Urteil
6 A 1720/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1119.6A1720.02.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde am 00.00.0000 zum Kommissar-Anwärter ernannt. Ab September 0000 nahm er ein Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, Abteilung E. , auf. Im Rahmen dieses Studiums absolvierte er im K. 0000 an zwei Tagen in der Woche ein Fachpraktikum beim Polizeipräsidium C. . Im 00.00.0000 bat der damalige Freund der Schwester des Klägers, Herr J. C1. , den Kläger wiederholt, ihm eine Auskunft zu beschaffen, und zwar dazu, ob sich eine bestimmte Person zur Zeit in Untersuchungshaft befinde. Der Kläger lehnte diese Bitte zunächst ab. Anfang K. 0000 trat Herr C1. erneut an den Kläger heran und erklärte ihm, er, Herr C1. , plane, eine neue Beschäftigung aufzunehmen. Er habe jedoch gehört, dass das Unternehmen, bei dem er die neue Stelle antreten wolle, "Dreck am Stecken" habe und der Geschäftsführer der betreffenden Firma, ein Herr C2. , in Untersuchungshaft genommen worden sei. Herr C1. bat den Kläger, in Erfahrung zu bringen, ob Herr C2. tatsächlich in Haft sei. Nachdem Herr C1. dem Kläger mitgeteilt hatte, dass das Verfahren gegen Herrn C2. beim Kriminalkommissariat (KK) 23 in E1. bearbeitet werde, rief der Kläger dort am 00.00.0000 an. Er stellte sich mit seinem Nachnamen vor, nannte das damals aktuell gültige Kennwort für Datenstationsabfragen und bat seinen Gesprächspartner, KHK L. , um Auskunft darüber, ob sich Herr C2. noch in Haft befinde. Auf die Rückfrage, warum er das wissen wolle, erwiderte der Kläger, er meine Herrn C2. kürzlich in der Öffentlichkeit gesehen zu haben und er kenne ihn von früher her. Auf die Frage nach seiner dienstlichen Telefonnummer erklärte der Kläger, er befinde sich derzeit nicht auf seiner Dienststelle; diesbezüglich hatte der Kläger im Laufe des Gesprächs die "Polizei in C. " genannt. Auf die Frage nach einer privaten Rufnummer äußerte der Kläger, die Angelegenheit sei nicht so wesentlich, und legte auf. Nachdem der Gesprächspartner des Klägers Ermittlungen hinsichtlich der Person des Anrufers vom 00.00.0000 eingeleitet hatte, wurde der Kläger am 00.00.0000 durch einen Vorgesetzten, POK L1. , gefragt, ob er den betreffenden Anruf getätigt habe. Dies verneinte der Kläger. Anschließend ersuchte POK L1. den Kläger, KHK L. anzurufen. Da ihm zu diesem Zeitpunkt klar geworden war, dass Sinn des Anrufs ein Stimmenvergleich war, bat der Kläger einen Freund, Herrn N. N1. , für ihn den Anruf vorzunehmen. Der Betreffende entsprach dieser Bitte und gab sich gegenüber KHK L. als der Kläger aus. Er erklärte seinem Gesprächspartner, den Anruf vom 00.00.0000 nicht getätigt zu haben. Fragen des KHK L. , die die persönlichen Verhältnisse des Klägers betrafen, konnte Herr N1. beantworten, weil er durch den Kläger, der das Telefonat mithörte, entsprechend informiert wurde. Da nach dem Eindruck des KHK L. aufgrund der Unterschiedlichkeit der Stimmen Personenverschiedenheit zwischen den Anrufern vorlag, forderte POK L1. den Kläger am Tage nach dem Anruf des Herrn N1. auf, von seiner Dienststelle aus mit KHK L. zu sprechen. Daraufhin offenbarte sich der Kläger gegenüber POK L1. und klärte den gesamten Sachverhalt auf. Mit Verfügung vom 00.00.0000 ordnete das Polizeipräsidium E. Vorermittlungen gemäß § 26 Abs. 1 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein- Westfalen (DO NRW) gegen den Kläger an. Nach deren Abschluss erfolgte am 00.00.0000 die Anordnung der Untersuchung nach § 125 Abs. 1 DO NRW. Gleichzeitig wurde der Kläger vorläufig des Dienstes enthoben. In dem zusammenfassenden Bericht gemäß § 62 Abs. 2 DO NRW stellte der Untersuchungsführer fest, der Kläger habe schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt. Nach Anhörung des Klägers und mit Zustimmung des Personalrats entließ das Polizeipräsidium E. den Kläger mit Bescheid vom 00.00.0000 mit Wirkung vom 31. März 1999 gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zur Begründung verwies es darauf, der Kläger habe seine Pflicht zur uneigennützigen Dienstausübung (§ 57 Satz 2 LBG), seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes und seine Wahrheitspflicht (§ 57 Satz 3 LBG) sowie seine Gehorsamspflicht (§ 58 Satz 2 LBG) verletzt. Gegen den vorgenannten Bescheid erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 Widerspruch. Er führte zur Begründung aus, seine Entlassung sei nicht verhältnismäßig. Aus der vorangegangenen disziplinarrechtlichen Untersuchung ergebe sich, dass es sich bei seinem Verhalten um eine Unüberlegtheit eines jungen unerfahrenen Beamten gehandelt habe mit der Folge, dass sich Entsprechendes nicht wiederholen werde. Der angefochtene Bescheid lasse nicht einmal ansatzweise erkennen, dass die zu seinen, des Klägers, Gunsten sprechenden Erwägungen berücksichtigt worden seien. Dies sei ermessensfehlerhaft. Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch des Klägers zurück: Der Kläger habe mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen. Insbesondere in dem Folgeverhalten des Klägers liege ein vorsätzliches Fehlverhalten, das nicht mehr mit der Unüberlegtheit und Unerfahrenheit eines jungen Beamten zu entschuldigen sei. Die mehrfache Dienstpflichtverletzung des Klägers im Kernbereich der beamtenrechtlichen Dienstpflichten nötige zu der Annahme eines Mangels an charakterlicher Eignung, wobei es unerheblich sei, ob es sich hierbei um eine einmalige Entgleisung gehandelt habe. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Dienstherrn sei damit endgültig zerstört. Seine Weiterverwendung im öffentlichen Dienst sei aus Gründen der Funktionssicherung nicht mehr tragbar. Auch hätten die dem Kläger nachgewiesenen Dienstpflichtverletzungen bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge gehabt, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren hätte verhängt werden können. Gemäß § 35 i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG sei auch aus diesem Grunde die Entlassung des Klägers unvermeidbar. Nach der Art der Dienstpflichtverletzungen sei ferner ein Entgegenkommen im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG nicht gerechtfertigt. Konkrete Umstände im Einzelfall, die in Anwendung des eingeräumten Ermessens zu einer von der sonstigen Praxis in derartigen Fällen abweichenden Entscheidung hätten führen müssen, seien nicht geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Der Kläger hat Klage erhoben und sein Vorbringen mit Hinweis auf eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vertieft. Der Kläger hat beantragt, die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 00.00.0000 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 00.00.0000 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. Januar 2002 dem Klageantrag des Klägers entsprochen: Die angefochtene Entlassungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei ermessensfehlerhaft. Der Bescheid vom 00.00.0000 lasse keine Ermessenserwägungen erkennen. Es sei schon nicht ersichtlich, auf welchen konkreten Entlassungsgrund die Verfügung habe gestützt werden sollen. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass sich das Polizeipräsidium E. des Erfordernisses einer atypischen Fallgestaltung, das aus der Sollvorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG resultiere, bewusst gewesen sei. Die zugunsten des Klägers sprechenden Gesichtspunkte, die von KHK L. und in dem Vorermittlungsverfahren sowie in dem disziplinarrechtlichen Untersuchungsverfahren benannt worden seien, hätten keine Berücksichtigung gefunden. Auch im Widerspruchsbescheid seien die gesetzlichen Vorgaben des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG, der nur die schwächste Form des Ermessens einräume, nicht beachtet worden. Die erforderliche Abwägung unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn fehle hier ebenfalls. Sofern die Entlassung im Widerspruchsbescheid auch mit dem Vorliegen eines Dienstvergehens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG begründet werden solle, sei dazu festzustellen, dass dem Kläger kein Verhalten vorgeworfen werden könne, das bei hypothetischer Betrachtung bei einem Beamten auf Lebenszeit mit der erforderlichen Sicherheit eine qualifizierte Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. Mit der (vom Senat zugelassenen) Berufung macht der Beklagte geltend: Ein die Entlassung des Klägers rechtfertigender sachlicher Grund liege in den vom Kläger begangenen Dienstpflichtverletzungen. Es handele sich nicht lediglich um eine einmalige Entgleisung. Vielmehr sei der Kläger durchaus intensiv und systematisch vorgegangen. Auch ein junger und unerfahrener Beamter müsse sich über die Kernbereiche der ihn treffenden Verpflichtungen im Klaren sein. Der Kläger habe während seines Vorbereitungsdienstes gezeigt, dass sein Verbleib im Beamtenverhältnis nicht tragbar sei. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn sei endgültig zerstört. Aus diesem Grunde sei für die Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG kein Raum. Die Entlassung des Klägers sei auch in ermessensfehlerfreier Weise erfolgt. Bereits der Bescheid vom 00.00.0000 lasse den Schluss zu, dass das eingeräumte Ermessen erkannt worden sei, da er auf die Verfügung vom 00.00.0000 Bezug nehme und ferner einen ausdrücklichen Hinweis auf die im Anschluss an die Vorermittlungen durchgeführte Untersuchung enthalte. Jedenfalls ließen aber die Entscheidung der Widerspruchsbehörde und das Beklagtenvorbringen in der ersten Instanz hinreichende Ermessenserwägungen erkennen. Im Widerspruchsbescheid sei insoweit die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses herausgestellt worden. Darüber hinaus enthalte der Widerspruchsbescheid konkrete Ausführungen dazu, dass und warum von der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG abgewichen werden durfte. Im Übrigen sei spätestens während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz auf der Grundlage des § 114 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Ergänzung der maßgeblichen Ermessenserwägungen erfolgt. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus, in dem Urteil des Verwaltungsgerichts sei die Entlassung zu Recht als ermessensfehlerhaft eingestuft worden. Der Beklagte habe einerseits die Fürsorgepflicht des Dienstherrn berücksichtigen und deshalb Erwägungen dahingehend anstellen müssen, warum eine für Beamte auf Widerruf vorgesehene Disziplinarmaßnahme, die ohne förmliches Disziplinarverfahren verhängt werden könne, im Falle des Klägers nicht ausgereicht habe. Andererseits solle von der Sollvorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich dann abgewichen werden, wenn ein atypischer Sonderfall die in dieser Vorschrift getroffene gesetzgeberische Wertung nicht rechtfertige. Ermessenserwägungen, die diese Punkte berücksichtigten, seien in den angefochtenen Bescheiden nicht einmal ansatzweise vorhanden. Der Verweis auf die Verfügung vom 00.00.0000 könne die anlässlich der Entlassungsentscheidung erforderlichen neuen und umfassenden Ermessenserwägungen nicht ersetzen. Es seien noch nicht einmal die in dem Untersuchungsverfahren zutage getretenen für ihn sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt worden. Die Aspekte der Unüberlegtheit und Unerfahrenheit sprächen entscheidend dafür, dass er nicht vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes entlassen werden dürfe. Dabei bezögen sich diese Gesichtspunkte nicht ausschließlich auf die Vorgehensweise bei den Pflichtverletzungen an sich, sondern seien auch in der Planung und im Nachverhalten deutlich erkennbar. Schließlich habe aber auch der Umstand, dass bei einer anderen, nämlich offenen Vorgehensweise eventuell die Information erteilt worden wäre, erhebliches Gewicht im Hinblick auf seine Unerfahrenheit und Unüberlegtheit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (7 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Die zulässige Klage ist begründet, denn die Entlassungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf findet in § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG keine Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift kann der Beamte auf Widerruf jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Es reicht insoweit aus, wenn ein sachlicher Grund für die Entlassung gegeben ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 62, 267 (268); Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2004, § 35 Rdnr. 22 m. w. N. Für die Ausfüllung des Merkmals des sachlichen Grundes kommt den in § 34 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBG genannten Entlassungsgründen - obwohl § 34 Abs. 1 LBG von § 35 LBG nicht unmittelbar in Bezug genommen wird - maßgebliche Bedeutung zu. Denn der Entlassungsrechtsschutz des Beamten auf Widerruf ist selbst unter Berücksichtigung der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG insoweit kein stärkerer als der eines Probebeamten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267 (270). Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG kann der Beamte auf Probe bei einem Verhalten entlassen werden, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann. Ferner kann er gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG bei mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) in der Probezeit entlassen werden. Die Entlassungstatbestände des § 34 Abs. 1 Nr. 1 und des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG stehen im Grundsatz selbständig nebeneinander, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1983 - 2 C 89.81 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1983, 1105 (1107); Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 22. Juni 1999 - 1 TG 1524/99 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1999, 273 (274) m. w. N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. September 1996 - 6 B 1619/96 -, mit der Folge, dass dann, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG noch nicht erfüllt sind, es gleichwohl grundsätzlich möglich ist, aus dem in Rede stehenden Sachverhalt auf mangelnde Bewährung im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG zu schließen. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG steht dem Dienstherrn ein (weitreichender) Beurteilungsspielraum zu, der nur eine sehr eingeschränkte rechtliche Kontrolle zulässt. Die Eignungseinschätzung kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur darauf überprüft werden, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, 3111 (3112); BVerwG; Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz), 232 § 8 BBG Nr. 55, 4 (5 f.); Urteil vom 29. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 (180). Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für eine Entlassung des Klägers nicht gegeben. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG. Die Einstufung des Anrufs des Klägers vom 00.00.0000 und seiner sich daran anschließenden Handlungen als ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, ist aus tatsächlichen Gründen nicht zu rechtfertigen. Der dem Kläger zur Last gelegte Sachverhalt beschränkt sich auf die tatsächlichen Feststellungen im Abschlussbericht des Untersuchungsführers. Diese sind im Tatbestand des vorliegenden Urteils wiedergegeben und zwischen den Beteiligten nicht streitig. Demgemäß verfehlt ist die im Widerspruchsbescheid geäußerte Annahme, der Kläger habe das Ergebnis der Datenabfrage an Dritte weitergegeben. Tatsächlich ist es soweit nicht gekommen; eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist allenfalls versucht worden. Eine Einordnung des streitgegenständlichen Sachverhalts als ein bei einem Lebenszeitbeamten nur im förmlichen Verfahren zu ahndendes Fehlverhalten ist schon insoweit fragwürdig. Gegen eine solche Einordnung sprechen vor allem aber die in dem zusammenfassenden Bericht gemäß § 62 Abs. 2 DO NRW aufgezeigten mildernden Umstände (geständige Einlassung des Klägers; einmaliges, persönlichkeitsfremdes Verhalten; beflissenes und korrektes sonstiges dienstliches Verhalten; Wille zur Aufklärung; Bitte um Entschuldigung), die sich mit der - anlässlich seiner Vernehmung vom 00.00.0000 geäußerten - Einschätzung des Hauptbelastungszeugen L. decken. Hinzu tritt, dass die erbetene Auskunft eine - über die polizeiinterne EDV unschwer zu erlangende - Bagatellinformation betraf, die nach der Einschätzung des Untersuchungsführers auch ohne Täuschung möglicherweise erteilt worden wäre. Ferner ist im vorliegenden Zusammenhang zu beachten, dass der Kläger aktiv, nämlich dadurch, dass er Herrn C1. zur Kooperation mit der Polizei veranlasste, dazu beigetragen hat, die Ermittlungsansätze in dem gegen Herrn C2. gerichteten strafrechtlichen Verfahren ökonomischer zu gestalten. Die vorgenannten Gesichtspunkte wären in einem Disziplinarverfahren zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen gewesen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 9. April 2003 - 22d A 2257/01.O -. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit der "erforderlichen Sicherheit" festgestellt werden, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1967 - II C 29.65 -, BVerwGE 26, 228 (233); Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 24.79 -, BVerwGE 62, 280 (282), dass in einem entsprechenden Fall gegen einen Beamten auf Lebenszeit eine Maßnahme im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG verhängt worden wäre. Auch in § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG findet die Entlassungsverfügung keine Rechtsgrundlage. Denn die erstmals im Widerspruchsbescheid geäußerte Einschätzung, beim Kläger liege ein Mangel an charakterlicher Eignung - im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG - vor, der seine Entlassung rechtfertige, leidet an einem grundlegenden Fehler im eingangs erläuterten Sinne. Die Bejahung eines von § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG erfassten Falles stützt sich nämlich auf eine rechtlich wie tatsächlich unzutreffende Bewertung der disziplinarrechtlichen Schwere des streitgegenständlichen Verhaltens des Klägers. Sie ist mit der - wie dargelegt - fehlgehenden Annahme des Beklagten verknüpft, auch der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG sei erfüllt. Diese Verknüpfung zwischen der Bejahung eines Charaktermangels im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG und Annahme der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG ergibt sich aus dem Inhalt der streitbefangenen Bescheide. Von ihr ist auch im gerichtlichen Verfahren nicht abgerückt worden: Die Verfügung vom 00.00.0000 ist ausschließlich auf das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen gestützt worden. Die Rechtsgrundlage für die Entlassung wurde in diesem Bescheid allein in § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG (i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG) gesehen. Das folgt zwar nicht aus der Verfügung selbst, ergibt sich aber aus dem Zusammenhang mit der Begründung der vorläufigen Dienstenthebung vom 00.00.0000, dem Anhörungsschreiben vom 00.00.0000 und der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 00.00.0000. Hierbei stellte der Beklagte nämlich darauf ab, dass das Verhalten des Klägers bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge gehabt hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden könne. Erstmals im Widerspruchsbescheid wird ein charakterliches Eignungsdefizit des Klägers geltend gemacht. Die betreffende Feststellung ist aber mit der Annahme verbunden, dass auch die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG erfüllt seien. Im gerichtlichen Verfahren hat sich hieran nichts substantiell geändert. Der Beklagte ist hier von seiner Einschätzung, neben einem Entlassungsgrund nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG sei auch ein solcher nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG - i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG - gegeben, nicht abgerückt. Vielmehr hat er in der Klageerwiderung vom 00.00.0000 ausgeführt, die Feststellung der Widerspruchsbehörde sei zutreffend, dass die dem Kläger nachgewiesene Dienstpflichtverletzung bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge gehabt hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren hätte verhängt werden können. Deshalb hätte die charakterliche Nichteignung des Klägers selbst bei einem Probebeamten zur Entlassung führen müssen. Die Entlassung des Klägers gemäß § 35 LBG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG sei aus diesem Grunde unvermeidbar gewesen. Die Annahme des Beklagten, das streitgegenständliche Verhalten des Klägers erfülle die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG, geht fehl. Dies gilt zum einen aus den oben zu § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG dargelegten tatsächlichen Gründen. Zum anderen ist der durch den Beklagten für seine rechtliche Bewertung gewählte Ausgangspunkt rechtsirrig: Der Beklagte ist erkennbar der Auffassung, für die Bejahung eines Entlassungsgrundes im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG genüge bereits, dass ein Lebenszeitbeamter mit einer (im oberen Rahmen liegenden) Geldbuße belegt werde. Anders lassen sich seine Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 00.00.0000, der Personalratsvorlage vom gleichen Tage und der Klageerwiderung vom 00.00.0000 nicht verstehen. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend, da die Geldbuße zu den Disziplinarmaßnahmen zählt, die durch Disziplinarverfügung, also ohne förmliches Verfahren verhängt werden können (vgl. § 29 Abs. 1 DO NRW). Mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG kommt es auf die Frage der Ermessensausübung, die das Verwaltungsgericht und die Beteiligten in den Vordergrund ihrer rechtlichen Erwägungen gestellt haben, nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 710 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.