Beschluss
7 B 2073/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1012.7B2073.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. Juli 2004 zur Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Grundstück Gemarkung X. Stadt, Flur 1, Flurstück 2208 (Am X1. 2 in N. ) mit den Antragsteller schützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts unvereinbar ist. Der Mobilfunkanlage kommt nicht die vom Antragsteller behauptete gebäudegleiche Wirkung im Sinne des § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW zu. Der Antennenmast überragt den First des Wohnhauses Am X1. 2 um etwa 9,50 m. Mobilfunkantennen einer derartigen Größenordnung kommt regelmäßig keine gebäudegleiche Wirkung zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2004 - 7 B 2482/03 -, BauR 2004, 1011. Aus der vom Antragsteller hervorgehobenen "jetzigen Gestalt eines massiven Schlots" - gemeint ist die Ummantelung des Antennenträgers, die entgegen der Annahme des Antragstellers in den von der Baugenehmigung erfassten Bauvorlagen dargestellt ist und deren optische Wirkung sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Bauvorlagen ergibt und durch das vom Antragsteller vorgelegte Lichtbild bestätigt wird - verstärkt die Wirkungen des Antennenträgers nicht in der vom Antragsteller behaupteten Richtung. Vielmehr lässt die Ummantelung den Antennenträger eher wie einen 9,50 m hohen Schornstein erscheinen, der noch keine gebäudegleiche Wirkung hat. Das Vorhaben der Beigeladenen ist auch nicht zum Nachteil des Antragstellers mit bauplanungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar. Der Antragsteller will sich mit der Behauptung, die genehmigte Anlage wirke störend im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, wohl darauf stützen, ihm stehe ein sogenannter Gebietsgewährleistungsanspruch, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110, zur Seite. Soweit sich der Antragsteller auf die optische Erscheinung der Anlage stützt, hat das Verwaltungsgericht hierzu jedoch auch unter Bezug auf den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2004 - 7 B 2482/03 -, aaO das Erforderliche ausgeführt. Die Beschwerde gibt nur zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass: Die Beigeladene hat nicht etwa selbst in ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 376 der Stadt N. der genehmigten Anlage eine "starke landschaftliche Beeinträchtigung ... und Störung des ästhetischen Empfindens" beigemessen, sondern u.a. mit dieser Erwägung begründet, weshalb die Errichtung eines selbständigen Antennenmastes gegenüber dem genehmigten Vorhaben (mit Integration der Anlage in ein vorhandenes Gebäude) weniger wünschenswert sei. Weshalb zwei Lüftungsrohre mit einem Durchmesser von 0,325 m (die nach den nicht bestrittenen Angaben der Beigeladenen weniger als 1 m aus dem Dach hervorragen und ausschließlich dem passiven thermischen Austausch der erwärmten Luft dienen sollen, die von den auf dem Dachboden des Wohnhauses installierten technischen Anlagen ausgeht) die Mobilfunkanlage in einen störenden Gewerbebetrieb verwandeln sollte, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Schon gar nicht ergibt sich ein solcher Zusammenhang aus der über den Stadtteil X. hinausgehenden "Reichweite" der Anlage. Die weitreichende Versorgung des Stadtteils mit einem Mobilfunkangebot ist offenkundig nicht mit einer Störung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 VwGO gleichzusetzen, sondern vollzieht sich gewissermaßen unbemerkt. Welche rechtliche Bedeutung die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Hinblick auf die Frage letztlich zukommt, ob die Baugenehmigungsbehörde berechtigt ist, von der Regulierungsbehörde geprüfte immissionsschutzrechtliche Aspekte des Betriebs einer Mobilfunkanlage in eigener Zuständigkeit zum Regelungsgegenstand der Baugenehmigung zu machen, bedarf keiner Entscheidung. Die dies verneinenden, durchaus erwägenswerten Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch die Beschwerde jedenfalls nicht in Frage gestellt. Letztlich räumt der Antragsteller ein, die Standortbescheinigung treffe "allenfalls eine Aussage darüber, dass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine Gefährdung von Personen auszuschließen sei, sofern der darin angegebene Sicherheitsabstand eingehalten werde." Was die Beschwerde dann jedoch zur Frage ausführt, dass der Sicherheitsabstand eben nicht reiche, kommt über spekulative Erwägungen nicht hinaus. Die Standortbescheinigung vom 5. Juli 2004 gibt Sicherheitsabstände in den Hauptstrahlrichtungen von 14,84 m, in vertikaler Richtung von 2,31 m sowie als Montagehöhe der Bezugsantenne 19,52 m über Grund vor. Der Antragsteller wendet ein, der Sicherheitsabstand erstrecke sich damit 1,56 m in den Luftraum seines Grundstücks. Es sei damit eine Gefährdung im Falle einer erweiterten baulichen Nutzung seines Grundstücks nicht ausgeschlossen. Weshalb sich eine bauliche Nutzung des Grundstücks des Antragstellers bis in eine Höhe von (19,52 m - 2,31 m =) 17,21 m aber ergeben können sollte, obwohl der Bebauungsplan Nr. 376 der Stadt N. für das Grundstück des Antragstellers, Am Steintor 17/19, ein allgemeines Wohngebiet mit dreigeschossiger Bebaubarkeit vorgibt, ist nicht ersichtlich. Eine Gefährdung im Hinblick auf "später notwendige Pflegemaßnahmen an der bereits jetzt vorhandenen Grenzbepflanzung" ist ersichtlich fernliegend. Die rechtliche Bedeutung der Standortbescheinigung für das baurechtliche Genehmigungsverfahren kann letztlich auch insoweit dahinstehen, als der Antragsteller mit dem Betrieb einer Mobilfunkanlage verbundene Gesundheitsrisiken befürchtet. Wie er zu Recht ausführt, durften der Standortbescheinigung die Grenzwerte der 26. BImSchV zugrundegelegt werden. Zwar weist er zutreffend unter Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, BRS 65 Nr. 178, darauf hin, es könne eine Nachbesserungspflicht des Verordnungsgebers gegeben sein, wenn evident sei, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist. Ob seine Annahme, eine derart evidente Situation ergebe sich aus der sogenannten Naila- Studie durch die von ihm überreichten Kopien dieser Studie gestützt wird, ist zumindest zweifelhaft. Von einer Nachbesserungspflicht, die schon im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem vom Antragsteller gewünschten Ergebnis unterstellt werden könnte, kann jedenfalls nicht ansatzweise die Rede sein. Weshalb sich aus einer vom Antragsteller zitierten Beschlussvorlage vom 5. Juni 2002, wohl für den Rat der Stadt N. , wonach (wohl im Hinblick auf besondere Schutzbedürftigkeiten) ein erhöhter Sicherheitsabstand zur Nikolai-Grundschule zugrundezulegen gewesen wäre, nachbarschützende Recht des Antragstellers ergeben sollen, legt die Beschwerde nicht dar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.