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Urteil

20 D 13/98.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0902.20D13.98AK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die den Beigeladenen im Jahre 1997 erteilte - in der Folgezeit geänderte - Genehmigung, bis zum Ablauf des Jahres 2036 Kernbrennstoffe, kernbrennstoffhaltige Abfälle und sonstige radioaktive Stoffe in Castor-Transport- und Lagerbehältern im Transportbehälterlager Ahaus (Brennelement-Zwischenlager Ahaus - BZA -) aufzubewahren. Der Kläger zu 1. ist Eigentümer eines von ihm selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs in unmittelbarer Nachbarschaft des BZA; der Kläger zu 2. wohnt etwa 2 km vom BZA entfernt. Die Aufbewahrung von bestrahlten Brennelementen in Behältern vom Typ Castor in dem auf der Grundlage von Baugenehmigungen errichteten BZA wurde bereits durch Bescheid vom 10. April 1987 für Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren (LWR) und durch Nachtrag vom 17. März 1992 für Brennelemente des Thorium-Hochtemperatur-Reaktors (THTR) genehmigt. Gegen diese - in der Folgezeit verschiedentlich weiter geänderte - Genehmigung wandten sich die Kläger im Verfahren 21 D 2/89.AK, das durch klageabweisendes Urteil vom 30. Oktober 1996 - rechtskräftig nach dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1998 - 11 B 30.97 - (Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2) - beendet wurde. Im Jahre 1995 stellten die Beigeladenen den Antrag, der der nunmehr angefochtenen Genehmigung zugrunde liegt. Sie erklärten zugleich den Verzicht auf die Aufbewahrungsgenehmigung vom 10. April 1987 in der geltenden Fassung für den Zeitpunkt der Bestandskraft der beantragten neuen Genehmigung; ferner erklärten sie, bei Ausnutzbarkeit der neuen Genehmigung weitere Behälter nur auf deren Grundlage einzulagern und die in Ausnutzung der Genehmigung vom 10. April 1987 schon eingelagerten Behälter nur auf der neuen Grundlage weiter zu lagern. Die Beklagte erteilte durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) unter dem 7. November 1997 - unter Ausklammerung verschiedener Teile des Antragsbegehrens - gemäß § 6 des Atomgesetzes (AtG) die Aufbewahrungsgenehmigung für im Einzelnen bestimmte Stoffe in nach Bauart und Inventar aufgeführten Behältern nach Maßgabe technischer Annahmebedingungen sowie verschiedener weiterer Kriterien und Nebenbestimmungen. Unter Hinweis auf nachträglich erlangte Kenntnisse und getroffene Feststellungen zu nicht fest haftender Kontamination der Transportbehälter sowie in Bezug auf die Behältertrocknung und -konservierung fügte das BfS mit Bescheid vom 27. Januar 2000 der Genehmigung zunächst eine "Nachträgliche Auflage" an, die die Behälterbauart Castor V/19 SN 06 betraf. Auf die Bauarten Castor V/19 und Castor V/52 wurden diese Regelungen durch die Nebenbestimmungen zur 1. Änderungsgenehmigung, die das BfS den Beigeladenen unter dem 17. Mai 2000 erteilte, erstreckt. Die Änderung umfasst ferner die Zulassung der Aufbewahrung weiterer Kernbrennstoffe sowie überarbeiteter Technischer Annahmebedingungen nebst zugehöriger Ausführungsbestimmungen für Behälter der Bauarten Castor V/19, Castor V/19 SN 06 und Castor V/52. Ferner enthält der Änderungsbescheid zwei Feststellungen, und zwar eine durch Verzicht herbeigeführte Beschränkung des Genehmigungsumfangs hinsichtlich der einzusetzenden Behälter, nach der nur noch die drei vorgenannten Bauarten sowie die Bauart Castor THTR/AVR zugelassen sind, und eine ebenfalls durch Verzicht erfolgte Beschränkung der maximal zulässigen Wärmeleistung der Behälter, die für das Ausdehnungsverhalten des Moderatormaterials von Bedeutung ist, das zur Neutronenabschirmung in die Behälterwand der Castor-Behälter eingelassen wird und zu dem sich im Jahr 1999 neue Erkenntnisse ergeben hatten. Unter dem 24. April 2001 erging eine 2. Änderungsgenehmigung. Durch sie wurde für die Bauarten Castor V/19 SN 06 und Castor V/52 bei Ausrüstung entsprechend - in dem Bescheid ebenfalls zugelassener - geänderter Technischer Annahmebedingungen die maximal zulässige Wärmeleistung erhöht. Ferner wurde für die beiden genannten Bauarten die Verwendung einer silberummantelten Metalldichtung im Primärdeckel bei nasser Verpressung vor der Behältertrocknung als Alternative zur Verwendung einer aluminiumummantelten Dichtung, bei der der Behälter nach den Festlegungen in der 1. Änderungsgenehmigung vor der Verpressung getrocknet wird, zugelassen. Mit einer 3. Änderungsgenehmigung vom 30. März 2004 wurde ergänzend zugelassen, Kernbrennstoffe in Form von bestrahlten Brennelementen aus dem Rossendorfer Forschungsreaktor (RFR-Brennelemente) in 18 Behältern der Bauart Castor MTR 2 aufzubewahren. Die Behälter sollen in bis zu dreifacher Stapelung im Bereich der THTR/AVR-Behälter untergebracht werden. Nachdem die Genehmigung vom 7. November 1997 am 31. Dezember 1997 öffentlich bekannt gemacht worden war, haben die Kläger am 29. Januar 1998 Klage erhoben. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung begehrte der Kläger zu 1. erfolglos vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss des Senats vom 8. Februar 2001 - 20 B 1426/00 -). In Ausnutzung dieser Genehmigung wurden je drei Behälter der Bauarten Castor V/19 sowie Castor V/52 und in Ausnutzung der Genehmigung vom 10. April 1987 305 Behälter der Bauart Castor THTR/AVR im BZA eingelagert. Zu ihrer Klage tragen die Kläger - unter Einbeziehung des Vorbringens des Klägers zu 1. im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - im Wesentlichen vor: Die Aufbewahrungsgenehmigung sei rechtswidrig; sie genüge auch bei Berücksichtigung der erfolgten Änderungen nicht dem gesetzlichen Kriterium der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Schadensvorsorge und den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Atomrecht herausgearbeiteten Kriterien. Allein in Abarbeitung des Standes von Wissenschaft und Technik sei nachzuweisen, dass Schäden für sie, die Kläger, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden würden; daher führten insofern festzustellende Unzulänglichkeiten zur Fehlerhaftigkeit der Genehmigung und - unabhängig von der Feststellung eventueller Grenzwertüberschreitungen hinsichtlich der Strahlenexposition der Umgebung des BZA - zu einer Rechtsverletzung. Zur Gewährleistung der langfristig erforderlichen Sicherheit gegen Schäden durch die aufzubewahrenden Kernbrennstoffe kämen nach dem von der Beklagten gebilligten Konzept der Beigeladenen allein die Castor-Behälter in Betracht. Deren inhärente Sicherheit müsse vor der Zulassung der Einlagerung hieb- und stichfest belegt sein; bloße Überprüfungsregelungen oder die Einbeziehung von Aufsichtsmaßnahmen seien nicht tolerierbar. Das BfS habe die Eignung der Behälter auf unzureichender Grundlage bejaht. Dies belegten bereits die verschiedenen Mängel, die Anlass zu nachträglichen Änderungen gegeben hätten, folge aber vor allem aus dem Rückgriff auf Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) sowie erteilte Transportgenehmigungen und damit auf Unterlagen, die auf unzureichender Basis erstellt worden seien und nicht zum Erkennen der dann später tatsächlich aufgetretenen Mängel geführt hätten. Der gesamte Ablauf der Zulassung des BZA stelle die Integrität der behördlichen Aussagen und der hinter ihnen Stehenden und damit die Angaben zum Vorliegen eines inhärenten Konzepts der Lagerung in Frage; das BfS könne eine auf Wissen und Integrität beruhende Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die Risikoabschätzung nicht in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund sei der von der Beklagten akzeptierte Verzicht der Beigeladenen auf die alte Zulassungsentscheidung im Falle der Bestandskraft der vorliegend angefochtenen Genehmigung das Eingeständnis von Mängeln und komme in der Sache der Rücknahme einer als fehlerhaft erkannten Genehmigung gleich. Ein abschließender Vortrag zu allen Einzelheiten der der jetzt angefochtenen Genehmigung zugrunde liegenden Annahmen sei ihnen, den Klägern, nicht möglich, da ihnen Zugang zu den Grundlagen der gutachtlichen Aussagen nicht gewährt worden sei. Dies sei bei Erwägungen zu der sie, die Kläger, nach der Rechtsprechung treffenden Substantiierungspflicht hinsichtlich ihrer Rügen zu beachten und relativiere diese Pflicht nachhaltig, wenn es nicht sogar zur Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast führe. Ihnen stehe das Einsichtsrecht zu, da der Verfahrensteilhabe von Betroffenen zur Wahrung ihrer Rechte hohe Bedeutung zukomme und die Kenntnis aller relevanten Umstände im Lichte des erweiterten Informationsrechts nach dem Umweltinformationsgesetz zu sehen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe die Aktenvorlage im Verwaltungsprozess ausdrücklich auch dem Zweck zugeordnet, den Beteiligten Kenntnis von den maßgeblichen Vorgängen zu verschaffen. Die Beiziehung der entsprechenden Unterlagen - insbesondere derer zu allen in Bezug genommenen Versuchen und Berechnungen zur Belastbarkeit der Behälter einschließlich der im Verfahren genannten Untersuchungen an Pollux- Behältern und der Zwischenberichte zu Modellierungen - zum vorliegenden Klageverfahren sei erforderlich und werde beantragt. Die beizuziehenden Materialien, insbesondere die des verkehrsrechtlichen Zulassungsverfahrens, würden die erbrachten bzw. fehlenden Befundtatsachen nachweisen und so ergeben, dass die Behauptungen der Beklagten und ihres Sachbeistandes von der inhärenten Sicherheit der Behälter gegen den Austritt von radioaktiven Emissionen nicht auf ingenieurwissenschaftlichen Untersuchungen gemäß dem Stand von Technik und Wissenschaft beruhten. Für ihre, der Kläger, entsprechende Behauptung werde auf die Unterlagen in Form eines analogen Urkundsbeweises Bezug genommen. Die Erwägungen, aus denen im Verfahren 21 D 2/89.AK von der Zuziehung weiterer Unterlagen abgesehen worden sei, könnten schon angesichts der später ergangenen verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Zweck der Aktenbeiziehung und zu den Anforderungen an Sachverständigengutachten keine Geltung mehr beanspruchen. Entscheidende sachliche Mängel der Begutachtung seien aber auch schon ohne weitere Einsichtnahme festzustellen. Die Behältertypen Castor V/19 und V/52 wiesen andere Konstruktionsmerkmale auf als die Behältertypen Castor I und II, deren Prüfungen in Bezug genommen worden seien; statt Fall-, Beschuss- und Feuerversuchen an den weiteren Behältertypen vorzunehmen, seien nur rechnerische Übertragungen von Erkenntnissen zu den früheren Baureihen erfolgt. Dabei seien aber bereits die Versuche, die den Erkenntnissen zugrunde lägen, nicht aussagekräftig, weil etwa die Prüfstücke nicht die Bohrungen zur Aufnahme von Neutronenmoderatoren aufgewiesen hätten, Ultraschalluntersuchungen zur Feststellung etwaiger innerer Beschädigungen der Prüfstücke unterblieben seien, der Beschussversuch nur für eine nachgiebige Unterlage gelten könne, die zugrunde gelegten Beanspruchungen insbesondere beim Feuertest zu gering angesetzt worden seien und der Fügedeckel, der gegebenenfalls zusätzlich auf die Deckelkonstruktion aufzubringen sei, nicht einbezogen worden sei. Die vom BfS im Genehmigungsverfahren zugrunde gelegten Gutachten der BAM genügten jedenfalls nicht den Anforderungen, die an Gutachten zu stellen seien, die in einem gerichtlichen Verfahren zur Überzeugungsbildung dienen sollen. Denn um die Feststellung der tatsächlichen Grundlagen einer behördlichen Entscheidung zu ermöglichen, müsse die Darstellung in den Gutachten aus sich heraus nachvollziehbar und transparent sein. Die Gutachten der BAM ließen aber insbesondere die Versuchsmethoden, -gegenstände, -durchführung, -ergebnisse und -diskussion, ferner auch die detaillierten Bewertungen und die jeweils herangezogenen Übertragungsregeln nicht erkennen; sie seien so für ein gerichtliches Verfahren, das der grundgesetzlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Rechnung trage, nicht verwertbar. Die auf entsprechenden gutachtlichen Bewertungen beruhenden Transportgenehmigungen seien im Übrigen vom Öko-Institut, das insofern den Stand der Wissenschaft repräsentiere, als auf nicht hinreichender Basis erteilt bezeichnet worden; die Aufhebung dieser Genehmigungen sei angeregt worden. Die erforderlichen und erfolgten Änderungen der angefochtenen Genehmigung bestätigten frühere Ermittlungs- und Bewertungsdefizite. Die Behauptung der Beklagten, die den ergriffenen Maßnahmen zugrunde liegenden Umstände seien erst nach Genehmigungserteilung bekannt geworden, sei falsch; die Probleme seien schon vor Genehmigungserlass durch Fachpublikationen - so sei anhand einer Literaturrecherche nachgewiesen, dass das BfS und die Beigeladene zu 2. schon vor der Erteilung der Aufbewahrungsgenehmigung vom Sachverhalt der Kontaminationen an Brennelementtransportbehältern gewusst hätten - oder durch Hinweise im Verwaltungsverfahren - wie zu den bei Nassbeladung der Behälter zu erwartenden Schwierigkeiten - bekannt gewesen, aber nicht aufgegriffen worden. Die Vorgehensweise bei den Korrekturmaßnahmen genüge ebenfalls nicht den zu stellenden Anforderungen; zum Teil fehle es - wie bei der Behälterkontamination - an einer abschließenden Ursachenfeststellung, zum Teil mangele es noch - wie die für die Korrosionsproblematik am Dichtungsring von der BfS eingeräumte Notwendigkeit weiterer Untersuchungen zeige - an einem gesicherten Stand von Wissenschaft und Technik, der das Ende eines längeren Prozesses darstelle, dem Forschung voraufgehen müsse und in den auch Mindermeinungen einzustellen seien. Die deutlich gewordenen Mängel führten zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Die Möglichkeit einer Nachbesserung, auf die die Beklagte zurückgegriffen habe, sei zwar vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt, aber dennoch zweifelhaft, da eine hinreichende Ableitung der Zulässigkeit einer solchen Korrektur fehle. Entgegen der Vorgehensweise der Bekagten sei eine klare Grenzziehung zwischen Genehmigungen, Änderungsgenehmigungen, nachträglichen Auflagen und aufsichtlichen Maßnahmen erforderlich. Jedenfalls sei eine vollständige Fehlerbehebung nicht gelungen. Die erheblichen Ermittlungsdefizite hinsichtlich grundlegender Aspekte zur Gewährleistung des sicheren Einschlusses der Kernbrennstoffe bestünden nach wie vor. Zur Frage der Belastbarkeit der Behälter hätten auch die Ausführungen im Zusammenhang mit einer Hubhöhenbegrenzung nichts Tragfähiges ergeben. Die dazu erstellten Untersuchungsberichte lägen nicht vor; es erwecke auch nachhaltige Bedenken, dass diese bereits 1994 angestellten Versuche im erst weit später beendeten Verfahren um die voraufgegangene Genehmigung noch nicht aufgegriffen worden seien. Jedenfalls sei die Hubhöhenbegrenzung kein geeignetes Mittel, um die Probleme zu bewältigen; bei den An- und Abtransporten von Behältern und wegen der Stapelung der THTR/AVR-Behälter im Lagergebäude sei die Begrenzung, mit der einer unzureichenden Bruchdehnung von Castor V, über die auch die amerikanische Zulassungsbehörde informiert worden sei, begegnet werden solle, nicht einzuhalten. Im Übrigen offenbarten die Verlautbarungen der BAM zu den Pollux- Versuchen eine unzulässige Vermengung von Aspekten der statischen, quasistatischen und dynamischen Betrachtung, bei der sich keine Ableitung der zulässigen Hubhöhe ergebe, sondern der gewählte Wert als willkürlich festsetzt erscheine. Hinsichtlich der Behälterkontamination seien die Ursachen noch nicht vollständig aufgeklärt. Außerdem fehlten Untersuchungen zur möglichen Freisetzung fest haftender Kontamination, zumal bei Langzeitlagerung, Wärmeentwicklung der Behälter und natürlichem Luftaustritt aus der Halle, und sei offen, was mit den bereits eingelagerten Behältern - insbesondere zahlreiche Behälter vom Typ Castor THTR/AVR seien von Korrosion und Feuchte betroffen - geschehen solle; die vorgesehenen und durchgeführten Wischtests zur Feststellung der Wahrung der Einlagerungsbedingungen könnten kein zuverlässiges Ergebnis hinsichtlich des gesamten Behälterkörpers erbringen. Die Problematik der Korrosion der Aluminiumdichtung bei der ursprünglich vorgesehenen Nassbeladung mit nachfolgender Trocknung sei vor Genehmigungserteilung bekannt gewesen, aber nicht angegangen worden; insofern sei die Zulassung seinerzeit wider besseres Wissen erfolgt. Die Schwierigkeiten hätten sich dahin ausgewirkt, dass der Beladungsablauf überwiegend im ersten Anlauf gescheitert sei. Die nachträglich beigebrachten Aussagen zum Korrosionsgeschehen beruhten auf experimentellen Anordnungen, die keine realitätsnahen Befunde hätten erbringen können; die Dichtungen seien kein hermetisch abgeschlossenes System, stünden unter mechanischer Spannung und seien im Zug der Behälterabkühlung punktuell der Kondensation von Wasserdampf aus dem Behälterinneren sowie Spaltprodukten, radiolytisch gebildetem Wasserstoff und Spurenelementen aus Beckenwasser oder Behälterwerkstoffen ausgesetzt . Die mit der 2. Änderungsgenehmigung erfolgte Zulassung der alternativen Verwendung einer Silberdichtung nach dem ursprünglichen Verfahrensablauf - die Metalldichtung wird vor der Behältertrocknung nass verpresst - stelle eine wesentliche Änderung dar, die an vergleichbaren Mängeln wie die Zulassung des Einsatzes der Aluminiumdichtung leide. Tragfähige Prüfungen zum Ausschluss von Korrosionswirkungen seien nicht durchgeführt worden; der mitgeteilte Versuch gebe nur allgemein Bekanntes wieder und weise keinen Bezug zu den Bedingungen bei einem nass verpressten Deckel auf, beziehe auch das hohe korrosive Potential von Jod und anderen Spaltprodukten, von deren Vorhandensein in der Behälteratmosphäre wegen zu unterstellenden Hüllrohrversagens auszugehen und deren Kondensieren an der Metalldichtung zu erwarten sei, nicht - zumal nicht unter Berücksichtigung der Lagerdauer - ein. Da Silber eine andere Oberflächenhärte als Aluminium aufweise und für die Dichtheit auf Dauer und im Belastungsfall die Verzahnung mit der Nickelschicht entscheidende Bedeutung habe, deckten bisher durchgeführte Fallversuche die nunmehr zugelassene Änderung nicht ab; es fehlten erforderliche Experimente und rechnerische Nachweise sowie jegliche Langzeiterfahrung. Die Kläger beantragen, die den Beigeladenen für das Transportbehälterlager Ahaus erteilte Aufbewahrungsgenehmigung der Beklagten vom 7. November 1997 in der Fassung des Bescheids vom 27. Januar 2000 sowie der Änderungsgenehmigungen vom 17. Mai 2000 und 24. April 2001 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die vorgenannte Aufbewahrungsgenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts um Nebenbestimmungen zu ihrem, der Kläger, Schutz zu ergänzen. Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt im Wesentlichen aus: Das der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegende Konzept der Zwischenlagerung und der vom BfS verfolgte Weg der Ermittlung der Grundlagen für die Risikoermittlung und -bewertung seien bereits im Klageverfahren gegen die Genehmigung vom 10. April 1987 geprüft und in rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung als nicht zulasten der Kläger fehlerhaft bewertet worden. Diese Beurteilung sei auf die nunmehr angefochtene Genehmigung zu erstrecken. Die mit dieser Genehmigung erstmals zugelassenen Behälter seien - wie auch schon die früher zugelassenen - von der BAM unter Verwertung von Erkenntnissen aus dem gefahrgutrechtlichen Bauartprüfverfahren begutachtet worden; die Gutachten seien uneingeschränkt verwertbar, insbesondere in ihren Darlegungen angesichts des bei den Gutachtern präsenten Vorwissens und der Erstellung für eine Fachbehörde angemessen umfassend und vertieft. Auch die vergleichenden Betrachtungen seien hinreichend dargetan und trügen die Schlussfolgerungen. Insofern - wie auch hinsichtlich behaupteter Mängel bei der Durchführung von Fall- und Beschussversuchen - griffen die Kläger Vorbringen auf, das bereits im vorangegangenen Klageverfahren als nicht stichhaltig zurückgewiesen worden sei. Es bestehe weiterhin keine Notwendigkeit, die Unterlagen über die gefahrgutrechtliche Baumusterprüfung der Castor-Behälter in das vorliegende Verfahren einzubeziehen. Nach Genehmigungserteilung aufgetretenen Problemen sei jeweils nachgegangen worden; soweit sich Mängel der Genehmigung ergeben hätten, seien diese jedenfalls behoben. Bei den entsprechenden Änderungsgenehmigungen habe sich die grundsätzliche Genehmigungsfrage nicht erneut gestellt; für die von den Änderungen nicht betroffenen Teile der Ursprungsgenehmigung verbleibe es bei der bisherigen Beurteilung. Die Möglichkeit, der Aufbewahrungsgenehmigung anhaftende Fehler zu heilen, sei mit dem Bundesverwaltungsgericht zu bejahen; auf sie komme es hier jedoch nicht an, da die Probleme schon nicht auf Mängel bei der Genehmigungserteilung schließen ließen und eventuelle Folgerungen für die Einlagerungen, die in Ausnutzung der Genehmigung vor deren Änderung erfolgt seien, zum Aufsichtsbereich gehörten. Die konkreten Kontaminationen des Behälteräußeren seien erst Ende April 1998 bekannt geworden. Die Möglichkeit des Auftretens fest haftender und nicht fest haftender Kontaminationen sei als solche keine neue Erkenntnis und habe von vornherein zur Festlegung von Grenzwerten für die Einlagerung geführt. Die tatsächlichen Grenzwertüberschreitungen stellten ein Vollzugsproblem dar. Die zur Außenkontamination der Behälter getroffenen Feststellungen ließen jedenfalls - wie gutachtlich bestätigt worden sei - keine Schlussfolgerung auf eine mangelnde Dichtheit der Behälter und damit auf mangelnden sicheren Einschluss der Kernbrennstoffe zu. Die Möglichkeit der aufgetretenen Korrosion an eingelagerten Behältern sei bis zum Genehmigungserlass nicht bekannt gewesen, insbesondere auch im Erörterungsverfahren nicht problematisiert worden; dieses Vorkommnis sei Folge einer Kondenswasserbildung, die auf eine nicht in der vorgestellten Weise sukzessiv erfolgte Beschickung des Lagers mit Wärme abgebenden Behältern zurückzuführen sei. Für die primären Schutzziele der dichten Umschließung der Brennelemente, der Strahlenabschirmung, der Kritikalitätssicherheit und der Wärmeabfuhr sei die Außenkorrosion ohne Bedeutung. Allgemeine Probleme der Wasserfreiheit des Deckeldichtungssystems seien vor Genehmigungserteilung erörtert und angesichts erfolgreicher Trocknungsversuche als beherrscht angesehen worden. Die spezielle Frage von Restfeuchte im Hinblick auf den Metalldichtring des Primärdeckels sei aber weder im Verwaltungsverfahren aufgeworfen worden noch gingen internationale Regelwerke auf sie ein; sie sei erst im November 1998 aus Anlass einer Erprobung an einem unbeladenen Behälter ins Bewusstsein gerückt. Die aufgetretenen Probleme seien bewältigt. Dem jetzt maßgeblichen Konzept hätten alle eingeschalteten Sachverständigen zugestimmt. Die Genehmigung entspreche so dem Stand von Wissenschaft und Technik, bei dem ohne ein Erfordernis, weitere Fortschritte der Erkenntnisse abzuwarten, auf den jeweils gegebenen Stand abzuheben sei; ihr liege auch die gebotene Ausrichtung an in der Praxis erprobten Verfahren zugrunde. Zu den Ursachen und den möglichen radiologischen Folgen der Oberflächenkontamination lägen abschließende Erkenntnisse vor, denen Rechnung getragen worden sei. Die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) habe ebenso wie das Öko-Institut die nachträglich verfügten technischen Abhilfemaßnahmen gebilligt. Die potentielle Strahlenexposition der Bevölkerung durch an der Oberfläche kontaminierte Behälter sei nach der GRS und in Übereinstimmung mit der Wertung der Strahlenschutzkommission (SSK) nicht gefährlich oder besorgniserregend; anders lautende Aussagen des Öko-Instituts hätten sich auf Transporte zur Wiederaufarbeitung bezogen und könnten nach den Ergebnissen der Eingangs- und Nachkontrollen in den Zwischenlagern auf die dorthin verbrachten Behälter nicht übertragen werden. Der TÜV habe die Abgabe nicht fest haftender Kontamination von den Oberflächen geprüft und als unterhalb der theoretischen Aktivitätsfreisetzung durch Deckel und Dichtung liegend und damit als auch bei Austritt mit der Raumluft in die Umgebung radiologisch unbedenklich gewertet. Für eine Kontaminationserhöhung durch Austreten aus Poren, Spalten und der Farbe bestünden keine Anhaltspunkte. Jedenfalls stellten die Regelungen über einzuhaltende Grenzwerte für die einzulagernden Behälter in Verbindung mit den aufgegebenen Schritten zur Kontaminationsvermeidung und Dekontamination den den Klägern geschuldeten Schutz sicher. Für die Metalldichtung des Primärdeckels stünden den Beigeladenen zwei Möglichkeiten zur Verfügung, zum einen die schon ursprünglich zugelassene Aluminiumummantelung mit dem geänderten Abfertigungsverfahren der Verpressung erst nach der Behältertrocknung, zum anderen die Silberummantelung mit dem ursprünglichen Abfertigungsverfahren der Verpressung vor der Behältertrocknung. Der zweite Weg sei nicht aus Gründen höherer Sicherheit eröffnet worden, sondern allein zur Vermeidung möglicher Schwierigkeiten insbesondere bei der Reinhaltung der Dichtfläche. Beide Lösungen, die in Arbeitsanweisung und Prüfvorschriften umgesetzt worden seien, seien gutachtlich geprüft und gebilligt worden, wobei auch in vergleichender Betrachtung Störfallwirkungen beim Einsatz der Silberummantelung untersucht worden seien. Eine generelle Gefahr lokaler Korrosion der Aluminiumummantelung bestehe nach einer auf der Grundlage aussagekräftiger Laboruntersuchungen getroffenen Beurteilung der BAM nicht; unter den gegebenen Bedingungen könne Restfeuchte in der Dichtringummantelung keine Schädigung hervorrufen. Demgemäß sei es auch nicht nötig gewesen, auf der Genehmigungsstufe Regelungen bezüglich der sechs Behälter zu treffen, die noch nach dem ursprünglichen Konzept beladen und im BZA eingelagert worden seien. Eine bedenkliche Beanspruchung der neu zugelassenen Behälter infolge von Wärmeeinwirkung auf das Moderatormaterial sei ausgeschlossen. Nach dem Bekanntwerden von Mängeln in den Feststellungen zum Dehnungsverhalten des Materials sei den Unsicherheiten zunächst durch eine Herabsetzung der zulässigen Wärmeentwicklung des Behälterinventars Rechnung getragen worden; diese Maßgabe gelte für die bis zur 2. Änderungsgenehmigung eingebrachten Behälter weiter. Danach könne unter Beachtung gutachtlich bestätigter Veränderungen u.a. des Moderatorsystems die ursprünglich zugelassene Wärmeleistung wieder in Anspruch genommen werden. Die Beigeladenen tragen im Wesentlichen vor: Die Einhaltung der zur Gewährleistung des sicheren Einschlusses der Brennelemente aufgestellten Dichtheitskriterien mit einer festgelegten und durch kontinuierliche Drucküberwachung kontrollierten Leckagerate, die die Wahrung des Grenzwertes des § 45 StrlSchV sicherstelle, sei durch die klägerseitig aufgegriffenen Aspekte nicht in Frage gestellt. Die Angriffe gegen die Ermittlungen und Bewertungen zur Sicherheit der Behältertypen Castor V/19 und V/52 - auf Castor I a, I c und II a sei wegen fehlenden Bedarfs, nicht etwa wegen aufgetretener Mängel verzichtet worden - und deren Auslegung gegen bestimmte Beanspruchungen gingen fehl. Die diesbezüglichen Gutachten der BAM umfassten alle für die Zwischenlagerung wesentlichen Aspekte, insbesondere die sicherheitstechnische Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Behälterintegrität und -dichtheit im Normalbetrieb und bei Belastungen im Störfall. Lediglich zu den Auswirkungen mechanischer und thermischer Belastungen im Zwischenlager sei auf Bauartprüfungen zurückgegriffen worden, die im Rahmen der gefahrgutrechtlichen Versandstückmusterzulassung durchgeführt worden seien. Diese von Vertretern der BAM ausführlich dargestellte Vorgehensweise sei im gerichtlichen Verfahren um die frühere Aufbewahrungsgenehmigung unter Verneinung eines weiteren Klärungsbedarfs, etwa durch Beiziehung zusätzlicher Akten, geprüft und gebilligt worden. Die Zulassung der angesprochenen Behältertypen sei in Übereinstimmung mit internationalen Regelungen (IAEA Transport Regulations) erfolgt. Hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen aus Belastungsversuchen hätten vorgelegten. Die BAM habe Brand- und Fallversuche an Prüfmustern des Typs Castor und vergleichbarer Bauart durchgeführt; an einem mit Castor V/52 konstruktiv weitgehend ähnlichen Behälter seien zudem in Japan Versuche durchgeführt worden. Versuche seien mit Prüfstücken mit und ohne Bohrungen für Neutronenmoderatoren durchgeführt worden; erfolgreiche Falltests seien auch mit Prüfstücken mit künstlich eingebrachten Materialfehlern vorgenommen worden. Diese Aspekte seien aber ohnehin nur von geringer Bedeutung, da der empfindlichste Teil der Behälter der Deckelbereich sei, bei dem die Bohrungen keine Rolle spielten und dessen Belastbarkeit mit positivem Ergebnis geprüft worden sei. Wegen dieser Nachweise und der in Tests festgestellten Widerstandsfähigkeit der Prüfmuster seien Ultraschalluntersuchungen entbehrlich gewesen. Die Beschussversuche hätten sich an den Bedingungen eines Flugzeugabsturzes auf lagernde Behälter ausgerichtet und deshalb - anders als bei Anwendung der IAEA-Regeln für Transporte - keinen unnachgiebigen Untergrund erfordert. Ein Versuch habe speziell der Stabilität des gegenüber dem Behälterkörper anfälligeren Deckelsystems gegolten. Auf der Grundlage der Versuche und unter Einbeziehung weiterer wissenschaftlicher Untersuchungen seien mit Hilfe von Übertragbarkeitsbetrachtungen und geeigneten Berechnungsmethoden der technischen Mechanik und der Thermodynamik eindeutige Sicherheitsnachweise auch für nicht bei Fallversuchen verwendete Baumuster zu führen gewesen. Soweit Berechnungen unzutreffende Annahmen - wie etwa zum Durchstoßen des Hallenbodens beim Absturz eines Behälters in der Lagerhalle - zugrunde gelegen hätten, sei dem durch Anpassung der zulässigen Rahmenbedingungen - also etwa Transporthöhe und Verwendung von Stoßdämpfern - Rechnung getragen worden. Brandfälle seien nach dem Stand der Technik vorzugsweise mit Computerprogrammen zu simulieren, da so die Prüfbedingungen besser abzubilden seien. Die Genehmigung sei auch sonst entsprechend dem bei ihrem Erlass gegebenen Stand von Wissenschaft und Technik erteilt worden. Für geboten erachtete Änderungen beruhten auf nachträglichen Erkenntnissen und genügten den im Zeitpunkt der Änderungen jeweils zu stellenden Anforderungen. Das Problem der nicht fest haftenden Oberflächenkontamination der Behälter sei nach Klärung der Ursachen im jetzt maßgeblichen Masterablaufplan bewältigt. Dieser Plan setze Empfehlungen und Maßregeln zur Verbesserung des Kontaminationsschutzes um, die das zuständige Bundesministerium in Auswertung von Gutachten der GRS, des Öko-Instituts und der TÜV Energie- und Systemtechnik GmbH zusammengestellt habe, und sei nach Einbeziehung weiterer Empfehlungen von der GRS und vom Öko-Institut bestätigt worden. Ein Zusammenhang zwischen der nicht fest haftenden Kontamination und dem sicheren Einschluss abgebrannter Elemente in den Behältern bestehe nach gutachterlicher Äußerung der GRS nicht. Im Übrigen könne die in Rede stehende Kontamination, deren Direktstrahlung vernachlässigbar sei, zu einer Strahlenexposition nur dann führen, wenn sie durch Berührung abgetragen und in den Körper aufgenommen werde; dieser Aufnahmepfad sei allein für das Personal des BZA - und auch für dieses nur hypothetisch - relevant. Die Korrosionserscheinungen an eingelagerten Behältern seien auf durch mechanische Beanspruchung - etwa beim Aufsetzen der Schutzplatte - hervorgerufene Beschädigungen des Korrosionsschutzes und auf sich bei Wetterumschwung an den keine Wärme erzeugenden Behältern vom Typ Castor THTR/AVR niederschlagende Luftfeuchte zurückzuführen. Ihnen werde durch Sanierungs- und Abdichtungsmaßnahmen an der Oberfläche der Behälter sowie im Wege der Instandhaltung gemäß dem Betriebshandbuch begegnet. Ferner werde die Zu- und Abluftführung in der Lagerhalle an die Wärmeentwicklung der eingelagerten Behälter angepasst, um den Eintritt von Feuchtigkeit zu verhindern. Jedenfalls sei aber die Sicherheitsfunktion der Behälter durch die Korrosionserscheinungen nicht eingeschränkt und werde die radiologische Situation der Umgebung demgemäß nicht beeinflusst. Ein systematisches Versagen der Primärdeckeldichtung - erst recht des gesamten aus zwei Deckeln bestehenden Dichtungssystems - infolge von Korrosion sei ausgeschlossen. Das dem widersprechende klägerische Vorbringen beziehe sich auf den nicht mehr anstehenden Einsatz einer Aluminiumummantelung bei Nassverpressung des Deckels und gehe zudem in der Sache fehl; die maßgeblichen Aussagen im Gutachten des Sachbeistandes der Kläger zur Gefährdung des Dichtungssystems durch Korrosion seien von der BAM und vom Institut für Korrosionsforschung E. (IKS) unter Berücksichtigung eingeschlossener Restwassertropfen und vom Behälterinneren her wirkender Stoffe widerlegt worden. Davon abgesehen träfen die für den Primärdeckel gemachten Aussagen des klägerischen Sachbeistandes jedenfalls für den Sekundärdeckel nicht zu, so dass durch ihn allemal ein hinreichender Schutz gewährleistet sei. Die alternativ zur Aluminiumummantelung (bei Trockenverpressung) zugelassene Silberummantelung (bei Nassverpressung) sei auf der Grundlage von Experimenten und Untersuchungen gutachtlich geprüft worden; silberummantelte Metalldichtungen kämen auch bei anderen Behältertypen zum Einsatz. In der mündlichen Verhandlung - wie auch in den gerichtlichen Erörterungsterminen, auf deren Niederschriften Bezug genommen wird - haben jeweils für die Kläger deren Sachbeistand Prof. Dr. T. und für die Beklagte Bedienstete des BfS und/oder der BAM sowie des TÜV, die als Sachverständige der Genehmigungsbehörde zugezogen waren, fachlich-technische Ausführungen gemacht. Ergänzend wird auf die Schriftsätze des vorliegenden Verfahrens sowie die in Bezug genommenen Schriftsätze der Verfahren 20 B 1426/00.AK und 21 D 2/89.AK nebst den jeweils dazu eingereichten Unterlagen, auf die Akten der genannten Verfahren nebst Beiakten, auf den angefochtenen Bescheid und die darauf bezogenen Änderungsbescheide sowie auf die angeforderten und vorgelegten Akten des BfS verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich gegen die Aufbewahrungsgenehmigung in ihrer aktuellen Fassung mit Ausnahme der durch die 3. Änderungsgenehmigung herbeigeführten Erweiterung. Der Senat schließt sich - wie schon in seinem Beschluss vom 8. Februar 2001 - 20 B 1426/00.AK - (im Weiteren: Beschluss 2001) - der im Urteil vom 30. Oktober 1996 im Verfahren über die Aufbewahrungsgenehmigung vom 10. April 1987 - 21 D 2/89.AK - (im Weiteren: Urteil 1996) zugrunde gelegten Betrachtung des 21. Senats des Oberverwaltungsgerichts an, dass ein Genehmigungsbescheid und auf ihn bezogene Änderungsbescheide eine Einheit bilden, weil sie in ihrer Gesamtheit umreißen, was erlaubt ist und gegebenenfalls von der Umgebung hingenommen werden muss. Von dieser Zusammenfassung, die nicht zuletzt der Effizienz des Rechtsschutzes wie der Rechtssicherheit und -klarheit dient und die grundsätzlich auch prozessuale Wirkung entfaltet, kann allerdings bei entsprechender Erklärung des Klägers eine Ausnahme gemacht werden, wenn ein ändernder Verwaltungsakt den bisherigen Genehmigungsstand in einer Weise betrifft, die keine wechselseitige Verschränkung von Regelungen ergibt, die in Bezug zu Rechten des Adressaten oder Dritter stehen, sondern etwas Zusätzliches aufgreift, das eine eigene Beschwer ergeben kann, wenn also insofern von einer Teilbarkeit der Gesamtzulassungsentscheidung ausgegangen werden kann. So ist insbesondere eine Entscheidung der Klägerseite zu respektieren, vorab von der Möglichkeit des Widerspruchs Gebrauch zu machen und die Frage einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die mit der Genehmigungserweiterung verbundenen technischen und rechtlichen Fragen vom Ausgang des Widerspruchsverfahrens abhängig zu machen. So ist es vorliegend. Die Zulassung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von bestrahlten Brennelementen aus dem Rossendorfer Forschungsreaktor in Castor MTR 2 - Behältern durch die 3. Änderungsgenehmigung ist neu und tritt zu dem bisherigen Genehmigungsbestand hinzu. Die Festlegung der aufzubewahrenden Stoffe und der Modalitäten der Aufbewahrung - soweit diese nicht dem allgemeinen Reglement folgen soll (siehe insbesondere IV der 3. Änderungsgenehmigung) - sind speziell erfolgt und es ist nicht ersichtlich, dass diese Sonderregelungen auf das bisherige Regelungswerk rechtlich und/oder in rechtserheblicher Weise faktisch einwirken; dies ist zwar vom Sachbeistand der Kläger in den Raum gestellt worden, jedoch fehlt es an jeder Konkretisierung der gesehenen Möglichkeiten und daraus resultierender Gefährdungen der Kläger. Auch für die Beigeladenen gibt die Zulassung gemäß der 3. Änderungsgenehmigung (nur) eine zusätzliche Möglichkeit der Nutzung der Halle, bei deren Ausfall die verbleibende bis zur 3. Änderungsgenehmigung entstandene Zulassungssituation sinnvoll und vorteilhaft bleibt. Schließlich haben auch die Kläger ihren Antrag nicht auf die 3. Änderungsgenehmigung erstreckt, sondern den Weg des Widerspruchs eingeschlagen; ob das verfahrensrechtlich zwingend war, bedarf keiner Entscheidung. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage ergeben sich nicht. Die Klage ist in vollem Umfang unbegründet. Die angefochtene Genehmigung in der zu betrachtenden Fassung verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; sie ist daher weder aufzuheben noch bedarf sie gemäß dem Hilfsantrag - bei unterstellter rechtlicher Möglichkeit der Verpflichtung anstatt einer Aufhebung - zusätzlicher Regelungen, um die Rechte der Kläger zu wahren. Dass das Vorhaben der Beigeladenen eine Zwischenlagerung und damit eine Aufbewahrung betrifft und sich das Erfordernis der Genehmigung sowie deren Voraussetzungen aus § 6 Atomgesetz (AtG) und § 3 Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 ergeben, ferner dass die genannten Vorschriften auch für Änderungen gelten und die Zulassungsentscheidung ein gebundener Verwaltungsakt ist, bei dessen Prüfung eine erfolgte Behebung ursprünglicher Mängel beachtlich ist, und schließlich dass über die atomrechtlichen Spezialregelungen hinausgehende verfahrensrechtliche Anforderungen nicht eingreifen, insbesondere eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich war, ist im Urteil 1996 für die Vorläufergenehmigung im Einzelnen dargetan. Die Ausführungen gelten auch für den vorliegenden Bescheid und werden in Bezug genommen. Relevante Änderungen haben sich in den angesprochenen Zusammenhängen nicht ergeben. Aus den Änderungen des § 6 AtG ist allenfalls die ausdrückliche Anerkennung der Änderungsgenehmigung zu erwähnen (jetzt § 6 Abs. 1 Satz 2 AtG). Die Erstreckung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Zwischenlager (11.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -) gilt nicht bei einer - hier gegebenen - Antragstellung vor dem 14. März 1999 (§ 25 Abs. 2 Satz 1 UVPG), was den Vorgaben nach Art. 3 der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG, ABl. EG Nr. L 37 S. 5, genügt. Zu den rechtlichen Vorgaben ergeben sich auch sonst keine Aspekte, die über das in dem genannten Urteil und dem in Bezug genommenen Beschluss Erörterte hinausgehen. Der Hinweis der Kläger, dass die Bejahung einer Heilungsmöglichkeit für Fehler infolge mangelhafter sachverständiger Feststellungen vor dem Genehmigungserlass der effektiven Durchsetzung verfahrensrechtlicher Vorgaben widerspreche, führt hier - ungeachtet anderer erheblicher Bedenken gegen eine solche Beschränkung von Korrekturmöglichkeiten - schon deshalb nicht weiter, weil der aufgegriffene Aspekt für europarechtliche Anforderungen entwickelt ist und gilt, derartige Anforderungen aber hier nicht in Rede stehen. Ein Verstoß gegen die für den Drittschutz bedeutsamste Zulassungsvoraussetzung - die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung, § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG - ist nicht festzustellen. Zur Konkretisierung dieses Erfordernisses greift der Senat ebenfalls das Urteil 1996 und die dort gebrachten Belege auf, da entscheidende Änderungen weder in der Rechtsprechung noch sonst herausgebildet worden sind. Danach müssen Schadensereignisse gemäß dem Gefährdungspotential der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen unter Einstellen aller vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Aussagen praktisch ausgeschlossen sein, wobei Lücken des gegenwärtigen Wissensstandes als zu bewältigendes Risikomoment einzustellen sind; insofern ist insbesondere an konservative Annahmen aber auch an die Gewährleistung der Erkennbarkeit eventueller Mängel unter Bereithalten alternativer Abhilfe zu denken. Diese Ansätze sind zwar im Wesentlichen in Bezug auf die Anlagengenehmigung nach § 7 AtG herausgearbeitet worden und damit zunächst auf durchzuführende bzw. auszulösende Prozesse mit Kernbrennstoffen bezogen; ob sie in gleicher Weise auf die hier in Rede stehende Aufbewahrung bis zu einer Endlagerung anzuwenden sind oder ob hier ordnungsrechtliche Erwägungen der Bewältigung eines gegebenen Gefährdungspotentials herangezogen werden können, mag dahinstehen, da die genannten Kriterien erfüllt sind und sich im Rahmen des § 6 AtG jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen ergeben. Die zunächst dem Aufbewahrenden, hier also den Beigeladenen, obliegende Wahrung der Erfordernisse der Schadensvorsorge zu überprüfen, führt zu komplexen naturwissenschaftlich-technischen Zusammenhängen, deren Bewältigung eines erheblichen, aus unterschiedlichen Disziplinen heranzuziehenden Sachverstandes bedarf. Die Zuständigkeit liegt daher bei einer technischen Oberbehörde des Bundes, auf deren fachlichen und wissenschaftlichen Kompetenz - gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen, § 20 AtG - das System der Zulassung aufbaut. Danach ist der Exekutive die Verantwortung für die Ermittlung und Bewertung der erforderlichen Vorsorge zugewiesen; die gerichtliche Überprüfung mit der Aufgabe der Rechtskontrolle findet ihre Grenzen an fachlichen Feststellungen, Annahmen und Bewertungen. Hier kann der gerichtliche Schutz nicht weiter gehen als eine Kontrolle der Datenbasis des BfS und der Ausrichtung am Stand von Wissenschaft und Technik. Es geht demgemäß nicht um die Überzeugung des Gerichts von der erforderlichen Schadensvorsorge im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG, sondern um die Überzeugung von der Berechtigung des entsprechenden Schlusses der Zulassungsbehörde. Dies hat Bedeutung insbesondere auch für die Zielrichtung und damit die Erforderlichkeit gerichtlicher Tatsachenfeststellungen sowie für die Erheblichkeit klägerischen Vortrags und die Möglichkeiten der gerichtlichen Überzeugungsbildung insbesondere anhand ergänzender Darlegungen über die Grundlagen für die Bewertung des BfS. Dies ist im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1998 - 11 B 30.97 - über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil 1996 im Einzelnen dargestellt; hierauf wird Bezug genommen. Für die Beurteilung des Vorhabens der Beigeladenen hat das BfS an das Material angeknüpft, das für die Genehmigung von 1987 herangezogen worden war, insbesondere an die Gutachten und sonstigen Sachverständigenausführungen der BAM und des TÜV, die bereits Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle im Urteil 1996 waren. Der erkennende Senat schließt sich bezogen auf diese Komplexe der Beurteilung des damals zuständigen 21. Senats an, dass das BfS den Sachverständigen folgen durfte und auf der Grundlage seiner durch diese sachverständige Hilfe ergänzten und untermauerten Erkenntnisse zu dem Schluss gelangen durfte, die erforderliche Schadensvorsorge sei gewährleistet. Insbesondere besteht - auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen - kein Anlass, nunmehr die Fragen der Sachkunde sowie der Objektivität der Sachverständigen anders zu bewerten. Entsprechendes gilt für das BfS selbst; zu den gegen es gerichteten Einwänden im Hinblick auf die Kompetenz zur Beurteilung und die Offenheit in der Prüfung hat der Senat im Beschluss 2001 Stellung genommen; hierbei verbleibt es auch nach der Beurteilung im Klageverfahren. Das weitere Vorbringen der Kläger greift weitgehend seinerzeit abgehandelte Aspekte wiederholend auf und ergänzt sie allenfalls um zusätzliche Punkte vergleichbarer Art, auf die im Weiteren noch zurückzukommen sein wird. Nach wie vor lassen weder Einzelheiten noch eine Gesamtschau der verschiedenen angesprochenen Aspekte eine Unzulänglichkeit erkennen, die grundlegende Folgerungen hinsichtlich der Verlässlichkeit des BfS und seiner Sachverständigen tragen könnte oder das Konzept der Zwischenlagerung in den Grundzügen bzw. in der konkreten Umsetzung trifft. Im Hinblick auf die für die nunmehr angefochtene Genehmigung hinzutretenden Aspekte gilt im Ergebnis nichts anderes. Die vom BfS übernommene Beurteilung der BAM, nach der die Behälterbauarten Castor V/19 und Castor V/52 zu einer der gesetzlich geforderten Vorsorge genügenden Aufbewahrung geeignet sind, weist keine Mängel auf, die einer fehlerfreien Überzeugungsbildung entgegenstehen. Zwar ist der Einwand zutreffend, dass den Aussagen der BAM keine Versuche mit Behältermustern eben dieser Bauarten zugrunde liegen. Darin ist jedoch kein Verstoß gegen zwingende Strukturen tragfähiger sachverständiger Feststellungen und Aussagen zu sehen. Seitens der BAM ist im vorliegenden Verfahren wie auch in den vorausgegangenen Klage- und vorläufigen Rechtsschutzverfahren wiederholt auf das Ineinandergreifen von Versuchen und Methoden der Übertragung versuchsweise erlangter Kenntnisse auf andere Objekte als diejenigen, die den Versuchen unterzogen wurden, hingewiesen worden. Dass eine solche Vorgehensweise nach dem Stand von Wissenschaft und Technik grundsätzlich verfehlt wäre, ist auszuschließen, wird auch klägerseitig nicht behauptet. Insbesondere sehen auch die einschlägigen Vorgaben der IAEA eine solche Vorgehensweise vor. Die erneute Darlegung der vier Grundprinzipien durch den Sachbeistand der Kläger und die Erwiderung der vom BfS zugezogenen Sachverständigen belegen im Grunde - wie schon zum Sach- und Streitstand, der dem Urteil 1996 zugrunde liegt - wiederum die Gemeinsamkeit des Ausgangspunktes bei gravierenden Unterschieden in der Gewichtung und Interpretation. Im Ergebnis folgt das Gericht - wie seinerzeit der 21. Senat - der Darlegung der BAM, ohne dass dabei maßgeblich auf den in der mündlichen Verhandlung aufgezeigten Aspekt zurückgegriffen wird, dass die IAEA-Vorgaben für den Transport bestimmt sind und allenfalls Wege der ingenieurmäßigen Betrachtung für die Lagerung enthalten. Wesentlich ist, dass die entscheidende Bedeutung der konkreten Anwendung der Grundsätze zukommt. Das aber ist ersichtlich kein Akt einfacher Art vergleichbar etwa der juristischen Subsumtion eines unstreitigen Sachverhaltes unter ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal; hier ist mit bloßer Begrifflichkeit und groben Erscheinungsbildern nicht geholfen, sondern ist bereits der Kern der Sachverständigentätigkeit angesprochen. Wie die schon im Urteil 1996 ausgewerteten Erläuterungen der BAM zu ihrer Vorgehensweise ergeben, liegt eine Ausrichtung an den IAEA-Anweisungen zugrunde, für deren zutreffendes Verständnis auf die Mitwirkung von BAM-Mitarbeitern bei der Erarbeitung der Grundsätze verwiesen wurde. Schon die Zusammenstellung der durchgeführten Versuche, dann aber auch die Begutachtung der Behälterbauarten V/19 und V/52 aus dem September 1997 belegen, dass für die BAM, nachdem über die dickwandigen Behälterkörper schon in einem früheren Stadium der Behälterentwicklung entscheidende Erkenntnisse gewonnen worden waren, vor allem die Befassung mit der Gewährleistung einer spezifikationsgerechten Dichtigkeit des Deckelsystems von Bedeutung war. Es leuchtet ein, dass in diesem Zusammenhang die Frage nach Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit sehr speziell anzugehen ist und selbst augenfällig grobe Unterschiede der Bauarten an Bedeutung verlieren können. Dass klägerseitig schon im Erörterungstermin im Verwaltungsverfahren eine Ähnlichkeit der Bauarten Castor I und Castor V verneint worden ist, musste daher nicht Anlass zu erneutem, voll- und eigenständigem Aufarbeiten der Belastungsfragen sein. Da Betrachtungen und Ableitungen anhand von Modellen zu den anerkannten Wegen gehören, überzeugen insbesondere Hinweise auf unterschiedliche Größen und Formate nicht. Das Gericht hat danach keinen Anlass zu grundlegenden Einwendungen gegen die sicherheitstechnische Beurteilung unter dem Aspekt fehlerhaft unterlassener Versuche. Der hierauf und auf die gesamte Methodik der Untersuchungen zielende Beweisantrag der Kläger wird den vorgenannten Umständen nicht annähernd gerecht und leidet, wie in den mitgeteilten Gründen für die Ablehnung bereits angesprochen, vor allem an einer Verkennung der Zusammenhänge des gerichtlich zu überprüfenden Vorgehens des BfS und der Zielrichtung der gerichtlichen Überzeugungsbildung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von den Klägern zu den hier erörterten grundlegenden Strukturen der Behälter wie auch bei den im weiteren noch zu behandelnden Einzelheiten mehr oder weniger klar zugrunde gelegte These, später eingeleitete und fortgeführte Untersuchungen und Experimente ließen auf ursprüngliche Mängel schließen, verfehlt ist. Weder können sich Wissenschaft und Praxis mit einem einmal erreichten Stand begnügen und damit jeglichen Fortschritt unterbinden, noch kann die Ausnutzung gewonnener und als belastbar eingeschätzter Erkenntnisse - nicht zuletzt, wenn es wie bei der Zwischenlagerung radioaktiver Stoffe um die Bewältigung bestehender Probleme geht - aus der Erwägung heraus verzögert werden, es könnten noch weitere Erkenntnisse gewonnen oder Verfeinerungen der Technik entwickelt werden. Mit dem von den Klägern besorgten, neue Probleme in sich bergenden "Augen zu und durch" bei der Lösung von Entsorgungsproblemen hat das nichts zu tun; denn die Anforderungen an die Verlässlichkeit des gegenwärtigen Erkenntnisstandes bieten jedenfalls hinreichende Sicherheit. Was die Repräsentativität, Spannbreite und Qualität der auch nunmehr wieder in Bezug genommenen früheren Begutachtungen angeht, so folgt der erkennende Senat dem Urteil 1996, auf das insoweit Bezug genommen wird, zumal maßgebliche neue Argumente klägerseitig nicht aufgezeigt worden sind. Das gilt zunächst für die Ausführungen zum Beschussversuch, auf dessen Ergebnisse die BAM zurückgegriffen hat. Dieser Versuch reiht sich in die Zahl der für die Beurteilung der Eignung der Castor-Behälter bedeutsamen Erkenntnisquellen ein, da er auch für die in die Schadensvorsorge einzustellenden Störfälle von Bedeutung ist. Dass die Gesamtheit der Versuche, wie sie bereits im Urteil 1996 betrachtet worden ist, eine solide Basis für die Sachverständigenaussagen und die Bewertungen durch das BfS bot, wird durch die jetzt erneut angesprochenen Einzelaspekte nicht in Frage gestellt. Es spricht auch nichts dafür, dass gerade die speziellen Prüfungsberichte über den Beschussversuch noch Erkenntnisse oder Erkenntnislücken erschließen, die durch das Gesamtspektrum der Sachverständigenbeurteilungen nicht aufgefangen sind. Anlass auf das Material zuzugreifen, besteht daher nicht. Zur Frage des nachgiebigen oder unnachgiebigen Untergrundes ist schon früher nachvollziehbar darauf hingewiesen worden, dass der unnachgiebige Untergrund ein Prüfkriterium im Rahmen der verkehrsrechtlichen Zulassung darstellt und insbesondere für den Fall eines Absturzes relevant ist, nicht aber für die Lagerung. Was die vermissten Ultraschalluntersuchungen angeht, ist schon im Urteil 1996 auf die Vielzahl der Betrachtungen zu dem speziellen Werkstoffverhalten des Gusseisens hingewiesen worden, was es ausschließt, insoweit eine Erkenntnislücke zu einem aufzugreifenden Gefährdungspotential zu sehen. Soweit in der mündlichen Verhandlung auf eine durchzuführende Ultraschalluntersuchung im Falle der Beladung eines Behälters, der Belastungen der den Versuchen entsprechenden Art unterworfen war, hingewiesen worden ist, versteht das Gericht dies im Sinne der Befolgung von allgemeinen Regelungen für die Nutzung eines Behälters und nicht als Indiz für sachlich begründete spezielle Zweifel. Daher mag auch dahinstehen, ob der Hinweis der Beklagten zutrifft, auf die Transportfähigkeit eines Behälters, der Belastungen im Rahmen der Auslegungsstörfälle ausgesetzt gewesen sei, komme es nicht an. Den Einwänden des Sachbeistands der Kläger, die die Werkstoffeigenschaften des Behältermaterials aufgreifen, ist ebenfalls schon im Urteil 1996 nachgegangen worden. Die hervorgehobenen Besonderheiten des Gusseisens waren gerade mitbestimmend für Art und Umfang der Versuche - wie seitens der vom BfS zugezogenen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt wurde - und für die genaue Betrachtung des Gussvorganges. Demgegenüber kann auch der bloße Hinweis des Sachbeistands der Kläger auf werkstoffbedingte Probleme in der Zulassung der Behälter für die USA und eine dort verfügte generelle Hubhöhenbegrenzung keinen Anlass zu Weiterungen geben; die Bedenken reichten nicht aus, dort die Zulassung zu verweigern, und führen nicht zu dem Schluss, das BfS habe auf der Basis unzureichender Untersuchungen und Feststellungen entschieden. Die Rüge der Kläger, Ableitungen anhand von Berechnungen seien nach eigener Darstellung der BAM gescheitert, verfängt nicht. Die Aussage der BAM betrifft nur einen Teilbereich und dieser ist auf andere, nach Überzeugung des Gerichts taugliche Weise bewältigt worden. Mit dem Verzicht auf den Weg der Berechnung als Nachweis der Behälterintegrität bei Absturz auf nachgiebigen Untergrund ist nicht einmal ein Indiz für das Scheitern von Berechnungsverfahren im Gesamtbereich der Behälterprüfung gegeben. Die Aussage ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass in Anknüpfung an die Hubhöhenbegrenzung Fragen aufgetreten waren, die über die Stabilität der Behälter im Falle des Absturzes in der Halle hinaus Bedenken gegen die durch die Behälterkörper selbst zu gewährleistende Sicherheit auch bei anderen Störfällen hätten wecken können. Hier hat sich jedoch ergeben, dass - bei grundsätzlich gegebenen Berechnungswegen - lediglich Schwierigkeiten in der Modellbildung und damit insbesondere in der Gewichtung der einzustellenden Faktoren einer unangreifbaren Darlegung der Ertragbarkeit der Belastung entgegenstehen, nicht aber ernstliche Zweifel an der Eignung der Behälter. Nach den Erklärungen der Beigeladenen und der ergänzenden Darstellung durch die BAM steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zu Recht Beeinträchtigungen des sicheren Einschlusses der radioaktiven Stoffe infolge des Falles eines Behälters beim genehmigten Umgang im Zwischenlager ausgeschlossen worden sind und auch keine Hinweise auf eine mangelnde Aussagekraft früherer Begutachtungen zu sonstigen Einwirkungen auf die Behälter vorliegen. Die erfolgte Begrenzung der typischen Hubhöhe und die Vorgabe von Bodenstoßdämpfern bei deren Überschreiten indizieren nicht eine generelle Gefährdung der Behältersicherheit, insbesondere der Behälterdichtigkeit bei Einwirkungen, die zu einer stärkeren Belastung als bei einem Fall unter den angegebenen Bedingungen führen, sondern sind Ausdruck der Entscheidung für einen Nachweis der Sicherheit außerhalb des bisherigen Vorgehens der Berechnung. Der Ansatz, zur Vermeidung von Unklarheiten und Angriffspunkten in einem rechnerischen Nachweis auf eine Handhabung der Behälter auszuweichen, die die entsprechenden Fragestellungen erst gar nicht aufkommen lässt, leuchtet ein. Dass die Vorgaben gut auf der sicheren Seite liegen, erscheint angesichts der übrigen Belastungsversuche, denen Castor- Behälter ausgesetzt waren, durchaus überzeugend. Die Einwände des klägerischen Sachbeistandes wegen unzulässiger Energiebetrachtung tragen demgegenüber nicht, weil das BfS und seine Sachverständigen aus dem Absturz aus geringer Höhe eben keinen Rückschluss auf die Belastbarkeit bei einem Aufprall auf einen Behälter ziehen. Nach alldem sieht das Gericht keinen Bedarf, der Beurteilungsgrundlage des BfS hinsichtlich der Behälterqualität noch weiter nachzugehen und auf Material zuzugreifen, das in die im vorliegenden Zusammenhang erstellten Gutachten der BAM zu den Behälterbauarten eingegangen ist. Erst recht besteht kein Anlass, den Versuchen mit Pollux- Behältern nachzugehen, die im Hinblick auf den Lastfall des Absturzes auf den Hallenboden angesprochen worden sind, zumal die prinzipielle Eignung dieser Behälter für eine Beurteilung von Castor-Behältern klägerseitig ohnehin in Frage gestellt wird und auch die Bewertung des BfS nicht maßgeblich darauf gestützt ist. Andere rechtliche Erwägungen führen ebenfalls nicht dazu, den Schluss, das BfS habe seine Zulassungsentscheidung auf einer tragfähigen Grundlage getroffen, nicht zu ziehen, ohne weiteres Material ausgewertet zu haben. Ein prozessrechtlicher Ansatz hierfür - Sachverhaltsaufklärung oder Überzeugungsbildung - ist nicht gegeben. Der Senat hält die Basis für ausreichend, um die materiell-rechtlich gebotene Beurteilung der Überzeugungsbildung des BfS vorzunehmen. Die Einwände der Klägerseite laufen auf bloße Mutmaßungen dahin hinaus, dass sich bei einer Durchsicht weiteren Materials, insbesondere desjenigen aus der verkehrsrechtlichen Zulassung, Erkenntnisse ergeben, die die Schlussfolgerung des BfS als wegen Fehlern oder Lücken unfundiert erscheinen lassen. Was dafür sprechen könnte, ist nicht überzeugend dargetan, noch wird die gerichtliche Ermittlungspflicht aus sonstigen Gründen aktualisiert; das Gericht hat sich ein Bild von der Vorgehensweise insbesondere auch der BAM gemacht und sieht keinen Grund für die Annahme, dass für die Vorsorge erhebliche Aspekte in der Begutachtung außer Acht geblieben sein könnten. Erwägungen der "Waffengleichheit" und des fairen Verfahrens führen ebenso wenig weiter wie solche des rechtlichen Gehörs. Was das BfS zugrunde gelegt hat, ist genau aufgeführt und von daher fassbar; was das Gericht einbezogen hat, ist ebenfalls klar. Das dem vorliegenden Gutachtenmaterial Vorgelagerte und klägerseitig als für die gerichtliche Überzeugungsbildung unerlässlich Betrachtete ist durch Sachverständige umgesetzt worden und damit in der den Sachverständigen zukommenden Unabhängigkeit und mit dem bei ihnen vorauszusetzenden Sachverstand geprüft und ausgewertet worden. Die Art der Darstellung ist - wie im Urteil 1996 und im darauf bezogenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts dargetan - zulässigerweise dadurch geprägt, dass als Nutzer des Materials wiederum sach- und fachkundige Personen und Stellen in Betracht kamen. Wegen dieser Einbindung der Sachverständigentätigkeit in das Verwaltungshandeln einer technischen Oberbehörde, für die die Heranziehung von Sachverständigen zudem ausdrücklich vorgesehen ist, § 20 AtG, treffen die klägerseitig angeführten Aussagen aus höchst- und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen, die sich zu Gerichtsgutachten und vom Gericht für erforderlich gehaltenem Material äußern, hier nicht zu. Das Infragestellen einer zur behördlichen Überzeugungsbildung tauglichen Grundlage läuft auf den Verdacht unqualifizierter Leistungen des BfS und seiner Sachverständigen hinaus. Die dazu zusammengetragenen Ansätze reichen aber wie schon gesagt und insbesondere im Beschluss 2001 dargetan, nicht aus; insbesondere führen die angeführten Einzelaspekte, die nach Abschluss der grundlegenden Beurteilung aufgetreten und abgearbeitet worden sind, noch nicht dazu, so tiefgreifende Mängel zu besorgen, dass ein kompletter Nachvollzug aller Schritte der Begutachtung geboten wäre - was im Übrigen wiederum nicht ohne Hilfe von Sachverständigen möglich wäre, deren Verlässlichkeit ebenso einzuschätzen wäre, wie die der tätig gewesenen Sachverständigen. Letztlich sei zu diesem Fragenkreis der Beiziehung weiterer Unterlagen zum Verfahren auf einer Basis, die in beweisrechtlichen Kategorien nur als reine Ausforschung zu qualifizieren wäre, auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1998 - 11 B 30.97 -, verwiesen, der sich auch und gerade mit Verfahrensrügen wegen des Unterlassens der Beiziehung weiteren Materials befasst. Dafür, dass in diesem Beschluss sowie in dem Urteil 1996 grundlegende, insbesondere verfassungsrechtlich abgesicherte verfahrensbezogene oder materiell-rechtliche Positionen der Kläger verletzt sein könnten, ist nichts aufgezeigt; nachdem klägerseitig im März 2001 mitgeteilt worden war, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei dem Bundesverfassungsgericht zur Bewertung vorgetragen worden, dann aber über die Tatsache der Nichtannahme hinaus Weiteres nicht berichtet worden ist, kann angenommen werden, dass Verfassungsrecht auch aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts keine andere Vorgehensweise gebietet. Was die weiteren im Verfahren angesprochenen Einzelaspekte angeht, ergibt sich Folgendes: Die Rüge einer unzureichenden Begutachtung des Belastungsfalles Flugzeugabsturz mit nachfolgendem Kerosinbrand geht fehl. Im Vergleich zu der im Urteil 1996 erfolgten detaillierten Bewertung der Behandlung dieses Problemkreises durch das BfS und seine Gutachter ergibt das Vorbringen der Kläger - auch was die Faktoren Zeitdauer und Temperatur betrifft - im Kern Neues letztlich nur durch den Blick auf ein anderes vorgestelltes Ereignis: an die Stelle desjenigen des Absturzes eines schnellfliegenden Militärflugzeugs soll dasjenige des gezielten Absturzes eines vollgetankten Passagierflugzeugs treten. Die Erwägungen, die bei Erlass sowohl der Genehmigung aus 1987 wie auch der jetzt angefochtenen Genehmigung der Entscheidung für das Szenario des Militärflugzeugs zugrunde lagen, sollen sich angesichts der gezielt herbeigeführten Abstürze vom 11. September 2001 als unzutreffend erwiesen haben. Ein Mangel der Abschätzung von Risiken für die Schadensvorsorge durch das BfS ist damit allerdings nicht dargetan. Abgesehen von einer höchst fraglichen Zuordnung zu den im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG zu bewältigenden Schadensereignissen und der Frage, ob die angeführten Ereignisse überhaupt einen Aussagewert im Hinblick auf das BZA als Angriffsziel haben, handelt es sich jedenfalls um eine Erweiterung des Vorstellungsbildes über Störfälle, die sich nach dem für das Aufhebungsbegehren der Kläger maßgeblichen Zeitpunkt ergeben hat und allenfalls Anlass geben kann - und nach der Darlegung der Beklagten auch gegeben hat - Prüfungen im Hinblick auf erforderliche nachträgliche Maßnahmen vorzunehmen. Selbst wenn erteilten Aufbewahrungsgenehmigungen für neue Zwischenlager nunmehr ein Konzept mit einer Auslegung der Halle gegen derartige Ereignisse zugrunde läge - wie klägerseitig behauptet, vom BfS jedoch hinsichtlich des behaupteten Zusammenhangs unter Hinweis auf ein von vornherein anders konzipiertes Hallenmodell (Steag-System) bestritten -, wäre das für die angefochtene Genehmigung ohne Bedeutung. Wegen mangelnder rechtlicher Relevanz bedarf es daher keines weiteren Eingehens auf den Stand und eventuelle Ergebnisse der angesprochenen weiteren Untersuchung; insbesondere besteht kein Anlass, dem klägerischen Antrag auf Beiziehung von Unterlagen zu entsprechen. Ein Anhalt für einen Schluss auf eine mangelnde fachliche Qualifikation des BfS und seiner Sachverständigen oder auf eine im Ansatz unzureichende Vorgehensweise ist in diesem Zusammenhang keinesfalls zu konstatieren. Dass die nach dem Erlass der Genehmigung aufgeworfene Frage zum Dehnungsverhalten des Moderatormaterials an sich geeignet ist, auf Mängel in der Vorgehensweise zu schließen, dass sich also das BfS, wenn es um die Prüfung der Fehlerhaftigkeit seiner Überzeugungsbildung geht, nicht ohne weiteres hinter der Nichterkennbarkeit von Unzulänglichkeiten des ihm unterbreiteten Materials verschanzen kann, hat der Senat bereits im Beschluss 2001 ausgesprochen. Letztlich braucht darauf aber nicht weiter eingegangen zu werden, weil keine Bedenken dagegen bestehen, dass das Problem jetzt - jedenfalls soweit es auf der Genehmigungsebene zu regeln ist - gelöst ist und der Aussagegehalt eines Fehlers der unterlaufenen Art für die Gesamtvorgehensweise des BfS und seiner Gutachter, also für eine Schlussfolgerung auf eine Mangelhaftigkeit auch anderer fachlicher Aussagen minimal ist. Die nach dem jetzigen Genehmigungsstand zulässige maximale Wärmeleistung für die Behälter Castor V/19 und V/52 ist gutachterlich überprüft und unter Berücksichtigung zusätzlicher Vorgaben mit Bedeutung insbesondere auch für die Wärmeabgabe der Behälter in nachvollziehbarer Weise gebilligt worden. In die Untersuchungen sind bereits eingelagerte, beladene und gefertigte Behälter der genannten Bauarten einbezogen worden, wozu sich die 2. Änderungsgenehmigung auch im Einzelnen äußert. Irgendwelche Unzulänglichkeiten oder Lücken ergeben sich insofern nicht, sind auch von den sachkundig beratenen Klägern nicht aufgezeigt worden. Ist demnach zumindest eine - zulässige - Korrektur erfolgt, so bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob allein schon die Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Annahmen zum Dehnungsverhalten des Moderatormaterials den Schluss auf eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung hätte tragen können oder ob nicht zusätzlich zumindest eine mögliche Relevanz der Fehlannahmen für den sicheren Einschluss des radioaktiven Materials und das Abschirmkonzept hätte festgestellt werden müssen. Wie die - wenn auch mit flankierenden Maßnahmen - mögliche erneute Hochsetzung der maximalen Wärmeleistung der Behälter zeigt, waren die ursprünglichen Fehlangaben und Fehlannahmen zum Dehnungsverhalten offensichtlich nicht so grob, dass auf eine oberflächliche und insgesamt leichtfertige Vorgehensweise geschlossen werden könnte. Ein Mangel der angefochtenen Genehmigung wegen unzureichenden Schutzes der Umgebung gegenüber radiologischen Wirkungen infolge der Modalitäten der Beladung und Behandlung der einzulagernden Behälter ist nicht festzustellen. Ob die klägerseitig auch in diesem Zusammenhang geäußerte Ansicht, für eine Bejahung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung und eine Rechtsverletzung der Kläger sei eine Abschätzung der radiologischen Folgen von vornherein unerheblich, zutrifft, mag ebenso dahinstehen wie die Frage, ob mit der sachverständigen Herausarbeitung des Standes der Diskussion über außenhaftende Kontamination zum Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung der Fehler einer unzureichenden Problemabarbeitung dargetan worden ist. Insofern sei nur darauf hingewiesen, dass die Kläger die als Ansatz zutreffende Frage nach der fehlerfreien Überzeugungsbildung des BfS unzulässig verabsolutieren und sich dabei zu sehr vom Erfordernis individueller Rechtsbetroffenheit lösen dürften. Jedenfalls liegt dem derzeitigen Genehmigungsstand ein Konzept zugrunde, das eine Nichteinhaltung der vorgegebenen Einlagerungsanforderungen, die auch den radiologischen Abschätzungen zugrunde liegen, nicht besorgen lässt, insbesondere entsprechende Kontrollen und gegebenenfalls erforderliche Reaktionen erlaubt. Der nach der Feststellung von Kontaminationen entwickelte und zuerst in der Nachträglichen Auflage aus dem Januar 2000 verfügte Ablaufplan ist umfassend sachverständig geprüft und gebilligt worden. Der Sachbeistand der Kläger hat dazu zwar darauf verwiesen, dass die Kontrolle durch Wischtests keinen sicheren und umfassenden Nachweis der Wahrung der Einlagerungsbedingungen biete. Sieht man diese Tests allerdings in Verbindung mit den Vorgaben für die Gestaltung, insbesondere die Beschichtung der Behälter - wie sie im Erörterungstermin seitens der BAM dargetan wurden - und ferner mit den Regelungen gemäß den Technischen Annahmebedingungen hinsichtlich der Beladung, so ist nach Überzeugung des Gerichts der Schluss des BfS auf die erforderliche Sicherheit gerechtfertigt. Dass in der ursprünglichen Bewertung des BfS insofern tatsächlich der Mangel des unterbliebenen Aufgreifens bekannter und diskutierter Probleme gelegen hat und dieser Mangel auf einem groben, über den konkreten Punkt hinausweisenden Fehlgriff beruht, kann nicht festgestellt werden. Es geht jedenfalls nicht um das völlige Ausblenden eines Problemkreises, sondern um eine in der Praxis nicht bestätigte Annahme in der vorgestellten Problembewältigung, wobei die Problematik in ihrer konkreten Ausgestaltung offensichtlich auch von anderen fachkundigen Stellen zunächst so nicht gesehen worden war. Die nach Erteilung der angefochtenen Genehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung getroffenen Feststellungen zur Korrosion an den Außenflächen eingelagerter Behälter sind nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten für die Frage des sicheren Einschlusses der radioaktiven Stoffe über die genehmigte Lagerdauer hin - jedenfalls unter Berücksichtigung der geänderten Arbeitsanweisungen - ohne Bedeutung. Es bleibt in diesem Zusammenhang daher nur die Frage, ob aus dem Umstand, dass die offensichtlich zugrunde gelegte Annahme, es werde bei der Lagerung nicht zu korrosionsträchtigen Bedingungen kommen, auf einen Fehler in der Sachbehandlung zu schließen ist, dessen Aussagegehalt über den konkreten Punkt hinausweist. Das ist zu verneinen. Soweit ersichtlich beruhen die Erscheinungen auf Fehlannahmen über die Wärmeentwicklung eingelagerter Behälter und damit auch des Luftaustausches in der Lagerhalle. Das Gewicht, das derartigen Unzulänglichkeiten zu geben ist, hängt aber - wie ingesamt der erforderliche Grad der Absicherung gegen Schäden durch die Aufbewahrung - maßgeblich von dem dahinter stehenden konkreten Gefahrenpotential ab. Dass dem Aspekt eines möglichen Niederschlags von Feuchtigkeit bei niedrigeren Temperaturen an Teilen der Behälterflächen keine vertiefte Aufmerksamkeit gewidmet wurde, ergibt keine grobe Nachlässigkeit, weil dieses Problemfeld - auch ungeachtet einfacher Abhilfemöglichkeiten - nicht unmittelbar den im Zentrum stehenden Aspekt des sicheren Einschlusses berührt. Der sichere Einschluss des radioaktiven Materials in den zugelassenen Behältern wird durch die zur Anwendung kommenden Verschlussdeckel und ihre Handhabung nicht infrage gestellt. Der insofern besonders kritisch zu betrachtende Punkt ist die auf die Lagerdauer zu gewährleistende Leistungsfähigkeit des Dichtungsringes. Dass dieses Teil des Sicherungssystems und die Rahmenbedingungen seines Einsetzens in der Prüfung von vornherein unter deutlicher, dem Gefährdungspotential angemessener Schwerpunktbildung angegangen worden sind, ist im Beschluss 2001 bereits dargestellt. Dabei ist stets der Frage möglicher korrosiver Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der dafür wesentlichen Faktoren erhebliches Gewicht gegeben worden. Dass das BfS dennoch Anlass sah, vom ursprünglichen Konzept der Aufbringung des Deckels mit aluminiumummanteltem Dichtungsring unter Wasser abzugehen und die Trockenverpressung des Deckels vorzugeben, beruht nicht auf späteren Erkenntnissen zum Korrosionsverhalten der beteiligten Stoffe unter den betrachteten Bedingungen, sondern auf Feststellungen zum Vorhandensein von Wassertropfen zwischen den Dichtringummantelungen, das auf die speziellen Bedingungen beim Aufbringen des Deckels zurückgeführt wurde. Es leuchtet danach ein, dass die Feststellungen, die bei einer Kalterprobung getroffen worden waren, nicht zu einem prinzipiellen Infragestellen der Dichtungskonstruktion, insbesondere der verwandten Metalle, sondern zur Betrachtung der Handhabung Anlass gaben, die zu der unvollständigen Trocknung geführt hatte. So nimmt die BAM in ihrem im Rahmen der Vorbereitung der 1. Änderungsgenehmigung erstellten Gutachten vom 20. März 2000 für die allgemeine Korrosionsbetrachtung zur angenommenen Restfeuchte Bezug auf die Begutachtung aus September 1997 und verweist auf die Änderungen der Beladung, die diesen Annahmen Rechnung tragen sollen. Es ist danach nachvollziehbar, dass der mit der 2. Änderungsgenehmigung zusätzlich eröffnete Weg der Verwendung eines silberummantelten Dichtungsringes maßgeblich wegen der Belademodalitäten beantragt wurde und nicht - wie vom Sachbeistand der Kläger geltend gemacht - einen Offenbarungseid hinsichtlich der Aluminiumummantelung bedeutet; hätten die Beigeladenen die Mängel, die insbesondere im Gutachten des Sachbeistandes der Kläger vom November 2000 für den Einsatz der Aluminiumschicht aufgeführt sind, ganz oder teilweise anerkannt, so hätten sie die Silberummantelung schwerlich nur zusätzlich beantragt und würden nicht nunmehr wieder auf eine Änderung der Vorgaben für die Behälterfüllung und -schließung bei der Verwendung von Aluminium hinwirken. Die Billigung der Dichtung mit dem aluminiumummantelten Ring durch das BfS erweist sich insgesamt nicht als unzulänglich, jedenfalls ist hierin kein Mangel zu erkennen, der der Klage zum Erfolg verhelfen könnte. Das Gutachten des Sachbeistandes der Kläger vom November 2000 verwirft zwar den Einsatz von Aluminium, überzeugt aber in der Ableitung insbesondere angesichts der sachverständigen Stellungnahme der BAM vom Mai 2001 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht. Klägerseitig wird der Verwendung von Aluminium vor allem entgegengehalten, dass bezogen auf die als relevant eingestuften Faktoren und Umstände keine gesicherten quantitativen Aussagen im Hinblick auf lokale Korrosionen möglich seien, daher ein Dichtungsversagen über 40 Jahre hin nicht hinreichend ausgeschlossen werden könne. Dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, auch mit der vorgesehenen Werkstoffkombination einen sicheren Einschluss zu erreichen, zieht auch der Sachbeistand der Kläger nicht in Zweifel; er verneint aber eine passive Sicherheit und verweist auf das Erfordernis zahlreicher aktiver Komponenten, um ein Versagen auszuschließen. Das Gericht folgt dem Ansatz, dass angesichts der Bedeutung des Dichtrings im Konzept des Lagerns in Castorbehältern konservative Annahmen in die Bewertung des Sicherheitssystemes einzustellen sind, geht aber davon aus, dass gewisse Grenzen beim Übergang in rein theoretische Erwägungen und Konstruktionen zu ziehen sind, hier insbesondere eingestellt werden muss, welches Gefahrenpotential sich bei bestimmten Konstellationen für (klagende) Dritte entfaltet. Insofern stellen sich die Rahmenbedingungen, die im Gutachten vom November 2000 vorgestellt werden, als eine Überzeichnung des konservativen Elements dar, als ein "Ideal-Szenario" für ein in den Raum zu stellendes Gefährdungspotential. Aus der Stellungnahme der BAM vom Mai 2001 zum Gutachten des Sachbeistandes der Kläger ergeben sich insofern bedeutsame Hinweise auf Umstände, die einem Dichtheitsverlust infolge Korrosion entgegenstehen. Das gilt zunächst für die von der BAM unter dem Begriff der kinetischen Randbedingungen nachvollziehbar erörterten Zusammenhänge, insbesondere unter Einschluss der Merkmale des beteiligten Beckenwassers und der dadurch bedingten Oxidationsmöglichkeiten, ferner auch für die Annahmen zur Verunreinigung des Wassers durch chlorierte oder fluorierte Flüssigkeiten und Verunreinigungen des Aluminiums, schließlich auch für die Ansätze zu möglichen Einwirkungen von Spaltprodukten auf Korrosionsvorgänge zwischen den Dichtungsringummantelungen. Dies ist in der mündlichen Verhandlung insbesondere deutlich geworden anhand der Darlegungen des Vertreters der BAM zur erforderlichen gleichzeitigen Anwesenheit der für die Auslösung und den Ablauf eines Korrosionsprozesses maßgeblichen Faktoren sowie zu der Möglichkeit, dass diese Voraussetzung in den konkret zu betrachtenden Dichtungsbereichen erfüllt wird. Aus der zu starken Betonung rein theoretischer Ansätze resultiert auch das Abbrechen der Erwägungen des Sachbeistandes der Kläger jeweils vor dem Ansprechen möglicher Folgen für die Umgebung, geschweige denn die Kläger. Im Urteil 1996 ist bereits auf den Zusammenhang zwischen dem konkreten Gefährdungspotential und den Sicherungsansprüchen insbesondere im Hinblick auf die Einstellung von denkbaren Entwicklungen und auf die Methoden der Eindämmung der Gefahr hingewiesen worden. Die Orientierung am Stand von Wissenschaft und Technik ist kein Selbstzweck und im Hinblick auf durchsetzbare Ansprüche der Nachbarschaft kein Abstraktum, sondern greift dann und so lange ein, wie ein Gefährdungspotential für Dritte nicht als beherrscht angesehen werden kann. Insofern bedarf es - ungeachtet erforderlicher oder auch nur sachgerechter konservativer Annahmen - einer gewissen Realitätsnähe auch beim Aufzeigen von plausiblen Gefährdungswegen, und zwar von ihren Ausgangspunkten bis hin zur Einwirkung auf Dritte. Hiervon ausgehend ist die Schlussfolgerung des BfS zur Gewährleistung sicheren Einschlusses unter Verwendung des aluminiumummantelten Dichtungsrings bei einer Behältertrocknung vor dem Aufbringen des Deckels nicht zu beanstanden. Es sei nochmals wiederholt, dass die Bedeutung der Dichtung auch und gerade im Hinblick auf Korrosion vom BfS von Anfang an hoch angesetzt worden ist und zu besonderen Untersuchungen und besonderer Aufmerksamkeit geführt hat. In der Vergangenheit aufgetretene Mängel weisen in keinem Punkt auf Unzulänglichkeiten der Kenntnis um die speziellen naturwissenschaftlichen Zusammenhänge der Korrosion unter Berücksichtigung der Spannweite möglicherweise relevanter Faktoren hin, sondern beruhen auf dem tatsächlichen Auftreten von Randbedingungen, mit denen nicht gerechnet worden war. Dass diese Fehlentwicklung, die zum Teil schon bei Erprobungen entdeckt und in ihrer möglichen Bedeutung erkannt wurde, tatsächlich eine konkrete Gefährdung der Umgebung hätte auslösen können, ist nicht einmal nachvollziehbar behauptet oder abgeleitet worden, allenfalls in den Raum gestellt. Im BAM-Gutachten vom Februar 2001 zur Verwendung einer silberummantelten Metalldichtung ist einleuchtend und zusammenfassend auf die Wirkungen des Dichtwerkstoffs Aluminium oder Silber im Bereich der Dichtfläche selbst hingewiesen worden, wo auch punktuelle Unebenheiten unter dem Druck des Verpressens ausgeglichen werden können; im BAM-Gutachten vom Mai 2001 ist ausdrücklich hervorgehoben, dass die Dichtwirkung nicht nur durch die Aluminiumummantelung, sondern durch alle drei den Druck auf die Flanschflächen hervorrufenden Komponenten, also auch den Federkern und die innere Ummantelung, gewährleistet wird. In der gutachtlichen Stellungnahme der BAM vom März 2000 und in der schon angesprochenen sicherheitstechnischen Beurteilung zur silberummantelten Metalldichtung aus dem Februar 2001 ist nachvollziehbar das nur in begrenztem Umfang anzunehmende Korrosionspotential in den verpressten Bereichen der Ummantelungen dargestellt, worauf auch in der Stellungnahme vom Mai 2001 abgehoben wird. Inwiefern unter diesen Bedingungen der Druck den Lochfraß soll verstärken können - wie vom Sachbeistand der Kläger geltend gemacht - ist nicht nachvollziehbar und auch nach den Aussagen von Seiten der BAM nicht mehr aufgegriffen worden. Für die dem Behälterinneren zugewandten und damit auch eventuellen Spaltprodukten ausgesetzten Teile der äußeren Ummantelung ist ein Durchbruch sogar unterstellt und experimentell auf seine Auswirkung untersucht worden; nach dem Prüfbericht vom Oktober 1999 ist es zu keiner Veränderung der Helium-Standard-Leckrate gekommen. Nach alldem gibt es keine vernünftigen, tragfähigen Anhaltspunkte für das klägerseitig behauptete systematische Versagen des Primärdeckels, geschweige denn für eine Gefährdung der Umgebung infolge von Korrosionsgeschehen am Dichtungsring oder auch nur dafür, solches als nicht hinreichend ausgeschlossen und daher weiterer Klärung bedürftig anzusehen; insbesondere bedarf es nicht der klägerseitig beantragten Beiziehung von Material aus den noch laufenden Langzeituntersuchungen zur Korrosion. Hinzu kommt, dass einem denkbaren Schadenseintritt entgegensteht, dass der Primärdeckel, für dessen Dichtungsring die Korrosionsproblematik erörtert wird, nicht die einzige Barriere gegen den Austritt radioaktiver Stoffe darstellt. Der vorgegebene Sekundärdeckel ist darauf angelegt, in derselben Weise Schutz zu bieten wie der Primärdeckel, ist aber den für Korrosionsgeschehen in Betracht kommenden Rahmenbedingungen - insbesondere dem Problem der Trocknung - nicht in gleicher Weise ausgesetzt wie der Primärdeckel. Ferner ist auf das Überwachungskonzept zu verweisen, nach dem Veränderungen im Raum zwischen den Deckeln zuverlässig erkannt werden und damit frühzeitig die Möglichkeit eröffnet ist, über eventuell angezeigte weitere Maßnahmen - vor allem das Aufbringen eines Fügedeckels - zu befinden. Dass diese Handlungsmöglichkeit gegeben ist, ist im Urteil 1996 dargestellt; hierauf wird verwiesen. Das Gericht sieht auch in der Zulassung der Alternative der Silberummantelung des Dichtungsringes keinen Mangel. Das BfS hat zu Recht die Überzeugung gewonnen, dass der den Klägern geschuldete Schutz auch bei diesem Werkstoff erfüllt sei. Die BAM hat sich detailliert und in Abgrenzung zur Aluminiumummantelung durchaus kritisch mit dem Änderungsbegehren der Beigeladenen auseinandergesetzt und ist auch in Betrachtung der höheren Steifigkeit des Materials und der herabgesetzten Dicke der Metallschicht zu der Überzeugung gelangt, der sichere Einschluss sei gewährleistet. Dass dabei nicht auf langjährige Erfahrungen unter eben den gegebenen Bedingungen zurückgegriffen werden konnte, ist - bei richtigem Verständnis des Standes von Wissenschaft und Technik und bei jedenfalls möglicher Eingrenzung des Gefährdungspotentials - kein Fehler. Insbesondere weist der von der Beklagten angeführte Versuch zum Korrosionsverhalten von Silber, den der Sachbeistand der Kläger als flächenbezogen und daher am Problem des Lochfraßes vorbeigehend kritisiert hat, nicht auf unzulängliche Abarbeitung hin. Der Versuch ist nach den Angaben der BAM deren weitergreifender Forschungstätigkeit und nicht speziell der Zulassung des silberummantelten Dichtungsrings zugeordnet. Dem klägerseitig angesprochenen Aspekt der erhöhten Anfälligkeit von Silber gegenüber Spaltprodukten ist durch die Untersuchungen zum Riss der äußeren Ummantelung in dem dem Behälterinneren zugewandten Bereich nachvollziehbar Rechnung getragen. Dass ein weiter aufzugreifendes Gefahrenpotential in Situationen der Belastung des Behälters insbesondere im Fall des Flugzeugabsturzes gegeben sein kann, ist gesehen und abgearbeitet worden. Die BAM hat unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wirkungen der Stoffe auf das Verformungsverhalten des Primärdeckels gefolgert, dass es bei der für Behälter mit aluminiumummantelten Dichtungsringen ermittelten abdeckenden Risikobetrachtung verbleiben könne. Die Behauptung des Sachbeistands der Kläger zu einem Ausblenden dieser möglichen Folgen des Wechsels im Bereich der äußeren Ummantelung trifft nicht zu. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass das BfS in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von der Dichtheit des Deckelsystems ausgegangen ist und dass auch die Behandlung des Problems der Korrosion keinen Zweifel an der Qualität und an dem Verantwortungsbewusstsein der Bediensteten und der Sachverständigen trägt. Letzteres kann insbesondere nicht schon aus den in den 80er Jahren beginnenden Hinweisen auf Bedenken wegen der Korrosionsgefahr - auch durch den klägerischen Sachbeistand - und dem dann Ende der 90er Jahre erfolgten Aufgreifen des Themas durch das BfS gefolgert werden. Denn die Letzterem zugrunde liegenden Zweifel resultieren aus einem in seiner speziellen Natur nachvollziehbar als nicht realistisch angesehenen Ablauf; das weist nicht auf das dem BfS von den Klägern vorgehaltene Prinzip von "Trial-and-Error" hin, weil dazu zumindest ein Risikobewusstsein erforderlich gewesen wäre. Die Genehmigung in der im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legenden Fassung ist nicht im Hinblick darauf zu Lasten der Kläger fehlerhaft, dass im Lager Behälter vorhanden sind, deren Einlagerung unter Maßgaben erfolgt ist, die dem jetzigen Genehmigungsstand nicht entsprachen. In Bezug auf die Behälter der Bauart THTR/AVR ist festzustellen, dass die jetzige Genehmigungslage keine potentiell den Schutz der Kläger verschlechternden Regelungen gegenüber der Genehmigung aus 1987 aufweist, sodass jedenfalls insoweit eine Aufhebung der vorliegend angefochtenen Genehmigung den Klägern nichts bringen würde, weil es dann bei der nach Rechtskraft des Urteils 1996 bestandskräftig gewordenen alten Genehmigung verbliebe. Für die weiteren von der jetzt maßgeblichen Genehmigung erfassten Behälterbauarten greift diese Überlegung nicht; sie waren zuvor nicht zugelassen. Es mag dahinstehen, ob die Entscheidung über die Lagerung der zusammen sechs Castor V/19 SN 01 - 05 und SN 06 sowie V/52 im Rahmen der jetzigen Genehmigungslage der Klärung auf Genehmigungsebene bedarf, ob eine solche Klärung eventuell im Wege der Auslegung der Änderungsgenehmigungen als ganz oder teilweise bereits erfolgt anzusehen ist und/oder ob ein fehlerhaftes Unterbleiben zur vollen oder gegenständlich beschränkten Aufhebung der Genehmigung führen oder allein ein Verpflichtungsbegehren rechtfertigen kann. Jedenfalls bedarf es für einen Erfolg der Kläger in jeder der genannten Konstellationen der Feststellung, dass die gegebene Lage - die Lagerung von Behältern, die nicht entsprechend dem vorstehend als die Kläger nicht in ihren Rechten verletzend gewerteten Reglement eingebracht worden sind - zu einer Verletzung des Rechts der Kläger auf Schutz vor Schäden durch die Aufbewahrung führt. Das ist nicht festzustellen. Die Problemfelder Außenkontamination und - korrosion sind insofern unergiebig, weil nach der aufsichtlich veranlassten und kontrollierten Mängelbehebung, an deren Effizienz zu zweifeln kein Anlass besteht, jedenfalls kein Gefährdungspotential mehr zu sehen ist. Dem Umstand, dass die sechs Behälter nach dem alten Verfahren des Aufbringens des Deckels vor der Behältertrocknung beladen wurden, hat das BfS nach seiner ersichtlich abschließenden Wertung in der 2. Änderungsgenehmigung keine sicherheitstechnischen Bedenken entnommen. Gestützt auf die oben schon erörterten Begutachtungen der BAM zu korrosiven Beeinträchtigungen der Primärdeckeldichtung hat es eine Dichtheitsbeeinträchtigung als sehr wenig wahrscheinlichen Einzelfall gewertet, die aber schon wegen des Sekundärdeckels zu keiner Aktivitätsfreisetzung führen könne. Die Verneinung einer systematischen Beeinträchtigung der Dichtheit des Primärdeckels überzeugt angesichts der zugrunde gelegten BAM-Gutachten und weiterer sachverständiger Erklärungen zur Korrosionsproblematik, insbesondere unter Berücksichtigung der nachvollziehbar abgeleiteten mengenmäßigen Ansätze für die Stoffe, die das Korrosionsgeschehen bestimmen. Der Verweis auf den Sekundärdeckel ist jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zusammenhang mit der Frage nach dem gebotenen Schutz der Kläger nicht zu beanstanden. Auch im Hinblick auf die aufgetretenen Fragen zur Moderatorausdehnung ergeben sich keine tragfähigen Hinweise auf einen ungenügenden Schutz. Dem Umstand, dass sich die durch Verzicht der Beigeladenen herbeigeführte Minderung der ursprünglich genehmigten - jetzt bei geänderten Rahmenbedingungen wieder geltenden - maximalen Wärmeleistung nur auf die zur Einlagerung gelangenden Behälter bezieht, mithin die bereits eingelagerten - von denen freilich der Behälter V/19 SN 06 schon aus verkehrsrechtlichen Vorgaben mit geminderter Wärmeleistung eingebracht worden sein soll - ausklammert, ist das BfS schon im Zusammenhang mit der Nachträglichen Auflage aus dem Januar 2000 nachgegangen, indem spezielle Untersuchungen eingeleitet wurden. In der 2. Änderungsgenehmigung ist als Ergebnis festgehalten, dass die eingelagerten Behälter jedenfalls den für den Schutz der Nachbarschaft bedeutsamen Kriterien der Neutronendosisleistung an der Oberfläche der Behälter genügen. Danach ist nachvollziehbar auf weitere Regelungen verzichtet worden. Die nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG den Klägern geschuldete Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung ist auch für einzustellende Störfälle getroffen. Das Gericht ist überzeugt, dass das BfS in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gelangt ist, der sichere Einschluss sei auch bei Zwischen- und Unglücksfällen im Umgang mit den Behältern und während der Lagerung gewährleistet. Es wird auf die obigen Ausführungen zur Eignung der Behälter verwiesen. Danach ist bis hin zum Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs alles abgedeckt, sodass es der Entscheidung, ob dieses Ereignis überhaupt als Auslegungsstörfall zu werten ist - was in der Genehmigung unter Hinweis auf die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit verneint worden ist - nicht bedarf. Die Ableitung der radiologischen Folgen der Aufbewahrung, bei der das BfS vorrangig den TÜV als Sachverständigen zugezogen hat, knüpft an an die Charakteristika der Behälter, an die Vorgaben für das Inventar - insbesondere hinsichtlich der Kritikalität und der Zerfallswärmeleistung - sowie an die detailliert vorgegebene Handhabung und die Aufbewahrungsmodalitäten und damit insbesondere an die - nach den vorstehenden Ausführungen zutreffende - Wertung zur Dichtheit der Behälter und zum sicheren Einschluss radioaktiven Materials. Die Abschätzung der möglichen Belastung der Umgebung erfolgt in Fortsetzung des Vorgehens, zu dem sich bereits das Urteil 1996 verhält. Betrachtet werden die Aspekte der Freisetzung im bestimmungsgemäßen Betrieb - anhand der Standard- Helium-Leckrate - sowie bei Auslegungsstörfällen und auslegungsüberschreitenden Ereignissen, ferner der Aspekt der Strahlung, die unter Berücksichtigung der Abschirmwirkung der Behälter und des Lagergebäudes noch anzusetzen ist. Die Beurteilung der ermittelten Werte erfolgt nicht allein anhand der Vorgaben der Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 in der Fassung, die dem Urteil 1996 zugrunde zu legen war und bei Erlass des Bescheides vom 7. November 1997 noch galt, sondern unter Einbeziehung der damals abzusehenden und inzwischen in der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 normativ aufgegriffenen Gewichtungen. Klägerseitig ist speziell gegen die radiologischen Abschätzungen - über die Beanstandung der Behälter und der Lagerbedingungen als Teil von deren Grundlagen hinaus - im vorliegenden Verfahren nichts mehr eingewandt worden. Auch der Senat sieht hier keine zusätzlichen Fragen, die die Vorgehensweise und die Folgerungen des BfS betreffen. Insbesondere ist auf die zahlreichen konservativen Annahmen bei den Grundlagen der Abschätzungen hinzuweisen. Insgesamt sind die Wertungen in der angefochtenen Genehmigung, die unter Ausschöpfung der TÜV-Gutachten erfolgten, rechtlich in Ordnung; hierauf und auf die Ausführungen im Urteil 1996 zu den allgemeinen Elementen der radiologischen Betrachtung sowie zu den Bezügen zu den Klägern wird verwiesen. Zusammenfassend ist daher im Anschluss an das vorgenannte Urteil und den Beschluss 2001 auch hier festzuhalten, dass die Bejahung der Zulassungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG durch das BfS rechtlich fehlerfrei ist. Im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen ist eine Rechtswidrigkeit zu Lasten der Kläger ebenfalls zu verneinen. Zum erforderlichen Schutz gegen Einwirkungen Dritter, § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG, ist anzumerken, dass wesentliche Problempunkte ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind. Insofern ist aber festzustellen, dass das BfS den sich stellenden Fragen unter Einschaltung der GRS, die bereits in die Prüfungen der Zulassungsvoraussetzungen für die Genehmigung von 1987 eingebunden war, nachgegangen ist. Mängel sind insbesondere nicht im Hinblick auf die einzubeziehenden Ereignisse festzustellen; auf die Einordnung und die nach Angaben der Beklagten zwischenzeitlich angestellten Betrachtungen zum gezielt herbeigeführten Absturz einer vollgetankten großen Passagiermaschine braucht hier schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil es sich - wie oben bereits gesagt - um eine erst nach Bescheiderlass erfolgte Erweiterung des Spektrums angezeigter Vorstellungsbilder handelt. Die Voraussetzung des Bedürfnisses für die Aufbewahrung bedarf an sich schon deshalb keiner Vertiefung, weil sie nicht drittschützend ist, ein diesbezüglicher Fehler der Klage also nicht zum Erfolg verhelfen könnte. Abgesehen davon ist in der Sache auch hier nichts zu bemerken, was über das Urteil 1996 hinausgeht; denn der einzig greifbare Umstand für eventuelle andersartige Erwägungen, die politische Entscheidung für die dezentrale Zwischenlagerung, ist erst nach Bescheiderlass eingetreten. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit und Fachkunde auf Seiten der Betreiber des BZA, vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 AtG, sind nicht gerechtfertigt. Weder im Zusammenhang mit den Zulassungsanträgen und -verfahren für die vorliegend angefochtene und für die vorangegangene Genehmigung, ebenso wenig bei der Ausnutzung der Genehmigungen oder sonst sind Anhaltspunkte aufgetreten, die Zweifel daran rechtfertigen, dass die Beigeladenen die Zwischenlagerung unter Beachtung des gesetzlich Gebotenen sowie der genehmigten bzw. verfügten Maßgaben vornehmen und so insbesondere auch für den der Nachbarschaft geschuldeten Schutz sorgen werden. Soweit es in der Vergangenheit zu Auffälligkeiten gekommen ist, die auf Fehlannahmen zurückzuführen sind, gilt nichts anderes als für das BfS und seine Sachverständigen gesagt; die Vorkommnisse tragen keine tiefgreifenden, an die Substanz der Fähigkeit und Bereitwilligkeit der Beigeladenen zur Problemerfassung und -bewältigung sowie die erforderliche Verantwortung gehenden Schlüsse. Insbesondere ist für die Beigeladenen als privatwirtschaftliche Unternehmen kein Zusammenhang zwischen Gewinnstreben und den konkret festgestellten Defiziten in Teilbereichen zu erkennen. Das gilt auch angesichts der vom Sachbeistand der Kläger umfangreich dokumentierten wissenschaftlich-technischen Erörterungen der Probleme der Außenkontamination der Behälter; es ging und geht dabei nicht um ein Ausblenden oder Ignorieren, sondern um Fehleinschätzungen im Hinblick auf konkrete tatsächliche Einzelheiten. Soweit in den im Verwaltungsverfahren eingeholten Begutachtungen der von den Beigeladenen entwickelten Konzepte andere, insbesondere konservativere Ansätze gewählt worden sind als in den Antragsunterlagen, bewegt sich dies auf der Ebene unterschiedlicher wissenschaftlicher Ansichten, die als solche ohne Aussagegehalt für die Zuverlässigkeit und Fachkunde sind. Schließlich ergeben sich auch hinsichtlich der noch verbleibenden Voraussetzung, der finanziellen Absicherung für Haftungsfälle, § 6 Abs. 2 Nr. 3 AtG, keine Bedenken. Soweit klägerseitig durch pauschale Verweise und ohne neue Aspekte auf das frühere Klageverfahren sowie auf die Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen worden ist, greift der Senat die jeweilige Behandlung in dem Urteil bzw. in den Beschlüssen auf. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor.