Beschluss
9 A 3255/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0730.9A3255.03.00
4mal zitiert
2Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 82.002,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 82.002,50 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg. Er legt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar. Der besagte Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die Rechtssache eine noch offene entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufwirft, deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint und die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Hinsichtlich der von ihm einzig aufgeworfenen Frage, "inwieweit einer kommunalen Gebietskörperschaft gegen die Kürzung einer Gebührenforderung im Widerspruchsverfahren ein Klagerecht gegen die Aufsichtsbehörde zusteht", fehlt es an einem aufgezeigten Klärungsbedarf, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderte. Die Frage kann, soweit sie sich hier für die von der Bauaufsichtsbehörde der Klägerin festgesetzten Gebühren einer Bauüberwachung stellt, ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren in Übereinstimmung mit dem angegriffenen Urteil dahin beantwortet werden, dass der Kommune eine Klagebefugnis gegen die Kürzung der Baugebühren durch die Widerspruchsbehörde zukommt. Das gilt auch in Ansehung der gegen die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorgetragenen Einwände der Beklagten. Nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Klagebefugnis der die Gebührenforderung festsetzenden Behörde bzw. ihres Rechtsträgers gegen die Reduzierung derselben durch die Widerspruchsbehörde gegeben, wenn das jeweilige materielle Recht zu ihren Gunsten einen eingriffsgeschützten Anspruch auf die erhobenen Gebühren begründet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 9.87 -, NVwZ-RR 1989, 359. Auf einen solchen eingriffsgeschützten Anspruch können sich auch die kommunalen Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörden berufen. Ihr Anspruch auf die nach den einschlägigen Tarifstellen des Allgemeinen Gebührentarifs zu erhebenden Baugebühren ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 GebG NRW. Danach werden die Baugebühren für die in den Tarifstellen benannten besonderen öffentlich- rechtlichen Verwaltungstätigkeiten der Bauaufsichtsbehörden erhoben und stehen ihrem jeweiligen Rechtsträger als Kostengläubiger zu. Der Anspruch ist ferner in dem vom Bundesverwaltungsgericht gemeinten Sinne eingriffsgeschützt. Dabei kann dahinstehen, ob das schon - wie in dem o.g. Urteil für Gebührenforderungen Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure angenommen - aus der gesetzlichen Einräumung des Rechts zur Gebührenerhebung folgt. Jedenfalls handelt es sich bei den Verwaltungsgebühren, insbesondere den hier streitigen Baugebühren, um eine wesentliche Einnahmequelle der Kommunen. Die Herabsetzung der von der Kommune festgesetzten Gebühren durch die Widerspruchsbehörde bewirkt einen unmittelbaren Durchgriff auf diese Finanzierungsgrundlage in Form des direkten Einnahmeausfalls. Derartige unmittelbar haushaltswirksame Zugriffe berühren regelmäßig die Finanzhoheit und damit das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen gemäß Art. 28 Abs. 2 GG mit der Folge, dass wegen des Eingriffs der Gebührenreduzierung in jene Rechtsstellung eine Klagebefugnis der jeweils betroffenen Kommune anzuerkennen ist. Vgl. ähnlich: BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 8 B 258.00 -, NVwZ-RR 2001, 326. Die von der Beklagten vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Bewertung. Sie sind ohne Belang, soweit sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts richten, bei der Bauaufsicht als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung handele es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit mit der Folge, dass auch die Gebührenerhebung in diesem Bereich vom Schutz der besagten Autonomie mit umfasst sei. Es kann dahinstehen, ob die Klagebefugnis der Kommune gegen die Gebührenreduzierung zwingend dadurch begründet wird, dass es sich bei den der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Verwaltungstätigkeiten um solche auf dem Gebiet der Selbstverwaltung handelt; die entsprechende Klagebefugnis entsteht vielmehr unabhängig davon - wie oben gezeigt - aus der in Fallgestaltungen der vorliegenden Art regelmäßig anzunehmenden Betroffenheit der Kommune in ihrer geschützten Finanzhoheit. Die im übrigen erhobenen Rügen geben ebenfalls nichts für die von der Beklagten vertretene Annahme des Fehlens eines Klagerechts her. Der Bedeutungsgehalt des von ihr angesprochenen § 1 Abs. 2 Satz 2 GebG NRW erschöpft sich in einer bloßen Klarstellung, dass für die Gebührenerhebung im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, hier der Bauaufsicht, die Ausnahmeregelung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. GebG NRW nicht einschlägig ist und mithin das Gebührengesetz in vollem Umfang anzuwenden ist. Aus dem Geltungsanspruch des Gebührengesetzes für die Gebührenerhebung bei den Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wie auch aus dem von der Beklagten angenommenen "umfassenden Geltungsanspruch" des genannten Gesetztes folgt indes nichts dafür, dass die nachträgliche Herabsetzung einer von den Kommunen auf der erwähnten gesetzlichen Grundlage praktizierten Gebührenerhebung deren geschützte Finanzhoheit unberührt ließe. Die weiteren Erwägungen der Beklagten, im Falle der Annahme eines Klagerechts der Kommunen würden die Bemühungen der Aufsichtsbehörden um eine einheitliche Gebührenpraxis unterlaufen und es komme zu verfahrens- bzw. prozessökonomisch unbefriedigenden Ergebnissen, sind gleichfalls nicht geeignet, das Bestehen eines solchen Rechts in Zweifel zu ziehen. Zum Einen entfällt eine geschützte Rechtsposition und das Recht zu ihrer Wahrnehmung nicht dadurch, dass die entsprechende gerichtliche Durchsetzung mit Erschwernissen für Dritte oder die Wirtschaftlichkeit bzw. Effektivität der Verwaltung verbunden ist. Zum Anderen greifen die bezeichneten Erwägungen auch in der Sache nicht durch. Die Sicherstellung einer einheitlichen Gebührenpraxis durch die Aufsichtsbehörden wird durch das vorstehend ausgeführte Klagerecht der Kommunen nicht ausgeschlossen. Die Aufsichtsbehörden können ungeachtet dessen zur Erreichung jenes Ziels im Rahmen des Widerspruchsverfahrens - aber auch daneben - tätig werden; lediglich das beabsichtigte Ergebnis in Form der verbindlichen Feststellung der Rechtmäßigkeit nur einer bestimmten Gebührenerhebung tritt u.U erst später, nämlich erst im gerichtlichen Verfahren, ein. Dass aus der Beteiligung des von der Gebührenerhebung betroffenen Bürgers an ggfs. zwei gerichtlichen Streitverfahren besondere, unverhältnismäßige Erschwernisse für diesen erwachsen könnten, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten trifft es nicht zu, dass der ein eigenes Klageverfahren gegen den Gebührenbescheid führende Bürger in einem eventuellen Verfahren der Kommune gegen die Widerspruchsbehörde, in dem er beizuladen ist, gezwungen sein könnte, zur wirksamen Rechtsverfolgung einen (weiteren) eigenen Antrag mit gesteigertem Kostenrisiko zu stellen. Die dem zugrunde liegende Annahme der Beklagten, ein entsprechender Zwang folge daraus, dass für die beiden Verfahren nicht notwendigerweise dieselbe Kammer des Verwaltungsgerichts zuständig sein müsse, ist verfehlt. Abgesehen davon, dass Letzteres in der Praxis kaum vorkommen dürfte, kann der beigeladene Bürger selbst bei Zuständigkeit einer anderen Kammer sein Vorbringen gegen die Gebührenerhebung, ggfs. durch Verweis auf die Begründung seiner eigenen Klage, ohne weiteres in das Verfahren der Kommune gegen die Widerspruchsbehörde einführen und dessen Berücksichtigung sicherstellen; zu einer kostenrelevanten Antragstellung ist er in jenem Verfahren für eine ausreichende Rechtsverfolgung ebenso wenig gezwungen wie zur Einschaltung eines Anwalts. Über das vorstehend Abgehandelte hinausgehende Aspekte, die im hier interessierenden Zusammenhang klärungsbedürftig sein und noch dazu nur in einem Berufungsverfahren entschieden werden könnten, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG in der hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwendenden, bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.