Beschluss
15 B 2098/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1014.15B2098.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die An-tragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 464,49 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die An-tragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 464,49 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2724/04 gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 24. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2004 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Es bestehen wegen der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten, allein maßgeblichen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO -) unter Anlegung der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden Maßstäbe keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache deswegen Erfolg haben wird. Der von der Antragstellerin allein vorgebrachte Grund für die vermeintliche Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, nämlich ein durch Vertrag vom 7. März 1934 erklärter Abgabeverzicht, liegt nach summarischer Beurteilung nicht vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 2 dieses Vertrages die Übereignung der Grundflächen zu Zwecken des Straßenbaus erfolgte und die Stadt sich verpflichtete, die neu freizulegende Fläche angemessen zu befestigen. Soweit dann im Folgenden der seinerzeitige Vertragsschließende und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der Häuser X. Straße 42 - 48 "von Beiträgen für den Ausbau der X. Straße endgültig befreit" werden, bezieht sich dies erkennbar auf den in dem Vertrag angesprochenen Ausbau. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Rechtsnachfolger von der Befreiung erfasst sein sollen. Es ist nicht auszuschließen, dass damit sichergestellt werden sollte, dass im Falle eines Eigentumswechsels vor dem in Rede stehenden Ausbau auch die Rechtsnachfolger von der Beitragsbefreiung erfasst werden sollten. Im Übrigen wäre, sollte der Vertrag einen Beitragsverzicht für alle Zukunft beinhalten, dem Vertrag unter Geltung des heutigen Rechtes die Wirksamkeit zu versagen. Vgl. zu den Grenzen eines zulässigen Beitragsverzichts OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, NWVBl. 2003, 60. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.