Beschluss
15 A 3608/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1029.15A3608.04.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.706,02 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.706,02 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der im Zulassungsverfahren vorgetragene Angriff gegen die vom Verwaltungsgericht für richtig erachtete Veranlagung des klägerischen Grundstücks im Berufungsverfahren erfolgreich wäre. Solche Zweifel bestehen nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht die Veranlagung des klägerischen Grundstücks bis zur satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung von 40 m von der Straße an gebilligt hat, obwohl der hintere Teil dieser Fläche (nach dem vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Plan zwischen 30 und 40 m von der Straße, nach dem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2004 vor dem Verwaltungsgericht eingereichten Plan zwischen 21 und 32 m von der Straße) in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Die sich daraus ergebenden baulichen Beschränkungen für den hinteren Bereich des Grundstücks führen nicht dazu, dass dieser Teil aus der Veranlagung herauszunehmen wäre. Es ist - wie der Kläger im Zulassungsverfahren auch einräumt - nicht erforderlich, dass die beitragsrechtlich zu veranlagende Fläche voll baulich ausgenutzt werden kann. Es ist sogar regelmäßig so, dass die überbaubare Fläche kleiner als die Grundstücksfläche ist. Welche beitragsrechtliche Bedeutung darüber hinaus gehende Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstückes haben, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach wird die Entstehung des vollen Beitrags nur dann gehindert, wenn sich die baulichen Beschränkungen auf ein satzungsrechtliches Verteilungskriterium auswirken. Darüber hinaus kann bei Baubeschränkungen, die das Maß der baulichen Nutzung tatsächlich so erheblich einschränken, dass die bebaubare Fläche auf einen kleinen Teil des Grundstücks beschränkt wird, der wesentlich geringer als z.B. das durch die Grundflächenzahl zugelassene Nutzungsmaß ist, eine wirtschaftliche Einheit, soweit das Grundstück baulich nutzbar ist, und ein nicht zu berücksichtigender Grundstücksteil zu bilden sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 3850/99 -, Gemhlt. 2004, 92 (94). Die vom Kläger angeführten landschaftsschutzrechtlichen Beschränkungen (Verbot der Veränderung der Bodengestalt, des Anlegens von Zäunen, des Abstellens von Kraftfahrzeugen, des Anlegens von Stellplätzen, des Beseitigens von Einzelbäumen, des Umwandelns von Brachflächen, Feucht- und Nasswiesen in eine andere Nutzung) berühren erkennbar die hier maßgeblichen satzungsrechtlichen Verteilungskriterien (Grundfläche und tatsächlich vorhandene Geschossigkeit) nicht. Auch ist die Bildung einer eigenständigen wirtschaftlichen Einheit im Rahmen der veranlagten Fläche bis zur Tiefenbegrenzung von 40 m nicht angezeigt, da sich die in Rede stehenden Beschränkungen auf weniger als die Hälfte der in Rede stehenden Grundstücksflächen erstrecken. Selbst in Dorfgebieten ist nach dem allgemeinen Baurecht die bauliche Überdeckung der Grundstücksfläche allenfalls bis zu 60 % zulässig (vgl. § 17 Abs. 1der Baunutzungsverordnung). Von daher kann hier nach den dargestellten Maßstäben kein Zwang zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit angenommen werden. Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen der Frage, welche beitragsrechtlichen Auswirkungen die genannten landschaftsschutzrechtlichen Beschränkungen haben, liegt nicht vor. Wie oben dargelegt, ist die Bedeutung der Beschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit für das Beitragsrecht in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.