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Urteil

10a D 30/02.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0924.10A.D30.02NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan 5/91 "C.----straße / S.--straße /M.--straße der Stadt F. wird für unwirksam erklärt, soweit er für die Flurstücke 121 und 604, Flur 8, Gemarkung C1. , die Festsetzung von Baugrenzen, von Vorgartenflächen gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 11 und von zulässiger Grund- und Geschossflächenzahl enthält.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan 5/91 "C.----straße / S.--straße /M.--straße der Stadt F. wird für unwirksam erklärt, soweit er für die Flurstücke 121 und 604, Flur 8, Gemarkung C1. , die Festsetzung von Baugrenzen, von Vorgartenflächen gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 11 und von zulässiger Grund- und Geschossflächenzahl enthält. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin ist Eigentümerin des in F. südwestlich der C2.---straße bzw. nordwestlich der Straße Im X. gelegenen 8.573 qm großen Grundstücks C2.- --straße 35/37, Gemarkung C1. , Flur 8, Flurstücke 121, 604 und 849. Das Flurstück 121 ist mit einem evangelischen Gemeindezentrum und einem Pfarrhaus bebaut, auf dem südöstlich angrenzenden unbebauten Flurstück 604 befindet sich ein Bolz- und ein Spielplatz. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5/91 "C2.---straße /S.--straße /M.--straße " der Antragsgegnerin, soweit dieser ihr Grundstück mit der Festsetzung von Baugrenzen, eines Streifens einer öffentlichen Grünfläche mit Fuß- und Radweg, von Vorgartenflächen und von zulässiger Grund - bzw. Geschossflächenzahl überplant. Außerdem rügt sie die Kennzeichnung eines Teils des Flurstücks 604 im Plan als mit umweltgefährdenden Stoffen belastet gewesene Fläche. Der ca. 20,5 ha umfassende räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans erfasst ein zwischen der G. Straße im Nordwesten, der Straße Im X. im Osten und der Straße Im G1. im Süden gelegenen Bereich, der im Westen auf unregelmäßig verlaufender Linie - wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Planurkunde Bezug genommen - in etwa durch die Straßen S1.-----weg und M.-- straße , die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der westlich der T.--------straße gelegenen Grundstücke und die S.--straße begrenzt wird. Ein Großteil des Plangebietes liegt im ehemaligen Geltungsbereich des im Jahre 1971 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 13/69 "C.----straße / S.-- straße /M.--straße " der Antragsgegnerin, der u.a. die Trasse der seinerzeit geplanten L 445 festsetzte. Nach der damaligen Planung sollte die Straße u.a. über eine dreieckförmige Fläche im südwestlichen Eckbereich des Flurstücks 121 geführt werden. Im Anschluss und beidseitig parallel zur festgesetzten Straßenfläche war durch Festsetzung einer Baugrenze ein 17m tiefer Streifen als nicht überbaubar ausgewiesen worden, der auch westliche bzw. südwestliche Teilflächen des Flurstücks 121 erfasste. Wegen des genauen Verlaufs der Trassenführung und der beschriebenen sowie der weiteren das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Baugrenzen wird auf die Planurkunden Beiakten Hefte 11 und 12 verwiesen. Im Übrigen wies der Bebauungsplan Nr. 13/69 das Grundstück der Antragstellerin als "Fläche für den Gemeinbedarf" ("Ev. Gemeindezentrum") aus und setzte die Grundflächenzahl mit 0,4 und die Geschossflächenzahl mit 1,0 sowie die Zahl der zulässigen Vollgeschosse mit (höchstens) 3 fest. Die Straßenplanung des Bebauungsplans Nr. 13/69 wurde mit Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin im Jahre 1984 nicht weiter verfolgt. Ziel der strittigen Planung ist ausweislich der Begründung u.a. die Deckung eines dringenden Wohnbedarfs durch Abrundung und Verdichtung bestehender Wohngebiete und die Schaffung von Rad- und Fußwegeverbindungen über öffentliche Grün- und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung auf der ehemaligen Trasse der L 445 sowie die Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf für das evangelische Gemeindezentrum der Antragstellerin. Der Bebauungsplan weist überwiegend reine Wohngebiete und in seinem nordöstlichen zwischen C2.---straße und G. Straße gelegenen Bereich allgemeine Wohngebiete mit weiteren Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen, die Bauweise und das Maß baulicher Nutzung sowie die öffentlichen Straßenverkehrsflächen - teilweise als verkehrsberuhigter Bereich - aus. Er setzt ferner mehrere Bereiche der ehemaligen Trasse der L 445 als öffentliche Grünfläche fest. So durchzieht ein in Nord-Süd-Richtung westlich des Gemeindezentrums der Antragstellerin beginnender und an der südöstlichen Plangrenze im Einmündungsbereich der S.--straße in die Straße Im X. endender, als öffentliche Grünfläche mit Fuß- und Radweg ausgewiesener Streifen das Plangebiet. Dieser nimmt u.a. eine dreieckige Fläche im südwestlichen Zipfel des Flurstücks 121 in Anspruch. Von dieser Grünfläche zweigt ein weiterer Streifen in südöstliche Richtung verlaufend ab, der ebenfalls als öffentliche Grünfläche mit Fuß- und Radweg festgesetzt ist und der in 6 m Breite gänzlich auf dem Grundstück der Antragstellerin parallel entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze liegt. Er endet an der östlichen Plangrenze in Höhe der Einmündung der Straße T1.-------weg in die Straße Im X. . Das Grundstück der Antragstellerin ist als Fläche für Gemeinbedarf "Evangelisches Gemeindezentrum" ausgewiesen. Die überbaubare Grundstücksfläche wird dort mittels parallel zu sämtlichen Grundstücksgrenzen verlaufenden Baugrenzen festgesetzt. So ist im südwestlichen Grundstücksbereich im Anschluss an den beschriebenen als öffentliche Grünfläche festgesetzten Streifen und parallel dazu verlaufend eine 8 m breite Fläche von Bebauung frei zu halten. Für diesen Bereich gilt zugleich die Festsetzung einer "Vorgartenfläche", die nach der textlichen Festsetzung Nr. 11 unversiegelt anzulegen ist, wobei befestigte Flächen (Gehwege, Hauseingänge, Zufahrten) 50 % der Vorgartenfläche nicht überschreiten dürfen. Weitere als Vorgarten festgesetzte Bereiche befinden sich zwischen den übrigen Grundstücksgrenzen und den parallelen Baugrenzen. Davon ausgenommen ist lediglich ein Bereich im Nordosten des Grundstücks. Für das Grundstück der Antragstellerin ist ferner eine Grundflächenzahl von 0,5 und eine Geschossflächenzahl von 1,2 festgesetzt; es sind höchstens 3 Vollgeschosse zulässig. Schließlich ist der überwiegende Bereich des Flurstücks 604 als Fläche gekennzeichnet, die "mit umweltgefährdenden Stoffen belastet [war] und (...) als Kennzeichnung bestehen [bleibt], damit der sanierte Standort nachvollziehbar ist". Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wird auf die Planurkunde Bezug genommen. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Nach Durchführung eines Anhörungstermins im Juni 1992, in dem die Träger öffentlicher Belange diese geltend machen konnten, fasste der Rat der Antragsgegnerin am 15. September 1993 den Beschluss zur Aufstellung und Auslegung des Bebauungsplans. Der Plan wurde in der Zeit vom 22. November 1993 bis 7. Dezember 1993 öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung wurden am 12. November 1993 ortsüblich bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden von der Auslegung benachrichtigt. Den Bürgern wurde Gelegenheit zur Erörterung gegeben. Am 15. April 1999 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung nach Änderung des Planentwurfs die erneute Auslegung, die in der Zeit vom 4. Mai 1999 bis zum 4. Juni 1999 stattfand. Die ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung erfolgte am 23. April 1999. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die während der erneuten Offenlage vorgebrachten Anregungen hatten eine weitere Änderung des Planentwurfs in Bezug auf Flurstücke im Südwesten des Plangebietes zur Folge. Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke und die Träger der davon berührten öffentlichen Belange erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In seiner Sitzung vom 24. November 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die während der Offenlagen vorgebrachten Bedenken und Anregungen und den Bebauungsplan, zu dem eine Begründung gehört, als Satzung. Zugleich beschloss er u.a. die Aufhebung der den Geltungsbereich des Bebauungsplans betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 13/69 . Mit Verfügung vom 19. Juni 2000 genehmigte die Bezirksregierung Düsseldorf den Bebauungsplan sowie u.a. die beschlossene Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 13/69. Die Genehmigung wurde am 7. Juli 2000 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragstellerin hat am 4. April 2002 den Normenkontrollantrag gestellt. Sie hält den Bebauungsplan hinsichtlich der angefochtenen und ihr Grundstück betreffenden Festsetzungen für abwägungsfehlerhaft. So habe der Rat bei der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche und der Baugrenzen auf ihrem Grundstück nicht beachtet, dass sich die zum südwestlich gelegenen Pfarrhaus gehörende Terrasse nunmehr außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und zudem in einem Bereich befinde, der nicht versiegelt werden dürfe. Dadurch würden eine bauliche Erweiterung des Pfarrhauses etwa durch einen Wintergarten oder zusätzliche Gemeinderäume künftig unmöglich gemacht. Den im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Erfordernissen für Gottesdienst und Seelsorge sei nicht ausreichendes Gewicht beigemessen worden. Darüber hinaus sei das Interesse der Antragstellerin am Erhalt ihres Grundeigentums nicht hinreichend beachtet worden. Bereits die Größe ihrer von den Festsetzungen der öffentlichen Grünfläche und der Baugrenze betroffenen Grundstücksfläche sei verkannt worden. In der Stellungnahme der Verwaltung zu den von der Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Juni 1999 vorgebrachten Bedenken sei von einer Reduzierung des Grundstücks in Folge der Grünflächenfestsetzung von ca. 600 qm die Rede gewesen. Dabei sei allerdings der durch die Baugrenzenfestsetzung nicht bebaubare Streifen im südwestlichen Grundstücksbereich mit einer Größe von 800 qm übersehen worden. Diesen eingerechnet ergebe insgesamt eine Zahl von 16,3 % der Gesamtfläche ihres Grundstücks, die nicht mehr bebaubar sei. Zusätzlich müsse die Antragstellerin noch eine dreieckige Grundstücksfläche von 115 qm Größe für die festgesetzte Grünfläche abtreten. Dies stelle eine gravierende Beeinträchtigung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechte dar. Auch ein Hinweis auf noch weiter einschränkende Festsetzungen des aufgehobenen Bebauungsplans Nr. 13/69 änderten am Vorliegen eines Abwägungsmangels nichts, da dieser Plan seit Jahrzehnten funktionslos gewesen sei. Die Konzeption der L 445 werde schon seit 1984 nicht mehr weiter verfolgt. Bereits im Jahre 1981 habe die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Baugenehmigung für einen Anbau an das M1. -Haus erteilt, der innerhalb eines als nicht überbaubare Fläche festgesetzten, 17 m breiten Streifens auf dem Grundstück der Antragstellerin verwirklicht worden sei. Eine Folge der beanstandeten "Flächenreduzierung" könnte sein, dass "bestimmte Entwicklungspotenziale, die der Gemeindearbeit der Antragstellerin dienen", von vornherein behindert würden. Dabei habe die Antragsgegnerin keinerlei Erwägungen darüber angestellt, ob das planerische Ziel auch mit geringerer Eingriffsintensität durch Planungsalternativen hätte verwirklicht werden können. Im Übrigen sei der zur Rechtfertigung der Planung erfolgte Hinweis der Antragsgegnerin auf ältere Bewohner des Gemeindezentrums, die bei Verwirklichung der Planung auf direktem Weg die Grünanlage betreten könnten, ohne sachliche Grundlage erfolgt. Im Gemeindezentrum der Antragstellerin wohnten keine älteren Mitbürger. Ein Seniorenwohnheim sei nicht geplant. Eine Feuerwehrzufahrt als weitere Begründung für den festgesetzten 8 m breiten unversiegelbaren Geländestreifen werde nicht benötigt. Die Festsetzung einer Vorgartenfläche sei rechtswidrig, weil der betroffene Geländestreifen keinen Vorgartenbereich darstelle. Eine Begründung für diese Festsetzung fehle völlig. Die Antragsgegnerin habe darüber hinaus bestimmte von ihr zur Begründung der streitigen Festsetzungen herangezogene Belange übergewichtet. So sei dem zum T1.-------weg führenden öffentlichen Grünstreifen besondere Bedeutung beigemessen worden, weil er aus kriminalpräventiver Sicht eine dritte Fluchtmöglichkeit für Nutzer der Rad- und Fußwege schaffen solle. Dabei sei jedoch verkannt worden, dass dieser "Fluchtweg" ca. 100 m lang sei und eine schlauchartige Wirkung entfalte. Demgegenüber weise die öffentliche Grünanlage westlich des Grundstücks der Antragstellerin eine Nord-Süd-Ausdehnung von max. 65 m auf. In einer Konfliktsituation würde ein Betroffener eher den kürzeren Weg zu den von der C3. - bzw. der S.--straße abzweigenden öffentlichen Verkehrsflächen wählen als den deutlich längeren Fluchtweg in Richtung der Straßen Im X. bzw. T1.-------weg . Durch die Länge dieses Weges werde das Gefährdungspotenzial eher noch erhöht. Eine alternative Wegeführung etwa zu der im Westen gelegenen S.-- straße , zwischen den Hausgrundstücken S.--straße 21 und 23 hindurch, sei nicht bedacht worden. Die weitere Begründung für die Festsetzung des öffentlichen Grünstreifens mit Fuß- und Radweg, nämlich eine Trennung von Kfz- und Radverkehr in der C.---- straße , sei nicht nachvollziehbar. Zwar weise die C.----straße in Folge einer verfehlten Ampelschaltung auf der G. Straße eine relativ hohe Verkehrsdichte auf, da sie als Umgehungsstraße genutzt werde. Die Folgen dieser verfehlten Verkehrsplanung könnten jedoch nicht durch den geplanten Radweg kompensiert werden. Sachgerecht wären vielmehr verkehrsleitende Regelungen auf der C2.--- straße . Eine Entflechtung von KFZ- und Radverkehr würde lediglich ein kurzes und dazu noch verkehrsberuhigtes Stück der C2.---straße betreffen. Im Übrigen weise die amtliche Fahrradkarte der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2003 sowohl bezüglich des dort dargestellten Hauptroutennetzes Stufe 1 als auch bezüglich des geplanten Hauptroutennetzes Stufe 2 andere als im Bebauungsplan vorgesehene Wegeführungen aus. Dasselbe gelte für die Radwegeführung, die Gegenstand des vom Bauausschuss im August 1997 beschlossenen Konzeptes gewesen sei und die ohnehin nicht realisierbar gewesen sei. Es sei überdies lebensfremd anzunehmen, dass Radfahrer das Grundstück der Antragstellerin wie in der Bebauungsplanung vorgesehen rechtwinklig umfahren würden, statt auf gerader Linie über die C2.--- straße als Bestandteil des Hauptroutennetzes ihr Ziel zu erreichen. In der die von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken zurückweisenden Stellungnahme der Verwaltung werde der Eindruck erweckt, als ob der geplante Rad- und Fußweg eine verbessernde Maßnahme darstelle. Die künftige Architektur des Gemeindezentrums könne danach bei positiver Sicht über einen nach Süden ausgerichteten "Kommunikationspark" auf die neue Wegeverbindung ausgerichtet sein. Eine solche Sichtweise sei jedoch abwegig, da ein solcher Kommunikationspark weder existiere noch außerhalb oder innerhalb des Kirchengeländes geplant sei. Eine Öffnung des Grundstücks nach Süden komme für die Antragstellerin aus Verkehrssicherungsgründen nicht in Betracht. Das Gelände sei nur nach zwei Seiten hin zugänglich und bei Großveranstaltungen schon heute schwer zu übersehen und zu kontrollieren. Bei einer weiteren Öffnung des Geländes würde die Antragstellerin ihren Verkehrssicherungspflichten nicht mehr nachkommen können. Die Kennzeichnung des Flurstücks 604 als Fläche, die mit umweltgefährdenden Stoffen belastet gewesen sei, verstoße gegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB und "stigmatisiere" einen Großteil des Grundeigentums der Antragstellerin als Altlastenverdachtsfläche. Selbst nach den Erwägungen der Antragsgegnerin treffe dies aber gerade nicht zu. In der Planbegründung werde ausdrücklich hervorgehoben, dass der betreffende Bereich durch Bodenaustausch saniert worden sei und keine Gefahrenquelle mehr darstelle. Die gleichwohl vorgenommene Kennzeichnung der Fläche verursache eine erhebliche Wertminderung des Grundstücks. Soweit die Antragsgegnerin mit der fraglichen Kennzeichnung einen Hinweiszweck auf Altablagerungen verfolge, hätte sie das dafür einschlägige Instrumentarium des Landesbodenschutzgesetzes nutzen müssen. Nach alledem liege auch insoweit ein Abwägungsfehler vor. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 5/91 "C.----straße / S.--straße /M.--straße " der Stadt F. für unwirksam zu erklären, soweit er für die Flurstücke 121 und 604, Flur 8, Gemarkung C1. , 1. die Festsetzung von Baugrenzen, von Vorgartenflächen gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 11 und von zulässiger Grund- und Geschossflächenzahl, 2. entlang der südwestlichen Flurstücksgrenzen die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit Fuß- und Radweg, enthält und soweit er 3. das Flurstück 604 als Fläche, die mit umweltgefährdenden Stoffen belastet war, kennzeichnet. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt im Wesentlichen aus, der Normenkontrollantrag sei mit Blick auf die planbedingte Verbesserung und Aufwertung des Grundstücks der Antragstellerin nicht nachvollziehbar. Während durch den aufgehobenen Bebauungsplan Nr. 13/69 eine dreieckige Fläche auf dem Grundstück der Antragstellerin von max. 10,50 m Breite für die seinerzeit geplante L 445 als Straßenfläche in Anspruch genommen worden und zudem ein 17 m breiter Grundstücksstreifen als nicht überbaubare Grundstücksfläche entlang der westlichen Grundstücksgrenze festgesetzt worden sei, sehe der streitige Plan anstelle der Trasse für die L 445 eine öffentliche Grünfläche mit Rad- und Fußweg vor, die das Grundstück der Antragstellerin nur noch in einer Breite von 8,50 m (im südwestlichen Eckbereich) bzw. von 6m (parallel entlang zur südwestlichen Grundstücksgrenze) in Anspruch nehme. Der frühere Bebauungsplan Nr. 13/69 sei nicht funktionslos gewesen. Das tatsächliche Baugeschehen habe sich innerhalb des durch den Plan vorgegebenen rechtlichen Rahmens gehalten. Der Anbau des M1. -Hauses sei unter Erteilung einer Befreiung wegen geringfügiger Überschreitung der westlichen Baugrenze in den Straßenschutzstreifen der L 445 genehmigt worden. Die Überschreitung habe sich über eine Fläche von 6 qm erstreckt. Das Zurücksetzen der Baugrenze entlang der südwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin auf eine Tiefe von 14 m biete den Vorteil, dass sich künftig vor allem ältere Bewohner des Gemeindezentrums direkt und ungehindert durch Straßenverkehr in die Grünfläche begeben könnten. Der nicht überbaubare "Vorgartenstreifen" sei entgegen der Darstellung der Antragstellerin 89 m und nicht 100 m lang. Das insgesamt 8.573 qm große Grundstück der Antragstellerin werde durch die Grünflächenfestsetzung um 636 qm, d.h. lediglich um 7,42 % "verkleinert". Dabei sei zu berücksichtigen, dass die - im Vergleich zur früheren Ausweisung im Bebauungsplan Nr. 13/69 - erfolgte Reduzierung der überbaubaren Grundstücksfläche im südwestlichen Bereich um 9 m (ca. 600 qm) teilweise kompensiert werde durch eine Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche im westlichen Bereich (ca. 450 qm), so dass lediglich eine Reduktion der überbaubaren Grundstücksfläche von 150 qm, d.h. ca. 2 % bezogen auf die gesamte überbaubare Fläche von etwa 6.075 qm gegeben sei. Da bei einer GRZ von 0,5 maximal 3.038 qm überbaut werden dürften, sei dies eine zu vernachlässigende Größe. Soweit die Antragstellerin auf die fehlenden baulichen Erweiterungsmöglichkeiten des Pfarrhauses verweise, werde übersehen, dass die Terrasse im Rahmen der "50 %-Vorgartenregelung" erweitert werden könne. Außerdem sei eine bauliche Ausdehnung lediglich in Richtung Süden eingeschränkt, in alle übrigen Richtungen aber möglich sei. Der als dritter Fluchtweg vorgesehene Grünstreifen entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze sei zur Vermeidung des Entstehens von sog. "Angsträumen" auf Grund der "auf neuesten, kriminaltechnologischen und präventiven Erkenntnissen" aufgebauten Stellungnahme des Polizeipräsidiums F. vom 13. November 1998 konzipiert worden. Eine Nichtbeachtung dieser Stellungnahme hätte im Falle eines Überfalls auf Nutzer des Weges möglicherweise Schadensersatzforderungen an die Antragsgegnerin zur Folge gehabt. Deshalb sei diese dritte Wegeverbindung unverzichtbar. Eine alternative Wegeführung - wie von der Antragstellerin vorgeschlagen - über mehrere private Grundstücke sei eingriffsintensiver. Auch wenn dieser Fluchtweg über private Grundstücke kürzer als der festgesetzte sei, habe die Erfahrung gezeigt, dass Wege an "öffentlich bewohnten Einrichtungen", wie dem Evangelischen Gemeindezentrum, einen höheren Sicherheitsgrad bewirkten. Nach Verkehrserhebungen an Wochentagen durch automatische Querschnittszählungen im Juni 2002 sei eine Belastung der C2.---straße von 2.600 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden mit Spitzenbelastungen von 210 Fahrzeugen zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr festgestellt worden. Entsprechende Zählungen auf der Straße Im X. hätten einen Wert von 6.500 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden bei einer Spitzenbelastung von 422 Fahrzeugen zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr ergeben. Diese Zahlen belegten ein erhebliches Gefahrenpotenzial für Radfahrer vor allem mit Blick auf die teilweise reduzierte Straßenbreite. Außerdem verkehre durch die Straße Im X. eine Buslinie der EVAG. Die geplante Radwegeführung entspreche dem vom Bauausschuss bereits im Jahre 1997 konzipierten "Radverkehrs - Hauptroutennetz I und II. Die Grünverbindung entlang der südwestlichen Grenze des Flurstücks 604 könne zusammen mit dem nicht überbaubaren "Vorgartenstreifen" künftig als dritte "Feuerwehrangriffsseite" für das auf dem Flurstück geplante Seniorenwohnheim dienen. Die gerügte Kennzeichnung des Flurstücks 604 stelle keine Festsetzung dar und bestimme damit nicht den Inhalt des Grundeigentums. Eine Wertminderung könne dadurch nicht eintreten, da das als Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesene Grundstück ohnehin nicht uneingeschränkt am Grundstücksmarkt teilnehmen könne. Die Kennzeichnung sei zudem wegen Restrisiken aufgrund möglicher Altlasten in tieferen Schichten erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorgänge und Pläne Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Wendet sich der Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks - wie hier die Antragstellerin - gegen bauplanerische Festsetzungen, die unmittelbar sein Grundstück betreffen, ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44. Der streitige Bebauungsplan trifft die im Tatbestand wiedergegebenen Festsetzungen für das Grundstück der Antragstellerin und bestimmt damit im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt ihres Grundeigentums. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Teil dieser Festsetzungen und macht substantiiert geltend, dass in gesetzeswidriger Weise in ihr Eigentumsrecht eingegriffen werde. Die Antragstellerin hat ihr mit dem Normenkontrollverfahren verfolgtes Begehren in zulässiger Weise auf ihr Grundstück betreffende Festsetzungen beschränkt. Ein Antragsteller im Normenkontrollverfahren kann über sein Rechtsschutzbegehren disponieren und nur einzelne Regelungen der Satzung zur Überprüfung stellen. Wird ein solcher eingeschränkter Antrag gestellt, hat dies Einfluss auf den Prüfungsumfang und den Entscheidungsausspruch. Der eingeschränkte Antrag ist Ausgang der gerichtlichen Prüfung, die den Bebauungsplan mit seinen übrigen Festsetzungen nur insoweit zu untersuchen hat, als diese Einfluss auf die Wirksamkeit der angegriffen Festsetzungen haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36. Der Normenkontrollantrag ist im Hinblick auf die angegriffenen Festsetzungen von Baugrenzen und Vorgartenflächen gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 11 sowie die festgesetzte Grund- und Geschossflächenzahl begründet, im Übrigen ist er unbegründet. Rügepflichtige Verfahrens- und Formmängel oder solche, die auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor. Die von der Antragstellerin vorgetragene Rüge von Abwägungsfehlern in Bezug auf die hier fraglichen ihr Grundstück betreffenden Festsetzungen ist zum Teil begründet. Das sich aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F./ § 1 Abs. 7 BauGB n.F. ergebende Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notweniger Weise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Kriterien wird nur ein Teil der hier zur Prüfung gestellten Festsetzungen gerecht. Soweit die Antragstellerin allerdings die auf § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gestützte textliche Kennzeichnung ihres Flurstücks 604 als Fläche, die mit umweltgefährdenden Stoffen belastet war, als abwägungsfehlerhaft bemängelt, geht ihre Rüge fehl. Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5 BauGB kommt kein rechtsverbindlicher Festsetzungscharakter zu. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung, bestimmen nicht die zulässige Bodennutzung und sind nicht Ausdruck des planerischen Willens der Gemeinde. So Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Stand: Oktober 2003, § 9 Rdnr.561. Sie unterliegen damit weder dem Abwägungsgebot noch können sie im Wege der Normenkontrollklage für unwirksam erklärt werden. Rechtsschutz gegen die nach ihrer Ansicht zu Unrecht in den Plan aufgenommene Kennzeichnung mag die Antragstellerin ggf. in einem anderen Verfahren erstreiten. In Bezug auf den entlang der südwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als öffentliche Grünfläche festgesetzten 6 m breiten Streifen hat die Antragsgegnerin die aus dem Gebot gerechter Abwägung folgenden Maßgaben beachtet. Insbesondere hat sie der Bedeutung und dem Gewicht des Interesses der Antragstellerin am Erhalt ihres Grundeigentums hinreichend Rechnung getragen. Bei der Festsetzung einer öffentlichen Zwecken dienenden Fläche sind nicht schon die Voraussetzungen für eine Enteignung in vollem Umfang zu prüfen. Eine solche Festsetzung im Bebauungsplan hat noch nicht enteignungsrechtliche Vorwirkung derart, dass damit über die Zulässigkeit der Enteignung verbindlich entschieden wäre. Jedoch muss der Eingriff in das Eigentum durch überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Dabei gehören die privaten Interessen der Grundstückseigentümer in hervorragender Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57 m.w.N. Bebauungspläne bestimmen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Der Satzungsgeber muss ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem Kernbereich gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Für die Beantwortung der Frage, ob sich die Planungsentscheidung in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält, kommt es maßgeblich darauf an, dass der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt wurde, der Plangeber anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen hat. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers verhindern und dass das Willkürverbot beachtet wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6. Gemessen daran genügt die Abwägungsentscheidung hinsichtlich der für das Grundstück der Antragstellerin getroffenen Festsetzung einer öffentliche Grünfläche den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Der Rat der Antragsgegnerin hat konkrete, städtebaulich nachvollziehbare und gewichtige Allgemeinwohlbelange benannt, die die streitige Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück der Antragstellerin rechtfertigen. Wie sich aus den Verwaltungsvorlagen ergibt, die jeweils Grundlage des Satzungsbeschlusses vom 24. November 1999 und des die bis dahin eingegangenen Bedenken und Anregungen der Bürger behandelnden Beschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung und Stadtplanung vom 15. April 1999 gewesen sind, - die diesem Beschluss zu Grunde liegenden Erwägungen hat sich der Rat ausdrücklich zu Eigen gemacht, vgl. Bl. 481 und 473 der Beiakte Heft 2- bildet die festsetzte Grünfläche mit Rad- und Fußwegen den Anschluss vom T1.- ------weg zur künftigen Grünwegeverbindung G. Straße - S.--straße . Dabei stellt die Schaffung von großräumigen Rad- und Fußwegeverbindungen über öffentliche Grünflächen zur Vernetzung benachbarter Erholungs- und Grüngebiete ein ausdrückliches Ziel der Planung dar (vgl. S 12 ff. und 26 der Planbegründung). Die Trennung von Rad-/Fußverkehr und Kfz-Verkehr auf der Straße Im X. und der C2.---straße wird angesichts der ermittelten Verkehrsbelastung dieser Straßen für erforderlich gehalten. Der aus Richtung des südöstlich gelegenen Gewerbegebietes kommende Radverkehr soll aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht über die Straße Im X. bzw. die C2.---straße geführt werden. Dasselbe gilt für den Radverkehr, der aus Richtung der sich am östlichen Ende der Straße T1.-------weg in südliche Richtung anschließenden, im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche kommt. Die Anlage eines separaten Radweges auf der Straße Im X. wird, vor allem im verengten Knotenbereich an der G. Straße, ohne Herausnahme von Kfz-Verkehrsströmen für nicht durchführbar gehalten. Daneben soll die fragliche Grünverbindung auf dem Grundstück der Antragstellerin zur Vermeidung von sogenannten "Angsträumen" und zur Erhöhung der Akzeptanz der durch die festgesetzte öffentliche Grünfläche verlaufenden Rad- und Fußwege den Benutzern als "dritter Fluchtweg" dienen. Der Rat der Antragsgegnerin ist damit einer im Planaufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Polizeipräsidiums F. vom 13. November 1998 gefolgt. Er sah danach in der festgesetzten Wegeführung "nach drei Richtungen" eine - gegenüber einem Verzicht auf die fragliche Wegeverbindung - wesentliche Reduzierung des Gefährdungspotentials. Die dargestellten Erwägungen hinsichtlich der Radwegeführung lassen Abwägungsfehler nicht erkennen. Die konzipierte Trennung insbesondere von Rad- und Kfz-Verkehr ist mit Blick auf die geschilderte Verkehrssituation, insbesondere der ermittelten erheblichen Belastungen der C2.---straße und der Straße Im X. mit Kfz-Verkehr und der angedachten großräumigen Vernetzung von mit Rad- und Fußwegen verbundenen Grünflächen sachgerecht. Bei seinem Satzungsbeschluss ging der Rat immerhin von einer Verkehrsbelastung der C.----straße und der Straße Im X. , durch die zudem eine Buslinie der EVAG führt, von ca. 4.000 Kfz in 24 Stunden aus. Allein die mit der dargestellten Überlegung des Satzungsgebers angesprochene Sicherheit des Verkehrs stellt einen gewichtigen öffentlichen Gemeinwohlbelang dar, der die Inanspruchnahme des Grundeigentums der Antragstellerin trägt. Dies gilt unabhängig davon, ob - was zwischen den Beteiligten streitig ist - die C2.---straße im Kreuzungsbereich mit der Straße Im X. einen Versatz aufweist. Der Hinweis der Antragstellerin auf eine angeblich verfehlte Ampelschaltung als Grund für die hohe Verkehrsbelastung auf der C2.---straße rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil die von der Antragstellerin bevorzugten verkehrsleitenden Maßnahmen auf der G. Straße und der C2.--- straße eine Änderung der Verkehrsbelastung auf der Straße Im X. nicht erwarten lassen. Die von der Antragstellerin beschriebene Darstellung in der amtlichen Fahrradkarte der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2003 führt zu keiner abweichenden Bewertung, insbesondere nicht zu der mit diesem Vortrag der Sache nach verbundenen Annahme, die streitige Radwegeverbindung sei als Rechtfertigung der Planung nur vorgeschoben. Schon mangels Verwirklichung der strittigen Planung konnte die vorgesehene Radwegeverbindung in der Fahrradkarte selbstverständlich nicht als (vorhandener) Bestandteil des Hauptroutennetzes Stufe 1 ausgewiesen werden. Die vom Bebauungsplan abweichende Darstellung des (für die Zukunft vorgesehenen) Hauptroutennetzes Stufe 2 in der fraglichen Fahrradkarte stellt nicht in Frage, dass zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 30. August 2004 beschriebene Radwegeführung die damals aktuelle Planung auf der Grundlage des vom Bauausschuss im August 1997 beschlossenen Konzeptes darstellte. Dass nach dem Vortrag der Antragstellerin die darin vorgesehene Streckenführung aufgrund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse nicht ohne weiteres realisierbar war, ist angesichts des - wie bei jeder Planung - auf zukünftige Verwirklichung angelegten Charakters des Konzeptes unschädlich. Im Übrigen ist die von der Antragstellerin in Frage gestellte Führung des Radverkehrs über den T1.------ -weg und den von diesem südlich abzweigenden C4.-------weg mit Blick auf die im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin entlang des C4.-------weg dargestellte Grünfläche städtebaulich ebenso nachvollziehbar wie die vom Kfz-Verkehr getrennte Weiterführung des Radverkehrs über die auf dem Grundstück der Antragstellerin festgesetzte Grünfläche. Ob daneben die aus kriminalpräventiven Gründen vorgenommene Schaffung eines "dritten Fluchtweges" über die in Rede stehende öffentliche Grünfläche mit der damit angesprochenen Sicherheit der Wohnbevölkerung (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB a.F. / § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB n.F.) einem öffentlichen Belang von so erheblichem Gewicht Rechnung trägt, wie sie ihm der Rat beigemessen hat, kann letztlich offen bleiben. Die vorstehenden Erwägungen zur Rad- und Fußwegeführung rechtfertigen bereits für sich die Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die weiteren von der Antragstellerin in Frage gestellten Erwägungen hinsichtlich eines "nach Süden orientierten Kommunikationspark(s)" und einer "begleitverkehrsfreie(n) Wege- Alternative durch öffentliche Grünanlagen" für spätere ältere Bewohner des Grundstücks der Antragstellerin die hier fragliche Festsetzung städtebaulich rechtfertigen können. Der Rat der Antragsgegnerin hat das Interesse der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin mit dem ihm zukommenden Gewicht in seine Abwägungsentscheidung eingestellt. Er hat gesehen, dass durch die getroffene Festsetzung die Grundlage für einen Entzug des Grundeigentums der Antragstellerin gelegt wird. Er hat auch die Größe der für die festgesetzte öffentliche Grünfläche in Anspruch genommenen Grundfläche mit "ca. 600 qm" im Wesentlichen zutreffend erfasst. Dieser Flächenreduzierung stand die im westlichen Grundstücksbereich liegende Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche - aufgrund des Wegfalls der Baugrenze im Vorgängerplan - gegenüber. Mit Blick darauf und angesichts der verbleibenden Größe des Grundstücks der Antragstellerin hält sich die Einschränkung seiner Bebaubarkeit auch nach Wegfall der durch die Grünflächenfestsetzung getroffenen Grundstücksfläche insgesamt noch im vertretbaren Rahmen. Dass durch die Grünflächenfestsetzung konkrete Bauabsichten der Antragstellerin durchkreuzt werden, kann nicht festgestellt werden. Insgesamt konnte die Antragsgegnerin damit in Abwägung mit den oben dargestellten Gemeinwohlbelangen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das Eigentumsinteresse der Antragstellerin zurückstellen und dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Herstellung der Grünflächen- bzw. Wegeverbindung den Vorzug geben. Abwägungsfehlerhaft ist hingegen die für das Grundstück der Antragstellerin getroffene Festsetzung von Baugrenzen. Dies gilt zunächst für die entlang der südwestlichen Grenze getroffene Festsetzung einer 8 m zurückversetzten Baugrenze. Die Planunterlagen enthalten keinerlei Anhaltspunkte zu städtebaulichen Gründen, die den Plangeber zu dieser Bestimmung insbesondere hinsichtlich der festgesetzten Tiefe der Baugrenze veranlasst haben. Sie liegen auch nicht etwa so klar auf der Hand, dass es einer ausdrücklichen Benennung nicht bedurft hätte. Im Gegenteil drängten sich besondere Erwägungen gerade hinsichtlich der Tiefe der Baugrenze von immerhin 8 m vor allem deshalb auf, weil sie an den ebenfalls in diesem Bereich auf dem Grundstück der Antragstellerin als öffentliche Grünfläche festgesetzten Streifen von 6 m anschließt. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass ihr damit ein insgesamt 14 m tiefer Grundstücksstreifen auf der gesamten Länge ihrer südwestlichen Grundstücksgrenze für eine Bebauung nicht mehr zur Verfügung steht, ohne dass dies mit städtebaulichen Gründen von ausreichendem Gewicht gerechtfertigt worden wäre. Warum der im Vorgängerplan Nr. 13/69 für diesen Grundstücksbereich festgesetzte "nur" 5 m breite Streifen nicht überbaubarer Grundstücksfläche derart ausgeweitet worden ist, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Tiefe der übrigen auf dem Grundstück der Antragstellerin festgesetzten Baugrenzen (nur) 5 m (im Südosten und Nordosten) bzw. 3 m (im Nordwesten) beträgt. Die Ausweitung der nicht überbaubaren Fläche auf 8 m kann nicht mit Blick auf den Wegfall der im Bebauungsplan Nr. 13/69 noch in einer Tiefe von 17 m festgesetzten Baugrenze im westlichen Grundstücksbereich gerechtfertigt werden. Ungeachtet dessen, dass nach der im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin angestellten Berechnung immer noch ein Defizit von etwa 150 qm verbleibt und eine vollständige Kompensation damit ohnehin nicht gewährleistet wäre, fehlt es an einem hinreichend gewichtigen städtebaulichen Grund für die Baugrenzenfestsetzung in der hier bestimmten Tiefe, der selbst bei Sicherstellung einer flächenmäßigen Kompensation an anderer Stelle des Grundstücks weiterhin erforderlich ist. Hinzu kommt, dass die fragliche Festsetzung die Antragstellerin auf dem Flurstück 604 gerade in dem Teil ihres Grundstücks trifft, der in erster Linie für eine bauliche Erweiterung des Gemeindezentrums tatsächlich in Betracht kam und der nach der Festsetzung im früheren Bebauungsplan Nr. 13/69 - bis auf einen (nur) 5 m tiefen Streifen - auch bebaut werden durfte. Die normative Entziehung dieses Bebauungsrechts auf Teilen des Grundstücks hätte sich im Rahmen der Abwägung auswirken müssen. vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2002 -1 BvR 1402/01 -, a.a.O. Das Fehlen derartiger Erwägungen macht die Abwägung defizitär. Ebenfalls unwirksam ist die von der Antragstellerin gerügte Festsetzung von Vorgartenflächen nach der textlichen Festsetzung Nr. 11 des streitigen Bebauungsplans. So stellt der von dieser Festsetzung betroffene Bereich entlang der südwestlichen bzw. westlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin keinen "Vorgarten" im herkömmlichen Begriffsverständnis dar. Als "Vorgarten" ist eine Fläche zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze anzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1998 - 11 A 509/96 -, NVwZ - RR 1999 -, 12; Beschluss vom 20. April 1999 - 10a D 170/98.NE -. Der hier fragliche Bereich entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze liegt weder zwischen einer vorderen oder seitlichen Baugrenze noch schließt sich eine Straßenfläche bzw. Straßenbegrenzungslinie an. Von dem beschriebenen Begriffsverständnis ist hier offenbar auch der Satzungsgeber ausgegangen, wenn er in Nr. 11 der textlichen Festsetzung des streitigen Bebauungsplans die Befestigung von Flächen ("Gehwege, Hauseingänge, Zufahrten") im Vorgartenbereich zulässt, wenn sie 50 % der Vorgartenflächen nicht überschreiten. Die zitierte Aufzählung befestigter Vorgartenflächen beschreibt damit nämlich Bereiche, die typischer Weise zwischen Straßenfläche und vorderer Baugrenze gelegen sind. Die Rechtsgrundlage, auf der die fragliche Festsetzung über Vorgartenbereiche erfolgt ist (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW), legt nahe, dass der Plangeber damit gestalterische Ziele verfolgt, mit der er die Ausgestaltung von straßenbildprägenden (Vorgarten-)Flächen regeln will. Schon mangels Vorgarteneigenschaft des hier in Rede stehenden Bereichs des Grundstücks der Antragstellerin können derartige Ziele auf dieser Grundstücksfläche nicht erreicht werden. Dies führt zur Abwägungsfehlerhaftigkeit der Vorgartenfestsetzung für die fraglichen Grundstücksbereiche. Die dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F. offensichtlich, denn sie ergeben sich ohne weiteres aus den Aufstellungsvorgängen. Sie haben das Abwägungsergebnis auch beeinflusst. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Rat der Antragsgegnerin die fraglichen Festsetzungen bei hinreichender Gewichtung der Eigentümerinteressen der Antragstellerin bzw., wenn er die fehlende Vorgarteneigenschaft des fraglichen Grundstücksbereichs erkannt hätte, nicht in der vorliegenden Form beschlossen hätte. Die festgestellte Unwirksamkeit der entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze festgesetzten Baugrenze hat die Unwirksamkeit auch der übrigen für das Grundstück der Antragstellerin ausgewiesenen Baugrenzen zur Folge. Eine isolierte Aufhebung nur der südwestlichen Baugrenze ist nicht möglich. Zu den Grundsätzen über die Teilunwirksamkeit vgl.: BVerwG, Beschluss vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31. Ansonsten verbliebe eine in diesem Bereich städtebaulich kaum sinnvolle, unvollständige Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche, die insbesondere offen ließe, inwieweit ein Heranbauen an die äußersten südwestlichen bzw. südöstlichen Grundstücksgrenzen zulässig ist. Die tenorierte Unwirksamkeit der Festsetzung von Vorgartenflächen auch auf den übrigen (straßenrandnahen) Bereichen des Grundstücks der Antragstellerin folgt aus der oben festgestellten Unwirksamkeit der Baugrenzenfestsetzung. Beide Festsetzungen sind erkennbar als Einheit konzipiert, indem die Tiefe der Baugrenze die Tiefe der Vorgartenfläche bestimmt. Damit kann nicht angenommen werden, dass ein Fortbestand der Festsetzung über die Vorgartenflächen bei festgestellter Unwirksamkeit der Baugrenzenbestimmung vom Willen des Rates gedeckt ist. Dies zwingt zur Aufhebung der das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Festsetzungen von Vorgartenflächen insgesamt. Schließlich folgt aus der Unwirksamkeit der Festsetzung der Baugrenzen auch die Unwirksamkeit der für das Grundstück der Antragstellerin festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahl. Diese hat der Plangeber im Gegenzug zu der Reduzierung - im Vergleich zu den Festsetzungen im Vorgängerplan - der überbaubaren Grundstücksflächen erhöht und mit dieser rechtlichen Verknüpfung zum Ausdruck gebracht, dass die eine Festsetzung ohne die andere keinen Bestand haben soll. Nach alledem sind die Baugrenzenfestsetzungen, die textliche Festsetzung Nr. 11 über Vorgartenflächen und die Festsetzungen über die zulässige Grund- bzw. Geschossflächenzahl für das Grundstück der Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 - BGBl. I S. 1359 - für unwirksam zu erklären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.