Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der drei dem Polizeipräsidium C. zum 00.00.0000 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO, II. Säule, mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen zum Erfolg des Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die dem Antragsgegner zum 00.00.0000 zugewiesenen drei Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO, II. Säule, nicht mit Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners den rechtlichen Anforderungen standhalte. Da der Antragsteller und die Beigeladenen in ihren aktuellen Regelbeurteilungen zum 00.00.0000 jeweils das Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen" erhalten hätten, sei ein qualitativer Gleichstand gegeben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lasse sich ein Abwägungsdefizit nicht daraus herleiten, dass der Antragsgegner aus den aktuellen Regelbeurteilungen keine unterschiedliche Qualifikation anhand einer Auswertung der dem Gesamturteil zugrunde liegenden Einzelfeststellungen abgeleitet habe. Eine solche inhaltliche Ausschöpfung dränge sich hier nicht auf. Die Unterschiede zwischen den Noten der Hauptmerkmale der Regelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen seien nicht so gravierend, dass eine Nichtberücksichtigung im Rahmen der Beförderungsauswahl einem Beurteilungsfehler gleichkäme. Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde Gründe dargelegt, die es gebieten, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben. Er hat gemäß dem Beschlussausspruch einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung hat der Antragsgegner bei der Entscheidung über die Besetzung der Beförderungsplanstellen sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Zwar lässt die vom Antragsteller zugunsten des Beigeladenen zu 1. getroffene Auswahlentscheidung keine Rechtsfehler erkennen, die sich zum Nachteil des Antragstellers auswirken könnten. Insoweit wird auf die Darlegungen in dem Beschluss vom 8. September 2004 - 6 A 1587/04 - Bezug genommen. Gleiches gilt für die zugunsten des Beigeladenen zu 3. getroffene Auswahlentscheidung. Auch in dieser Konkurrenzsituation drängt sich eine inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Regelbeurteilungen, also die Berücksichtigung von Einzelfeststellungen, nicht auf und legt eine solche auch nicht nahe. Die Bewertung der Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten (Nr. 6.1 BRL) zeigt bei beiden Beamten keine signifikanten Unterschiede. Von den Hauptmerkmalen Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten sind beim Antragsteller und beim Beigeladenen zu 3. zwei mit 4 Punkten und eines mit 5 Punkten bewertet worden. Dass beim Antragsteller das Leistungsverhalten mit 5 Punkten beurteilt worden ist, während der Beigeladene zu 3. 5 Punkte im Sozialverhalten erzielt hat, legt eine qualitative Ausschöpfung nicht nahe, weil es jedenfalls nicht sachwidrig wäre, den genannten Hauptmerkmalen eine gleiche Wertigkeit im Rahmen des Qualifikationsvergleichs beizumessen. Eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen drängt sich aber auch nicht vor dem Hintergrund des vierten Hauptmerkmals "Mitarbeiterführung" auf. Der Antragsteller, der als Zugtruppführer eine Vorgesetztenfunktion ausübt, ist in diesem Hauptmerkmal mit 5 Punkten beurteilt worden. Dagegen enthält die Beurteilung des Beigeladenen zu 3., der als Streifenbeamter eingesetzt ist, mangels Vorgesetzteneigenschaft überhaupt keine Aussage zur Mitarbeiterführung. Ein qualitativer Vergleich bezüglich dieses Hauptmerkmals ist also gar nicht möglich. Somit könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob der Antragsteller schon allein deshalb, weil er - anders als der Beigeladene zu 3. - während des Beurteilungszeitraums und zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits eine Vorgesetztenfunktion ausgeübt hat, einen Qualifikationsvorsprung aufweist oder ein solcher nahe liegt. Diese Frage ist nach Auffassung des Senats jedoch zu verneinen, denn jedenfalls für das hier in Rede stehende Beförderungsamt, welches die bisher ausgeübte Funktion unberührt lässt und auch nicht typischerweise mit Vorgesetztenaufgaben verbunden ist, kommt dem Kriterium der Mitarbeiterführung nicht eine solche Bedeutung zu, dass es zwingend bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. Dagegen sieht der Senat durch die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die hiernach verbleibende (dritte) Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen zu 2. zu besetzen, das Recht des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren verletzt, weil sich hier eine inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Regelbeurteilungen mit Blick auf die (unterschiedliche) Bewertung der Hauptmerkmale aufdrängt. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. September 2004 - 6 B 1585/04 - festgestellt. Auf die diesbezüglichen Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die hier bestehende Pflicht zur inhaltlichen Ausschöpfung der Regelbeurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 2. besagt nicht, dass die bessere Bewertung des genannten Hauptmerkmals in der Beurteilung des Antragstellers von ausschlaggebender Bedeutung sein müsste. Den Antragsgegner trifft bei dieser Sachlage aber eine Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er dem Unterschied in den Beurteilungen keine Bedeutung beimessen will. Diesem Erfordernis ist der Antragsgegner bislang nicht nachgekommen, so dass sich die Auswahlentscheidung als defizitär darstellt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 72 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung.