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Beschluss

14 B 1236/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0812.14B1236.04.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die am 26. Januar 2004 abgelegte Fachprüfung des Antragstellers im Fach BWL I, Teil 1, vorläufig zum Zwecke der Fortsetzung des Studiums für bestanden zu erklären.

Er wird ferner verpflichtet, den Antragsteller zu den weiterführenden Fachprüfungen zuzulassen, bei denen die Zulassung vom Bestehen der Fachprüfung BWL I, Teil 1 abhängig ist und der Antragsteller die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die am 26. Januar 2004 abgelegte Fachprüfung des Antragstellers im Fach BWL I, Teil 1, vorläufig zum Zwecke der Fortsetzung des Studiums für bestanden zu erklären. Er wird ferner verpflichtet, den Antragsteller zu den weiterführenden Fachprüfungen zuzulassen, bei denen die Zulassung vom Bestehen der Fachprüfung BWL I, Teil 1 abhängig ist und der Antragsteller die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: I. Über den Prozesskostenhilfeantrag war nicht mehr zu entscheiden, da angesichts der mit diesem Beschluss ausgesprochenen Kostentragungspflicht des Antragsgegners insoweit ein Rechtsschutzinteresse nicht mehr besteht. II. Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, soweit es über eine Neubewertung seiner Klausur hinausging, zu Unrecht abgelehnt. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass wegen des drohenden Zeitverlustes bei einem Abwarten der Entscheidung im Klageverfahren für den Antragsteller wesentliche Nachteile entstehen, wenn eine vorläufige Regelung, die ihm die Fortsetzung des Studiums ermöglicht, nicht ergeht. Ein Anordnungsgrund ist somit gegeben. Auch einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller glaubhaft gemacht. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der von den Prüfern bei der Bewertung seiner Klausur angewandte Bewertungsmaßstab rechtswidrig war und der Antragsteller bei rechtsfehlerfreier Anwendung des von den Prüfern angewandten Bewertungsschemas die Fachprüfung bestanden hat. Welches Bewertungsschema die Prüfer angewandt haben, um die Noten der Prüflinge festzulegen, insbesondere um zu entscheiden, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht, lässt sich den Verwaltungsvorgängen sowie den Stellungnahmen der Prüfer und des Antragsgegners im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und im Klageverfahren nicht im Einzelnen entnehmen. Fest steht, dass sie ein Punktsystem angewandt haben, denn auf den Klausuraufgaben ist angegeben, wie viele Punkte mit der Bearbeitung der Aufgaben des jeweiligen Fachgebietes zu erreichen waren. Nirgends ist jedoch angegeben, welche Punktzahlen erreicht werden mussten, um die Klausur zu bestehen. Der Antragsgegner hat in der Beschwerdeerwiderung auf den detaillierten Vortrag, den der Antragsteller dazu in der Beschwerdebegründung gemacht hat, nur pauschal ausgeführt, die Prüfer hätten für die Prüfung einen Bewertungsmaßstab gesetzt, "der seit Jahren für diese Prüfung üblich" sei, ohne auszuführen, worin dieser Maßstab besteht. Auch aus den Anmerkungen der Prüfer auf der Klausur (wenn sie denn von diesen stammen) ist nichts dazu zu entnehmen, was das konkrete Kriterium der Prüfer für die Entscheidung über Bestehen und Nichtbestehen der Klausur gewesen ist. Ihre aus Anlass der erneuten Bewertung, zu der sie das Verwaltungsgericht verpflichtet hat, abgegebenen abgestimmten Stellungnahmen dahin, dass die Klausur "wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt", sind hinsichtlich des angewandten Bewertungskriteriums, insbesondere hinsichtlich der Anwendung des von ihnen benutzten Punkteschemas, ohne jeden Inhalt. Der Antragsteller dagegen hat vorgetragen, dass zum Bestehen der Klausur die Hälfte der möglichen Punkte hätte erreicht werden müssen. Diese habe er erreicht, ("da die Mindestpunktzahl für die Gesamtklausur bei 75 liegt"). Dem hat der Antragsgegner nicht widersprochen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass, wie der Antragsteller vorträgt, die Klausur deshalb nicht als bestanden gewertet wurde, weil zu einem der drei Themenbereiche, aus denen die Klausur sich zusammensetzte, das 50%-Kriterium nicht erreicht wurde. Diese Darlegung des Antragstellers wird bestätigt durch die Erklärung der Prüfer, die diese im Widerspruchsverfahren gegenüber dem Prüfungsamt abgegeben haben. Dort haben sie ausgeführt, sie hätten entschieden, "dass der Teil 'Beschaffungs- und Produktionswirtschaft' nicht bestanden ist, da der Kandidat weniger als die Hälfte der Aufgaben gelöst hat". Diese Aussage ist jedoch so, wie sie gemacht ist, offensichtlich unzutreffend, denn von den 7 Aufgaben, aus denen dieser Klausurteil bestand, hat der Antragsteller lediglich bei einer einzigen (Aufgabe 2) 0 Punkte erhalten, während er bei allen anderen Aufgaben - wenn auch teils geringe - Punkte erreicht, also jedenfalls eine Teillösung gefunden hat. Das haben die Prüfer in ihrer Stellungnahme auch selbst festgestellt. Die Begründung der Prüfer dürfte deshalb, um mit der Wirklichkeit in Einklang zu stehen, dahin zu verstehen sein, dass der Kandidat weniger als die Hälfte der erreichbaren Punkte erreicht und deshalb diesen Teil nicht bestanden habe. Hieraus folgt wiederum, dass dieser Teil als bestanden gewertet worden wäre, wenn der Kandidat in ihm die Hälfte der erreichbaren Punkte erreicht hätte. Sind die Prüfer somit von einem Bewertungsschema dahin ausgegangen, dass zum Bestehen 50% der erreichbaren Punkte erreicht werden mussten, so haben sie hier dieses Schema in einer offensichtlich rechtswidrigen Weise angewandt, indem sie für das Bestehen der Klausur auf ein zusätzliches Kriterium abgestellt haben, nämlich darauf, dass auch in jedem der drei Teilgebiete, die Gegenstand der Klausur waren, die Klausur "bestanden" sein müsse. Dies ist ihren Darlegungen im Widerspruchsverfahren eindeutig zu entnehmen. Ein solches Kriterium für das Bestehen der Klausur widerspricht jedoch den maßgeblichen Prüfungsordnungen. Nach § 12 Abs. 4 der Rahmenprüfungsordnung (RPO) können durch die Fachprüfungsordnungen (FPO) mehrere Fächer in einer fachübergreifenden - integrierten - Fachprüfung zusammengefasst werden. Nach § 12 Abs. 6 RPO kann in den Fachprüfungsordnungen (FPO) geregelt werden, dass eine Fachprüfung in Teilprüfungen aufgeteilt werden kann, von denen jede für sich bestanden sein muss. Hieraus folgt zwingend, dass bei Fehlen einer Regelung gemäß § 12 Abs. 6 FPO das Bestehen einer integrierten Fachprüfung nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass jeder Teil "bestanden" sei, d.h. in jedem Teil eine Mindestpunktzahl erreicht wird. Da hier, wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die FPO für die fächerübergreifende Fachprüfung BWL I, 1 ein Bestehen der einzelnen Teile nicht verlangt, kann nur eine Gesamtbewertung erfolgen. Ein Bewertungsschema, das wie das hier von den Prüfern angewandte darauf abstellt, dass in jedem der Fächer eine Mindestpunktzahl erreicht werde und selbst dann zum Nichtbestehen führen würde, wenn in zwei Fächern die Höchstpunktzahl erreicht worden wäre, jedoch im dritten die Mindestpunktzahl verfehlt würde, ist angesichts der eindeutigen Regelung der Prüfungsordnungen offensichtlich rechtswidrig. Wird dieses der Prüfungsordnung widersprechende, rechtswidrige Bewertungskriterium nicht angewandt, so hat der Antragsteller nach dem Bewertungskriterium, von dem glaubhaft gemacht ist, dass die Prüfer es im übrigen angewandt haben, nämlich dass 50% der erreichbaren Punkte zum Bestehen ausreichen, die Klausur bestanden, da er von den 160 erreichbaren Punkten 90 und damit mehr als die Hälfte erreicht hat. Die Klausur des Antragstellers in BWL I, 1 ist nach alledem vorläufig als bestanden zu bewerten. Deshalb ist der Antragsteller auch zu den weiteren Klausuren, bei denen die Zulassung von dem Bestehen dieser Fachprüfung abhängig ist und der Antragsteller die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, einstweilen zuzulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.). Dem Begehren des Antragstellers nach einer höheren Festsetzung des Streitwertes war nicht zu entsprechen. Der Senat setzt in ständiger Praxis und in Übereinstimmung mit Nr. II.15.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Praxis des früher mit Prüfungsrecht befassten 22. Senats in Streitigkeiten über das Bestehen von Diplomvorprüfungen den Streitwert in Höhe des Auffangwertes fest. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2004 - 14 E 664/03 -; vom 20. März 2003 - 14 A 4330/02 -; vom 14. Dezember 2001 - 14 A 1130/01 - und vom 20. September 2001 - 14 A 3334/01 -; Urteil vom 6. Juli 1998 - 22 A 194/98 -. Angesichts des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens ist es hier sachgerecht, den halben Wert anzunehmen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).