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Beschluss

16 B 1152/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0722.16B1152.04.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten weiteren eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin E. T. zu Recht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller nicht abgenommen werden kann, er habe seit Januar 2004 mit den angegebenen geringen Einkünften seinen notwendigen Lebensunterhalt decken und obendrein ein teures Kraftfahrzeug unterhalten können. Selbst zur Deckung des unabweisbar notwendigen laufenden Bedarfs - ohne Bestreitung der Unterkunftskosten - wären, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats dargelegt hat, jedenfalls Mittel in Höhe von 80% des sozialhilferechtlichen Regelsatzes, also von 236,80 Euro erforderlich; dabei ist schon vorausgesetzt, dass Lebensmittelkäufe schwerpunktmäßig bei Billigdiscountern erfolgen, nach Möglichkeit Sonderangebote genutzt und Luxusaufwendungen vermieden werden. Das Einkommen des Antragstellers belief sich demgegenüber auf monatlich - die Angaben schwanken - 120 bis 155 Euro, also auf allenfalls rund 52% des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand. Die Angaben in der Beschwerdebegründung über zusätzliche Trinkgelder werden nicht näher präzisiert und stehen zudem im Widerspruch zu dem früherem Vorbringen des Antragstellers, er müsse Trinkgelder an seinen Arbeitgeber abführen und tue das auch. Auch unter Berücksichtigung der angegebenen sporadischen Hilfeleistungen durch seine Mutter und seine Lebensgefährtin wird nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller seinen - nicht auf Essen, Trinken und Rauchen beschränkten - Grundbedarf sichern konnte. Vor diesem Hintergrund kann schon gar nicht nachvollzogen werden, wie der Antragsteller daneben noch sein Kraftfahrzeug der Marke Chevrolet halten kann. Dass die laufenden Kosten wie insbesondere die - beträchtlichen - Steuern und Haftpflichtversicherungsbeiträge von Frau T. getragen werden, ist nicht durch entsprechende Belege oder eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht. Es ist auch unverständlich, warum der Antragsteller ohne zwingenden Bedarf ein Kfz hält, noch dazu ein derart hohe laufende Kosten verursachendes Modell; befände er sich wirklich in der behaupteten extremen wirtschaftlichen Notlage, müsste sich ihm der sofortige Verzicht auf das Fahrzeug aufdrängen. All dies spricht dafür, dass der Antragsteller über bislang nicht offengelegte Selbsthilfemöglichkeiten verfügt. In dieselbe Richtung weist der Umstand, dass der Antragsteller sich nicht hinlänglich um eine mehr als nur geringfügige Beschäftigung bemüht. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin allein das Fernbleiben des Antragstellers von einer Maßnahme der Hilfe zur Arbeit zum Anlass nehmen durfte, ihm in Gänze Sozialhilfeleistungen vorzuenthalten. Jedenfalls lässt die insgesamt zögerliche Haltung des Antragstellers gegenüber derartigen Angeboten nachhaltig daran zweifeln, dass er tatsächlich schon seit Monaten am Rande des Existenzminimums leben muss. Bezeichnend sind insoweit insbesondere die vom Antragsteller bestätigten Umstände des Scheiterns einer weiteren derartigen Maßnahme im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens; wenn ihm, wie angegeben, die Leiterin der Beschäftigungsstelle nach nur drei Tagen bedeutet hat, er brauche nicht wiederzukommen, spricht das für sich. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts kommt unabhängig von den bisherigen Gründen auch deshalb nicht in Betracht, weil sich der Antragsteller bis auf weiteres durch die Veräußerung seines Kraftfahrzeuges helfen kann. Dem stünde nicht entgegen, dass der Verkaufswert des Wagens möglicherweise unterhalb des Schonbetrages nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 der dazu erlassenen Verordnung - 1.279 Euro - bliebe; vielmehr könnte der Antragsteller darauf verwiesen werden, zur Vermeidung der Inanspruchnahme einstweiligen gerichtlichen Rechtschutzes das Fahrzeug zu verwerten und die so erlangten Mittel vorläufig zur Deckung des durch laufende Einkünfte nicht ausgeglichenen Bedarfs einzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 1997 - 24 B 3122/96 - und vom 31. Mai 2000 - 16 B 757/00 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 1992 - 6 S 2681/91 -, FEVS 43, 410 (413). Dass der Antragsteller das Fahrzeug nicht verkaufen kann oder der dabei erzielbare Erlös so gering wäre, dass er für die zeitweilige Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts nicht ins Gewicht fiele, ist nicht anzunehmen. Der Antragsteller hat selbst auf die Fahrtüchtigkeit und den guten Zustand des Fahrzeuges verwiesen, das als "Liebhaberstück" mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Käuferinteresse stoßen würde. Eine sozialhilferechtlich anzuerkennende Notwendigkeit für die Nutzung eines Kraftfahrzeuges hat der Antragsteller nicht dargetan. Auch die Ablehnung der Übernahme rückständiger Unterkunftskosten im Wege der einstweiligen Anordnung hält rechtlicher Überprüfung stand. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nach dem Verlust seiner derzeitigen Wohnung keine andere Unterkunft finden kann, ihm also Wohnungslosigkeit droht (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 2 BSHG), sind nicht glaubhaft gemacht worden. Auch eine zur Hilfegewährung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 BSHG führende Ermessensreduzierung ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat insoweit insbesondere mit Recht auf die sozialhilferechtliche Unangemessenheit der jetzigen Wohnung des Antragstellers hingewiesen. Außerdem wirkt sich zu seinen Lasten aus, dass die eingetretenen Mietrückstände nicht hinreichend mit dem Fehlen finanzieller Mittel erklärt werden können, so dass auf der anderen Seite auch die Übernahme der Rückstände durch den Sozialhilfeträger keine Garantie für eine dauerhafte Sicherung der Unterkunft böte. Denn der Antragsteller hat schon im Monat Dezember 2003 keine Miete mehr gezahlt, obwohl ihm zu Beginn jenes Monats eine Abfindung seines vormaligen Arbeitgebers in Höhe von immerhin 2.000 Euro zugeflossen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.