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Beschluss

18 E 1216/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1014.18E1216.04.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen, weil sein Vorbringen, das sich in einem Verweis auf die bisher eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen beschränkt, nicht geeignet ist, die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, wonach die Klage allein schon mit Blick auf § 11 Abs. 1 AuslG nicht die nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

In der Rechtsprechung des erkennenden Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 11 Abs. 1 AuslG auch - wie hier - nach Stellung eines Asylfolgeantrags gilt.

Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1996 - 18 B 3414/95 - und OVG NRW, Beschluss vom 6. November 1996 - 17 B 1743/96 -.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 154 Abs. 2 VwGO; § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen, weil sein Vorbringen, das sich in einem Verweis auf die bisher eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen beschränkt, nicht geeignet ist, die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, wonach die Klage allein schon mit Blick auf § 11 Abs. 1 AuslG nicht die nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. In der Rechtsprechung des erkennenden Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 11 Abs. 1 AuslG auch - wie hier - nach Stellung eines Asylfolgeantrags gilt. Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1996 - 18 B 3414/95 - und OVG NRW, Beschluss vom 6. November 1996 - 17 B 1743/96 -. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 154 Abs. 2 VwGO; § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).