Beschluss
1 A 2782/04.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0722.1A2782.04A.00
5Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag ist abzulehnen, weil der mit der Antragsschrift allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO - Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG - nicht den Anforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechend dargelegt worden ist. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die zu treffende gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei haben. Diese hat deswegen das Recht, sich vor Erlass der Entscheidung zu dem zu Grunde liegenden Sachverhalt und auch zur Rechtslage zu äußern. Diesem Recht entspricht sodann die Pflicht des Gerichts, Antrag und Ausführungen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 A 2501/04.A -, m.w.N. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO kann auch in der Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen, die der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienen. Zu solchen Vorschriften zählt auch die gemäß § 173 VwGO anwendbare Regelung des § 227 ZPO, die die Änderung von Terminen betrifft. Allerdings indiziert nicht schon jeglicher Verstoß gegen diese einfachrechtliche Vorschrift einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Gehörsverstoß kommt bei Nichtaufhebung oder -verlegung eines Termins aber dann in Betracht, wenn ein erheblicher Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO tatsächlich vorgelegen hat und sich das Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Rechtswertes, den die Gewährung rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung in sich trägt, wegen eines zwingenden Grundes auf die Nichtdurchführung der beabsichtigten mündlichen Verhandlung verdichtet hat. Vgl. Berlit, in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Stand: Oktober 2003, § 78 Rdnr. 301, m.w.N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 1996 - 1 A 1118/96.A -. Die Klägerin hat jedoch auch mit dem Zulassungsantrag bereits nicht substantiiert dargelegt, dass ein erheblicher Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO gegeben war. Denn sie hat keine insoweit geeigneten Einzelheiten dazu vorgebracht, dass sie infolge der behaupteten Erkrankung am Verhandlungstage außer Stande gewesen ist, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Die zum Beleg dessen allein vorgelegten Bescheinigungen des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge E. vom 11. Februar, 30. April und 21. Mai 2004 äußern zwar den dringenden Verdacht bzw. stellen fest, dass die Klägerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, und der Bescheinigung vom 30. April 2004 ist zumindest die sinngemäße Aussage zu entnehmen, dass die Klägerin derzeit mangels hinreichender Stabilisierung nicht in der Lage sei, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Diesen Bescheinigungen kommt aber kein maßgeblicher Aussagewert zu. Bereits aus dem Inhalt dieser Atteste erschließt sich, dass eine fundierte Diagnose selbst im Zeitpunkt der Erstellung der dritten Bescheinigung noch gar nicht möglich war. Nach den Angaben in der Stellungnahme vom 21. Mai 2004 sind von den bis zu jenem Zeitpunkt durchgeführten neun Gesprächen lediglich die Gespräche, die im Mai 2004 stattgefunden haben, und damit wohl nur drei Gespräche überhaupt unter Hinzuziehung einer qualifizierten Dolmetscherin und nicht mehr des Ehemannes der Klägerin durchgeführt worden. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Hinzuziehung des Ehemannes der Klägerin zu den Gesprächen als Dolmetscher aufgrund des behaupteten Krankheitsbildes kontraindiziert und auch wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit seiner Übersetzungen problematisch gewesen ist. Als Gespräche mit ordnungsgemäßen Rahmenbedingungen können demnach also allenfalls die im Mai durchgeführten drei Gespräche angesehen werden. Nach einer derart kurzen Phase eines - ungestörten - Beziehungsaufbaus können, wie die Ausführungen etwa in der Bescheinigung vom 11. Februar 2004 belegen, eine verantwortliche Exploration und fundierte Diagnostik aber noch nicht geleistet werden. Der mangelnde Aussagewert der Bescheinigungen ergibt sich ferner daraus, dass die Behauptungen der Klägerin zu ihrer Verfolgung, die die bescheinigenden Personen ihren Bescheinigungen als wahr zugrunde gelegt haben, durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt sind. Denn die Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens der Klägerin hing entscheidend und allein von der Glaubhaftigkeit des Asylvortrages ihres Ehemannes ab, weil ihre Verfolgung nur wegen seiner Aktivitäten und nahezu zeitgleich eingesetzt haben soll. Das Asylvorbringen ihres Ehemannes hatte das Verwaltungsgericht Minden aber schon durch rechtskräftiges Urteil vom 24. November 2003 als unglaubhaft bewertet. Es hatte insoweit ausgeführt, dass die Behauptungen des Klägers zu einer Beteiligung an Waffenschiebereien, zu seiner Entdeckung und Inhaftierung frei erfunden seien. Schließlich folgt der mangelnde Aussagewert der Bescheinigungen auch daraus, dass die Bescheinigungen nicht von einem hierzu fachlich berufenen Facharzt für Psychiatrie oder Psychotherapeutische Medizin herrühren. Zu den Anforderungen an ein Gutachten über das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung vgl. im Einzelnen etwa VG Sigmaringen, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - 7 K 1604/03 -, Juris, m.w.N. Die Bescheinigung vom 11. Februar 2004 stammt von Frau T. S. , die als Diplomsozialpädagogin und "Fachberaterin für Psychotraumatologie" unterzeichnet hat. Beide angegebenen Qualifikationen erfüllen die zu stellenden Anforderungen an die Kompetenz des Gutachters bzw. des Bescheinigenden nicht. Für den Beruf des Diplomsozialpädagogen liegt dies auf der Hand. Aber auch für den Fachberater bzw. die Fachberaterin für Psychotraumatologie gilt nichts anderes. Es handelt sich nämlich nur um eine "berufsspezifische Zertifizierung", die vom Deutschen Institut für Psychotraumatologie vergeben wird. Die zu absolvierende Ausbildung, die sich an professionelle Helfer verschiedener Berufsgruppen richtet, die in ihrem Arbeitsbereich mit psychisch traumatisierten Menschen in Kontakt kommen, setzt sich dabei lediglich aus einem zweitägigen Grundseminar und acht weiteren zweitägigen Seminaren zusammen und wird daher schon nach insgesamt 18 Unterrichtstagen abgeschlossen. Die beiden weiteren Bescheinigungen hat Frau N. -L. ausgestellt, die sich als "Traumatherapeutin" (Bescheinigung vom 30. April 2004) bzw. als Soziologin und "Counsellor/Psychotherapeutin" (Stellungnahme vom 21. Mai 2004) bezeichnet hat und deren Qualifikation auf der Homepage u.a. des Psychosozialen Zentrums E. mit "Soziologin und Traumatherapeutin" angegeben wird. Vgl. http://www.fluechtlingsfrauen.de/mitte_psz 4.htm (Ausdruck vom 19. Juli 2004). Auch Frau N. -L. hat demnach keine fachärztliche Qualifikation vorzuweisen. Ein Gehörsverstoß ist auch nicht darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25. Mai 2004 nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet hat. Zwar kann das dem Gericht bei dieser Entscheidung eingeräumte Ermessen zu einer Rechtspflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verdichtet sein, etwa dann, wenn sich die Erforderlichkeit weiterer Sachaufklärung nach Schließung der mündlichen Verhandlung ergibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 8 A 4461/99.A -, m.w.N.; vgl. allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 104 Rdnrn. 11 - 12. Aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts war aber eine weitere Sachaufklärung durch den (vom Gericht in seinem Urteil ausführlich gewürdigten) Schriftsatz vom 25. Mai 2004 nebst Anlage nicht veranlasst. Denn der weitere, allerdings nicht belegte Tatsachenvortrag dazu, dass die Klägerin bereits vor 2004 um ärztliche Hilfe nachgesucht habe, und das auf die geltend gemachte Erkrankung bezogene Vorbringen stellten sich für das Verwaltungsgericht eindeutig nicht als entscheidungserheblich dar. Das Verwaltungsgericht hat nämlich im Kern angenommen, dass die Klägerin das Vorliegen einer ggfls. eine politische Verfolgung belegenden, jedenfalls aber im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG relevanten Posttraumatischen Belastungsstörung schon deshalb nicht dargelegt habe, weil ihr das behauptete traumatisierende Ereignis mit Blick darauf nicht abgenommen werden könne, dass das Verfolgungsvorbringen ihres Ehemannes im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden mit dem Az. 10 K 3463/02.A, von dem die Glaubhaftigkeit des Vortrages der Klägerin entscheidend und allein abhänge, nicht glaubhaft sei. Das Verwaltungsgericht hat ferner entscheidungstragend festgestellt, dass auch sonst eine ernsthafte Möglichkeit, die Klägerin könne ansonsten in einer einen Anspruch aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vermittelnden Weise krank sein, nicht erkennbar sei, weil die in den Bescheinigungen beschriebenen Symptome nicht den zwingenden Schluss auf das Vorliegen eines sonstigen Traumas erlauben und z.B. auch Ausdruck einer nicht krankhaften Realangst sein könnten. Mit Blick hierauf trifft auch der Vortrag der Klägerin im Zulassungsantrag nicht zu, wonach das Gericht eine Traumatisierung der Klägerin nicht bestritten habe. Auch insoweit begründete der ergänzende Sachvortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Mai 2004 aus der Sicht des Verwaltungsgerichts nicht die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung, weil dieser Sachvortrag sich auf eine Vertiefung des bisherigen Vorbringens zum Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung beschränkt, nicht aber - wie es erforderlich gewesen wäre - eine (sonstige) Erkrankung der Klägerin durch eine (fach-)ärztliche Bescheinigung belegt und damit ggfls. eine weitere Sachaufklärung erforderlich gemacht hat. Soweit in der Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt und gebotene Beweiserhebungen nicht durchgeführt, schließlich die Behauptung einer Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht liegen sollte, kann dies ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigen. Denn ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO zählt nicht zu den in § 78 Abs. 3 AsylVfG aufgeführten Zulassungsgründen und stellt insbesondere auch keinen durch § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Bezug genommenen Verfahrensmangel im Sinne von § 138 VwGO dar. Eine weitere Begründung entfällt mit Blick auf § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.