeit jener unveränderten, noch nicht die neuen erhöhten Einheitsgebührensätze umfassenden Gebührensatzung geführt. Denn insofern ist angesichts der Höhe der auf die Trichinenuntersuchungen entfallenden Kosten davon auszugehen, dass der Satzungsgeber bei Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der gesonderten Gebühren für die o.g. Untersuchungen die Gebührensätze für die Fleischuntersuchung von Schweinen nicht wie in der ursprünglichen Satzungsfassung festgelegt belassen, sondern entsprechend seinem späteren Verhalten in dem Umfang erhöht hätte, wie dies mit der 1. Änderungssatzung beschlossen worden ist. Aus den vorgenannten Gründen hatten zugleich die bis zu dem zur Erledigung der früheren Klageanträge führenden Ereignis - nämlich dem Erlass des Sammelbescheides auf neuer satzungsrechtlicher Grundlage - verfolgten Berufungsanträge der Klägerin Aussicht auf Erfolg und die seinerzeitigen Berufungsanträge des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg. Daher entspricht es billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die insoweit im Berufungsverfahren entstandenen Kosten ebenfalls dem Beklagten aufzuerlegen. Die weiteren im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten sind gemäß § 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO von der Klägerin zu tragen, da ihr geänderter Klageantrag, wie er Gegen- stand der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung geworden ist, ganz überwiegend erfolglos geblieben ist. Daraus ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung für das Berufungsverfahren insgesamt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.