Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht mit Wirkung vom 23. Juli 2004 Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Raten bewilligt und Rechtsanwalt I. , L. , beigeordnet. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: Der Klägerin ist für das von der Beklagten betriebene Berufungsverfahren ab Eingang des Antrages bei Gericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen, weil sie auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise selbst zu tragen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 ZPO). Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Aufnahmebescheid. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil es bei ihr jedenfalls an einem wirksamen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum fehlt. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 setzt für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger voraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat. Damit ist die nach früherem Recht maßgebliche, auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine jedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003, - 5 C 14., 40. und 41.03 -. Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 2004 - 2 A 4321/01 -. Dabei lässt der Senat offen, ob zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen werden kann, dass sie im Zusammenhang mit der 1955 erfolgten Eintragung der russischen Nationalität in ihren ersten Inlandspass kein Bekenntnis gegen das deutsche Volkstum abgegeben hat, weil wegen der zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Maßnahmen der sowjetischen Behörden ihr ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht zumutbar gewesen ist. Denn auch dann fehlt es zumindest für die Zeit bis zum Versuch der Änderung des Nationalitäteneintrags im Pass im Jahr 1995, der nach Angaben der Klägerin zu einer vorläufigen Bescheinigung geführt hat, bevor der Pass ausgestellt wurde, in dem eine Nationalität nicht mehr ausgewiesen wurde, an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Dabei geht es nicht zu Lasten der Klägerin, dass sie den Nationalitäteneintrag im Inlandspass nicht schon vor 1995 versucht hat ändern lassen. Insoweit geht der Senat auf Grund seiner allgemeinen Erkenntnisse über die Verhältnisse in der ehemaligen Sowjetunion davon aus, dass auf Grund der in der ehemaligen Sowjetunion geltenden passrechtlichen Bestimmungen eine Änderung einer einmal gewählten Nationalität im nachhinein nicht mehr geändert werden konnte. Davon geht auch die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis aus. Aber auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes fehlt es zumindest für die Zeit bis zum Versuch der Änderung des Nationalitäteneintrages im Pass im Jahr 1995 an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss bei Personen im bekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, also durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise, feststellbar sein. Ein über einen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -. Allerdings ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14., 40. und 41.03 -, zu entnehmen, dass dann, wenn durch eine Nationalitätenerklärung bei der Passbeantragung kein zurechenbares Gegenbekenntnis abgegeben wurde, zu prüfen ist, ob ein Bekenntnis "auf andere Weise" zum deutschen Volkstum abgegeben worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -. Um ein Bekenntnis "auf andere Weise" anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Dafür sind von den Klägern nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Senat bei der Klägerin nicht feststellen. Soweit die Klägerin sich darauf berufen hat, in N. und S. mit ihrer Mutter und Großmutter die deutsche Sprache auch in Anwesenheit bzw. Hörweite russischer Nachbarn gesprochen zu haben und in diesen Orten wegen des Gebrauchs der deutschen Sprache und der Pflege deutscher Kultur als Deutsche angesehen worden zu sein, bezieht sich dieses Vorbringen nur auf den Zeitraum, in dem die Klägerin dort bei ihrer elterlichen Familie gelebt hat. Für die Zeit danach, insbesondere nach der Heirat der Klägerin mit einem russischen Volkszugehörigen im Jahr 1961 und der Gründung einer eigenen Familie fehlt es schon an einem substantiierten Vortrag zum Sprachgebrauch in der Familie und im Freundes- und Bekanntenkreis. Abgesehen davon kann der Gebrauch und die Pflege der deutschen Sprache, selbst wenn er über den familiären Bereich hinausreicht, ebenso wenig die Voraussetzungen für ein Bekenntnis auf andere Weise ausfüllen, wie das gemeinschaftliche Begehen religiöser Feierlichkeiten im Familien- und Freundeskreis, weil beide Verhaltensweisen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft, auch zusammengenommen, einer Nationalitätenerklärung nicht gleichkommen. Sonstige Umstände in ihrer Lebensführung oder gesellschaftliche, soziale oder kulturelle Aktivitäten, die ihre Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe unzweifelhaft haben zu Tage treten lassen, hat die Klägerin jedenfalls für die 60er, 70er und 80er Jahre nicht angeführt. Ihr Engagement in der Organisation "Wiedergeburt" und sonstige Aktivitäten zur Pflege deutscher Traditionen und Kultur in den 90er Jahren können diesen vorangegangenen langen Zeitraum nicht abdecken. Mangels solcher Aktivitäten ist auch das Vorbringen, sich bei Volkszählungen immer als Deutsche bezeichnet zu haben, nicht ausreichend, um die Voraussetzungen für ein Bekenntnis auf sonstige Weise auszufüllen. Denn dabei handelt es sich allenfalls um ein punktuelles Ereignis ohne weitergehende Außenwirkung, das für sich genommen einer Nationalitätenerklärung, die im Inlandspass ihrer dauerhaften Niederschlag gefunden hat, in Bedeutung und Gewicht nicht gleichkommt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.