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Beschluss

16 A 3606/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1209.16A3606.03.00
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Tenor

Der Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. August 2003 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin T. werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. August 2003 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin T. werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin T. für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - der Zulassungsantrag - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO), wie aus den nachfolgenden Ausführungen deutlich wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens ist weder von besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch von ihrer grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 (nicht 4, wie im Zulassungsantrag offenbar irrtümlich angegeben) VwGO auszugehen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Bestimmung hat eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und/oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dazu ist erforderlich, dass die vom Rechtsmittelführer darzulegende Rechtsfrage in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Vgl. zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 1995 - 5 B 141.95 -, FEVS 46, 231, und vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 -, Buchholz, 310 § 132 VwGO Nr. 243. Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob die Gemeinde für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG zuständig bleibt, der eine Asylbewerberin ursprünglich zugewiesen wurde, wenn sie von dieser Gemeinde eine asylverfahrensunabhängige Duldung mit der Auflage erhalten hat, dass Wohnsitznahme nur in der Zuweisungsgemeinde gestattet ist und sie sich gleichwohl aus Not in dem Frauenhaus einer anderen Gemeinde aufhält." Zur weiteren Begründung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage macht die Klägerin geltend, obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage liege bislang nicht vor. Eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage ist damit indes nicht dargetan. Für den Fall, dass einem Ausländer - wie hier der Klägerin - nach unanfechtbarer Abweisung des Asylantrags eine asylverfahrensunabhängige Duldung zuteil wird, hat der Senat selbst in seinem Beschluss vom 30. März 2001 - 16 B 44/01 -, juris, entschieden, dass sich die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG - wie von der Klägerin angenommen -, sondern nach § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG richtet. Zwar bestimme § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, dass für Leistungen nach diesem Gesetz diejenige Behörde örtlich zuständig sei, in deren Bereich der Leistungsberechtigte auf Grund der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung zugewiesen worden sei. Eine solche - auf § 50 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) bzw. der Vorgängerregelung in § 22 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 9 AsylVfG 1982 beruhende - Entscheidung bleibe grundsätzlich auch bei Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags bis zu dessen aufenthaltsrechtlicher Abwicklung wirksam. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG dauere die Wirksamkeit an, so lange und so weit der Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder andere Weise erledigt sei. Als in diesem Sinne erledigt sei eine Verteilung oder Zuweisung nicht nur dann anzusehen, wenn der Aufenthalt des von dieser Regelung erfassten Personenkreises durch Ausreise oder Abschiebung beendet, sondern auch, wenn dem Ausländer ein asylverfahrensunabhängiger Aufenthalt ermöglicht werde. Unabhängig davon fehlt es einer Klärungsbedürftigkeit dann, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, sie sich also auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden und auf der Grundlage des bisher vorliegenden Rechtsprechungsmaterials ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1995 - 5 B 141.95 -, FEVS 46, 231, und BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14. Davon ist vorliegend auszugehen. Zu § 22 Abs. 5 AsylVfG 1982 hatte schon das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 -, NVwZ 1993, 276 (278), entschieden, dass die Zuweisungsentscheidung u.a. auch dann unwirksam wird, wenn dem Ausländer der Aufenthalt ungeachtet der Asylantragsrücknahme aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglicht wird, wobei auch die Erteilung einer Duldung in Betracht kommt. Soweit sich verwaltungsgerichtliche Obergerichte mit der in Rede stehenden Frage befasst haben, haben sie z.T. in Kenntnis und unter Auseinandersetzung mit der in der Literatur vertretenen Gegenauffassung - vgl. Deibel, Das neue Asylbewerberleistungsrecht, ZAR 1998, 28 (35); Hohm in GK-AsylbLG, § 10a Rn. 32 m.w.N. - ebenfalls angenommen, dass sich die Zuweisungsentscheidung erledigt, wenn dem Ausländer ein asylverfahrensunabhängiger Aufenthalt ermöglicht wird. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 1989 - 19 B 585/89 -, NVwZ-RR 1990, 330 (331 f.) und Beschluss vom 30. März 2001 - 16 B 44/01 - a.a.o.; zu § 50 Abs. 4 AsylVfG: OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1999 - 17 A 3994/98 -; Beschluss vom 30. Januar 1997 - 25 B 2973/96 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 4 M 2124/00 - und - 4 M 2288/00 -, GK-AsylbLG VII - zu § 10a OVG- Nr. 5, Beschluss vom 11. August 1998 - 4 M 3575/98 -, GK-AsylbLG VII - zu § 10a OVG- Nr. 1; HessVGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - 1 TG 651/00 -, GK-AsylbLG VII - zu § 10a VGH- Nr. 3, jeweils m.w.N. Eine höchstrichterliche oder obergerichtliche Entscheidung, die die von der Klägerin vertretene gegenteilige Auffassung stützen würde, ist weder von der Klägerin benannt worden noch sonst ersichtlich. Da die Klägerin "besondere rechtliche Schwierigkeiten" der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zwar geltend gemacht, über die oben erörterten Gesichtspunkte hinaus aber nicht begründet hat, ist auch das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.