Beschluss
6 B 2090/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1108.6B2090.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen; diese Kosten haben die Beigeladenen selbst zu tragen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen; diese Kosten haben die Beigeladenen selbst zu tragen. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Der Antragsteller und die Beigeladenen verrichten Dienst als Kriminal- bzw. Polizeihauptkommissare der Besoldungsgruppe A 12 BBesO beim Polizeipräsidium E. . In den letzten dienstlichen Regelbeurteilungen vom 00. bzw. 00.00.0000 hat der Polizeipräsident E. ihnen übereinstimmend das Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" (5 Punkte) zuerkannt. Der Dienstherr beabsichtigt, zwei dem Polizeipräsidium E. für 00.0000 zugewiesene Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (Erster Polizei/Kriminalhauptkommissar) mit den Beigeladenen zu besetzen. Hiergegen erstrebt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Beförderungsstellen vorläufig nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, mangels der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt: Die Auswahlentscheidungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Das Polizeipräsidium E. habe fehlerfrei nur Bewerber berücksichtigt, die bereits in eine nach A 13 BBesO bewertete Funktionsstelle eingewiesen worden seien. Im Unterschied zu dem Antragsteller hätten die Beigeladenen eine solche Funktionsstelle seit dem 00.00.0000 bzw. 00.00.0000 inne. Diese sei ihnen aufgrund einer an den Grundsätzen der Bestenauslese orientierten Auswahlentscheidung übertragen worden. Der Antragsteller macht geltend: Das von der Kreispolizeibehörde E. angewandte System der "Topfwirtschaft" sei zwar rechtmäßig, wenn bereits die Besetzung des höherwertigen Dienstpostens nach dem Prinzip der Bestenauslese durchgeführt worden sei. Das sei jedoch hier nicht erfolgt. Denn er habe sich grundsätzlich bemüht, einen höherwertigen Dienstposten zu erhalten. Er habe sich um die Stellen der Leiter der Kriminalkommissariate 22 und 43 beworben, diese Bewerbungen jedoch auf Bitten des damaligen Leiters ZKB, der ihn auf seinem Dienstposten im Kriminalkommissariat 11 für unentbehrlich gehalten habe, zurückgezogen; der Leiter ZKB habe ihm gesagt, er könne mit dem ihm erteilten Prädikat von 5 Punkten auch so eine Stelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO erhalten. Das habe ihn veranlasst, sich nicht weiter zu bewerben. Er sei auch nie von einem Vorgesetzten aufgefordert worden, sich um A 13-fähige Stellen zu bewerben. Somit seien die Bewerberkreise unzulässigerweise bereits im Vorfeld reduziert worden. Im übrigen werde das Prinzip der Bestenauslese durch die "Topfwirtschaft" ad absurdum geführt. Beamte mit einer schlechteren Beurteilung könnten allein deshalb befördert werden, weil sie einen A 13-fähigen Dienstposten hätten. Es komme hinzu, dass er mit der Leitung von Mordkommissionen befasst sei und deshalb ohnehin eine A 13-fähige Funktion habe. Darin stimmten die Behörde und der Personalrat auch überein. Dem diesbezüglichen Funktionserlass habe der Personalrat lediglich wegen Problemen im Bereich der A 12-fähigen Dienstposten noch nicht zugestimmt. Somit sei es treuwidrig, dass der Dienstherr sich darauf berufe, sein Dienstposten sei nicht der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugeordnet. Unabhängig davon sei vor ca. zweieinhalb Jahren ein anderer Beamter als Sachbearbeiter auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 BBesO nach A 13 BBesO befördert worden. Somit sei er in das Auswahlverfahren einzubeziehen, und bei einer inhaltlichen Ausschöpfung der Einzelmerkmale der aktuellen Beurteilungen bzw. bei einer Heranziehung der Vorbeurteilungen sei er als besser qualifiziert als die Beigeladenen anzusehen. Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch hätte bejahen müssen. Nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung lässt auch das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, dass der Dienstherr den Antragsteller bei den Auswahlverfahren bezüglich der Planstellen, die mit den Beigeladenen besetzt werden sollen, hätte berücksichtigen müssen. Die Kreispolizeibehörde E. bezieht nur diejenigen Beamten in die Auswahl für die Vergabe der Stelle eines Ersten Polizei/Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) ein, die bereits eine nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO g.D. bewertete Funktion ausüben. Hierbei hat der Dienstherr den Antragsteller rechtsfehlerfrei als nicht mit einer solchen Funktion ausgestattet angesehen. Der Antragsteller ist als Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12 BBesO auf einem Dienstposten eingesetzt, der u.a. die Leitung von Mordkommissionen und die Abwesenheitsvertretung des Leiters des Kriminalkommissariats 11 beinhaltet. Eine dahingehende Funktion mag zwar, wie der Antragsteller geltend macht, als "A 13- fähig" anzusehen sein. Eine dahingehende Einordnung ist offenbar auch vorgesehen. Sie ist aber bislang nicht erfolgt. Eine entsprechende Regelung ist bis jetzt noch nicht in Kraft getreten. Bislang werden für die Dienstpostenbewertung die "Vorbemerkungen zum Stellenplan 0000" des Innenministeriums zugrunde gelegt. Danach ist im gehobenen Polizeivollzugsdienst die Funktion des Antragstellers (anders als bei der Funktion des Beigeladenen zu 1. "Leiter Führungs- und Lagedienst" und der Funktion des Beigeladenen zu 2. "Leiter Bereitschaftspolizeihundertschaft" - "vormals Hundertschaftsführer -") noch nicht in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingestuft. Einen Vorgriff auf eine in Aussicht genommene künftige Einstufung kann der Antragsteller nicht beanspruchen. Entgegen seiner Auffassung ist es nicht als treuwidrig anzusehen, dass der Dienstherr in den Auswahlverfahren, um die es hier geht, noch die gegenwärtig gehandhabte Dienstpostenbewertung der obersten Dienstbehörde zugrunde gelegt hat. Es ist bei summarischer Prüfung rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Kreispolizeibehörde E. bei der Besetzung der Spitzenpositionen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zur Voraussetzung macht, dass dafür nur Beamte der Besoldungsgruppe A 12 BBesO in Betracht kommen, die nach den Grundsätzen der Bestenauslese bereits einen Dienstposten der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 13 BBesO erlangt haben. Dass die Beigeladenen derartige Dienstposten innehaben, ist ausgeführt worden, und dass ihre Dienstposten, worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, nach den Grundsätzen der Bestenauslese, d.h. anhand einer an der Qualifikation orientierten Auswahl unter den Bewerbern vergeben wurden, stellt der Antragsteller mit der Beschwerde nicht in Frage. Er macht vielmehr geltend, seitens seiner Vorgesetzten sei er nie aufgefordert worden, sich an einem derartigen Auswahlverfahren zu beteiligen, im Gegenteil habe man ihn zur Rücknahme zweier diesbezüglicher Bewerbungen veranlasst, und der damalige Leiter ZKB habe ihm erklärt, er sei im Kriminalkommissariat 11 unentbehrlich und werde mit seiner Spitzenbeurteilung ohnehin befördert werden. Dieses Vorbringen - seine Richtigkeit unterstellt - ist nicht geeignet, die ständige Handhabung der Kreispolizeibehörde E. , dass eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO eine bereits ausgeübte Funktion dieser Besoldungsgruppe voraussetzt, als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Unabhängig davon weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass dem Antragsteller die o.a. (seit 0000 angewendeten) Modalitäten einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bekannt gewesen sein mussten. Der Senat geht darüber hinaus davon aus, dass sie dem Antragsteller auch tatsächlich bekannt waren. Wenn er dennoch von Bewerbungen um eine Funktion, die nach A 13 BBesO bewertet war, Abstand nahm bzw. diese zurückzog, fällt dies in seinen Verantwortungsbereich. Sofern ihm von einem Vorgesetzten Versprechungen bezüglich einer Beförderung auch ohne die vorherige Wahrnehmung eines nach A 13 BBesO bewerteten Dienstpostens gemacht worden sein sollten, hat dies, wie ausgeführt worden ist, keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Praxis. Diese Praxis begegnet nach summarischer Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine "Vorverlagerung" der Bestenauslese, vgl. in diesem Zusammenhang Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschlüsse vom 27. Juni 1995 - 6 B 1136/05 - und vom 24. März 2004 - 6 B 249/04 - , ist (wie in § 10 Abs. 4 LVO NRW) in § 8 Abs. 7 Nr. 3 LVOPol NRW vorgesehen, und die Beförderungspraxis bei der Kreispolizeibehörde E. bei der Vergabe der Spitzenämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes hält sich in dem insoweit zulässigen Rahmen. Sofern in der Vergangenheit ein Beamter der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, der keine als höherwertig eingestufte Funktion ausübte, beim Polizeipräsidium E. eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO erhalten hat, rechtfertigt dies kein dem Antragsteller günstigeres Ergebnis. Unabhängig von den vom Antragsgegner insoweit geltend gemachten Besonderheiten bei jener Beförderung war das nach dem Akteninhalt jedenfalls ein einmaliger Fall, der entweder mit dem des Antragstellers nicht vergleichbar ist oder aber unter Verstoß gegen die ständige Handhabung der Kreispolizeibehörde E. entschieden worden ist. Ein Anspruch des Antragstellers, deshalb ebenfalls so behandelt zu werden, lässt sich daraus nicht herleiten. Hiernach stellt sich die Frage einer inhaltlichen Ausschöpfung (Auswertung) der aktuellen Regelbeurteilungen und gegebenenfalls der Vorbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Eine Antragshäufung, die die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verdoppelung des in Verfahren der vorliegenden Art regelmäßig festzusetzenden Streitwerts rechtfertigen würde, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 6 E 1277/03 -, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.