Urteil
2 A 1966/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0921.2A1966.03.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin zu 1) wurde am 7. November 1970 in O. , Gebiet Karaganda, in Kasachstan geboren. Ihre Eltern sind die deutschen Volkszugehörigen M. E. und B. E. , geb. X. . Die Mutter der Klägerin zu 1) erhielt am 3. Juli 2000 einen Aufnahmebescheid, mit dem sie am 2. Dezember 2001 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Der Kläger zu 2) ist russischer Volkszugehöriger. Er schloss mit der Klägerin zu 1) am 4. Juni 1994 die Ehe. Der Kläger zu 4) ist der am 21. Februar 1996 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Sohn der Kläger zu 1) und 2). Der am 11. Juli 1990 in T. , Kasachstan, geborene Kläger zu 3) ist der Sohn der Klägerin zu 1) aus einer früheren Ehe. Die Kläger zu 1) und 2) reisten am 26. September 1994 in das Bundesgebiet ein und stellten am 17. Oktober 1994 einen Asylantrag. Am 18. Oktober 1994 wurden sie unter Hinzuziehung eines Dolmetschers in russischer Sprache durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angehört. Der Kläger zu 2) erklärte dort im Wesentlichen: Er habe sich im September 1993 nach einem Besuch in Deutschland entschlossen, einen Großhandel mit Lebensmitteln und Kleidung zu betreiben, um von dem Gewinn zu leben. Er habe den Handel offiziell angemeldet. Daraufhin sei er von Angehörigen der Miliz erpresst und bedroht worden. Sie hätten auch gedroht, seinen Sohn zu entführen. Zuerst seien es nur 1.000 Dollar, dann 2.000 und sogar 3.000 Dollar gewesen, die sie von ihm haben wollten. Er habe auch sehr oft nachts Drohanrufe erhalten. Sie hätten ihn, seine Frau und seine Eltern beschimpft. Einmal seien sie zu ihm nach Haus gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Die Leute seien bewaffnet gewesen. Seine Nachbarn hätten dies aber verhindert. Das sei Ende April/ Anfang Mai 1994 gewesen. Er habe den Vorfall der Miliz gemeldet, die nichts dagegen unternommen habe. Er sei dann beim KGB gewesen; dort habe man ihn an die Miliz verwiesen. In letzter Zeit hätten die Drohanrufe zugenommen. Sie hätten gedroht, entweder seinen Sohn zu entführen oder seiner Ehefrau etwas anzutun. Daraufhin hätten sie (die Kläger zu 1) und 2)) den Sohn zu seiner Großmutter an einen diesen Personen unbekannten Ort gebracht. Auch sei sein Auto von diesen Leuten demoliert worden; man habe es mit einem LKW vorsätzlich überfahren. Er wisse genau, dass es sich auch um Milizangehörige gehandelt habe, da er einige von ihnen erkannt habe, als er den nächtlichen Vorfall bei der Miliz gemeldet habe. Die Erpressungen hätten von 1993 bis zu seiner Ausreise im September 1994 gedauert. Etwa Mitte Februar habe er einmal 600 Dollar gezahlt. Außerdem sei er als russischer Volkszugehöriger von Kasachen angefeindet worden. Die dort ebenfalls angehörte Klägerin zu 1) erklärte, als deutsche Volkszugehörige sei sie noch stärker beschimpft und benachteiligt worden als ihr Ehemann. Wenn sie nach Kasachstan zurückkehren müssten, hätte sie Angst um ihr Kind. Sie befürchte, dass ihr das Gleiche passieren könne wie ihrem Ehemann. Sie sei immer Zeuge der Erpressungen und Bedrohungen gewesen. Mit Bescheid vom 2. November 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger zu 1) und 2) als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte es sie zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung an. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Minden mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7 K 1302/95.A - als unbegründet ab. Am 7. Dezember 1995 stellten die Kläger zu 1), 2) und 3) bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 des Bundesvertriebenengesetzes. Der Aufnahmeantrag für den Kläger zu 4) folgte am 3. April 1996. Bei einer Vorsprache in der Außenstelle C. des Bundesverwaltungsamtes am 18. September 1996 gab die Klägerin zu 1) an, für ihre Einreise in die Bundesrepublik ohne Aufnahmebescheid habe es keinen Grund gegeben. Der Kläger zu 2) führte hiernach aus, er habe Probleme mit der "Mafia" aufgrund seiner Geschäfte bekommen, diese habe mit der Ermordung der gesamten Familie gedroht. Seine Geschäfte - der Kläger zu 2) bezeichnete sich sinngemäß als Großhandels-Manager - habe er aus finanziellen Gründen nicht aufgeben können. Hauptberuflich sei er als Schlosser in einem Bergwerk tätig gewesen. Mit Bescheid vom 25. November 1996 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Der Erteilung eines Aufnahmebescheides stehe die vorzeitige Wohnsitznahme im Bundesgebiet entgegen. Härtefallgründe im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG seien nicht glaubhaft gemacht worden. Zudem fehle es bei der Klägerin zu 1) am Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache, weil die zurzeit vorhandenen Sprachkenntnisse nach ihren eigenen Angaben ausschließlich fremdsprachlich vermittelt worden seien. Den hiergegen am 16. Dezember 1996 eingelegten Widerspruch begründeten die Kläger im wesentlichen damit, dass es dem Kläger zu 2) nicht möglich gewesen sei, die Nebentätigkeit aufzugeben, weil die Familie auf die Einnahmen existentiell angewiesen gewesen sei. Die Ernsthaftigkeit der Bedrohung der Kläger ergebe sich auch daraus, dass ein Managerkollege des Klägers zu 2) im Frühjahr 1995 im früheren Wohnort der Kläger erschossen worden sei, weil er sich geweigert habe, die monatlichen Schutzgeldzahlungen zu erbringen. Die Angaben der Klägerin zu 1) zur Sprache seien falsch übersetzt worden. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 25. März 1997 als unbegründet zurück, weil weder besondere Härtegründe noch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG gegeben seien. Am 11. April 1997 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zunächst beantragt, die Kläger als Deutsche nach dem Bundesvertriebenengesetz aufzunehmen. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 2) sei auf die nebenberufliche Tätigkeit als Manager für eine Firma, die mit Kleidung und Lebensmitteln gehandelt habe, angewiesen gewesen, da sein Einkommen als Schlosser so gering gewesen sei. Im Herbst 1993 habe er Schwierigkeiten mit der Mafia bekommen. Er sei zu monatlichen Zahlungen gezwungen worden. Nach der Zahlung eines einmaligen Betrages habe er weitere Zahlungen verweigert. Daraufhin sei er zusammengeschlagen und ihm damit gedroht worden, die ganze Familie zu ermorden. Wie ernst die Bedrohung für den Kläger zu 2) und seine Familie gewesen sei, zeige auch das bereits angeführte Schicksal eines ermordeten Managerkollegen. Die Bedrohung der Kläger durch die Mafia sei existenzbedrohend gewesen, da von den Klägern zunächst 300,-- und dann 600,-- Dollar verlangt worden seien und der Kläger zu 2) vorgetragen habe, dass ihm konkret mit der Entführung seines Sohnes gedroht worden sei, wobei einer der Erpresser selbst Polizist gewesen sei. Soweit die Beklagte die Ansicht vertrete, dass die Familie ohne Weiteres in das Herkunftsgebiet hätte zurückkehren können, da sie ja nicht unbedingt an den früheren Wohnort hätte zurückkehren müssen, sei dies unrealistisch. Dies setze eine nicht vorhandene Freizügigkeit voraus. Darüber hinaus bestehe Wohnraummangel. Mit Schreiben vom 12. November 1999 an das Bundesverwaltungsamt, das in Abschrift dem Verwaltungsgericht zugeleitet wurde, zeigten die Prozessbevollmächtigten der Kläger an, dass sie statt des bisher beantragten originären Aufnahmebescheides nunmehr nur (noch) die Einbeziehung der Antragsteller in den Aufnahmebescheid der Mutter B. E. beantragten. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. März 2002 sind die Kläger zu der Situation vor ihrer Ausreise in Kasachstan gehört worden. Der Kläger zu 2) hat erklärt: Von seinem Besuch in Deutschland im September 1993 habe er einen Mercedes 200 D mitgebracht. Dies sei der zweite Mercedes in seinem Heimatort gewesen. Danach habe die Schutzgeldsache" angefangen. Er habe erst 300, dann 600 Dollar zahlen sollen. Diese habe er gezahlt. Dann habe im November ein Lastwagen sein Auto zerstört. Die Miliz habe nichts mehr machen können. Nachdem er die 600 Dollar gezahlt habe, habe er etwa einen Monat Ruhe gehabt, danach hätten sie weitere 600 Dollar und Zinsen sowie für jeden weiteren Monat 100 Dollar verlangt. Er habe sich geweigert. Sie seien zu ihm gekommen, weil er in einem von fünf bis sechs in dieser Stadt privatisierten Geschäften gearbeitet habe. Sie seien davon ausgegangen, er müsse sehr viel Geld haben. Etwa im April oder Mai seien sie wieder gekommen und hätten gedroht, seinen Sohn zu entführen. Einen von denjenigen, die ihn bedroht hätten, habe er auf der Miliz gesehen; der sei Polizist gewesen. Für das Geschäft habe er seit Februar 1993 gearbeitet, nachdem er Silvester 1992/93 von den Mitarbeitern gefragt worden sei, ob er mit ihnen zusammen arbeiten wolle. An den Namen könne er sich nicht erinnern. Es sei ein kasachischer Name. Der Inhaber des Geschäftes sei auch Opfer von Schutzgelderpressung gewesen, er habe gezahlt. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zu 1) sowie die Kläger zu 3) und 4) in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1) einzubeziehen und den Kläger zu 2) in diesem Bescheid gemäß § 8 BVFG aufzuführen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen: Besondere Härtegründe gemäß § 27 Abs. 2 BVFG seien für die Kläger beim Verlassen der Herkunftsgebietes nicht gegeben gewesen. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht im Asylverfahren darauf hingewiesen, dass Hinderungsgründe für eine Rückkehr der Kläger in das Herkunftsgebiet nicht gegeben seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für das Bundesvertriebenengesetz etwas anderes gelten solle. Dem Hinweis des Gerichts, wonach für die Kläger bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Härtefallgrund vorgelegen habe, könne auch unter Berücksichtigung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 28. Juni 1996 - 2 A 1379/95 - nicht gefolgt werden. Selbst wenn man die Behauptungen der Kläger zu ihrer Bedrohung durch die Mafia als wahr unterstelle, sei diese Gefahr jedenfalls örtlich eng begrenzt und allein durch die 1993 aufgenommene selbständige Handelstätigkeit des Klägers zu 2) bedingt. Zur Abwendung dieser Bedrohung sei eine Ausreise in die Bundesrepublik nicht zwingend erforderlich gewesen. Das beigeladene Land, das keinen Antrag gestellt hat, hat im Wesentlichen ausgeführt: Die wenig ergiebigen Angaben des Klägers zu 2) bei seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht rechtfertigten nicht die Annahme einer besonderen Härte. Die Behauptungen, Opfer von Schutzgelderpressungen zu sein, und pauschale Angaben zu Bedrohung mit körperlicher Gewalt seien hierfür nicht ausreichend. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin zu 1) und die Einbeziehung der übrigen Kläger in diesen Bescheid abgewiesen, ihr jedoch hinsichtlich des Antrages auf Einbeziehung der Kläger zu 1), 3) und 4) in den der Mutter der Klägerin zu 1) erteilten Aufnahmebescheid und der Aufführung des Klägers zu 2) in diesem Bescheid stattgegeben. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 28. Januar 2004 zugelassenen Berufung begehrt die Beklagte die Änderung des angefochtenen Urteils und die vollständige Abweisung der Klage. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Kläger zu 1), 3) und 4) in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1) im Wege des Härtefalles seien nicht gegeben. Denn eine besondere Härte gemäß § 27 Abs. 2 BVFG liege nicht vor. Selbst wenn die Richtigkeit des Vortrags der Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Erpressungen und Bedrohungen durch die Mafia unterstellt werde, schieden diese schon deshalb als Härtegrund aus, weil der Kläger zu 2) diese durch eigenverantwortliches Handeln zumindest billigend in Kauf genommen habe. Es könne auch nicht der Auffassung gefolgt werden, dass es dem Kläger zu 2) nicht möglich gewesen sei, die Gefahr durch die Aufgabe der Nebenbeschäftigung von seiner Familie abzuwenden. Es sei nicht ersichtlich, dass für den Kläger zu 2) nur die Nebentätigkeit als Handelstreibender in Betracht gekommen sei. Außerdem hätten die Kläger in einen anderen Teil Kasachstans oder in eine andere Republik umziehen können, um einer weiteren Verfolgung zu entgehen. Es könne auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Kläger keine Hilfe durch die Polizei hätten erlangen können, selbst wenn einer der Täter bei der Miliz tätig gewesen sei. Es könne nicht angenommen werden, dass die ganze Polizei korrupt und jede Anrufung der Polizei oder sonstiger staatlicher Stellen von vornherein sinnlos gewesen sei. Zu berücksichtigen sei weiter, dass Erpressungen durch mafiose Organisationen in der früheren Sowjetunion Teil der allgemeinen Verhältnisse des Herkunftslandes seien. Auch dies rechtfertige nicht die Annahme eines Härtefalles. Darüber hinaus seien nur solche Härtegründe maßgebend, die während des Betreibens des Aufnahmeverfahrens wirksam seien. Die Kläger hätten den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides aber erst im Dezember 1995 und damit mehr als ein Jahr nach ihrer Ausreise gestellt. Schon im Hinblick auf den längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik sei für diesen Zeitpunkt eine Gefährdung durch die Mafia nicht anzunehmen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen im Wesentlichen vor: Die Ausführungen der Beklagten, der Kläger zu 2) habe die Bedrohung durch die Mafia selbst zu verantworten und billigend in Kauf genommen, seien unerträglich. Die Beklagte versuche dem Kläger zu 2) vorzuhalten, er sei an seiner Erpressung durch die Mafia selbst schuld, weil er einen alten Mercedes - Gebrauchtwagen nach Kasachstan überführt und eine nebenberufliche Tätigkeit als Handelstreibender aufgenommen habe. Jeder Strafverteidiger, der einen Erpresser mit dem Argument verteidigen wollte, der Erpresste sei selber schuld, weil er nebenberuflich ein kleines Handelsgeschäft betreibe und einen alten Mercedes fahre, würde zu Recht auf seine Verhandlungsfähigkeit überprüft. Es sei davon auszugehen, dass die Artikel 2 Abs. 1 und 2, Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 12 Abs. 1, Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes auch für Spätaussiedlerbewerber und deren Familienangehörige gelten würden. Aus einem beigefügten Zeitungsartikel ergebe sich, dass es ein funktionierendes Gesundheitssystem in Russland und den GUS-Staaten nicht mehr gebe, vielmehr jede Behandlung gegen Devisen in harter Währung bezahlt werden müsse, die Polizei mit der Mafia unter einer Decke stecke und der Bürger für jede Amtshandlung, auch für diejenigen, auf die er einen rechtlichen Anspruch habe, bezahlen müsse. Hinsichtlich des Zustandes der russischen Polizeibehörden, die sich nicht von denen der kasachischen unterscheiden dürften, werde auf einen Artikel aus der Zeitung "Die Welt" vom 28. August 2002 Bezug genommen. Die Kläger zu 1) und 2) sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. September 2004 zu ihrer Situation vor ihrer Ausreise aus Kasachstan befragt worden. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten und vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2004. Für eine erneute mündliche Verhandlung besteht kein Anlass. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger im Schriftsatz vom 27. September 2004 sieht der Senat in Ausübung des ihm nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO eingeräumten Ermessens davon ab, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Da der Vortrag der Kläger im Berufungsverfahren und der mündlichen Verhandlung sich auf allgemeine und rechtliche Ausführungen beschränkte, und keine neuen, die Kläger betreffenden Tatsachen enthielt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass von Amts wegen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Auch der Schriftsatz vom 27. September 2004 enthält keinen Vortrag, wonach weiter aufzuklären wäre, sondern weist nur darauf hin, es sei möglich, dass der erkennende Senat aus dem persönlichen Eindruck des Klägers zu 2) falsche Schlüsse hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Klägers zu 2) und dessen Glaubwürdigkeit herleiten könnte,". Der im Schriftsatz erstmalig vorgetragenen psychischen Erkrankung des Klägers zu 2) und den sich daraus möglicherweise ergebenden Auswirkungen auf die Angaben des Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung kann der Senat auch ohne erneute mündliche Verhandlung ausreichend Rechnung tragen, in dem er aus den dort vom Kläger zu 2) gemachten Angaben keine für die Kläger nachteiligen Schlüsse zieht. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist, soweit es dem Antrag der Kläger auf Einbeziehung und Aufnahme in den der Mutter der Klägerin zu 1) erteilten Aufnahmebescheid stattgegeben hat, zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen. Den Klägern zu 1), 3) und 4) steht kein Anspruch auf Einbeziehung in den der Mutter der Klägerin zu 1) am 3. Juli 2000 erteilten Aufnahmebescheid zu und dem entsprechend kann der Kläger zu 2) nicht seine Aufführung gemäß § 8 BVFG als sonstiges Familienmitglied verlangen. Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 1), 3) und 4) geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung in den der Mutter der Klägerin zu 1) erteilten Bescheid kommen nur § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I, 1949, in Betracht. Diese Gesetzesfassung ist hier anzuwenden, auch wenn die Kläger zu 1) und 3) das Aussiedlungsgebiet bereits im Jahre 1994 auf Dauer verlassen haben und der Kläger zu 4) 1996 in der Bundesrepublik Deutschland geboren worden ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch bei Anwendung des § 27 Abs. 2 BVFG die im Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Rechtslage der Entscheidung zu Grunde zu legen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 -. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG haben die Kläger zu 1) und 3) und 4) keinen Anspruch auf Einbeziehung, da dieser voraussetzt, dass die Bezugsperson und die Einzubeziehenden sich im Zeitpunkt der Einbeziehung noch im Aussiedlungsgebiet aufhalten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteile vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527, und vom 22. November 2001, - 5 C 31.00 -, BVerwGE 115, 249 ff. Die Mutter der Klägerin zu 1) hat aber bereits am 2. Dezember 2001 das Aussiedlungsgebiet auf Dauer verlassen und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet und die Kläger halten sich seit 1994 bzw. 1996 dauernd hier auf. Den Klägern zu 1), 3) und 4) steht auch kein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1) zu. Dabei geht der Senat - wie in vergleichbaren Fällen - auch hier davon aus, dass der Aufnahmeantrag der Kläger nicht nur primär dahin zu verstehen war, dass die Klägerin zu 1) ihre Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Bescheid einbezogen werden wollten. Vielmehr enthielt er auch zugleich für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem Recht nicht in Betracht kam, als ein Weniger den Antrag der Kläger zu 1), 3) und 4) auf Einbeziehung als Abkömmling nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Abgesehen davon haben die Kläger diese Einbeziehung ausdrücklich gegenüber der Beklagten mit Schriftsatz vom 12. November 1999 beantragt. Hier sind aber die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung in den der Mutter der Klägerin zu 1) erteilten Aufnahmebescheid nicht gegeben. Denn die Kläger zu 1), 3) und 4), die sich abweichend von § 27 Abs. 1 BVFG ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, können die Nachholung der Eintragung gemäß § 27 Abs. 2 BVFG nur verlangen, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Eine besondere Härte, die ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen würde, ist aber nicht ersichtlich. Eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG ist unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihres Sinns und Zwecks nur dann anzunehmen, wenn die Verpflichtung, die Durchsetzung des Anspruches vom Aussiedlungsgebiet her zu betreiben, dazu führen würde, dass der Vertriebene sein in Art. 116 Abs. 1 GG verbürgtes Recht nicht wahrnehmen kann. Vgl. Urteile des Senats vom 28. Juni 1996 - 2 A 1379/95 -, und vom 17. Januar 2002, - 2 A 5062/99 -. Davon ausgehend liegt eine besondere Härte u.a. in den Fällen vor, in denen dem Aufnahmebewerber im Aussiedlungsgebiet bei objektiver Würdigung aller Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahren drohen, die den Schluss rechtfertigen, dass er bei einem Verbleiben im Aussiedlungsgebiet nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland kommen und damit seinen Status als Spätaussiedler oder Abkömmling eines Spätaussiedlers - wie auch den Status als Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG - nicht (mehr) erwerben kann. Derartige Gefahren bestehen dann, wenn das Leben, die Gesundheit, oder die persönliche Freiheit des Aufnahmebewerbers so bedroht sind, dass mit einem jederzeitigen Schadenseintritt zu rechnen ist. Das ist dann anzunehmen, wenn eine konkrete Lebensgefahr, ganz erhebliche gesundheitliche Gefahren, die einer konkreten Lebensgefährdung nahe kommen, oder eine unmittelbare Bedrohung der persönlichen Freiheit des Aufnahmebewerbers, die sich jederzeit verwirklichen kann und die nicht ganz unerheblich sein darf, besteht. Reine Vermögensgefährdungen oder -schäden erfüllen den Härtetatbestand nicht; dies gilt jedenfalls dann, wenn damit eine das Leben gefährdende Entziehung der Existenzgrundlage nicht verbunden ist. Vgl. Urteil des Senats vom 28. Juni 1996 - 2 A 1379/95 -. Solche erheblichen konkreten Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Kläger sind hier nicht feststellbar. Da die Kläger keine objektiv überprüfbaren Beweise für ihre Behauptungen einer Verfolgungssituation in Kasachstan haben, kann ein solcher Sachverhalt nur angenommen werden, wenn die entsprechenden Angaben schlüssig, in sich widerspruchsfrei und plausibel und glaubhaft erscheinen. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Angaben der Kläger über die Situation vor ihrer Ausreise im September 1994 weichen in wesentlichen Punkten erheblich voneinander ab, insbesondere was den zeitlichen Ablauf und die Art und den Umfang der Bedrohungen betrifft. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat der Kläger zu 2) knapp einen Monat nach seiner Ausreise erklärt, er habe sich im September 1993 nach einem Besuch in Deutschland entschlossen, einen Großhandel mit Lebensmitteln und Kleidung zu betreiben, um von dem Gewinn zu leben. Er habe den Handel offiziell angemeldet. Daraufhin sei er von Angehörigen der Miliz erpresst und bedroht worden. Sie hätten auch gedroht, seinen Sohn zu entführen. Zuerst seien es nur 1.000 Dollar, dann 2.000 und sogar 3.000 Dollar gewesen, die sie von ihm haben wollten. Er habe auch sehr oft nachts Drohanrufe erhalten. Sie hätten ihn, seine Frau und seine Eltern beschimpft. Einmal seien sie zu ihm nach Haus gekommen und wollten ihn mitnehmen. Die Leute seien bewaffnet gewesen. Seine Nachbarn hätten dies aber verhindert. Das sei Ende April/ Anfang Mai 1994 gewesen. Er habe den Vorfall der Miliz gemeldet, die nichts dagegen unternommen habe; beim KGB habe man ihn an die Miliz verwiesen. In letzter Zeit hätten die Drohanrufe zugenommen. Sie hätten gedroht, entweder seinen Sohn zu entführen oder seiner Ehefrau etwas anzutun. Daraufhin hätten sie den Sohn zu seiner Großmutter an einen diesen Personen unbekannten Ort gebracht. Auch sei sein Auto von diesen Leuten demoliert worden; man habe es mit einem LKW vorsätzlich überfahren. Er wisse genau, dass es sich auch um Milizangehörige gehandelt habe, da er einige von ihnen erkannt habe, als er den nächtlichen Vorfall bei der Miliz gemeldet habe. Die Erpressungen hätten von 1993 bis zu seiner Ausreise im September 1994 gedauert. Etwa Mitte Februar habe er einmal 600 Dollar gezahlt. Bei seiner Anhörung in der Außenstelle C. der Beklagten am 18. September 1996 gab der Kläger zu 2) dagegen an, im September 1993 sei ihm mit der Ermordung der ganzen Familie gedroht worden, falls er nicht monatlich 1.000 Dollar zahle. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger zu 2) erklärt, von seinem Besuch in Deutschland im September 1993 habe er einen Mercedes 200 D mitgebracht. Dies sei der zweite Mercedes in seinem Heimatort gewesen. Danach habe die Schutzgeldsache" angefangen. Er habe erst 300, dann 600 Dollar zahlen sollen. Diese habe er gezahlt. Dann habe im November ein Lastwagen sein Auto zerstört. Die Miliz habe nichts mehr machen können. Nachdem er die 600 Dollar gezahlt habe, habe er etwa einen Monat Ruhe gehabt, danach hätten sie weitere 600 Dollar und Zinsen sowie für jeden weiteren Monat 100 Dollar verlangt. Er habe sich geweigert. Sie seien zu ihm gekommen, weil er in einem von fünf bis sechs in dieser Stadt privatisierten Geschäften gearbeitet habe. Sie seien davon ausgegangen, er müsse sehr viel Geld haben. Etwa im April oder Mai seien sie wieder gekommen und hätten gedroht, seinen Sohn zu entführen. Einen von denjenigen, die ihn bedroht hätten, habe er auf der Miliz gesehen; der sei Polizist gewesen. Für das Geschäft habe er seit Februar 1993 gearbeitet, nach dem er Silvester 1992/93 von den Mitarbeitern gefragt worden sei, ob er mit ihnen zusammen arbeiten wolle. An den Namen könne er sich nicht erinnern. Es sei ein kasachischer Name. Der Inhaber des Geschäftes sei auch Opfer von Schutzgelderpressung gewesen, er habe gezahlt. In der zweiten Instanz sind weder im Zulassungsverfahren noch im Berufungsverfahren schriftsätzlich sachliche Angaben zu den näheren Umständen der behaupteten Situation in den Jahren 1993/1994 gemacht worden. Die fast ausschließlich vom Kläger zu 2) stammenden Schilderungen zu den damaligen Vorgängen weichen deutlich voneinander ab. Insbesondere die Äußerungen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und beim Verwaltungsgericht am 8. März 2002 widersprechen einander in wesentlichen Punkten. Bereits die Angaben zu Beginn und Art seiner nebenberuflichen Tätigkeit differieren erheblich. Gegenüber dem Bundesamt hat er erklärt, seine Tätigkeit für mehrere Geschäfte bzw. als Manager eines Großhandels (so bei der Außenstelle in C. ) habe erst im September 1993 nach seinem Besuch in Deutschland begonnen. Damit ist die Angabe beim Verwaltungsgericht, er habe diese Tätigkeit, allerdings für ein Geschäft, schon im Februar 1993 aufgenommen, nicht zu vereinbaren. Auch die Angabe, den Namen des Geschäfts, für das er bis zu seiner Ausreise gearbeitet hat, wisse er nicht mehr, ist angesichts der Dauer der Tätigkeit nicht nachzuvollziehen, selbst wenn es sich um einen kasachischen Namen handelte. Auch die Abweichungen in den Schilderungen, die den PKW des Klägers zu 2) betreffen, sind erheblich und nicht miteinander in Einklang zu bringen. Während bei den Anhörungen im Oktober 1994 (Bundesamt) und September 1996 (Außenstelle C. ) die Geschäftstätigkeit als Anlass für die Erpressungen angegeben wurde, hat der Kläger zu 2) beim Verwaltungsgericht angegeben, Anlass sei der PKW gewesen. Für diesen habe er, wohl vor der im November erfolgten Zerstörung, 600 Dollar bezahlt. Hinzu kommt, dass die Erklärung bei der Außenstelle C. , im September 1993 mit der Ermordung der ganzen Familie bedroht worden, schon deswegen nicht nachvollziehbar ist, weil die Kläger zu 1) und 2) erst im Dezember 1993 eine gemeinsame Wohnung bezogen haben, wie die Klägerin zu 1) auf Nachfrage bei der Anhörung vor dem Senat erklärt hat, und erst im Juni 1994 die Ehe geschlossen haben. Gewisse Übereinstimmungen in den Angaben sind allenfalls hinsichtlich der Höhe einer geleisteten Zahlung erkennbar. Diese hat der Kläger zu 2) jeweils mit 600 Dollar angegeben, die er im November 1993 (Angabe vor dem Verwaltungsgericht) oder im Februar 1994 (Angabe beim Bundesamt) gezahlt haben will. Besonders auffällig sind die Differenzen bei den Angaben zur Höhe der weiter geforderten Geldbeträge. Während der Kläger zu 2) beim Bundesamt angegeben hat, sie hätten von ihm erst 1.000, dann 2.000 und 3.000 Dollar verlangt, und bei der Anhörung in C. von monatlichen Forderungen von 1.000 Dollar seit September 1993 gesprochen hat, hat er beim Verwaltungsgericht angegeben, es seien zunächst 600 Dollar und dann für jeden weiteren Monat 100 Dollar verlangt worden. Auch die Angaben zum Verhalten der Erpresser sind nicht mit einander vereinbar. Beim Bundesamt hat er 1994 von ständigen Drohanrufen mit Beschimpfungen erzählt, detailliert den von Nachbarn vereitelten Versuch, ihn zu entführen, beschrieben und seine dadurch veranlassten Besuche bei Miliz und KGB. Schließlich hat er von ausdrücklichen Androhungen, seinen, d.h. den Sohn seiner Ehefrau, zu entführen, berichtet. Dagegen hat er beim Verwaltungsgericht von häufigen Besuchen gesprochen, aber nicht einen einzigen Telefonanruf erwähnt. Beim Verwaltungsgericht hat er nicht von einem Angriff auf sich selbst berichtet, sondern nur von der Drohung, seinen Sohn zu entführen, die im April/Mai 1994 erfolgt sei. Diese Widersprüche zu Anlass, Zeitpunkt und Umfang der Erpressungsversuche sind so gravierend, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben bestehen. Im Berufungsverfahren ist nichts dafür vorgetragen, aus welchen Gründen es zu diesen Widersprüchen gekommen ist und warum die nunmehr gemachten Angaben zutreffen sollen. Schließlich fällt zum Nachteil der Kläger ins Gewicht, dass die Klägerin zu 1), obwohl sie nach ihren Erklärungen beim Bundesamt die Erpressungsversuche stets miterlebt habe, sich niemals konkret zu den Vorgängen geäußert, sondern sich nur auf die Angaben des Klägers zu 2) berufen hat. Eigene Angaben hat sie lediglich 1994 und diese nur zu ihrer allgemeinen Behandlung in Kasachstan gemacht, wonach sie als Faschist und Besatzer beschimpft worden sei und ihre Arbeitsstelle verloren habe. Bei der Außenstelle C. des Bundesverwaltungsamtes hat die Klägerin zu 1) 1996 erklärt, für ihre Ausreise ohne Aufnahmebescheid gebe es keinen Grund. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie sich nicht geäußert, obwohl der Kläger zu 2) die Fragen des Senats wegen Erinnerungsschwierigkeiten nicht beantworten konnte. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung ebenfalls keine die offensichtlichen Widersprüche auflösende Erklärung. Die Angaben der Kläger im Verfahren sind deshalb insgesamt nicht geeignet, das Vorliegen einer besonderen Härte zu belegen. Abgesehen davon beziehen sich die Angaben der Kläger nur auf die Zeit bis zur Ausreise im September 1994. Dies ist jedoch nicht der Zeitpunkt, in dem die Umstände vorgelegen haben müssen, die die besondere Härte begründen. Denn die Kläger haben nicht bereits bei ihrer Einreise, sondern erst im Dezember 1995 den Aufnahmeantrag gestellt. Dies bedeutet, dass die Gründe für die besondere Härte zumindest zu diesem Zeitpunkt bestanden haben müssen. Denn zwischen den Härtegründen und dem Umstand, dass der Aufnahmebewerber das Aufnahmeverfahren vom Inland durchführt, besteht ein untrennbarer Zusammenhang. Es muss gerade die Wohnsitzanforderung des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG für das Betreiben des Aufnahmeverfahrens sein, die im Einzelfall zu einem unbilligen, vom Gesetzeszweck nicht getragenen Ergebnis führen muss. Daraus folgt, dass nur solche Umstände eine besondere Härte begründen können, die während des Betreibens des Aufnahmeverfahrens wirksam sind und die den Aufnahmebewerber daran hindern oder es ihm unzumutbar machen, das Verfahren von Aussiedlungsgebiet aus zu betreiben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. November 2001 - 14 A 4134/00 -, Die Kläger haben zwar vorgetragen, die angebliche Bedrohung hätte auch in der Folgezeit bei einer Rückkehr weiter bestanden. Da schon für die Vergangenheit eine den Anforderungen einer besonderen Härte genügende Bedrohung nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt worden ist, bestehen erst recht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine solche bei einer späteren Rückkehr eingetreten sein könnte. Aber selbst wenn man die Richtigkeit der Angaben für die Vergangenheit unterstellt, ist eine entsprechende Bedrohung nicht wahrscheinlich, wenn die Kläger mehr als ein Jahr später ohne PKW zurückgekommen wären und der Kläger zu 2) zudem keine der früheren Managertätigkeit entsprechende Tätigkeit in der Privatwirtschaft aufgenommen hätte. Der Kläger zu 2) hat selbst eingeräumt, dass man bei ihm wegen seines Wagens, einer von nur zwei Mercedes-PKW im Ort, oder seiner Geschäftstätigkeit erhebliche Geldbeträge vermutet habe und er deshalb Ziel der Erpressungen geworden sei. Denn nur Personen bei denen aus besonderen äußeren Umständen hinreichende Geldbeträge vermutet werden, sind Ziel derartiger krimineller Handlungen. Darüber hinaus hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger in einen anderen Teil Kasachstans zurückkehren könnten. Die allgemeinen Hinweise auf fehlende Freizügigkeit und Wohnungsnot sind nicht geeignet zu belegen, dass derartige Möglichkeiten, die dem Senat aus anderen Verfahren bekannt sind, nicht bestehen. Von dem Fehlen eines Härtegrundes ist erst recht auszugehen, wenn mit dem Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen wird, dass ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG bei nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes eintretenden Härtegründen zwar "bezogen auf den Zeitpunkt der Entstehung des Härtegrundes zu erteilen" ist, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. November 1999, - 5 C 3.99 -, BVerwGE 110, 99 (103), aber nach diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände, wie z.B. der Wegfall des Härtegrundes oder auch der Tod der Bezugsperson, zu berücksichtigen seien, wenn die Erteilung des Aufnahmebescheides bzw. eine Einbeziehung bis dahin nicht erfolgt sei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2001, - 5 C 31.00 -. Dies hat zur Folge, dass eine besondere Härte regelmäßig im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegeben sein muss, es sei denn, dass diese aus materiell- rechtlichen Gründen zu einem früheren Zeitpunkt anzunehmen ist. Das kann hier der Fall sein, weil die allein als Bezugsperson in Betracht kommende Mutter der Klägerin zu 1) bereits im Dezember 2001 ausgereist ist. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Einbeziehungsanspruch der Kläger zu 1), 3) und 4) bestehen müssen, da nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass der Bezugsperson ein weiterer Aufenthalt in den Aussiedlungsgebieten nicht zumutbar war. Für die Zeitpunkte Dezember 2001 bzw. September 2004 gilt erst recht, was oben bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 1995 ausgeführt worden ist. Es bestehen im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben keine Anhaltspunkte dafür, dass sieben bzw. zehn Jahre nach der Ausreise eine den Anforderungen einer besonderen Härte genügende Bedrohung durch die Mafia gegeben ist. Aber selbst wenn die Richtigkeit der Angaben der Kläger unterstellt wird, ist eine entsprechende Bedrohung nicht ersichtlich, weil nichts Konkretes dafür vorgetragen ist, dass bei einer Rückkehr ohne PKW und ohne Aufnahme einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft eine entsprechende Bedrohung durch die Mafia erfolgen könnte. Die allgemeinen Hinweise auf die angeblich schlechte wirtschaftliche und ordnungspolitische Situation in der Russischen Föderation, die auch in Kasachstan bestehen soll, reichen dafür nicht aus. Eine besondere Härte ergibt sich auch weder für Ende 2001 noch für den jetzigen Zeitpunkt aus dem Umstand, dass nach sieben- bzw. zehnjähriger Abwesenheit eine Rückkehr in die Aussiedlungsgebiete für die Kläger insbesondere im Hinblick auf die hier geborenen Kinder erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. Diese rechtfertigen die Annahme einer besonderen Härte schon deswegen nicht, weil es sich dabei nie um eine Situation handeln darf, die der Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen zurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. April 1994, - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938 ff. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die Kläger, nach dem sie den Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz gestellt hatten, nicht in die Aussiedlungsgebiete zurückgekehrt sind, obwohl ihrer Rückkehr keine hinreichenden Hinderungsgründe entgegenstanden. Aus den gleichen Gründen hat der Kläger zu 2) keinen Anspruch auf Aufführung im Aufnahmebescheid als sonstiger Familienangehöriger. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.