Beschluss
1 A 3402/03.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0922.1A3402.03PVL.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Auslegung der Neufassung des § 94 Abs. 4 LPVG NRW mit Blick auf den Umfang des dort normierten Ausschlusses der Mitbestimmung. Dem Streit liegen die - inzwischen erledigten - konkret anlassgebenden Fälle zweier als Krankheitsvertretung befristet eingestellter Lehrerinnen zugrunde. Es handelt sich dabei um Frau N. T. sowie Frau K. T1. . Erstere war in der Zeit vom 15. März bis 17. Juli 2002 an der Schule für Geistigbehinderte in L. Q. , Letztere in der Zeit vom 6. Juni bis 17. Juli 2002 an der Schule für Lernbehinderte in L. A. beschäftigt, und zwar als vollbeschäftigte bzw. nicht vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis. In den jeweiligen Arbeitsverträgen wurde darauf hingewiesen, dass ein konkreter Vertretungsbedarf aufgrund des durch Krankheit bedingten Ausfalls eines anderen Lehrers bzw. einer anderen Lehrerin im Umfang von 26,5 Pflichtstunden bestehe. Den Arbeitsverträgen zufolge wurden die Lehrerin N. T. in die Fallgruppe 4.1 der Vergütungsgruppe II a BAT und die Lehrerin K. T1. in die Fallgruppe 4.3 der Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Sowohl die befristete Einstellung als auch die Eingruppierung erfolgte in beiden Fällen ohne eine Mitbestimmung des Antragstellers. Beteiligt wurde lediglich der Lehrerrat der betroffenen Schulen. Mit Schreiben vom 22. April 2002 machte der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten (u. a.) ein - eigenständiges - Mitbestimmungsrecht mit Blick auf die jeweilige Eingruppierungsentscheidung geltend. Der Beteiligte trat dem mit Schreiben vom 14. Mai 2002 entgegen und führte aus, seiner Auffassung nach werde in Fällen der vorliegenden Art die Eingruppierungsentscheidung von der mit der Einstellung erfolgenden umfassenden Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle mitumfasst; zwei voneinander unabhängige Mitbestimmungstatbestände bestünden insoweit nicht. Der Antragsteller hat am 2. August 2002 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Ursprünglich hat er dabei eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts sowohl betreffend die Einstellung und Befristung der in Rede stehenden Arbeitsverhältnisse als auch betreffend die Eingruppierung der Vertretungslehrerinnen geltend gemacht. Im Anhörungstermin vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat er sodann sein Begehren auf den Gesichtspunkt der Mitbestimmung bei Eingruppierungen beschränkt und den Antrag im Übrigen zurückgenommen. Er vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Einstellung und der Eingruppierung um jeweils eigenständige Mitbestimmungstatbestände handele, unabhängig davon, ob sie zeitlich zusammenfielen. Aus diesem Grunde werde das bei Eingruppierungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW bestehende Mitbestimmungsrecht von der Neufassung des § 94 Abs. 4 LPVG NRW nicht berührt und im Ergebnis somit auch in Fällen eines auf das laufende Schuljahr begrenzten unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts nicht ausgeschlossen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem (zuletzt gestellten) Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW bei der Eingruppierung der Lehrerin N. T. in die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 3.1 (richtig: 4.1) und der Lehrerin K. T1. in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 4.3 BAT verletzt hat, mit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Der Antrag sei mit Blick auf ein fortbestehendes abstraktes Feststellungsinteresse angesichts der weiterhin bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Neufassung des § 94 Abs. 4 LPVG NRW unabhängig davon zulässig, dass sich die ursprünglich anlassgebenden Fälle infolge Zeitablaufs erledigt hätten. Der Antrag sei auch begründet. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem - sich aus den Gesetzesmaterialien erschließenden - Sinn und Zweck der Regelung sei davon auszugehen, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Eingruppierungen in den Fällen der unvorhergesehenen Vertretung von Lehrkräften i.S.d. § 94 Abs. 4 LPVG NRW ausgeschlossen sei. Die Eingruppierung sei in diesem Zusammenhang nicht lediglich als Teil der Einstellungsmaßnahme zu betrachten, sondern ein selbständiger, dem § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW unterfallender Mitbestimmungstatbestand. Auch die Zielsetzung, bei unvorhergesehenen Vertretungsfällen die Einstellung von Lehrkräften möglichst zügig und unbürokratisch vornehmen zu können, stehe einer Differenzierung zwischen den einzelnen Mitbestimmungstatbeständen nicht entgegen. Verzögerungen könne etwa dadurch entgegengewirkt werden, dass in derartigen Fällen die Einstellung bereits vor dem Abschluss des die zutreffende Eingruppierung betreffenden Mitbestimmungsverfahrens erfolge und zunächst lediglich vorläufige Gehaltszahlungen geleistet würden. Abgesehen davon seien die Lehrerpersonalräte in den tarifrechtlich oft schwierigen Fragen der Eingruppierung regelmäßig erfahrener und kompetenter als die örtlichen Lehrerräte. In diesem Zusammenhang seien schließlich auch übergeordnete Gesichtspunkte wie die Gleichbehandlung der Lehrer an verschiedenen Schulen zu berücksichtigen. Gegen den dem Beteiligten am 7. August 2003 zugestellten Beschluss hat dieser durch seine Prozessbevollmächtigten am 1. September 2003 Beschwerde eingelegt und sie mit gleichem Schriftsatz begründet. Der Beteiligte führt im Wesentlichen an: Die Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen und dabei insbesondere die Auswertung und Auslegung der Gesetzesmaterialien seien nicht zutreffend. Aus dem Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf des Schulentwicklungsgesetzes - LT-Drucks. 13/1746 - hier § 8 Abs. 4 Schulentwicklungsgesetz - werde der gesetzgeberische Wille deutlich, dass ein Mitbestimmungsverfahren nach den Regeln des Personalvertretungsrechts nur durchzuführen sei, wenn der Lehrerrat nicht zugestimmt habe. Habe dagegen - wie hier - der Lehrerrat zugestimmt, sei ein Mitbestimmungsverfahren nicht erforderlich. Der Ausschluss der Mitbestimmung bei der Eingruppierung bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse zur Sicherung eines unvorhergesehenen Vertretungsunterrichts werde weiter auch durch die unterschiedlichen Formulierungen in § 8 Abs. 4 Schulentwicklungsgesetz, §§ 72, 94 LPVG NRW deutlich. Während im Schulentwicklungsgesetz grundsätzlich die Zustimmung des Lehrerrates bei befristeten Einstellungen erforderlich sei, sehe das LPVG NRW lediglich eine Zustimmung des Lehrerpersonalrats vor, wenn das Arbeitsverhältnis über das Ende des laufenden Schuljahres andauere. Aus den unterschiedlichen Formulierungen werde der gesetzgeberische Wille deutlich, die genannten unterschiedlichen Sachverhalte auch unterschiedlich zu regeln. Es liege in der Konsequenz der in § 94 Abs. 4 LPVG NRW getroffenen Regelung, auch bei der Eingruppierung entsprechend danach zu differenzieren, ob ein auf das laufende Schuljahr begrenzter unvorhersehbarer Vertretungsunterricht betroffen sei. Der Umstand, dass die Eingruppierung in § 94 Abs. 4 LPVG NRW nicht ausdrücklich angesprochen worden sei, rechtfertige keinen gegenteiligen Schluss. Dafür spreche auch die Begründung des Änderungsantrags der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu § 94 Abs. 4 LPVG NRW, auf die verwiesen werde. Durch die von der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen angeführten Vorschläge, Verzögerungen zu vermeiden, könne dem gesetzgeberischen Willen nach einer Entbürokratisierung und Beschleunigung des Verfahrens nicht praxisgerecht Rechnung getragen werden. Ein Arbeitnehmer werde schwerlich kurzfristig ein befristetes Arbeitsverhältnis eingehen, ohne die genaue Höhe seiner Vergütung zu kennen. Da gerade bei unvorhergesehenem Vertretungsbedarf eine schnellstmögliche Regelung getroffen werden müsse, könne es aber nicht angehen, dass die Einstellung unter Umständen daran scheitere, dass über die Eingruppierung noch nicht entschieden sei. Der Beteiligte beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor: Das bei allen Eingruppierungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW bestehende Mitbestimmungsrecht werde durch die im Rahmen des § 94 Abs. 4 LPVG NRW erfolgte Gesetzesänderung nicht betroffen. Dieses Recht könne nur durch klare und eindeutige gesetzliche Regelungen geändert oder eingeschränkt werden. Daran fehle es. Im Übrigen überzeugten auch die von den Beteiligten angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen nicht. Es sei seit Inkrafttreten des Landespersonalvertretungsgesetzes nicht bekannt geworden, dass der Vorgang der Überprüfung der Richtigkeit der Eingruppierung durch den Personalrat zu einem Einstellungshindernis geworden sei. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Anhörung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten (5 Hefte bzw. Anlagen) Bezug genommen. II. Wegen des Einverständnisses der Beteiligten kann der Fachsenat über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 79 Abs. 2 LPVG NRW i.V.m. §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG). Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zur Auslegung des Antrags ist der Ausspruch der erstinstanzlichen Entscheidung indes dahin zu verstehen, dass mit ihm auf der Grundlage der vorliegenden Entscheidung des Fachsenats nunmehr (abstrakt) festgestellt ist, dass die Eingruppierung von Lehrerinnen und Lehrern, die begrenzt auf das laufende Schuljahr zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts in ein befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden, gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Der Antrag ist zulässig. Nachdem für den an die anlassgebenden Fälle der Eingruppierung der vertretungsweise für einen befristeten und inzwischen längst beendeten Zeitraum angestellt gewesenen Lehrerinnen N. T. und K. T1. anknüpfenden, konkret gefassten Antrag erster Instanz (welchen die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts aber offenbar auch schon als abstrakten Antrag ausgelegt hat) das Rechtsschutzinteresse entfallen ist, kann allerdings nur noch ein sog. abstrakter Antrag zur Entscheidung des Fachsenats gestellt werden. Der hier bisher vorliegende Antrag erster Instanz ist dementsprechend sachgerecht dahin auszulegen, dass der Antragsteller begehrt festzustellen, dass die Eingruppierung von Lehrerinnen und Lehrern, die begrenzt auf das laufende Schuljahr zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts in ein befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden, gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW seiner Mitbestimmung unterliegt. Für diesen Antrag besteht auch (weiterhin) ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn der nach wie vor bestehende Streit über die zur Entscheidung gestellte abstrakte Frage ist in der Dienststelle in Anknüpfung an zumindest einen konkreten Fall - hier die Fälle der vorerwähnten Vertretungslehrerinnen - entstanden. Darüber hinaus steht zu erwarten, dass sich die hier zur Entscheidung gestellte Frage zwischen den Beteiligten vergleichbar mit einer - mehr als nur geringfügigen - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird. Der im vorstehenden Sinne auszulegende Antrag ist auch begründet. Die Einwände der Beschwerde gegen das vom Antragsteller für die in Rede stehenden Fälle allgemein reklamierte Mitbestimmungsrecht greifen nicht durch. Die Eingruppierung von Lehrerinnen und Lehrern, die begrenzt auf das laufende Schuljahr zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts befristet eingestellt werden, unterliegt gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei Eingruppierung. Dieser Mitbestimmungstatbestand ist durch die Novelle 1984 neu in das LPVG NRW eingefügt worden. Zwar wurde auch schon nach der zuvor geltenden Rechtslage die Eingruppierung - im Rahmen der Einstellung - für mitbestimmungsbedürftig gehalten. Nach der Änderung des Gesetzes kann die Eingruppierung personalvertretungsrechtlich jedoch nicht mehr als Teil der Einstellung angesehen, sondern muss - zumal angesichts der erfolgten Trennung im Rahmen der Gesamtsystematik des § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW (Regelung einerseits in Nr. 1 und andererseits in Nr. 4) - als eigenständiger Mitbestimmungstatbestand behandelt werden; dies gilt unbeschadet dessen, dass Einstellung und Eingruppierung in der Regel zusammenfallen werden. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 94. Zu klären bleibt demzufolge allein noch die Frage, ob speziell in den vom Antrag erfassten Fällen die grundsätzlich nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW gebotene Mitbestimmung durch die in § 94 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW enthaltene Sonderregelung verdrängt wird bzw. - mit anderen Worten - ob der in dieser Sonderregelung unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Ausschluss der Mitbestimmung zugleich auch die Mitbestimmung wegen Eingruppierung erfasst. Dies ist auf der Grundlage einer Auslegung des Wortlauts, der Systematik, der Entstehungsgeschichte sowie auch des Sinns und Zwecks der Vorschrift zu verneinen. Für eine die Grenzen der Auslegung überschreitende analoge Anwendung der Norm im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ist hier ebenfalls kein Raum. Der - insoweit eindeutige - Wortlaut des § 94 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW enthält keine die in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW eingeräumte Mitbestimmung des Personalrats ausschließende oder auch nur begrenzende Bestimmung. Er verhält sich vielmehr ausschließlich zu - so wörtlich - "Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" LPVG NRW. Der ergänzende Hinweis auf die Rechtsgrundlage der Mitbestimmung verstärkt dabei noch den Eindruck, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle geregelte Mitbestimmungstatbestände gerade nicht mit in den Blick genommen hat. Die Gesetzessystematik der Vorschrift des § 94 LPVG NRW deutet in dieselbe Richtung. Denn - anders als in Absatz 4 - hat der Gesetzgeber in dem gemeinsam mit dem Absatz 4 neu eingeführten Absatz 5 des § 94 LPVG NRW Einstellungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW und Eingruppierungen (sowie Höhergruppierungen) gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW gesondert erwähnt. Hierdurch hat er aber dokumentiert, dass ihm die Eigenständigkeit der angesprochenen Mitbestimmungstatbestände durchaus bewusst gewesen ist. Entgegen der Auffassung des Beteiligten widerspricht es auch nicht dem - den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden - Sinn und Zweck der Neufassung des § 94 Abs. 4 LPVG NRW durch das Gesetz zur Weiterentwicklung von Schulen (Schulentwicklungsgesetz) vom 27. November 2001 (GV NRW S. 811), dass in Fällen des auf das laufende Schuljahr begrenzten unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts zwar ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers wegen der befristeten Einstellung von Lehrkräften nicht besteht, ein solches wegen der Eingruppierung dieser Lehrkräfte aber bestehen bleibt. Die in § 94 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW enthaltene Neuregelung dient der "zielgenauen effektiven Unterrichtsversorgung". Um Unterrichtsausfall zu verhindern, sollen befristete Einstellungen von Vertretungslehrkräften und zeitweiligen Aushilfen "so zügig wie möglich" durchgeführt werden. Vgl. die Einzelbegründung zu Art. 2 Nr. 3 des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Schulentwicklungsgesetz, LT-Drucks. 13/1173 S. 17. In sachlicher Übereinstimmung damit heißt es in der Begründung zu dem als Anlage dem Beschlussentwurf und dem Bericht des Ausschusses für Schule und Weiterentwicklung vom 9. November 2001 beigefügten, die letztlich Gesetz gewordene Fassung der Norm maßgeblich bestimmenden Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu dem vorbezeichneten Gesetzentwurf, bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts müssten die Verfahren so unbürokratisch geregelt werden, dass der Vertretungsunterricht möglichst schnell erteilt werden könne. Dies könne am besten dadurch geschehen, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die nicht über das Ende des laufenden Schuljahres andauerten, die Rechte der Schulmitwirkung an den einzelnen Schulen durch den Lehrerrat wahrgenommen würden. Vgl. LT-Drucks. 13/1746 S. 8. Auch die Gesetzesmaterialien enthalten damit - ebenso wie das Gesetz selbst - keinen klaren Anhaltspunkt dafür, dass eine sich - über die befristete Einstellung hinausreichend - noch auf weitere Mitbestimmungstatbestände wie etwa die Eingruppierung erstreckende Einschränkung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats - auch in Abgrenzung zum Lehrerrat - in der Absicht des Gesetzgebers gelegen hätte. Der allgemein der in Rede stehenden Gesetzesnovellierung zugrunde liegende Gedanke der Beschleunigung der Einstellungsverfahren und des Abbaus bürokratischer Hindernisse kann aber naturgemäß nur insoweit Geltung beanspruchen, als die sonst bestehenden gesetzlichen Bestimmungen dabei eingehalten werden. Darüber hinaus ist der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts auch darin zu folgen, dass es - ohne durchgreifende Infragestellung der Zielsetzung der Novellierung - durchaus gelingen kann, eine Verzögerung der Einstellung der von der Sonderregelung erfassten Vertretungs- und Aushilfslehrkräfte auch dann zu vermeiden, wenn die Mitbestimmungsbedürftigkeit der Entscheidung des Beteiligten über deren Eingruppierung bestehen bleibt. Es ist ja nicht so, dass die betroffenen Lehrkräfte über ihre Vergütung völlig im Unklaren blieben. In Zweifelsfällen bzw. bei Einzelfragen der richtigen Eingruppierung kann aber eine vorläufige Regelung durchaus - zunächst - zu einem angemessenen Ausgleich der jeweiligen Interessen der Dienststellenleitung und der Beschäftigten führen. Dass sich bei einer solchen Vorgehensweise zu einem Vertretungsunterricht bereite Lehrkräfte von Vornherein nicht finden ließen, erscheint jedenfalls solange nicht plausibel, wie sich noch Lehrkräfte ohne Dauerarbeitsverhältnis auf dem Arbeitsmarkt befinden. Gegebenenfalls wäre im Übrigen der Gesetzgeber zur Klarstellung gefordert, wären aber nicht die Gerichte berufen, an dessen Stelle zu treten. Die hier durch den Wortlaut und die übrigen Auslegungskriterien in Bezug auf § 94 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW vorgegebene Rechtslage steht schließlich auch nicht in Widerspruch zu der in § 8 Abs. 4 des Schulmitwirkungsgesetzes geregelten Mitwirkung der Lehrerräte "bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse zur Sicherung eines unvorhergesehenen Vertretungsunterrichts". Denn die dortige Regelung ist ersichtlich auf den Geltungsumfang des - mit der gleichen Gesetzesnovelle neu eingefügten - § 94 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW abgestimmt (siehe auch § 94 Abs. 4 Satz 2 LPVG NRW). Angesichts des Befundes eines eindeutigen, zudem durch die Systematik der Norm gestützten Wortlauts des Gesetzes kommt eine analoge Anwendung der an besondere Voraussetzungen geknüpften Ausschlussregelung über die Mitbestimmung in § 94 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW mit Blick auf den Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke fehlt. Es ist insbesondere kein Anhalt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Aufnahme des in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW geregelten Mitbestimmungstatbestandes der Eingruppierung in die Sonderregelung des § 94 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW nur versehentlich unterlassen hätte. Vgl. in diesem Zusammenhang auch - dort zu anderen Beteiligungstatbeständen - Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2004 - 1 A 672/02.PVL -, juris, und vom 28. Februar 2002 - 1 A 149/00.PVL -, PersR 2002, 481 = PersV 2003, 111. Gerade dann, wenn es - wie hier - um die Frage der Erweiterung des Umfangs des in einer Sonderregelung bestimmten und an besondere Voraussetzungen gekoppelten Mitbestimmungsausschlusses im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geht, ist im Übrigen den für eine solche Rechtsfortbildung ohnehin bestehenden Kompetenzgrenzen verstärkt Beachtung zu schenken, um eine schleichende Aushöhlung der allgemein gesetzlich eingeräumten Mitbestimmungsrechte zu verhindern. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.