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Beschluss

16 B 1804/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0930.16B1804.04.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter entscheidet, ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Ob aus der vorgelegten Bescheinigung der D. -T. -T1. N. vom 20. September 2004 mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen ist, dass der Antragsteller dort in die Jahrgangstufe 11 aufgenommen werden kann, soll letztlich offen bleiben. Die Formulierung, "durch Entwicklungen in den nächsten Wochen könnte eine Unterbringungsmöglichkeit geschaffen werden", weckt immerhin Zweifel, dass die Gelegenheit zum Schulwechsel tatsächlich besteht. Auch bei Würdigung des Beschwerdevorbringens hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein Anordnungsanspruch durch den Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden ist. Dass als Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Schulinternatskosten allein §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung in Betracht kommen und dass die diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen vom Verwaltungsgericht abstrakt zutreffend erläutert worden sind, stellt der Antragsteller nicht in Frage. Seine Angriffe dagegen, dass ihm auf dieser Basis ein Anspruch auf Kostenübernahme abgesprochen worden ist, greifen nicht durch. Dass die Wahrnehmung des in T2. bestehenden Schulangebots für den Antragsteller nicht zumutbar wäre, kann bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung auch auf Grund der Darlegungen im Beschwerdeverfahren nicht angenommen werden. Ob dem Antragsteller eine Fortsetzung seiner Schullaufbahn im Wege des integrativen Unterrichts auf einer allgemeinen T1. angesonnen werden kann, mag zweifelhaft erscheinen. Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen überschlägigen Würdigung ist ihm aber jedenfalls der Unterricht an dem Westfälischen Berufskolleg für Blinde und Sehbehinderte T2. zumutbar, das er seit Schuljahresbeginn auch tatsächlich besucht. Soweit die Unzumutbarkeit des Besuchs des Städt. D1. -von-T2. - Gymnasiums damit begründet wird, die behinderungsspezifische Betreuung erfolge ebenso wie an der vom Antragsteller bisher besuchten Gesamtschule durch das Förderzentrum zur Integration blinder und hochgradig sehbehinderter Schüler (FIBS) des Westfälischen Berufskolleg für Blinde und Sehbehinderte T2. , so sind damit hinreichende Anhaltspunkte für die Untauglichkeit dieser T1. zur Ausbildung des Antragstellers nicht dargetan. Insoweit ist in der Tat die Stellungnahme des Schulleiters des Städt. D1. -von-T2. -Gymnasiums vom 9. Juni 2004 zu berücksichtigen, wonach an dieser T1. bereits seit über zwei Jahrzehnten blinde und hochgradig sehbehinderte Schüler unterrichtet werden, wobei die erforderlichen Hilfsmittel, Materialien und Texte in Blindenschrift jeweils in Zusammenarbeit mit dem FIBS nach rechtzeitiger Voranmeldung am Landesinstitut für T1. und Qualifizierung bereit gestellt worden seien. Dass auf diese Weise am Städt. D1. - von-T2. -Gymnasium auch für Blinde ein ordnungsgemäßer Unterricht gewährleistet werden kann, wird auch nicht durch das zu den Akten gereichte Gutachten in Frage gestellt, das die Klassenlehrerin T3. über die Entwicklung und die Unterrichtssituation des Antragstellers an der Städtischen Gesamtschule in T2. erstellt hat. Darin wird zwar einerseits auf Seite 2 eine "mangelnde(n) Versorgung mit Medien durch das FIBS" beklagt, andererseits in einem gewissen Gegensatz dazu auf Seite 1 dieses Gutachtens beschrieben, der Antragsteller sei "von Anfang an ... fachlich mit langfristig vorbereitetem Unterrichtsmaterial gut versorgt" worden, so dass angesichts der geschilderten positiven Erfahrungen am Städt. D1. -von-T2. -Gymnasium Überwiegendes dafür spricht, dass eventuell tatsächlich aufgetretene Mängel in der Betreuung durch organisatorische Verbesserungen, etwa eine rechtzeitige Voranmeldung oder u.U. eine andere Auswahl des Mathematikbuchs hätten vermieden werden können und so am Städt. D1. -von-T2. -Gymnasium nicht ohne weiteres auftreten würden . Entsprechendes gilt, soweit die Schwierigkeiten des Antragstellers in der Gesamtschule T2. und seine Isolierung im Klassenverband auf das Verhalten seiner Mitschüler zurückzuführen gewesen sind. Wenn es im Gutachten der Klassenlehrerin T3. etwa heißt, dem Antragsteller sei es "seinerzeit durch die Mitschüler/Innen sehr schwer gemacht" worden, "sich in die Klasse zu integrieren", und "in außerunterrichtlichen Situationen (sei) ... es ... häufig zu Konflikten zwischen B. und den Sehenden" gekommen, oder wenn der Antragsteller selbst z.B. geltend macht, die Isolierung gerade in den Pausen habe ihm das Leben schwer gemacht, so bedeutet das nicht notwendig, dass sich entsprechende Vorgänge in gleicher Form auch am Städt. D1. -von-T2. -Gymnasium wiederholen würden. Denn derartige soziale Interaktionen sind vom individuellen Verhalten einzelner und auch von gruppendynamischen Prozessen abhängig, die sich in anderen Gruppen nicht notwendig entwickeln. Allerdings werden in dem Gutachten der Klassenlehrerin T3. und den eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers selbst sowie seiner Eltern auch Probleme beschrieben, die nicht der spezifischen Situation an der Gesamtschule T2. zugeschrieben werden können, sondern generell gegen die Möglichkeit der Unterrichtung an einer allgemeinen T1. sprechen. So berichtet Frau T3. von auffallenden motorischen Defiziten des Antragstellers, auf Grund deren er in Fächern wie Arbeitslehre, Hauswirtschaft und insbesondere Sport einer besonderen Unterstützung und Betreuung bedürfe. Erhebliche feinmotorische Defizite des Antragstellers könnten in der Geometrie sowie in den Fächern Physik und Chemie an einer allgemeinbildenden T1. nicht aufgefangen werden. Dem Antragsteller falle es auf Grund seines nicht ausgeprägten Körperschemas sehr schwer, Sachverhalte zu verstehen, die mit einer Grafik ausgedrückt würden. An einer allgemein bildenden T1. könne darauf in der Oberstufe keine Rücksicht mehr genommen werden. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass diese grundlegenden Probleme mit zunehmendem Anspruch und Abstraktionsniveau auch durch die Unterstützung des externen Beratungslehrers der Sonderschule nicht aufgefangen werden könnten. Es sei abzusehen, dass sich die genannten Schwierigkeiten an einer Regelschule noch verstärkten. Geht man angesichts dieser durch die Blindheit des Antragstellers bedingten besonderen Situation und auch der psychologischen Barrieren, die sich auf Grund der negativen Erfahrungen in der Vergangenheit gegen die integrative Beschulung an einer allgemeinen T1. beim Antragsteller möglicherweise errichtet haben, davon aus, dass eine Beschulung des Antragstellers an einer Sonderschule für Blinde erforderlich ist, so kann ein entsprechender Unterricht doch am derzeitigen Wohnort des Antragstellers geleistet werden, und zwar am Westfälischen Berufskolleg für Blinde und Sehbehinderte T2. . Der Besuch dieser T1. ist dem Antragsteller nach den erkennbaren Umständen des Falles bei summarischer Prüfung zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass den von der früheren Klassenlehrerin des Antragstellers Frau T3. beschriebenen Defiziten in der Motorik und Feinmotorik des Antragstellers sowie seinem räumlichen Vorstellungsvermögen an dieser T1. auf qualifizierte Weise Rechnung getragen werden kann, soweit sie auf seiner Behinderung beruhen. Auch der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass es dem Berufskolleg für Blinde und Sehbehinderte T2. an hinreichenden persönlichen und sachlichen Mitteln fehlte. Der Zumutbarkeit eines Besuchs dieser T1. steht nicht entgegen, dass dort der Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife lediglich in den Bildungsgängen "Erziehung und Soziales" sowie "Wirtschaft und Verwaltung" möglich ist. Dass es sich insoweit um eine auch für den Antragsteller angemessene Schulbildung im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG handelt, ergibt sich zunächst daraus, dass der auf dem Berufskolleg in T2. gebotene Bildungsabschluss mit dem auf der vom Antragsteller favorisierten T1. erzielbaren gleichwertig ist. Dass darauf auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbrieften Rechte von Schülern und Eltern grundsätzlich abgestellt werden kann, ist in der zur Eingliederungshilfe ergangenen Rechtsprechung anerkannt. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Juli 1982 - 12 B 80 A. 1474 -, FEVS 32, 228. Dem entspricht es, dass in der schulrechtlichen Rechtsprechung etwa auch die Rechtmäßigkeit von Regelungen zur Übernahme von Schülerbeförderungskosten nicht als problematisch angesehen wird, die eine Kostenübernahme nur für Fahrten zur nächstgelegenen T1. vorsehen und unter diesem Gesichtspunkt lediglich hinsichtlich der Schulform, nicht aber hinsichtlich der Schulart differenzieren. Vgl. etwa Hessischer VGH, Beschluss vom 17.Januar 2003 - 7 UZ 2265/02 -, ESVGH 53, 130. Dafür, dass das Ziel der Eingliederung des Antragstellers in die Gesellschaft im Falle des Besuchs des Berufskollegs nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erreicht werden könnte, ist auch unter dem Gesichtspunkt eines Begabungsschwerpunktes nichts Hinreichendes ersichtlich. Abgesehen davon, dass trotz des entsprechenden Vorhalts in der angefochtenen Entscheidung auch im Beschwerdeverfahren nicht verdeutlicht worden ist, welche schulsprachliche Ausbildung der Antragsteller genau anstrebt, muss den Ausführungen des Antragstellers auf Seite 3 unten seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12. Juli 2004 und den Darlegungen seines Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsschreiben vom 6. Juli 2004 entnommen werden, dass für ihn offenbar die Möglichkeit (wohl gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Schulordnung NRW) besteht, neben dem Besuch des Berufskollegs an sprachlichem Unterricht an einem Regelgymnasium teilzunehmen. Warum dies für ihn, der sogar einen Umzug in eine fremde Stadt und die Unterbringung in einem Internat auf sich nehmen will, nicht in Betracht kommen soll, ist nicht hinreichend dargetan. Dass der Antragsteller konkrete Berufswünsche hätte, die sich nur verwirklichen ließen, wenn er die D. -T. -T1. N. besuchen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Zumutbarkeit des Besuchs des Berufskollegs T2. steht schließlich auch nicht entgegen, dass dort jedenfalls der Bildungsgang "Wirtschaft und Verwaltung" einen Ausbildungsschwerpunkt im Fach Mathematik hat, in dem der Antragsteller während des Besuchs der Gesamtschule gerade die beschriebenen Schwierigkeiten hatte. Zum einen weist das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Zeugnis der Städt. Gesamtschule T2. des Antragstellers im Fach Mathematik keine mangelhaften, sondern den Anforderungen noch genügende ausreichende Leistungen aus. Zum anderen sind die Schwierigkeiten im Fach Mathematik gerade mit dem Manko an Betreuung und dem Fehlen von besonderen Unterrichtsmaterialien begründet worden, so dass auf dem Berufskolleg demgegenüber eine positive Entwicklung zu erwarten ist. Zu allem kommt hinzu, dass es sich bei dem Fach Mathematik unabhängig vom konkreten Bildungsgang um ein zentrales Lehrfach handelt, mit dem der Antragsteller auf jeder zum Abitur führenden T1. , auch auf der von ihm gewünschten, konfrontiert werden würde. Im Ergebnis steht bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Besuch des Westfälischen Berufskollegs für Blinde im Einklang mit dem Ziel des § 1 Abs. 2 BSHG, dem Antragsteller ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen und ihn zu befähigen, später unabhängig von der Sozialhilfe zu leben. Bei der anzustellenden Würdigung fließen auch Kostengesichtspunkte mit ein, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 11/89 -, BVerwGE 91,114 = FEVS 43,181, falls hier nicht ohnehin schon eine Hilfebedürftigkeit unter dem Gesichtspunkt des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 BSHG zu verneinen ist. Der Antragsteller hat am Berufskolleg in T2. die Aussicht, die Allgemeine Hochschulreife zu erlangen, die ihn grundsätzlich befähigt, jedes gewünschte Studienfach einschließlich der sprachlichen Fächer zu studieren. Wenn seinem Begabungsschwerpunkt und seinen Neigungen gegenüber der gewünschten Beschulung in N. nicht in vollem Umfang genügt wird, so rechtfertigt sich dies nicht zuletzt daraus, dass ein Internatsaufenthalt mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre (ca. 40.000 EUR jährlich, d.h. bis zum Abitur - die jeweilige Versetzung vorausgesetzt - insgesamt ca. 120.000 EUR). Unter dem Gesichtspunkt einer Abnabelung vom Elternhaus kann eine solche Kostenübernahme auch nicht mit dem Hinweis auf "ein Stück der Normalität" - so der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12. Juli 2004 - eingefordert werden; denn auch für nicht behinderte Schüler ist es eher normal, bis zur Erlangung des Abiturs auf dem 1. Bildungsweg im Elternhaus zu verbleiben. Die Situation des Schülers S. van H. erscheint schon deshalb nicht mit der des Antragstellers vergleichbar, weil an seinem Wohnort kein Berufskolleg für Blinde zur Verfügung steht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.