Beschluss
16 E 236/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0723.16E236.04.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Dem Kläger wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe auch insoweit bewilligt und der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt B. H. aus X. beigeordnet, als mit der Klage laufende Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich der Unterkunftskosten auch für den Zeitraum vom 23. November 2001 bis zum 11. Februar 2002 begehrt werden.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Dem Kläger wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe auch insoweit bewilligt und der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt B. H. aus X. beigeordnet, als mit der Klage laufende Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich der Unterkunftskosten auch für den Zeitraum vom 23. November 2001 bis zum 11. Februar 2002 begehrt werden. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger erfüllt die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Für den Zeitraum vom 23. November 2001 bis zum 11. Februar 2002 bietet die Klage auch hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO iVm § 114 ZPO, soweit es um die Gewährung von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich Unterkunftskosten geht. Der Kläger hat die Beschwerde ausweislich Ziffer 2. der mit dem Schriftsatz vom 14. Februar 2004 gestellten Anträge auch entsprechend begrenzt. In dem dargestellten Umfang ist der Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abzusprechen. In dem Klageverfahren wird zunächst der Frage nachzugehen sein, ob § 26 BSHG tatsächlich dem Anspruch auf Sozialhilfeleistungen des Klägers entgegensteht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 26 BSHG stehe der Bewilligung von Leistungen auch für die Zeit der Beurlaubung des Klägers (22. Oktober 2001 bis 31. Januar 2002) entgegen, erscheint im Hinblick auf die bereits vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Beschluss vom 25. August 1999 - 5 B 153.99 -, FEVS 51, 151 jedenfalls zweifelhaft. Der Frage, welche Auswirkungen die Unterbrechung in sozialhilferechtlicher Hinsicht hat, dürfte anhand der Umstände des vorliegenden Einzelfalles weiter nachzugehen sein. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1999 - 16A 92/97 - <juris>. Ob dem Anspruch des Klägers für den hier in Streit stehenden Zeitraum weiter entgegensteht, dass Zweifel an der geltend gemachten Hilfebedürftigkeit möglicherweise erst mit der Einreichung von Unterlagen am 13. März 2002 ausgeräumt waren, ist derzeit ebenfalls offen. Soweit der Beklagte seine Leistungspflicht unter Hinweis auf § 5 BSHG erst seit diesem Zeitpunkt annimmt, erscheint dies nicht unzweifelhaft. Zum einen wird der Frage nachzugehen sein, ob die Zweifel tatsächlich - erst - am 13. März 2002 ausgeräumt waren. Zum andern wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob die Beseitigung der Zweifel vorliegend auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkt, so dass die Sozialhilfe bereits zu diesem Zeitpunkt einsetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 und 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.