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Beschluss

6 A 2679/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0910.6A2679.04.00
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Tenor

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Senat verwirft die Berufung nach Anhörung der Beteiligten in Anwendung des § 125 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss als unzulässig. Gemäß § 124 Abs. 1 VwGO ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung, dass sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Das ist nicht der Fall. Daran scheitert die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kann die Berufungsschrift vom 00.00.0000 einschließlich der Berufungsbegründungsschrift vom 00.00.0000 nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt oder in einen solchen Antrag umgedeutet werden. Dem steht entgegen, dass der Inhalt dieser Schriftsätze eindeutig ist: Mit dem Schriftsatz vom 00.00.0000 ist (trotz der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung durch das Verwaltungsgericht) "Berufung eingelegt" und darauf verwiesen worden, "die Einlegung der Berufung" erfolge zunächst fristwahrend, die Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit dem Schriftsatz vom 00.00.0000 ist "die Berufung... wie folgt begründet" worden. In der Berufungsbegründungsschrift werden (insoweit konsequent) Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht benannt. Es wird ausgeführt, das Urteil sei (aus den nachfolgenden Erwägungen, die sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wenden) "aufzuheben". Letzteres wäre - wie auch die zugleich beantragte Beweiserhebung durch Vernehmung eines Zeugen - nur in einem Berufungsverfahren möglich gewesen. Hiernach wollte das beklagte Land auch Berufung, hingegen nicht das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung einlegen, und eine Auslegung bzw. Umdeutung entgegen dem erklärten und gewollten Inhalt ist nicht möglich. Die beiden Bediensteten, von denen die Schriftsätze stammen, gingen offenkundig davon aus, das statthafte Rechtsmittel sei die Berufung. Daran ändert angesichts des geschilderten Inhalts der Berufungsschrift und der Berufungsbegründungsschrift nichts der Umstand, dass in letzterer unter dem Betreff "Berufungsverfahren des Herrn Q. H. L. ./. Land NRW" steht: "Antrag auf Zulassung der Berufung vom 00.00.0000". Auf diesen - widersprüchlichen - Passus beruft sich das beklagte Land zur Stützung seines Auslegungs- bzw. Umdeutungsbegehrens auch nicht. Hinzu kommt, dass die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift von Volljuristen unterzeichnet worden sind (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO). Bei diesen Bediensteten sind entgegen der Auffassung des beklagten Landes keine geringeren Anforderungen an die Formulierung einer Rechtsmittelschrift zu stellen als bei einem Rechtsanwalt. Vgl. zu letzteren Fallgestaltungen etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1999, 641, m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 19. März 2003 - 6 A 608/03 -. Die vom beklagten Land geltend gemachte hohe Arbeitsbelastung bei den Zentralen Polizeitechnischen Diensten Nordrhein-Westfalen rechtfertigt keine andere Bewertung. Im Übrigen hätte die Berufung, falls die Schriftsätze vom 00.00 und 00.00.0000 als Antrag auf Zulassung der Berufung einzuordnen gewesen wären, nicht zugelassen werden können. Es hätte an den formellen Voraussetzungen hierfür gefehlt, weil, wie bereits ausgeführt, ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO nicht benannt worden war. Das erfolgte erstmals mit Schriftsatz des beklagten Landes vom 00.00.0000, beim Oberverwaltungsgericht eingegangen am 00.00.0000. Die Frist für die Begründung eines Zulassungsantrags (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) war jedoch schon am 00.00.0000 abgelaufen; das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem beklagten Land am 00.00.0000 ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und die des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 GKG n.F.).