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Beschluss

6 A 2878/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0908.6A2878.03.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Klägerin ist beamtete Sonderschullehrerin im Dienst des beklagten Landes. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde sie nach vorangegangener Abordnung im Rahmen der "Versetzung bzw. Einstellung von Lehrkräften für die sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht an den Grundschulen", Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. September 1998 - 713.41 - 01 Nr. 690/98 -, an eine Grundschule versetzt. Dort betrug die Pflichtstundenzahl (zuzüglich einer "Vorgriffsstunde") 27 Wochenstunden. Mit der Klage erstrebt sie unter Berufung darauf, dass die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Sonderschullehrer nur 26,5 Stunden betragen habe, eine Verpflichtung des beklagten Landes, ihre wöchentliche Pflichtstundenzahl (einschließlich der "Vorgriffsstunde") ab dem 26. Oktober 1998 auf 27,5 Wochenstunden festzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Da die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum an einer Grundschule unterrichtet habe, habe sie gemäß der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) 27 wöchentliche Pflichtstunden zuzüglich einer Vorgriffsstunde und nicht die für Lehrer an einer Sonderschule geltenden 26,5 wöchentlichen Pflichtstunden zuzüglich einer Vorgriffsstunde zu unterrichten gehabt. Die in der VO zu § 5 SchFG festgelegte Pflichtstundenzahl orientiere sich an der Schulform, an der der betreffende Lehrer unterrichte. Eine Regelungslücke, die im Fall der Klägerin die analoge Anwendung der Regelung der Pflichtstundenzahl für die an einer Sonderschule unterrichtenden Lehrer rechtfertigen könne, existiere nicht. Außerdem habe der Verordnungsgeber nach der Einführung des "gemeinsamen Unterrichts an den Grundschulen" keinen Anlass zu einer Änderung der VO zu § 5 SchFG gesehen, wie aus deren im Jahre 2002 erfolgter Neufassung hervorgehe. Das Fehlen der von der Klägerin vermissten Differenzierung bezüglich der Pflichtstundenzahl bei an einer Grundschule unterrichtenden Lehrern danach, ob von ihnen Grundschulunterricht oder aber - wie von ihr - sonderpädagogische Förderung in dem gemeinsamen Unterricht an Grundschulen erteilt werde, verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die unterschiedliche Pflichtstundenzahl für die verschiedenen Schulformen beinhalte eine Bewertung der insoweit unterschiedlichen Anforderungen. Dabei handele es sich naturgemäß um eine typisierende und abstrakt-generelle Betrachtung. Unterschiede, die als Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung bei dem Pflichtstundendeputat in Betracht gezogen werden könnten, führten nicht unbedingt zu einer Verpflichtung des Normgebers, dies auch entsprechend zu regeln. Hier lägen sachliche Gründe - etwa Verwaltungspraktikabilität und Wahrung des Schulfriedens - dafür vor, dass der Verordnungsgeber die Höhe der Pflichtstundenzahl allein an der Schulform ausgerichtet habe. Daran ändere nichts, dass die dienstlichen Aufgaben der Klägerin überwiegend denen einer an einer Sonderschule unterrichtenden Lehrerin entsprochen haben dürften, zumal es ohnehin nur um einen Unterschied von einer halben Pflichtstunde pro Woche gehe. Nichts anderes gelte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass an eine Grundschule lediglich abgeordnete, also noch nicht versetzte Sonderschullehrer (wie auch die Klägerin im Rahmen ihrer ursprünglichen Abordnung) bislang mit einem Pflichtstundendeputat von 26,5 Wochenstunden (zuzüglich der Vorgriffsstunde) beschäftigt worden seien. Insoweit handele es sich lediglich um eine - zu korrigierende - fehlerhafte Sachbehandlung seitens des Dienstherrn. Die Klägerin macht geltend: Sie unterfalle der Regelung über die Pflichtstundenzahl von 26,5 Wochenstunden für Lehrer an Sonderschulen. Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Typisierung sei definiert durch den pädagogischen Auftrag des Schultyps im Sinne eines bestimmten Ausbildungsziels. Demnach knüpfe die VO zu § 5 SchFG in zulässiger Weise an die unterschiedlichen pädagogischen Aufträge verschiedener Schulformen und nicht an die vom Verwaltungsgericht angesprochene Aus- oder Vorbildung der einzelnen Lehrer oder an andere persönliche Merkmale als Unterscheidungskriterium an. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht beachtet, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten als sachgerechtes Differenzierungsmerkmal zur Bemessung der Pflichtstundenzahl anzuerkennen sei. Hiernach sei eine Anknüpfung daran, an welcher Schule sie unterrichte, und nicht daran, welchen pädagogischen Auftrag sie erfülle, systemwidrig und verstoße auch bei einer generell-typisierenden Betrachtungsweise gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine entsprechende Anpassung der VO zu § 5 SchFG sei nach der Einrichtung von integrativen Grundschulen mit unterschiedlichen pädagogischen Aufträgen an die Lehrer zwingend geboten gewesen. Da dies nicht erfolgt sei, bestehe insoweit eine Regelungslücke. Das Verwaltungsgericht habe nicht erläutert, wieso sie eine Ungleichbehandlung vor dem Hintergrund einer zulässigen und abstrakt-generellen Betrachtungsweise hinnehmen müsse und wo deren Grenzen bezogen auf den vorliegenden konkreten Sachverhalt lägen. Ihr Tätigkeitsfeld an der Grundschule sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts völlig deckungsgleich mit dem einer Sonderschullehrerin, die an einer Sonderschule unterrichte. Aus diesen Argumenten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Durch Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 8 der VO zu § 5 SchFG vom 22. Mai 1997, GV NRW 1997, 88, und durch § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 7 der VO zu § 5 SchFG vom 22. April 2002, GV NRW 2002, 148, ist (bis zu der Änderung durch Art. 6 Nr. 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003, GV NRW 2003, 814) die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer an der Schulform Grundschule auf 27 und an der Schulform Sonderschule auf 26,5 Wochenstunden festgesetzt worden. Eine Regelungslücke bezogen auf Lehrer, die wie die Klägerin im Rahmen des erwähnten "gemeinsamen Unterrichts an den Grundschulen" Sonderschulunterricht an einer Grundschule erteilen, besteht nicht. Die Pflichtstundenregelung richtet sich allein "an den ... genannten Schulformen" aus (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VO zu § 5 SchFG F. 1997, § 2 Abs. 1 Satz 2 VO zu § 5 SchFG F. 2002). Die aus der VO zu § 5 SchFG ersichtliche Pflichtstundenregelung umfasst damit auch den Fall der Klägerin: Für sie galt, da sie an einer Grundschule unterrichtete, § 3 bzw. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VO zu § 5 SchFG; danach betrug die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden in der Regel 27 Stunden. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dadurch, dass der Verordnungsgeber die Einführung des "gemeinsamen Unterrichts an den Grundschulen" nicht zum Anlass genommen hat, Fälle, in denen Sonderschullehrer entsprechenden Unterricht an Grundschulen erteilen, bei der Pflichtstundenzahl gesondert zu regeln, ist nicht dargelegt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet, wesentliches Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Normgeber hat seine Gestaltungsfreiheit dann überschritten, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung des geregelten Sachverhalts mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr zu vereinbaren ist, mit anderen Worten, wenn es sich um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass deren Unsachlichkeit evident ist. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 71, 39 (58). Das ist nicht der Fall, wenn die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte auf ausreichenden sachlichen Erwägungen beruht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1977 - VI C 85.75 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1978, 69, zur Pflicht-stundenzahl für einzelne Lehrergruppen. Gemessen daran geht aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht hervor, dass der Verordnungsgeber die Grenzen des verfassungsrechtlichen Willkürverbots überschritten hat, weil keine Regelung dahin getroffen worden ist, dass Sonderschullehrer, die an einer Grundschule unterrichten, gegenüber den an einer Grundschule beschäftigten Grundschullehrern eine halbe Stunde weniger pro Woche Unterricht erteilen. Dass es dem Verordnungsgeber zustand, das Maß der Unterrichtsverpflichtung der Lehrer an den verschiedenen Schulformen generalisierend und typisierend zu regeln, zieht die Klägerin nicht in Zweifel. Hierbei hat der Verordnungsgeber die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten als Differenzierungsmerkmal für die Festsetzung unterschiedlicher Pflichtstundenzahlen berücksichtigt. Daraus, dass dies grundsätzlich ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal ist, vgl. wiederum das von der Klägerin angeführte Urteil des BVerwG vom 13. Juli 1977 - VI C 85.75 -, a.a.O., lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht herleiten, der Verordnungsgeber habe bei der Festsetzung der Pflichtstundenzahl in Fällen wie dem vorliegenden nach der Art des erteilten Unterrichts differenzieren müssen. In diesem Zusammenhang kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie nicht, wie der Beklagte vorträgt, zur sonderpädagogischen Förderung von Schülern eingesetzt war, die zusammen mit Schülern ohne pädagogischen Förderungsbedarf nach den allgemeinen Richtlinien und Lehrplänen der Grundschule unterrichtet wurden, sondern dass sie die sonderpädagogische Förderung "nach den besonderen Lernzielen einer Sonderschule" bzw. "nach dem Bildungsziel einer Sonderschule (zieldifferenzierter Unterricht)" vornahm (§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Schulpflichtgesetzes i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 24. April 1995, GV NRW 1995, 376; I Abs. 1 Satz 2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 29. Mai 1995, GABl. NW. I S. 107). Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 A 1572/00 -, zur Pflichtstundenzahl eines an einer Sonderschule unterrichtenden Gymnasiallehrers. Selbst in diesem Falle änderte sich nichts an dem Ausbildungsziel der Grundschulen. Unter weiterer Berücksichtigung des vom beklagten Land vorgetragenen Gesichtspunkts der Wahrung des Schulfriedens beinhaltete dies in Verbindung damit, dass es lediglich um einen Unterschied im Stundendeputat von einer halben Stunde pro Woche ging, einen ausreichenden sachlichen Grund, im Rahmen der generalisierenden und typisierenden Regelung der VO zu § 5 SchFG insoweit von einer Differenzierung abzusehen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt. Die Klägerin bezeichnet als obergerichtlich klärungsbedürftig die Frage "Gilt vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes die für die Lehrer an Grundschulen im Rahmen einer typisierenden Betrachtung festgelegte Pflichtstunden (zahl) auch für solche Lehrer, die zwar an einer Grundschule unterrichten, aber einen nicht schulkonformen pädagogischen Auftrag erfüllen, der identisch ist mit dem Auftrag einer anderen Schulform - hier der Sonderschule -, deren Lehrer eine geringere Pflichtstundenzahl zu erbringen haben?". Die Begründung des Zulassungsantrags genügt in diesem Zusammenhang nicht den zu stellenden Anforderungen. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muss u.a. durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 - 6 A 3391/99 -. Daran fehlt es. Außer der rechtlichen Argumentation zur Stützung des Klageziels macht die Klägerin lediglich geltend, die aufgeworfene Frage könne mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden. Das reicht nicht aus. Allein der Umstand, dass eine Rechtsfrage für gleichgelagerte Fälle ebenfalls von Bedeutung ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne einer gebotenen Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 - 6 A 3391/99 -. Darlegungen der Klägerin dazu, dass die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage unter diesen Aspekten eine über den Einzelfall hinausgehende rechtliche Bedeutung habe, sind jedoch nicht erfolgt. Ob einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ohnehin entgegensteht, dass sich die Rechtslage durch die Einführung des § 3 Abs. 1 VO zu § 5 SchFG i.d.F. vom 22. April 2002 ("Pflichtstunden-Bandbreite") geändert hat - danach besteht die Möglichkeit, eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrkräften durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen in der Schule auszugleichen - bedarf hiernach nicht der Entscheidung. Schließlich hat die Klägerin nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht von einer höchstrichterlichen Entscheidung oder von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abgewichen ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das würde voraussetzen, dass das Verwaltungsgericht in einer seiner Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Rechtsauffassung ist, als sie die zitierte Entscheidung trägt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -. Mit der Beschwerde hätte ein abstrakter Rechtssatz benannt werden müssen, den das Verwaltungsgericht dem ebenfalls anzuführenden Rechtssatz aus der ober- bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegengestellt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 2 B 3.02 -. Das ist nicht geschehen. Die Klägerin verweist lediglich darauf, das Urteil des Verwaltungsgerichts stehe mit den von ihr benannten Entscheidungen nicht im Einklang. Das Vorbringen, die angefochtene Entscheidung habe höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung nicht beachtet, genügt aber nach den obigen Ausführungen nicht für die Darlegung einer Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 GKG n.F.). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).