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Beschluss

5 A 2906/04.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0924.5A2906.04A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage, "welche Mindestanforderungen der christliche Glaube an das religiöse Existenzminimum eines Christen im Iran stellt und ob danach der Besuch von Gottesdiensten abseits der Öffentlichkeit im Iran unabdingbar und dem Kläger ohne Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit möglich ist", rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der erste Teil der Frage lässt sich nicht allgemein beantworten, da sich wegen der Vielgestaltigkeit der christlichen Konfessionen das religiöse Existenzminimum nicht einheitlich bestimmen lässt. Ob dem Kläger Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, hat erkennbar keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt, dass eine Verfolgung von moslemischen Apostaten, die zum christlichen Glauben übergetreten sind, nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt, wenn sie über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position enthalten, die nach außen erkennbar und mit Erfolg ausgeübt wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -, vom 30. September 2002 - 5 E 523/02.A -, vom 24. März 2003 - 5 A 1304/03.A - und vom 21. Mai 2004 - 5 A 1614/04.A -. Diese Einschätzung wird bestätigt durch den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 3. März 2004. Danach können zwar Mitglieder der religiösen Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Muslime angehören und die selbst Missionierungsarbeit im Iran betreiben, der Gefahr staatlicher Repressionen ausgesetzt seien. Staatliche Maßnahmen richteten sich bisher indes ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Respektierung des religiösen Existenzminimums der christlichen Religionsgemeinschaften, insbesondere der zum Christentum konvertierten Moslems, in der iranischen Lebenswirklichkeit grundsätzlich nicht mehr gewährleistet ist, sind auch den übrigen einschlägigen Erkenntnissen nicht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere für die von dem Kläger eingereichte Stellungnahme des Pastors Kahla vom 22. Januar 2003, zumal die dort vertretene Auffassung von der eingeschränkten Reichweite der "Takiyya" (der erlaubten Verheimlichung des Glaubens) eine fundierte religionswissenschaftliche Begründung vermissen lässt. Die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts wird durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, DVBl. 2004, S. 902 ff., nicht in Frage gestellt. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie das beschließende Gericht - davon aus, dass eine politische Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Eingriffe in die Religionsfreiheit erst dann gegeben ist, wenn den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönliche Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Dementsprechend ist auch die weitere, unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgeworfene Frage, "ob die in der vom VG Köln in Bezug genommene Rechtsprechung des 9. Senates des OVG NRW enthaltene Auffassung, dass sich für Apostaten im Iran nur bei besonders exponierter Missionsarbeit eine Verfolgungsgefahr ergäbe, weiter richtig ist", nicht klärungsbedürftig. Die geltend gemachte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) liegt nicht vor. Das angegriffene Urteil enthält keinen allgemeinen Rechtssatz oder eine Feststellung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen, die von dem genannten Urteil abweichen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in Übereinstimmung mit dem vorgenannten Urteil die Auffassung vertreten, dass eine politische Verfolgung nur vorliegt, wenn in den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums eingegriffen wird (vgl. S. 8 ff. des Urteilsabdrucks). Etwaige Fehler bei der Rechtsanwendung im Einzelfall, über die hier nicht zu befinden ist, begründen keine Divergenz im Sinne des Zulassungsrechts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.