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Beschluss

7a D 24/04.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0923.7A.D24.04NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hu 142 - Einzelhandelsstandort E. -I. , B.----straße - der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der beiden Wohnhäuser B.----straße 74 und 76, die insgesamt zehn Wohneinheiten aufweisen. Für das den Wohnhäusern gegenüber an der Ostseite der B.----straße gelegene, bislang unbebaute Areal zwischen der B.----straße und einer Bahnstrecke mit dem S-Bahn Haltepunkt I. setzt der strittige Bebauungsplan ein Sondergebiet Lebensmittel-Einzelhandel (Lebensmittel-Discounter mit max. Verkaufsfläche von 820 qm) sowie eine Stellplatzanlage mit insgesamt 80 Stellplätzen und nördlich hiervon eine private Grünfläche (Rasenfläche mit Versickerungsfunktion) fest. Die Zufahrt von der B.----straße zum Stellplatzgelände soll dem Haus B.----straße 74 unmittelbar gegenüber liegen. Der Baukörper des Discount-Markts soll rd. 22 m östlich der B.----straße mit einer einzuhausenden Anlieferungszone beginnen; zur B.----straße hin sind ihm die Wohnhäuser B.----straße 71 und 73 vorgelagert. In den textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist u.a. die Zahl der Lkw-Anlieferungen pro Tag auf max. vier Lkw in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr festgelegt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens, in dem sich u.a. die Antragstellerin gegen die Planung gewandt hatte und verschiedene Gutachten (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Baugrundgutachten, Untergrunderkundung bezüglich der Möglichkeit einer Versickerung von Oberflächenwasser, Verkehrsgutachten und Geräuschimmissions-Prognose) eingeholt worden waren, vom Rat der Antragsgegnerin am 18. Dezember 2003 als Satzung beschlossen. Zuvor war der aus mehreren Teilen bestehende Durchführungsvertrag seitens der Antragsgegnerin und der Beigeladenen unterzeichnet worden. Der Satzungsbeschluss wurde am 13. Februar 2004 zugleich mit der im Parallelverfahren aufgestellten 149. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin - Änderung des Planbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans von Wohnbaufläche in Sondergebiet "Lebensmittel-Einzelhandel" - öffentlich bekannt gemacht. Die Antragstellerin hat am 25. Februar 2004 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Ihren zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 24. März 2004 (7a B 408/04.NE) abgelehnt. Zur Begründung ihres Begehrens trägt die Antragstellerin insbesondere vor, der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan hergeleitet worden. Ein ALDI-Markt, wie er hier vorgesehen sei, sei im fraglichen Gebiet, unabhängig davon, ob es sich um ein reines oder allgemeines Wohngebiet handele, unzulässig. Es handele sich angesichts der hohen Stellplatzzahl auch nicht um einen Nahversorgungsbetrieb, obwohl im Entwurf des Nahversorgungskonzepts der Antragsgegnerin der hier in Rede stehende Standort für einen geplanten Discounter "für die fußläufig erreichbare Nahversorgung" vorgesehen sei. Da die Zufahrt zu den Stellplätzen unmittelbar vor ihren - der Antragstellerin - Häusern liege, in denen die Kinderzimmer, Schlafzimmer und Wohnzimmer jeweils nach vorne, zur Straße hin gelegen seien, werde offensichtlich die Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Bei der B.---- straße handele es sich bislang um eine sehr ruhige, schmale Anliegerstraße und es sei davon auszugehen, dass es zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung kommen werde. Die Straße könne den erheblichen Mehrverkehr nicht verkraften. Auch würden bisher vorhandene Parkmöglichkeiten im Bereich ihrer Häuser wegfallen. Schließlich würde die Einhausung der Anlieferung mit einer Dach- und Wandkonstruktion den Lärm der Be- und Entladevorgänge zu ihren Häusern hin lenken. Die Antragstellerin beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hu 142 der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen und beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beigeladene hat sich im vorliegenden Verfahren nicht zur Sache geäußert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7a B 408/04.NE und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge nebst Plänen und Gutachten ergänzend Bezug genommen. II. Der Senat kann gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die maßgeblichen gegen den strittigen Bebauungsplan angeführten Aspekte sind in dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (7a B 408/04.NE) ergangenen Beschluss des Senats vom 24. März 2004 im wesentlichen bereits angesprochen worden und die Beteiligten haben sich in Kenntnis dieses Beschlusses übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, weil das Interesse der Antragstellerin, von auf ihre Wohnhäuser einwirkenden Lärmimmissionen, die vom Zu- und Abfahrtverkehr des unmittelbar gegenüber liegenden Stellplatzgeländes sowie dem weiteren betrieblichen Geschehen ausgehen, möglichst verschont zu werden, abwägungsrelevant war. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. In materieller Hinsicht hat der Senat in seinem bereits erwähnten Beschluss vom 24. März 2004 ausgeführt: "Ein Verstoß gegen das aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB folgende Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, liegt entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift vom 25. Februar 2004 nicht vor. Der Flächennutzungsplan ist mit der am 13. Februar 2004 - zeitgleich mit der Bekanntmachung des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans - bekannt gemachten 149. Änderung im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) dahin geändert worden, dass der Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Flächennutzungsplan als ‚Sondergebiet Lebensmittel- Einzelhandel (§ 1 Abs. 2 Nr. 10 BauNVO in Verbindung mit § 11 BauNVO)' dargestellt wurde. Diese Darstellung trägt die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffene Festsetzung "Sondergebiet Lebensmittel- Einzelhandel". Die im Schriftsatz der Antragstellerin vom 16. März 2004 angesprochene Begründung sowohl des Flächennutzungsplan als auch des Bebauungsplans, Zweck der Planung sei es, "die Versorgungssituation mit Gütern des täglichen Bedarfs im Westen des Stadtteils I. zu verbessern", steht nicht im Widerspruch zu den tatsächlich vom Bebauungsplan ermöglichten baulichen Nutzungen. Auch ein Lebensmittel-Discounter, wie er hier angesiedelt werden soll, dient der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. Ob die vom Plan ermöglichte Errichtung von rd. 80 Stellplätzen überhaupt im Widerspruch zu der Aussage des Entwurfs eines Nahversorgungskonzepts hinsichtlich eines Discounters ‚für die fußläufig erreichbare Nahversorgung' steht, kann letztlich dahinstehen. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zwar ‚die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung' zu berücksichtigen. Rechtlich bindende Vorgaben ergäben sich aus einem solchen ‚Nahversorgungskonzept', selbst wenn es von der Gemeinde beschlossen wäre, nicht. Der weitere Hinweis im Schriftsatz vom 16. März 2004 auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 - NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160 - geht schon deshalb fehl, weil jene Entscheidung sich ausschließlich zur Frage einer Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bei der Entscheidung über die baurechtliche Zulassung eines Bauvorhabens verhält, während es im vorliegenden Verfahren um die Überprüfung der Rechtswirksamkeit eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans geht. Bei dem Erlass eines solchen Plans geht es nicht um die Anwendung des (bau-) planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, sondern um die Frage, ob die Entscheidung des Plangebers, bestimmte bauliche Nutzungen zu ermöglichen und insoweit der Nachbarschaft nachteilige Auswirkungen insbesondere der vorhabensbedingten Verkehrsimmissionen zuzumuten, den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB genügt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der strittige vorhabenbezogene Bebauungsplan den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht genügt, sind nicht erkennbar. Die möglichen nachteiligen Folgen einer Umsetzung des Plans waren Gegenstand verschiedener gutachterlicher Untersuchungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Verkehrsgeschehen (Verkehrsuntersuchung ‚Einzelhandelsstandort B.----straße in E. -I. ' vom Mai 2002; Beiakte Heft 7) sowie auf die in der Nachbarschaft des Vorhabens zu erwartenden Verkehrsimmissionen (Geräuschimmissions-Prognose "Neubau Aldi-Markt E. -I. B.----straße " vom 27. August 2002 nebst Nachtrag vom 11. März 2003; Beiakte Heft 8). Die letztgenannte Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass an den Wohnhäusern der Antragstellerin (B.----straße 74 und 76 = Immissionspunkte 5 und 6), die der Zufahrt zu dem geplanten Discount-Markt gegenüber liegen, mit Beurteilungspegeln um 53 dB (A) am Tag - relevanter Nachtbetrieb kommt ohnehin nicht in Betracht - zu rechnen ist. Dass diese Werte als zumutbar eingeschätzt wurden (vgl. Nr. 6.1 der TA Lärm), unterliegt nach derzeitigem Sachstand keinen Bedenken. Der Einschätzung auf Seite 1 der Planbegründung, der westlich und südlich des Vorhabens gelegene Bereich habe den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets, ist die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 16. März 2004 lediglich mit dem pauschalen Hinweis entgegen getreten, dass in dem Bereich "faktisch nur gewohnt wird". Der weitere Hinweis auf Nr. 7.4 Absatz 2 der TA Lärm geht schon deshalb fehl, weil von den dort genannten drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zumindest die dritte - erstmaliges oder weitergehendes Überschreiten der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV - ersichtlich nicht vorliegt, denn dann müssten Lärmwerte von über 59 dB (A) erreicht werden. Schließlich ist auch nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass die der Geräuschimmissions-Prognose zugrunde gelegten Prämissen an vorhabensbedingten Fahrzeugbewegungen zu Lasten der Antragstellerin unrealistisch niedrig wären. Der in der Antragsschrift vorgetragene Hinweis der Antragstellerin darauf, dass ein Discount-Markt des hier in Rede stehenden Zuschnitts in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet unzulässig wäre - vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2003 - 7 B 1040/03 - JURIS-Dokumentation -, hilft der Antragstellerin schließlich auch nicht weiter. Hier ist die planungsrechtliche Grundlage für eine baurechtliche Zulassung des Discount-Markts erst durch den strittigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan geschaffen worden. Sinn und Zweck dieses Planungsinstruments ist es gerade, gleichsam ‚maßgeschneiderte Lösungen' für solche Vorhaben zu schaffen, die nach dem geltenden Planungsrecht an sich unzulässig wären. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 6. April 2001 - 7a D 143/00.NE - BRS 64 Nr. 227 -." Diesen Ausführungen ist die Antragstellerin im vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht mehr entgegengetreten. Der Senat hat auch im übrigen keinen Anlass, den vorstehenden Wertungen nicht auch weiterhin zu folgen. Ergänzend ist zu dem Vortrag der Antragstellerin lediglich noch anzumerken: Die Frage, ob der vorhabenbedingte Zusatzverkehr über die B.----straße abgewickelt werden kann, war Gegenstand der bereits angesprochenen Verkehrsuntersuchung "Einzelhandelsstandort B.----straße in E. -I. ". Diese kommt unter Berücksichtigung einer Tagesgesamtbelastung von 1.400 Fahrbewegungen für den Stellplatz (Seite 5 der Beiakte Heft 7 zu 7a B 408/04.NE) auf Seite 14 zu dem Ergebnis, dass in der B.----straße keine Änderung des bestehenden Straßenquerschnitts erforderlich ist und die durch die neue Nutzung zusätzlichen Abbiegebeziehungen in den vorhandenen Geradeausfahrspuren abgewickelt werden können. Auch wenn der Geräuschimmissions-Prognose ein etwas höherer Ansatz an Fahrbewegungen - nach Seite 8 der Prognose vom 27. August 2002 (Beiakte Heft 8 zu 7a B 408/04.NE) insgesamt 1.612 Bewegungen am Tag - zugrunde liegt, ergibt sich hieraus kein Anlass, die grundsätzliche Aussage der Verkehrsuntersuchung in Frage zu stellen und als nicht sachgerechte und im Ergebnis nicht hinreichend tragfähige Prognose zu werten. Der Einwand, dass bisher vorhandene Parkmöglichkeiten im Bereich der Häuser der Antragstellerin - oder anderer Anlieger - wegfallen würden, kann sich nur darauf beziehen, dass möglicherweise in der B.----straße Kundenfahrzeuge Bewohnern oder Besuchern der Miethäuser der Antragstellerin die Möglichkeit nehmen könnten, ihre Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum abzustellen. Abgesehen davon, dass ein solches "Fremd"-Parken angesichts der hohen Stellplatzzahl für den geplanten Discount-Markt - wenn überhaupt - allenfalls temporär in gewissen Spitzenzeiten in Betracht kommen mag, können die Anlieger der B.----straße hieraus keine Fehlgewichtung ihrer Belange herleiten. Das Interesse von Straßenanliegern daran, unmittelbar vor ihren Wohnhäusern im öffentlichen Straßenraum parken zu können, ist nicht geschützt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass durch die nach Nr. 3 der textlichen Festsetzungen vorgegebene Einhausung der Anlieferungszone die Geräusche der - ohnehin auf max. vier Lkw pro Tag beschränkten - Anliefervorgänge auf die Häuser der Antragstellerin gelenkt würden, denn die Einfahrt in die Einhausung ist nach Norden ausgerichtet und rd. 40 m von den westlich bzw. nordwestlich gelegenen Wohnhäusern entfernt. Schließlich wird nach den Geräuschimmissions-Prognosen der Gesamtlärm des betriebsbedingten Verkehrs jedenfalls bei den Objekten, bei denen sich der Gesamtpegel des Lärmgeschehens der hier angesetzten Zumutbarkeitsschwelle nähert, ohnehin maßgeblich von den Geräuschen auf den Stellplatzflächen bestimmt. Die Haustechnik ist praktisch zu vernachlässigen. Die Geräusche der Lkw-Andienungen liegen selbst bei den am kritischsten zu bewertenden Wohnhäusern B.- ---straße 73 und 71 um rd. 10 dB (A) - bei den Wohnhäusern der Antragstellerin noch deutlich mehr - unter dem Gesamtpegel des Stellplatzes für die Kundenfahrzeuge, so dass sie den Pegel der Kunden-Pkw insgesamt um weniger als 1 dB (A) erhöhen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F..