Beschluss
14 A 854/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0809.14A854.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 539,92 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 539,92 Euro festgesetzt. Gründe: Der auf alle fünf Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie in zulässiger Weise geltend gemacht sind, jedenfalls nicht vor. I. Die von den Klägern für die Zulassung der Berufung dargelegten Gründe begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger behaupten ernstliche Zweifel gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Hundesteuersatzung der Stadt Hamm vom 15. November 2000 (HS), soweit sie eine erhöhte Besteuerung von "Kampfhunden" vorsieht, gültig sei. Sie machen insofern Bedenken geltend - unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des in der Satzung benutzten Begriffs "Kampfhund" in Verbindung mit der dazu gehörenden Rassenliste und der Regelung über Mischlinge, - im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Rassenliste andere gefährliche Hunde ausklammere und neben der Aufzählung einzelner Rassen keine abstrakt generelle Definition des "Kampfhundes" enthalte, - unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, - wegen eines Zielwiderspruchs zwischen den ordnungsrechtlichen Vorgaben des Landesrechts und der Steuerungsabsicht der Satzung und - wegen Widerspruchs zum Europarecht. Dieses Vorbringen vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit der Satzung nicht zu begründen. Der Senat hat nämlich mit Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 - (veröffentlicht in: NRW-Rechtsbibliothek - www.justiz.nrw.de -) entschieden, dass die Hundesteuersatzung der Stadt I. wirksam ist. Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt: "Die Hundesteuersatzung der Stadt I. ist, jedenfalls soweit sie hier von Bedeutung ist, für die Heranziehung des Klägers auch eine wirksame Rechtsgrundlage. 1. Die Hundesteuersatzung enthält einen Fehler und zwar in ihrem § 7 Abs. 1 Satz 3, soweit in dieser Bestimmung geregelt ist, dass die Anmeldung eines Hundes 'in den Fällen des § 7 Abs. 3 innerhalb der ersten zwei Wochen nach Zuzug erfolgen' müsse. Da § 7 Abs. 3 HS jedoch den Zuzug nicht betrifft, dieser Fall vielmehr allein in § 5 Abs. 3 HS geregelt ist, liegt ein offensichtliches Versehen des Satzungsgebers vor, das durch berichtigende Auslegung behoben werden kann. Doch selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Fehler die Bestimmung unwirksam mache, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Satzung im übrigen, da die allein der Sicherung und Überwachung dienende Regelung über die Anmeldefrist in dem von § 7 Abs. 1 Satz 3 HS geregelten Fall entfallen kann, ohne dass das übrige Regelwerk der Satzung davon betroffen wäre. 2. Die Bestimmungen über die erhöhte Besteuerung der 'Kampfhunde' im Sinne der Satzung sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Dies gilt sowohl für die Rassenliste als auch für die Regelung über die Kreuzungen. a) Dass die Bezeichnung von Hunden nach der Rassenzugehörigkeit für eine sie betreffende Regelung mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht in dem das HundVerbrEinfG betreffenden Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, NVwZ 2004, 597 = UPR 2004, 219 = DVBl 2004, 698, ausdrücklich bestätigt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Dies gilt hier umso mehr, als das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot sich im Abgabenrecht auf die Funktion beschränkt, Vorschriften auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 8 B 59.89 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 113, mwN. Eine solche willkürliche Handhabung ist angesichts der verwendeten Rassebezeichnungen ausgeschlossen. Der Einwand des Klägers, die Zuchtvereine und -verbände, die die Rassestandards definierten, könnten diese willkürlich verändern, liegt neben der Sache, denn es handelt sich bei der Aufzählung der Rassen in der Hundesteuersatzung nicht um eine 'dynamische' Verweisung, sondern um eine Bezugnahme auf Hunderassen, wie sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durch den Markt und die Fachkundigen definiert waren. Ändern sich die Standards für die dort benutzten Rassebezeichnungen in einer Weise, dass mit derselben Bezeichnung nicht mehr dieselbe Hunderasse gemeint ist, so passt sich die Satzung dem nicht automatisch an. Vielmehr muss der Satzungsgeber entscheiden, wie er die Hunde mit den geänderten Rassemerkmalen steuerlich behandelt. b) Auch soweit die Satzung das Halten von Kreuzungen mit Hunden der aufgeführten Rassen der erhöhten Hundesteuer unterwirft, ist dem Bestimmtheitsgebot genüge getan. Der Begriff der Kreuzung auch in dem oben erörterten weiten Sinn eines Mischlings mit Anteilen einer der aufgeführten Rassen schließt eine willkürliche Handhabung durch die Verwaltung aus. Zwar ist nicht zu verkennen, dass - vor allem bei Hunden ungeklärter Abstammung - es im Einzelfall schwierig oder gar ausgeschlossen sein kann, festzustellen, ob es sich um einen Mischling unter Beteiligung einer der als 'Kampfhund' in der Satzung aufgelisteten Rassen handelt. Dies führt aber nicht zur Unbestimmtheit der Satzung, sondern nur dazu, dass da, wo eine solche Beteiligung nicht festgestellt werden kann, der Steuertatbestand nicht gegeben ist. Dagegen ist dort, wo dies - im Streitfall eventuell auch durch eine sachverständige Begutachtung - festgestellt werden kann, dieser Tatbestand gegeben. Für eine willkürliche Handhabung der Satzung bei der Anwendung auf Kreuzungen ist deshalb kein Raum. Ebenso wenig kann die erhöhte Besteuerung von Mischlingen der aufgeführten Rassen für den Steuerpflichtigen als unvorhersehbar angesehen werden, denn der Betroffene, wenn er nicht bereits aus anderen Quellen über den 'Kampfhunde-Anteil' seines Tiers informiert ist, kann sich zur Klärung der Frage in gleicher Weise sachverständiger Hilfe bedienen, wie es die Verwaltung tun kann und es das Gericht tun muss, wenn über die Frage Streit entsteht. 3. Die erhöhte Besteuerung der in der Satzung als 'Kampfhunde' aufgeführten Rassen und ihrer Kreuzungen mit anderen Hunden verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie ist vielmehr als steuerrechtlich typisierende Regelung zur Verwirklichung der vom Satzungsgeber verfolgten Lenkungsabsicht, nämlich die Haltung von ihm als potentiell gefährlich eingeschätzter Hunde zurückzudrängen, gerechtfertigt. a) Dass die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen, die vom Satzungsgeber potentiell als gefährlich angesehen werden, mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Vgl. Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 = StGRat 2000, 34 = ThürVBl 2000, 129 = HGZ 2000, 189 = DVBl 2000, 918. Ebenso ist geklärt, dass für den Fall, dass eine Rasse zu Unrecht vom Satzungsgeber in die Liste der als potentiell gefährlich zu beurteilenden Hunde aufgenommen wäre, dies nur zu einer Teilunwirksamkeit der Satzung führen würde, nämlich soweit dieser Hund betroffen ist. BVerwG, ebenda. Da der American Staffordshire Terrier nach wie vor sowohl nach dem HundVerbrEinfG als auch nach dem LHundG zu den gefährlichen Hunderassen gerechnet wird, scheidet eine Teilnichtigkeit wegen fehlerhafter Beurteilung des Gefährdungspotentials dieser Rasse durch den Satzungsgeber aus. Zu dem vom Kläger betonten Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit Rassen, die der Satzungsgeber nicht in seine Satzung aufgenommen hat, hat der Senat betreffend eine Satzung, deren Liste der höher zu besteuernden Hunde wie hier der Anlage 1 der LHV NRW folgte, bereits entschieden, dass insoweit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vorliegt. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -, KStZ 2001, 192 = NWVBL 2001, 434. Der Senat hat dort ausgeführt: 'Soweit die Antragstellerin die erhöhte Besteuerung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) mit der Behauptung angreift, andere, nicht in die von der Hundesteuersatzung bezogene Anlage 1 der Landeshundeverordnung - LHV NRW - aufgenommene Hunderassen, insbesondere der Deutsche Schäferhund, seien zu Unrecht nicht in diese Liste aufgenommen, vermag dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur erhöhten Steuer zu begründen. Ob die Aufzählung der unter das generelle Zuchtverbot des § 4 Abs. 5 LHV NRW fallenden Hunde in der Anlage 1 zur LHV NRW in jeder Hinsicht, insbesondere in Abgrenzung zu anderen Hunderassen, sachgerecht ist oder nicht, ist für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche Bedeutung. Der örtliche Steuersatzungsgeber, der sich mit Lenkungsabsicht entscheidet, erhöhte Steuersätze für solche Hunde einzuführen, die nach den Vorgaben des Landesrechts wegen ihrer Gefährlichkeit nicht gezüchtet werden dürfen, folgt einer vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung. Er ist nicht gehalten, um dem Gleichheitssatz zu genügen, von sich aus weitere, eigene Untersuchungen darüber anzustellen, ob die durch die landesrechtlichen Züchtungsverbote vorgenommene Typisierung sachgerecht ist, sondern kann sich für die Abgrenzung, der Haltung welcher Hunderassen er mit erhöhter Besteuerung entgegenwirken will, dieser rechtlichen Vorgabe anschließen. Lediglich dann, wenn ohne weitere Prüfung offensichtlich wäre, dass die Liste der vom Zuchtverbot der LHV NRW betroffenen Hunde willkürlich wäre, könnte der kommunale Satzungsgeber gehalten sein, insoweit eigene Untersuchungen anzustellen. Für eine solche Situation ist jedoch nichts ersichtlich.' Hieran hält der Senat fest. Die Frage, in welcher Weise der kommunale Satzungsgeber die von ihm aufgestellte Liste der erhöht zu besteuernden Hunde entsprechend der Weiterentwicklung der ordnungsrechtlichen Vorgaben des Landesrechts und auf der Grundlage eventueller weiterer Erkenntnisse zu den verschiedenen Hunderassen und ihrer Gefährlichkeit überwachen und anpassen muss, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, da es hier um das erste Geltungsjahr der Satzung geht, die im Jahr 2000 unmittelbar im Anschluss und in Anlehnung an die im gleichen Jahr erlassene LHV NRW beschlossen wurde. b) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist auch nicht deshalb gegeben, weil die Satzung keine erhöhte Besteuerung solcher einzelner Hunde vorsieht, die anderen als den als 'Kampfhunde' in § 2 Abs. 2 HS aufgelisteten Rassen angehören, sich jedoch im Einzelfall als gefährlich erweisen oder erwiesen haben. Zutreffend weist der Kläger allerdings darauf hin, dass das OVG Lüneburg - Urteil vom 5. August 2002 - 13 L 4102/00 -, ZKF 2003, 37 - entschieden hat, dass es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar sei, wenn nach einer Hundesteuersatzung erhöhte Steuer lediglich für in einer Positivliste enthaltene reinrassige Hunde bestimmter Rassen erhoben werde, ohne dass auf der Grundlage einer Generalklausel auch die Halter individuell gefährlicher Hunde anderer Rassen zur erhöhten Steuer herangezogen würden. Hierzu hat das OVG Lüneburg die Auffassung vertreten, dass ohne eine solche Generalklausel die durch die typisierende Regelung entstehende steuerliche Ungerechtigkeit nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung stehe, und hat sich dazu auf das o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 bezogen. Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dabei lässt er dahingestellt, ob es gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn eine Hundesteuersatzung, anders als die vorliegende, neben den reinrassigen Hunden der als potentiell gefährlich erachteten Rassen nicht auch die Kreuzungen mit diesen Rassen der erhöhten Steuer unterwirft, ohne zugleich durch eine Generalklausel auch deren Gefährlichkeit zu berücksichtigen, wie sie die Satzung enthielt, die dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, aaO., entschiedenen Fall zugrunde lag. Jedenfalls verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn der Satzungsgeber für die erhöhte Besteuerung auf die Rassezugehörigkeit einschließlich Kreuzungen und Mischlinge abstellt und daneben nicht auch das Halten von Hunden anderer Rassen, die sich individuell als gefährlich erweisen oder erwiesen haben, erhöht besteuert. Im Abstellen auf bestimmte Rassen liegt eine Typisierung, wie sie für das Steuerrecht nach ständiger Rechtsprechung als zulässig erachtet wird. Soweit sie zu ungleichen Behandlungen führt, hier zwischen den Haltern von Hunden als gefährlich eingeschätzter Rassen und solchen von Hunden anderer Rassen, muss sich dies im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, aaO. Das ist hier der Fall, denn die Lenkungswirkung, die mit der Steuer beabsichtigt ist, bezieht sich auf die Zurückdrängung von Hunden, die wegen ihrer durch die Rasse, der sie angehören oder die an ihnen beteiligt ist, vorgegebenen genetischen Veranlagung als potentiell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll weniger 'attraktiv' sein als das sonstiger Rassen. Ein solcher Lenkungszweck ist notwendigerweise an die Zugehörigkeit der betroffenen Hunde zu bestimmten Gruppen von Hunden gekoppelt, die durch Gruppenmerkmale - hier die Rasse - charakterisiert sind. Der Lenkungszweck geht dahin, dass solche Hunde weniger gehalten werden. Dagegen verfehlt das Abstellen auf individuelle Auffälligkeit regelmäßig das vorbeugende Element der Lenkungsabsicht. Es mag dem Satzungsgeber nicht verwehrt sein, neben die typisierende Regelung, die von den individuellen Eigenschaften der als 'Kampfhunde' qualifizierten Tiere absieht, für das Halten von Tieren anderer Rassen ein auf individuelle Merkmale abstellendes System zu setzen. Das Gebot der Sachgerechtigkeit der typisierenden Regelung verlangt dies jedoch nicht. Dieser Bewertung entspricht, dass das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung das Gleichheitsproblem allein in der Frage gesehen hat, ob es vom Gestaltungsspielraum des Normgebers gedeckt sei, manche Hunde automatisch und unwiderleglich nach deren Rassenzugehörigkeit, andere aber nur nach individueller Auffälligkeit erhöht zu besteuern, also zwei verschiedene Systeme mit einander zu verbinden. Nicht eine Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen, sondern die Kombination zweier Systeme warf das vom Bundesverwaltungsgericht behandelte Gleichheitsproblem auf. Auch die weitere Grenze, die der Gleichheitssatz steuerrechtlich typisierenden Regelungen setzt, nämlich dass die durch sie entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung stehen muss, ist durch den Verzicht auf erhöhte Besteuerung individuell als gefährlich aufgefallener Hunde der nicht in § 2 Abs. 2 HS aufgezählten Rassen und Kreuzungen nicht verletzt. Die Typisierung nach Rassemerkmalen gewährleistet eine gleichmäßige Erfassung der der erhöhten Steuer unterliegenden Hunde, denn diese Merkmale lassen sich bei oder aus Anlass der Anmeldung der Hunde feststellen. Ob dagegen Beißvorfälle oder aggressives Verhalten von Hunden oder die individuelle Steigerung des Gefahrenpotentials durch Züchtung oder Ausbildung der Steuerbehörde überhaupt bekannt werden, ist von zahlreichen Zufällen abhängig. Ein auch nur annähernd zuverlässiges Verfahren, solche Vorfälle gleichmäßig zu erfassen, ist offensichtlich nicht gegeben. Die Typisierung nach Rassemerkmalen vermeidet deshalb nicht nur einen erheblichen zusätzlichen Ermittlungsaufwand, sondern vermeidet zugleich weitere erhebliche steuerliche Ungerechtigkeiten bei Haltern individuell gefährlicher Hunde der in § 2 Abs. 2 HS nicht aufgeführten Rassen. Soweit das OVG Lüneburg, aaO., für seine gegenteilige Auffassung auf die Ausführung des Bundesverwaltungsgerichtes verweist, dass in jedem Fall gewährleistet erscheine, dass die Halter solcher Hunde dem erhöhten Steuersatz unterworfen würden, wenn ihr Hund in der Öffentlichkeit als erhöhte Gefahr aufgefallen sei, und daraus herleitet, dass das Bundesverwaltungsgericht dies im Zusammenhang mit der aus Gleichheitsgründen folgenden Notwendigkeit einer 'abstrakten Definition der gefährlichen Hunde' ausgeführt habe, wird diese Passage des Urteils in einen unzutreffenden Kontext gestellt. Die Ausführung des Bundesverwaltungsgerichts steht zwar im Abschnitt 'Steuergerechtigkeit' des Urteils (C. 2.), dort aber unter a., wo nicht die Gleichheit, sondern die Bestimmtheit der in der Satzung enthaltenen Regelungen behandelt wird (Probleme: Rassendefinition und kynologisch-fachwissenschaftlich richtige Erfassung sowie Merkmale zur Einzelbeurteilung nach den Kriterien 'besondere Veranlagung, Erziehung, Charaktereigenschaft' und Erkennbarkeit dieser Individualmerkmale für den Halter). Zum zweiten Komplex bejaht das BVerwG die Normenklarheit mit der Feststellung: der Halter eines bissigen Hundes merke es, wenn der Hund den zur Definition des 'Kampfhundes' benutzten Kriterien unterfalle und könne sich ('Steuerehrlichkeit') der Besteuerung auch nicht mehr entziehen, wenn dies in der Öffentlichkeit aufgefallen sei. Aus diesen die Bestimmtheit der Norm betreffenden Erwägungen lässt sich deshalb nicht herleiten, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Gesichtspunkten des Gleichheitssatzes 'damit ersichtlich eine möglichst breite Erfassung aller gefährlichen Hunde über eine verhältnismäßig beschränkte Anzahl bestimmter Rassen in einer Liste hinaus für erforderlich gehalten' habe. 4. Die erhöhte Hundesteuer für die § 2 Abs. 2 HS unterfallenden Hunde ist auch weder unter dem Gesichtspunkt einer erdrosselnden Wirkung noch wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig. a) Dass eine jährliche Hundesteuer von 1.200,-- DM (ab 1. Januar 2002: 618,-- Euro), also eine monatliche Belastung von 100,-- DM bzw. 51,50 Euro nicht dazu führt, dass die Haltung eines nach der Satzung als 'Kampfhund' besteuerten Hundes faktisch unmöglich gemacht würde, liegt auf der Hand. Dem Steuersatz kommt deshalb keine erdrosselnde Wirkung zu. Er mag geeignet sein, jemanden davon abzuhalten, einen solchen Hund zu halten. Wenn dieser Fall eintritt, erfüllt die Satzung gerade den mit ihr verfolgten Lenkungszweck. Demjenigen, der sich dennoch entscheiden möchte, einen solchen Hund zu halten, wird dies jedoch nicht wegen der zusätzlichen steuerlichen Belastung unmöglich gemacht, zumal wenn man die Relation betrachtet, in der diese Belastung zu den nicht unerheblichen Kosten steht, die die Haltung eines Hundes in der Regel ohnehin verursacht. b) Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht verletzt. Durch die Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass mit einer erhöhten Hundesteuer der Zweck verfolgt werden darf, zum Schutz der Bevölkerung die Haltung von Hunden bestimmter Rassen zurückzudrängen. Mit dieser rechtlichen Bewertung, die auch der Senat teilt, ist zugleich ausgesagt, dass es gerechtfertigt ist, bei Hunden von potentiell als gefährlich erachteten Rassen auch solche Einzeltiere erhöht zu besteuern, bei denen individuelle Auffälligkeiten nicht bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 19. Januar 2000 ausgeführt, dass der Satzungsgeber nicht gehalten ist, für solche Hunde einen 'Entlastungsbeweis' vorzusehen. Dass der Vortrag des Klägers, Hunde der in § 2 Abs. 2 HS aufgelistete Rassen seien, wie durchgeführte Verhaltenstests gezeigt hätten, nicht so gefährlich, dass es gerechtfertigt sei, 95% ihrer Halter erhöht zu besteuern, obwohl deren Tiere keine Verhaltensauffälligkeiten zeigten, keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu belegen vermag, ist durch diese Rechtsprechung deshalb in der Sache geklärt. Vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss vom 23. Januar 2002 - 2 S 926/01-, VBlBW 2002, 210. Dass hier die durch den Lenkungszweck im Grundsatz gerechtfertigte erhöhte Steuer eine Höhe erreichte, die - auch unter Berücksichtigung des mit der Steuer vornehmlich verfolgten Einnahmezweckes - über das Maß dessen hinausginge, was der Satzungsgeber zur Erreichung des Ziels für erforderlich und gerechtfertigt ansehen durfte, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. 5. Die Satzung ist auch mit Europarecht vereinbar. Die vom Kläger insoweit geltend gemachten Verstöße liegen nicht vor. a) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Richtlinie 91/174/EWG (Amtsbl. EG Nr. L 85/37) behauptet, kann dies nicht nachvollzogen werden. In Art. 2 der Richtlinie heißt es: 'Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass - die Vermarktung reinrassiger Tiere und ihres Samens, ihrer Eizellen oder Embryonen aus züchterischen oder genealogischen Gründen weder untersagt noch eingeschränkt oder behindert wird, - ....' Da mit der Lenkungsfunktion der erhöhten Hundesteuer weder züchterische oder genealogische Gründe verfolgt werden, sondern es um Reduzierung des Bestandes an Hunden bestimmter Rassen zur Gefahrenverminderung geht, ist diese Richtlinie - ganz abgesehen von allen anderen dagegen sprechenden Erwägungen - evident nicht einschlägig. b) Nicht einschlägig ist auch Art. 28 EG. Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Vereinbarkeit inländischer Abgaben mit Gemeinschaftsrecht nicht nach der mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung betreffenden Bestimmung des Art. 28 EG (früher Art. 30 EWG) zu beurteilen ist, sondern sich nach Art. 90 EG (Art. 95 EWG) richtet. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi / Directeur général des impots), Rdnr. 34, Slg. 1988, I-1343; Urteil vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-228/98 (Dounias / Ypourgou Oikonomikon), Rdnr. 39, Slg. 2000, I-577, und Urteil vom 17. Juni 2003 in der Rechtssache C-383/01 (Danske Bilimportører / Skatteministeriet), Rdnr. 32, Slg. 2003, I-6065. c) Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen den einschlägigen Art. 90 EG (Art. 95 EWG) nicht vor. Der Senat lässt dahingestellt, ob es sich bei den Hunden, deren Rassen § 2 Abs. 2 HS aufzählt, tatsächlich um solche handelt, die nur oder vornehmlich im Ausland gezüchtet werden und die deshalb auch durch formal gleichermaßen für in- und ausländische Hunde erhöhte Steuern im Verhältnis zu gleichartigen inländischen Waren, nämlich Hunden anderer Rassen, durch eine inländische Abgabe benachteiligt werden. Der Kläger hat dazu, insbesondere auch zu der hier betroffenen Rasse des American Staffordshire Terriers, nichts Konkretes beigebracht. Die Behauptung des Klägers kann jedoch als wahr unterstellt werden, ohne dass deshalb die in der Satzung geregelte erhöhte Besteuerung der 'Kampfhunde' gegen Art. 90 EG verstieße. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass eine nationale Steuerregelung, auch wenn sie formal inländische und ausländische Waren gleichermaßen betrifft, gleichwohl diskriminierende und schützende Wirkungen aufweisen kann, nämlich dann, wenn der größte Teil der inländischen Erzeugnisse (hier: Hunde) in eine günstige Steuerklasse fällt, die entsprechenden eingeführten Waren jedoch fast sämtlich nach dem hohen Tarif besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn ein minimaler Teil der ausländischen Produktion dem niedrigen Steuersatz unterfällt und ein Teil der inländischen Produktion dem hohen. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi), Rdnr. 28, aaO., mwN. Da der Kläger nicht Konkretes über das Marktgeschehen in Bezug auf die 'Ware Hund' ausgeführt hat, wobei es auf Hunde aller Rassen und nicht nur die in § 2 Abs. 2 HS aufgezählten ankäme, fehlt es auch insoweit an einem substantiierten Vortrag. Jedoch kann auch hier unterstellt werden, dass es sich bei den höher besteuerten Hunden durchweg um Importe handelt und dass der Import von Hunden solcher Rassen, die dem niedrigen Steuersatz unterfallen, im Verhältnis dazu minimal ist. Selbst dann verstieße die erhöhte Besteuerung der 'Kampfhunde' nicht gegen Art. 90 EG, weil dieser den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verbietet, für bestimmte Arten von Erzeugnissen differenzierende Steuerregelungen zu schaffen, wenn dies legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken dient. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi), Rdnr. 29-32, aaO. Ein solcher legitimer sozialer Zweck ist in der angeführten Entscheidung für die französische Spielautomatensteuer in der mit einem progressiven Steuertarif verfolgten Absicht gesehen worden, die Benutzung bestimmter Arten von Apparaten, nämlich solcher, die der Kinderunterhaltung dienen, zu fördern und die der anderen (überwiegend importierten) zu erschweren. Nicht anders ist es mit der erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde. Mit ihr wird der legitime soziale (Lenkungs-)Zweck verfolgt, im Interesse einer Gefahrenvorbeugung die Zahl solcher Hunde in der Gemeinde im Verhältnis zu den Hunden zu vermindern, die als weniger gefährlich eingeschätzten Rassen angehören. Dagegen wird mit den differenzierenden Steuersätzen nicht der Zweck verfolgt, für das Halten inländischer Hunde zu Lasten von eingeführten Hunden einen steuerlichen Vorteil zu schaffen. Der Regelung fehlt daher jede diskriminierende und protektionistische Absicht in Hinblick auf importierte Hunde." Von den Einwänden, die die Kläger gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts erheben, sind mit dieser Entscheidung alle bis auf den des angeblichen Zielkonfliktes mit der LHV NRW als nicht durchgreifend bereits geklärt. Aber auch ein solcher Zielkonflikt ist offensichtlich nicht gegeben und kann deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es die Hundesteuersatzung als wirksam erachtet hat, begründen. Dass ein Zielkonflikt zwischen einer auf Reduzierung des Bestandes an gefährlichen Hunden ausgerichteten kommunalen Steuerpolitik und den Zielsetzungen und Einzelregelungen der LHV NRW nicht besteht, hat der Senat in dem von den Klägern angeführten Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 - bereits entschieden. Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung, die unzutreffend davon ausgehen, dass Steuerregelungen und die ordnungsrechtlichen Regelungen der - inzwischen durch das Landeshundegesetz ersetzten - LHV NRW gleichermaßen der "Gefahrenabwehr" dienten, sind bereits im Ansatz verfehlt und begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. II. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben, da durch die Rechtsprechung des Senats die einschlägigen Rechtsfragen und durch das Urteil vom 17. Juni 2004 auch speziell die Fragen der Gültigkeit der Hundesteuersatzung der Stadt I. geklärt sind. III. Dem Verfahren kommt auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen eines Klärungsbedarfs hinsichtlich der von den Klägern aufgeführten Rechtsfragen zu. Die von den Klägern unter III. der Antragsbegründung aufgezählten Fragen sind vom Senat durch das Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 - ausnahmslos geklärt. Das gilt gleichermaßen für die von den Klägern angeführten Fragen zur zulässigen Typisierung, zur Bestimmtheit der Rassenliste und zur Vereinbarkeit der Satzung mit dem Europarecht. IV. Die von den Klägern unter IV. der Antragsbegründung erhobene Rüge einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist unzulässig, da eine solche Abweichung nicht dargelegt wird. Die Kläger benennen keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten, das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz, der von einem ebensolchen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts abwiche. Was sie rügen ist vielmehr, dass das Verwaltungsgericht Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erforderlichkeit einer Generalklausel, die nicht in der Rassenliste enthaltene gefährliche Hunde erfasst, und die Rechtsprechung des Senats zur Vereinbarkeit von kommunaler Lenkungsabsicht hinsichtlich gefährlicher Hunde und LHV NRW fehlerhaft nicht angewandt habe. Mit der Behauptung eines Rechtsanwendungsfehlers kann eine Abweichung jedoch nicht dargelegt werden. V. Schließlich greift auch die Rüge eines Verfahrensfehlers, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), nicht durch. Die Kläger sehen einen solchen Verfahrensfehler darin, dass das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen - fehlerhaft - ausgeführt hat, § 2 Abs. 2 HS verwende "eine abstrakte Definition der Kampfhunde, die in einer Liste konkretisiert ist". Wäre seitens des Verwaltungsgerichts darauf hingewiesen worden, dass es von einem anderen Inhalt der Satzung ausgehe, als sie ihn wirklich habe, hätten die Kläger auf die Unterschiede der Satzung der Stadt I. zu denen, die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lagen, hinweisen können und so möglicherweise eine andere Bewertung des Satzung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG herbeigeführt. Dieser Vortrag greift in doppelter Hinsicht nicht durch. Zum einen handelte es sich bei der angeführten Passage des Urteils um einen offensichtlichen Fehler bei dessen Absetzung, der aber keinerlei Auswirkungen auf das Urteil hat, denn nirgends in dem Urteil ist für die Beurteilung der HS auf das Vorhandensein der angeblichen abstrakten Definition abgestellt. Davon, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eine nichtexistierende Fassung der Satzung gestützt hat, zu der kein rechtliches Gehör gewährt wurde, kann deshalb keine Rede sein. Zum anderen waren die Kläger, die die Satzung kannten, durch den Irrtum des Verwaltungsgerichts bei Absetzung des Urteils nicht gehindert, sich zu der richtigen und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Fassung ihrer dazu vertretenen Rechtsmeinung rechtliches Gehör zu verschaffen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO iVm. § 100 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.) Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.) Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).