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Beschluss

2 A 1532/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0929.2A1532.03.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreiben den Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreiben den Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen, ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Als Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weil es bei ihm jedenfalls an einem wirksamen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum fehlt. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 setzt für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger voraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat. Damit ist die nach früherem Recht maßgebliche, auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine jedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003, - 5 C 14., 40. und 41.03 -. Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 2004 - 2 A 4321/01 -. Dabei lässt der Senat offen, ob zugunsten des Klägers davon auszugehen ist, dass er, wie er vorträgt, im Zusammenhang mit der 1964 erfolgten Eintragung der russischen Nationalität in seinen Inlandspass kein Bekenntnis gegen das deutsche Volkstum abgegeben hat, weil diese Eintragung aus Nützlichkeitsüberlegungen, wegen des besonders schweren Kriegsschicksals der Familie und der Absicht, studieren zu wollen, vom Kläger veranlasst worden ist, und deswegen darin keine Abkehr von dem zu Gunsten des deutschen Volkstums im Jahr zuvor im Zusammenhang mit der Eintragung der deutschen Nationalität in den Inlandspass abgegebenen Bekenntnisses darstellt. Denn selbst wenn dies hier unterstellt wird, liegen die Voraussetzungen für ein wirksames Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum nicht vor. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss bei Personen im bekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, also durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise, feststellbar sein. Ein über einen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -. Allerdings ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14., 40. und 41.03 -, zu entnehmen, dass dann, wenn durch eine Nationalitätenerklärung bei der Passbeantragung kein zurechenbares Gegenbekenntnis abgegeben wurde, zu prüfen ist, ob ein Bekenntnis "auf andere Weise" zum deutschen Volkstum abgegeben worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -. Um ein Bekenntnis "auf andere Weise" anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestanden, auf die Änderung der Nationalitätenerklärung hinzuwirken. Ist das nicht der Fall, sind von den Klägern nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Senat bei dem Kläger nicht feststellen. Auf die 1963 abgegebene Erklärung, auf Grund derer nach Angaben des Klägers in seinen ersten Inlandspass die deutsche Nationalität eingetragen worden sein soll, kommt es für die Folgezeit nicht entscheidend an, weil der Nationalitäteneintrag im Inlandspass auf Betreiben des Klägers 1964 in "Russisch" geändert worden ist. Zwar muss nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine einmal abgegebenen Erklärung zum deutschen Volkstum, die zur Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspass geführt hat, in der Folgezeit bis zur Ausreise nicht kontinuierlich oder periodisch bekräftigt oder wiederholt werden. Vielmehr wirkt ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Regelfall fort und deckt darum auch Folgezeiträume ab. Dies gilt allerdings etwa dann nicht, wenn - wie hier - zu einem späteren Zeitpunkt eine Erklärung zu einem fremden Volkstum vor einer Behörde abgegeben und nach außen hin sichtbar für Dritte durch einen entsprechend geänderten Passeintrag manifestiert wird. Dabei ist unerheblich, ob diese Erklärung dem Aufnahmebewerber als Gegenbekenntnis im vertriebenenrechtlichen Sinne zuzurechnen ist. Denn auch dann, wenn diese Erklärung etwa aus Gründen der Unzumutbarkeit anderen Handelns nicht zuzurechnen sein sollte, handelt es sich der Sache nach um eine Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität, die den Aufnahmebewerber nach außen hin sichtbar als nicht dem deutschen Volkstum zugehörig kennzeichnet und damit einer Fortwirkung der zunächst abgegebenen Nationalitätserklärung zum deutschen Volkstum entgegensteht. Die fehlende Zurechenbarkeit mag im Übrigen dazu führen, dass dann kein Gegenbekenntnis im vertriebenenrechtlichen Sinne vorliegt. Nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt dies jedoch nicht dazu, dass sich der Aufnahmebewerber unbeschadet vom Zeitablauf zu irgend einem späteren Zeitpunkt wirksam im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG zum deutschen Volkstum bekennen kann. Vielmehr verlangt ein Bekenntnis "nur" zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, dass für den gesamten Zeitraum ab Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum festgestellt werden muss. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass jedenfalls für den Zeitraum in dem im Inlandspass nicht die deutsche Nationalität eingetragen und eine Erklärung zum deutschen Volkstum zumutbar war, zumindest ein Bekenntnis auf andere Weise, wie oben bereits näher dargelegt, abgelegt worden sein muss. Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Kläger hat für den Zeitraum ab 1965, als einer solchen Erklärung nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats auch Pläne für ein Studium nicht (mehr) entgegenstanden, keine konkreten Umstände vorgetragen, die seinen Willen, nur der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin zu Tage treten ließen. Im Gegenteil, der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau am 8. August 2001 ausdrücklich erklärt, er habe den russischen Nationalitäteneintrag im Inlandspass solange akzeptiert, als er durch diesen Vorteile gehabt habe. Daraus folgt, dass der als Wissenschaftler tätige Kläger jedenfalls bis Anfang der neunziger Jahre nach außen hin nicht als Deutscher in Erscheinung getreten ist. Dass er sich seinen Angaben zufolge immer als Deutscher gefühlt hat, genügt im Rahmen von § 6 Abs. 2 BVFG ebenso wenig wie der Umstand, dass seine deutsche Abstammung aus seinem Familiennamen ersichtlich war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.).